B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7067/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…), und
C._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch D._______,
geboren (…), Syrien
substitutionsweise vertreten durch Titus Dürst,
Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014 / (…).
D-7067/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 11. April 2014 bei der schweize-
rischen Vertretung in Istanbul (nachfolgend: die Vertretung) um Erteilung
humanitärer Visa. Mit dem am 17. April 2014 eröffneten Entscheid vom 16.
April 2014 wies die Vertretung die Gesuche ab.
B.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 liessen die Beschwerdeführenden dagegen
Einsprache erheben.
C.
C.a Am 7. August 2014 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
mit, dass nach einer summarischen Prüfung der Einsprache und der vor-
handenen Unterlagen weder die Voraussetzungen für ein erleichtertes Vi-
sum für Familienangehörige (verpasste Frist), noch für ein humanitäres Vi-
sum (Aufenthalt in sicherem Drittstaat) oder für ein ordentliches Visum
(Wiederausreise nicht gesichert) erfüllt sein dürften. Gleichzeitig räumte sie
ihnen unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit ein, innert Frist
diesbezüglich ergänzend schriftlich Stellung zu nehmen und gegebenen-
falls mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
C.b Mit Eingabe vom 1. September 2014 liessen die Beschwerdeführen-
den um eine Fristerstreckung bis Ende September 2014 ersuchen. Sie
seien mittlerweile nach Syrien zurückgekehrt, da sie in der Türkei kein so-
ziales Netz hätten und sie sich durch Unkenntnis der Sprache und der Ört-
lichkeiten nicht alleine hätten zurechtfinden können. Auch sei es ihnen in-
nert der angesetzten Frist nicht möglich, die entsprechenden Beweismittel
vorzulegen.
C.c Antragsgemäss verlängerte die Vorinstanz mit Schreiben vom 3. Sep-
tember 2014 unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Frist zur Stellung-
nahme bis zum 30. September 2014.
C.d Mit Eingabe vom 28. September 2014 liessen sich die Beschwerde-
führenden fristgerecht vernehmen.
D.
Mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 4. November 2014 –
wies die Vorinstanz die Einsprache der Beschwerdeführenden ab und ver-
zichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
D-7067/2014
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 (Poststempel) liessen die Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben und unter anderem den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie auf die Überwälzung von Verfahrenskosten be-
antragen.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. De-
zember 2014 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdefüh-
renden unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvor-
schusses bis zum 31. Dezember 2014 aufgefordert.
F.b Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht, und die Be-
schwerdeführenden sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde be-
rechtigt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
D-7067/2014
Seite 4
2.
Bei der Erteilung beziehungsweise Verweigerung eines humanitären Vi-
sums handelt es sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen
Fragestellungen – um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung
vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegen-
den Verfahren die allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur
Anwendung, wonach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt
hat – die Unangemessenheit gerügt werden kann.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung eines humanitären Visums zugrunde. Die
im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur so-
weit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine ab-
weichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind (so-
genannte Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungs-
weise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Mona-
ten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein
Visum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumspflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 529/2001
D-7067/2014
Seite 5
(Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstel-
lung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten
der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste
der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit
sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU]
Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenann-
ten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
aus dem Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten
Visums zu bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art.
2 Abs. 1 VEV und Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung {EG}
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März
2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen
durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert durch Ver-
ordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl. auch BVGE
2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser
Möglichkeit kann ein Mitgliedstaat Gebrauch machen, wenn er die Vi-
sumserteilung im konkreten Fall aus humanitären Gründen, aus Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für
erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25
Abs. 1 Bst. a Visakodex; s. auch Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzko-
dex).
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
D-7067/2014
Seite 6
folgung geltend machen, bei den Schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit ge-
schaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein Ein-
reisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1. Okto-
ber 2012]). Sobald sich der Inhaber/die Inhaberin eines Visums aus huma-
nitären Gründen in der Schweiz befindet, muss ein Asylgesuch eingereicht
werden. Im Unterlassungsfall hat die betreffende Person die Schweiz nach
drei Monaten wieder zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich demnach in einer besonderen Notsituation be-
finden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten krie-
gerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Ob eine solche Ge-
fährdung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die
Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass
keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit
beim Visumverfahren noch restriktiver als bei den vormaligen Auslandge-
suchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt
wurden beziehungsweise (bei den noch hängigen Verfahren) werden (vgl.
zur entsprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand
hatte auch der Bundesrat in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 hingewie-
sen (vgl. BBl 2010 S. 4468, 4490).
