B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7067/2015
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – Staatsangehöriger Eritreas und ethnischer Bilen –
reiste eigenen Angaben zufolge über den Sudan, Libyen und Italien in die
Schweiz, wo er am 21. Oktober 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 6. Sep-
tember 2014 wurde er zur Person, zum Verbleib seiner Identitätsdoku-
mente, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt. Er gab an, am (…) geboren zu sein. Am 11. November 2014 wurde
im Auftrag der Vorinstanz eine Handknochenanalyse durchgeführt, mit Be-
fund auf ein Knochenalter von 18 Jahren. Am 1. Dezember 2014 wurde
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Altersfeststellung gewährt
und mitgeteilt, dass er für den weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig
gelte. Am 5. Oktober 2015 fand die einlässliche Anhörung statt.
Zu seinem persönlichen Hintergrund führte der Beschwerdeführer aus, er
stamme aus B._______ bei C._______, wo er mit seiner Mutter und seinen
(…) Geschwistern aufgewachsen sei. Die Schule habe er im Alter von 14
Jahren nach Abschluss der 7. Klasse abgebrochen.
Zu seinen Gesuchsgründen brachte er vor, sein Vater habe seit 1996 den
Nationaldienst geleistet und sein älterer Bruder sei im Jahr 2007 in den
Militärdienst eingezogen worden. Aus Furcht davor, ebenfalls in den Mili-
tärdienst eingezogen zu werden, habe er die Schule abgebrochen und sei
ins Ausland geflüchtet.
Zur Stützung seiner Angaben reichte er ein Schulzeugnis der 7. Klasse aus
dem Schuljahr (…), wonach er 14 Jahre alt sei, und eine Child Health Card,
derzufolge er am (…) geboren wurde, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab
und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig wurde aufgrund der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme angeord-
net. Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen damit, die Furcht, eines Tages in den Militärdienst aufgeboten zu wer-
den, sei nicht asylrelevant. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, seine illegale Ausreise glaubhaft zu machen.
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C.
Mit Eingabe vom 3. November 2015 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 1 – 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Sache sei ans
SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung sowie den Verzicht auf Kostenvor-
schusserhebung.
In formeller Hinsicht wurde in der Beschwerdeschrift die Verletzung des
rechtlichen Gehörs gerügt, da das SEM die Ausführungen des Beschwer-
deführers pauschal als unlogisch und realitätsfremd gewertet habe, ohne
dies zu begründen. Auch sei in der Verfügung das von ihm bestrittene Er-
gebnis der Altersabklärung, wonach er das 18. Lebensjahr vollendet habe,
nicht einmal erwähnt worden, worin ebenfalls eine Gehörsverletzung zu
erkennen sei.
In materieller Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, seine Angaben
zur illegalen Ausreise seien stimmig und lebensnah. Auch sei er in Eritrea
und nicht – wie vom SEM angedeutet – in einem Nachbarland sozialisiert
worden. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen.
Mit der Beschwerde wurden ein Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie
Kopien der eritreischen Ausweisdokumente der Eltern des Beschwerdefüh-
rers eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2015 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete dem Be-
schwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlas-
sung einzureichen.
E.
In der Vernehmlassung vom 11. November 2015 hielt die Vorinstanz – nach
ergänzenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise –
vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest. Zur Altersfeststellung
(Geburtsdatum […]) wurde ergänzend festgehalten, das in der Handkno-
chenanalyse ermittelte Alter (18 Jahre) weiche mehr als drei Jahre vom
geltend gemachten Alter ([…]) ab, weshalb die Volljährigkeit festgestellt
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und dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren das rechtliche
Gehör gewährt worden sei. Damit sei die Altersfeststellung abgeschlossen,
weshalb im angefochtenen Entscheid von weiteren Erwägungen abgese-
hen worden sei.
F.
In der Replik vom 26. November 2016 bekräftigte der Beschwerdeführer,
widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben zur illegalen Ausreise
gemacht zu haben und verwies auf Länderberichte, welche die Möglichkeit
einer Ausreise nach einem spontanen Entschluss und ohne Hilfe von
Schleppern untermauern würden. Zudem brachte er vor, er habe es im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 1. Dezember 2014 abgelehnt, dass
das SEM die Altersangaben ändere. Da er die Altersfeststellung durch das
SEM nicht akzeptiert habe, sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen,
auch noch keine Zwischenverfügung ergangen.
Zur Stützung seiner Angaben legte er Kopien weiterer Dokumente (Ge-
burtsurkunde, Bestätigungsschreiben der Gemeinde, Impfausweis) bei.
