Abtei lung IV
{T 0/2}
D-7067/2007
U r t e i l v o m 2 4 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Serbien,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7067/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der gemäss eigenen Angaben aus C._______, stammende und
bis zur Ausreise dort lebende Beschwerdeführer sein Heimatland
Serbien am 23. September 2007 in Begleitung eines Schleppers ver-
liess und per LKW via ihm unbekannte Länder am 24. September 2007
illegal in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch
stellte,
dass er am 27. September 2007 im B._______ befragt und dort am
8. Oktober 2007 durch das BFM direkt angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere, son-
dern lediglich ein militärisches Gesundheitsbüchlein, wonach er als
dienstuntauglich erklärt wurde, einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, als Angehöriger der Minderheit der Roma habe er stets
Schwierigkeiten gehabt, sei von allen Seiten benachteiligt worden,
habe keine Arbeit erhalten und sei malträtiert und verspottet worden,
dass er beschuldigt worden sei, gestohlene Waren auf dem Markt ver-
kauft zu haben und deshalb am 7. Februar 2007 in Untersuchungshaft
genommen, indessen freigesprochen worden sei,
dass er im Jahr 1994 oder 1995, beziehungsweise im Januar oder
Februar 2007, von Polizisten schwer verprügelt worden sei und seither
gesundheitliche Probleme habe,
dass er seit seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft im März
2007 keine Probleme mit den Behörden mehr gehabt habe,
dass er eine Frau und drei Kinder habe, seine Eltern invalid und auf
ihn angewiesen seien und ein Bruder seit einem Unfall gelähmt sei,
weshalb er habe arbeiten müssen, um alle ernähren zu können,
dass er seine Ehefrau sowie seine drei Kinder in die Schweiz bringen
und sich vorübergehend - bis sich die Lage in seinem Heimatland et-
was beruhigt habe - in der Schweiz aufhalten möchte,
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dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte militärische Dokument
kein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV
1, SR 142.311) darstelle,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, in seinem Heimatland nie
einen Reisepass beantragt und seine Identitätskarte verloren zu ha-
ben, als unwahrscheinlich zu qualifizieren seien, da in Serbien eine
faktische Ausweistragepflicht bestehe, und er anlässlich des geltend
gemachten Gerichtsverfahrens sowie der Untersuchungshaft seine
Identität hätte belegen müssen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht
geglaubt werden könne, er habe über keinen Identitätsnachweis ver-
fügt,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, welche
dem Beschwerdeführer die Einreichung von Reise- oder Identitätspa-
pieren verunmöglichen würden,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland nicht aus einem spezifi-
schen Anlass heraus verlassen habe, sondern im Wesentlichen die all-
gemein wenig minderheitenfreundliche Haltung von Bevölkerung und
Behörden als Grund für seine Ausreise angegeben habe,
dass die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten allgemein unbe-
friedigenden sozialen und wirtschaftlichen Lage der Roma in Serbien
als nicht asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qua-
lifizieren seien,
dass auch die behauptete Untersuchungshaft nicht zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft geeignet sei, da die serbischen Behörden
nach Vorliegen von Hinweisen auf einen Straftatbestand pflichtgemäss
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ein Untersuchungsverfahren eingeleitet hätten, was als legitime Mass-
nahme der Behörden einzustufen sei,
dass zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und der behaup-
teten Untersuchungshaft als letztgenanntes Ereignis ein halbes Jahr
liege, weshalb weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein enger
Zusammenhang bestehe, wie dies praxisgemäss zur Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft gefordert werde,
dass die sich Mitte der Neunziger Jahre zugetragenen Ereignisse noch
weiter zurück liegen würden, so dass auch hier kein zeitlicher oder
sachlicher Zusammenhang zur Ausreise bestehe,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
16. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme sowie den Erlass der Verfahrenskosten beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
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vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, seine Identitätskarte sei ihm in seinem Hei-
matland abhanden gekommen und er habe sich seither keine neue
Identitätskarte ausstellen lassen,
dass er den schweizerischen Behörden sein militärisches Gesund-
heitsbüchlein, einreichte und anführte, dieses habe mehr Gewicht als
ein Pass oder eine Identitätskarte,
dass die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts feststellte, ein solches Dokument falle nicht unter
den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.),
dass dieses Dokument zwar Hinweise auf die Identität geben kann, in-
dessen in erster Linie den Nachweis der Diensttauglichkeit bezie-
hungsweise -untauglichkeit bezweckt, weshalb es kein Identitätspapier
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darstellt,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, bei seiner Tätigkeit
als Marktverkäufer sei der Beschwerdeführer von einer Bande überfal-
len und ausgeraubt worden, wobei ihm durch den Diebstahl seiner
Brieftasche auch sämtliche darin enthaltenen Reisedokumente verlo-
ren gegangen seien,
dass dieses Vorbringen in klarem Widerspruch zu seinen gemachten
Aussagen steht, wonach seine Identitätskarte vermutlich auf dem
Markt liegen geblieben sei; am folgenden Tag habe er sie jedenfalls
nicht mehr gefunden (A 1/10, S. 4; A 8/14, S. 3),
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe als nachgeschobener
Erklärungsversuch für die pflichtwidrige Nichteinreichung von Identi-
tätspapieren zu werten und in keiner Weise geeignet ist, die bereits
bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszu-
räumen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zutref-
fend als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifizierte,
dass es vorliegend - wie von der Vorinstanz richtig festgestellt - am
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den asylbegründenden
Vorbringen und seiner Ausreise im September 2007 fehlt,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen
in der rudimentären Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachver-
halts sowie in Ausführungen zur allgemeinen Situation in Serbien er-
schöpfen, insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung des ange-
fochtenen Nichteintretensentscheides zu bewirken,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass alleine aufgrund der allgemeinen Situation in Serbien nicht ge-
schlossen werden kann, der der Ethnie der Roma angehörende Be-
schwerdeführer würde einem tatsächlichen Risiko (real risk) einer
menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt, zumal er zu Proto-
koll gab, seit seiner Freilassung aus der Untersuchungshaft keine
Schwierigkeiten mehr gehabt zu haben (vgl. A 8/14, S. 6 f.),
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dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund deren allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation, zumal der Beschwerde-
führer über Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, sowie auf
dem Markt Handel betrieb und und über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügt,
dass sich die Situation der Roma in Serbien zwar als schwierig dar-
stellt, jedoch nicht von der generellen Unzumutbarkeit auszugehen ist,
dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme - Kopf- und
Ohrenschmerzen, Schlafstörungen und allgemeines Unwohlsein - in
seinem Heimatland behandelt werden können, zumal er gemäss eige-
nen Angaben sich in seinem Heimatland in steter ärztlicher Behand-
lung befand und mit den entsprechenden Medikamenten versorgt wur-
de, womit eine bedarfsgerechte Behandlung gewährleistet ist (vgl.
A 8/14, S. 8 f.),
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und da-
her das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch
Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______), per
Telefax
- die D._______ per Telefax
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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