6.
6.1 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihres Einspracheentscheids im
Wesentlichen vor, es sei aufgrund der gesamten Umstände nicht gewähr-
leistet, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz vor Ablauf des Visums
wieder verlassen würden. Daher seien die Voraussetzungen für die Ertei-
lung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht ge-
geben.
Die Beschwerdeführenden hätten insbesondere gesundheitliche Probleme
der Mutter (A._______), welche auf die regelmässige Einnahme von Medi-
kamenten angewiesen sei, geltend gemacht. Die benötigten Medikamente
seien heute in Syrien kaum mehr oder gar nicht erhältlich. B._______ sei
D-7067/2014
Seite 7
vom Down-Syndrom betroffen und geistig behindert. C._______ sei eben-
falls schwer geistig behindert, weshalb beide auf die Betreuung und Unter-
stützung ihrer Mutter angewiesen seien. Nach der Verweigerung der anbe-
gehrten Visa seien die Beschwerdeführenden wieder nach Syrien zurück-
gekehrt, da die Situation in der Türkei für sie unerträglich und finanziell
nicht mehr tragbar gewesen sei. Inzwischen hätten sich die kriegerischen
Auseinandersetzungen ins kurdische syrische Gebiet verlagert und somit
würden sich die Beschwerdeführenden inmitten von Kriegshandlungen be-
finden.
6.2 Die Vorinstanz stellte diesbezüglich fest, dass eine Einreise im Rahmen
eines sogenannten Visums aus humanitären Gründen nur erfolgen könne,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich
davon ausgegangen werden könne, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Die betroffene Person müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Dies könne etwa bei akuten
kriegerischen Ereignissen oder einer Situation unmittelbarer individueller
Gefährdung gegeben sein. Befinde sich die Person in einem Drittstaat, sei
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe
(vgl. Weisung 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2; D-
5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2). Die Bewilligung eines Visums
aus humanitären Gründen unterliege restriktiveren Voraussetzungen als
die im Fall der Auslandasylgesuche entwickelten Kriterien. Nach der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse der Gesuchsteller die
ihn betreffende ernsthafte Gefährdung für Leib und Leben selber belegen
können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3367/2013 vom 12.
Mai 2014 E. 4.4).
Entgegen der geltend gemachten damaligen Situation der Beschwerdefüh-
renden in der Türkei ergebe sich nach den länderspezifischen Kenntnissen
der Vorinstanz, welche durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt wor-
den seien, dass nach Ansicht der Vorinstanz keine Gefährdung im oben
erwähnten aufgezeigten Sinne in der Türkei bestanden haben könne. We-
der die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe liessen auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten,
wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allgemeiner Ge-
walt herrsche (vgl. E-5742/2013 vom 21. Februar 2014 E.7.2.3 m.H.a.