G.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer eine Geburtsurkunde des Krankenhauses in C._______ ausge-
stellt am 3. November 2015, und ein Schreiben der Gemeinde C._______
vom 30. Oktober 2015 zu den Akten.
H.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um
baldigen Entscheid, da er von den Behörden mit dem Geburtsdatum (…)
geführt werde und ihm alle Rechte, welche ihm als unbegleiteten minder-
jährigen Asylsuchenden zustünden, vorenthalten würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts – sowie in den übrigen Bereichen – nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die in der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei verletzt worden.
3.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
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kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f.).
3.2 Der Anspruch auf das rechtliche Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der
materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Ent-
scheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E.
8.2, m. w. H.). Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomi-
schen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Ver-
säumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen
kann und der Beschwerdeinstanz für die konkrete Streitfrage die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2007/27 E. 10.1;
2008/47 E. 3.3.4; 2014/22 E. 5.3, m. w. H.).
3.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, in der angefochtenen Verfü-
gung seien verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragun-
gen erhobenen Sachverhalts nicht erwähnt beziehungsweise bei der Be-
gründung der Verfügung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die feh-
lenden Angaben zur Altersabklärung und die Begründungsmängel bezüg-
lich der Glaubhaftigkeitsprüfung der illegalen Ausreise des Beschwerde-
führers stellten eine grobe Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche
Gehör dar.
3.4 Nach Prüfung der Aktenlage ist vorliegend festzustellen, dass die
Glaubhaftigkeitsprüfung bzw. deren Begründung in der angefochtenen Ver-
fügung - wenngleich sie überaus rudimentär und verallgemeinernd ausge-
fallen ist -, dennoch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör gerade noch knapp genügt. So führte das SEM unter Hinweis auf
die Protokollstellen auf, dass es die gesamte Schilderung des Beschwer-
deführers bezüglich der angeblich illegalen Ausreise für realitätsfremd und
jeglicher Logik entbehrend hält. Dazu konnte sich der Beschwerdeführer in
der Beschwerde äussern. Sodann brachte das SEM in seiner Vernehmlas-
sung zusätzliche Argumente für seine Glaubhaftigkeitsbeurteilung bezüg-
lich der geltend gemachten illegalen Ausreise vor. Die bestehende Akten-
lage erlaubt es auch ohne weiteres, die Vorbringen des Beschwerdeführers
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abschliessend zu beurteilen. Auch wurden dem Beschwerdeführer in der
Vernehmlassung vom 11. November 2015 – wie bereits erwähnt – die
Gründe für die fehlende Glaubhaftmachung dargelegt, zu denen er mit
Replik vom 26. November 2015 ausführlich Stellung nehmen konnte.
Selbst wenn von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen
werden müsste, könnte der festgestellte Verfahrensmangel daher als ge-
heilt betrachtet werden. Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufzuzei-
gen sein wird, ist die Frage der Glaubhaftmachung der illegalen Ausreise
für die Entscheidfindung im vorliegenden Fall ohnehin nur mehr von unter-
geordneter Bedeutung.
3.5 In der Beschwerdeschrift wurden die fehlenden Angaben zur Altersab-
klärung im angefochtenen Entscheid dahingehend gerügt, dass die Alters-
angaben des Beschwerdeführers für die Glaubhaftigkeitsprüfung der gel-
tend gemachten Fluchtgründe relevant seien. Aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise ist dies für die Ent-
scheidfindung und –begründung in Bezug auf die vorgebrachten subjekti-
ven Nachfluchtgründe jedoch nicht mehr von Relevanz. Bei dieser Sach-
lage wiegt der Verfahrensmangel nicht besonders schwer, zumal der Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen
Verfahren, in der Rechtsmitteleingabe und in der Replik hinreichend Mög-
lichkeit gehabt hat, sich hierzu zu äussern. Schliesslich würde eine Rück-
weisung vorliegend zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Gehörs-
verletzung hat bei dieser Sachlage als geheilt zu gelten.
Zudem gelangt das Gericht nach Prüfung der Akten und der vom Be-
schwerdeführer vorgetragenen Argumente zum Schluss, dass das vom Be-
schwerdeführer angegebene Geburtsdatum vom (…) nicht glaubhaft ist.
Zwar spricht der Eindruck der Hilfswerkvertretung dafür, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch min-
derjährig war. Hingegen weicht das von ihm angegebene Geburtsdatum
vom Ergebnis der Handknochenanalyse entscheidend ab. Das vom Be-
schwerdeführer angegebene Alter liegt mit einer Abweichung von über drei
Jahren ausserhalb der Bandbreite des auch nur theoretisch mit dem Re-
sultat der Knochenalteranalyse vereinbaren Alters (vgl. EMARK 2001 Nr.
23, E. 4, S. 186; EMARK 2000 Nr. 19, E. 7, S. 184 ff.). Darin liegt ein Indiz
dafür, dass der Beschwerdeführer älter ist, als von ihm angegeben. Sodann
hat der Beschwerdeführer eine Child Health Card im Original zu den Akten
gereicht, auf der das Geburtsdatum vom (…) angeführt ist. Dies fällt zwar
in die Bandbreite des theoretisch noch mit der Knochenaltersanalyse ver-
einbaren Alters, steht jedoch im Widerspruch zu seinen eigenen Angaben,
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wonach er um ein Jahr jünger sei. Diese Ungereimtheiten sprechen gegen
die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Nach dem Ge-
sagten ist auch die Vorlage eines Schulzeugnisses (2013/2014), einer Ge-
burtsurkunde und eines Schreibens der Gemeinde (beides datierend aus
dem Jahr 2015) nicht ausreichend, die erheblichen Zweifel an den Alters-
angaben aus dem Weg zu räumen, da es sich dabei um Dokumente han-
delt, die leicht erhältlich gemacht werden können und somit von zu gerin-
gem Beweiswert sind. Aus diesen Gründen ist das SEM vom Ergebnis her
zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung des Geburtsdatums ([…])
ausgegangen und überwiegen auch die Indizien für eine erreichte Volljäh-
rigkeit zumindest zum Zeitpunkt der Urteilsfindung durch das Bundesver-
waltungsgericht. Insoweit mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf
Replikebene, das geänderte Alter sei vom SEM nicht rechtsgenüglich ver-
fügt worden, um eine Beschleunigung im Verfahren betreffend der Berich-
tigung des eingetragenen Alters und um Erlass einer Verfügung in dieser
Sache ersucht wird, hat sich der Beschwerdeführer an die Vorinstanz zu
wenden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission (ARK) begründeten Rechtsprechung, die vom Bundes-
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verwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzustellen, dass Dienstverweige-
rung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie
Urteil des BVGer E-5761/2013 vom 12. Juni 2014 E. 6.1). Die Furcht vor
einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann be-
gründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den
Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen,
wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In die-
sen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine In-
haftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deser-
teure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die De-
sertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeind-
lichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht ha-
ben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im
Sinn von Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG
anzuerkennen.
5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, sein Land aus Furcht vor einem
künftigen Einzug in den Nationaldienst verlassen zu haben. Vor seiner Aus-
reise hatte er eigenen Angaben zufolge deshalb weder Behördenkontakt
noch ein Aufgebot erhalten.
5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass die
blosse Befürchtung, zukünftig in den Nationaldienst eingezogen zu wer-
den, keine asylrelevante Verfolgung zu begründen vermag. Auf der Grund-
lage der Akten kommt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht als Refraktär gelten kann. Das
Gesuch wurde im Asylpunkt zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
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Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der
Beschwerdebegründung zur geltend gemachten illegalen Ausreise – auf
die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen.
6.4 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
6.5 Aufgrund dieses Entscheids kann auf eine eingehende Glaubhaftig-
keitsbeurteilung bezüglich der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
verzichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung der illegal erfolgten
Ausreise das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte in seinem Falle zu
verneinen. Vor seiner Ausreise ist es zu keinem Kontakt mit den Behörden
gekommen, er hat kein militärisches Aufgebot erhalten, so dass er nicht als
Deserteur oder Refraktär gelten kann. Die Befürchtung, künftig wie sein
Vater oder sein Bruder in den Nationaldienst eingezogen zu werden, reicht
nicht aus, das Profil des Beschwerdeführers zu schärfen. Insbesondere
sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche den Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen, Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaub-
haft zu machen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
7.3 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die von der Vorinstanz
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers von den vorstehenden Erwägungen unberührt bleibt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 6. Novem-
ber 2015 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Gleichzeitig wurde mit Verfügung vom 6. November 2015 das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Mit Eingabe vom 30. Dezem-
ber 2015 legte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 1800.–, wobei der Gesamtaufwand mit neun Stunden bei einem Stun-
denhonorar von Fr. 194.– und ein pauschaler Aufwandersatz in der Höhe
von Fr. 54.– angegeben wurden. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei
amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.–
bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE [SR 173.320.2]). Für das amtliche Honorar ist
der vom Rechtsvertreter angenommene Stundensatz entsprechend zu kür-
zen. Der rechnerische Vertretungsaufwand beträgt somit unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Faktoren Fr. 1400.– (inklusive Barauslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten
Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 1400.– geht zulasten des Bundesver-
waltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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