D-7067/2014
Seite 8
BVGE 2013/2 E. 9.5 f.). In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syri-
scher Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie an Leib und Leben gefährdet
seien. Sie würden in der Türkei geduldet und müssten keine Angst vor einer
zwangsweisen Rückführung nach Syrien haben. Der türkische Staat habe
viel geleistet, um diese Menschen zu beherbergen. Die Flüchtlingslager
seien gut ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt seien. Diese pre-
käre Lage gefährde aber nicht die Sicherheit und den Zugang zu einer mi-
nimalen Gesundheitsversorgung, zumal in der Türkei grundsätzlich ein
funktionierendes Gesundheitssystem bestehe, welches für eine entspre-
chende notwendige Behandlung absolut tauglich sei (vgl. D-2593/2014
vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Die Vorinstanz verkenne nicht, dass das Leben
der Beschwerdeführenden in der Türkei zweifelsohne beschwerlich habe
sein können und sie eine geraume Zeit dort gelebt hätten. Die dortigen
Lebensbedingungen seien jedoch gemessen am durchschnittlichen Fort-
kommen vieler anderer, welche sich in ähnlich gelagerten Situationen be-
funden hätten, nicht solch gravierender Art zu erachten, als dass ein be-
hördliches Eingreifen unumgänglich gewesen wäre. Für einen möglichen
künftigen Weiterverbleib in der Türkei ohne entsprechende Gefährdung
spreche zudem, dass sich die Beschwerdeführenden dort ohne substanti-
ierte gegen sie persönlich gerichtete Probleme aufgehalten hätten. Des
Weiteren sei der Umstand, wonach sich die Beschwerdeführenden zurück
in den Verfolgerstaat (Syrien) begeben hätten, ein starkes Indiz dafür, dass
die frühere geltend gemachte Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell
nicht mehr unmittelbar und konkret bestehe. Auch sei es den Beschwerde-
führenden gegebenenfalls möglich, den in der Türkei gegenüber der Ver-
folgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz erneut in Anspruch zu neh-
men, sollten sie sich von neuem entschliessen, Syrien infolge der kriegeri-
schen Ereignisse zu verlassen. Die Beschwerdeführenden würden sich
demnach nicht in einer Situation unmittelbarer individueller Gefährdung be-
ziehungsweise einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Insgesamt würden
somit keine humanitären Gründe vorliegen, welche die Erteilung von Ein-
reisevisa rechtfertigen liessen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV).
Auch die mittlerweile vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Aus-
nahmeregelung für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM vom
4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom
4. November 2013) würden nicht zur Anwendung kommen, da die vorlie-
genden Anträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien.
D-7067/2014
Seite 9
Abschliessend sei festzuhalten, dass auch die Bedingungen für die Aus-
stellung eines gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt
nicht erfüllt seien.
Nach Art. 32 Visakodex in Verbindung mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung
eines Visums (Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der
Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorüberge-
henden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und
im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die gesuch-
stellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte
Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bie-
ten vermöge.
Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdeführenden die Absicht, dauer-
haft – oder zumindest längerfristig – in der Schweiz zu bleiben. Eine frist-
gerechte Ausreise nach Ablauf der Gültigkeit des Visums sei damit auch
mit Blick auf die aktuelle Lage in der Heimat nicht gewährleistet. Die vorer-
wähnten Einreisevoraussetzungen für ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" seien somit nicht als erfüllt zu erach-
ten (vgl. Art. 2 Ziff. 3 und Art. 32 Visakodex; Art. 12 VEV).
6.3 Nach eingehender Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungs-
gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass vorlie-
gend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
verwiesen werden. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass die Be-
schwerdeführenden in der Türkei Schutz finden würden, da sie dort nicht
mit Verfolgung zu rechnen hätten. Es bestehen auch keine Anzeichen da-
für, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind
somit in der Türkei nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden
sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flücht-
linge in der Türkei konfrontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsitua-
tion, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen
würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syrische Flüchtlinge
in der Türkei schwierig ist. Ebenso schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht der Einschätzung der Vorinstanz an, wonach der Umstand, dass
sich die Beschwerdeführenden zurück in den Verfolgerstaat (Syrien) bege-
ben hätten, ein starkes Indiz dafür sei, dass die frühere geltend gemachte
Gefährdung an Leib und Leben dort aktuell nicht mehr unmittelbar und kon-
D-7067/2014
Seite 10
kret bestehe. Auch ist es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls mög-
lich, den in der Türkei gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien beste-
henden Schutz erneut in Anspruch zu nehmen.
6.4
In Berücksichtigung aller Umstände steht demnach fest, dass die Vor-in-
stanz die Einsprache vom 7. Mai 2014 zu Recht abgewiesen hat.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht näher ein-
gegangen zu werden, da dies keine andere Beurteilung bewirken würde.
Es erübrigen sich auch weitere Beweiserhebungen.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung kein
Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG).
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (vgl. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Dezember 2014 in gleicher Höhe ein-
bezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7067/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: