B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7068/2014
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______, D._______,
E._______, F._______, G._______, H._______, I._______
(Gesuchstellende);
Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / (...) .
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 26. August 2014 ersuchten die Gesuchstellenden B._______,
C._______ und D._______ (Brüder bzw. Cousin oder Neffe der Beschwer-
deführerin) sowie die Ehefrau und die vier Kinder von D._______
(E._______, F._______, G._______, H._______, I._______) beim schwei-
zerischen Generalkonsulat in Istanbul um Erteilung von Schengen-Visa.
Den Gesuchen lagen diverse medizinische Unterlagen aus Syrien und der
Türkei betreffend erkrankte Familienangehörige bei.
A.b Das schweizerische Generalkonsulat verweigerte am 27. August 2014
den Gesuchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte es
aus, die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht glaubhaft. Die Absicht, vor Ab-
lauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe
nicht festgestellt werden können.
A.c Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
beim BFM Einsprache gegen die abschlägigen Visa-Entscheide ein. Zur
Begründung führte sie an, ihre Brüder B._______ und D._______ würden
an schweren Erkrankungen leiden, weshalb sie auf Medikamente angewie-
sen seien, welche man in Syrien nicht permanent erhältlich machen könne.
Auch die Kinder seien (...) krank geworden. Ihre Familienangehörigen hät-
ten unter schwierigen Umständen die Grenze in die Türkei überschritten
und könnten nicht mehr nach Syrien zurückkehren, da die Lage dort sehr
kritisch sei. Ihre Familie leide sehr unter dem Krieg und die erkrankten Fa-
milienangehörigen könnten sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort keiner
medizinischen Behandlung unterziehen, weshalb sich diese unbedingt in
der Schweiz behandeln lassen müssten. Sie hingegen sei in der Lage, ihre
Verwandten zu beherbergen.
A.d Am 17. September 2014 übermittelte das Schweizerische Generalkon-
sulat die Dossiers zwecks Bearbeitung der Einsprache zuständigkeitshal-
ber an die Vorinstanz.
A.e Am 18. September 2014 forderte das BFM die Beschwerdeführerin
auf, bis am 17. Oktober 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 450.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall. Am 24. September 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet.
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A.f Mit Schreiben vom 14. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin
durch das BFM mitgeteilt, dass nach Prüfung der Unterlagen die Voraus-
setzungen zur Erteilung der beantragten (humanitären) Visa als nicht erfüllt
erachtet würden. Insbesondere würden sich ihre Gäste respektive Fami-
lienangehörigen bereits in einem Drittstaat befinden, weshalb in der Regel
davon auszugehen sei, dass keine Gefährdung mehr bestehe. Es könne
daher der Schluss gezogen werden, dass ihre Familienangehörigen im
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Zudem sei eine
qualifizierte, unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an deren
Leib und Leben nicht ersichtlich. Das BFM erwäge deshalb die Ablehnung
der eingereichten Einsprache. Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführe-
rin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt, bis zum
3. November 2014 eine Stellungnahme einzureichen.
A.g Mit Eingabe vom 19. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin ihre
Stellungnahme sowie weitere Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 10. November 2014 –
wies das BFM die Einsprache vom 15. September 2014 gegen die ableh-
nenden Visaentscheide ab. Gleichzeitig wurden der Beschwerdeführerin
die Verfahrenskosten von Fr. 450.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das BFM
aus, die Gesuchstellenden würden die Voraussetzungen zur Erteilung der
beantragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht erfül-
len, weshalb die Schweizer Vertretung in Istanbul die Ausstellung der Ein-
reisevisa zu Recht verweigert habe.
C.
Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 26. November 2014 reichte die
Beschwerdeführerin fristgerecht ein als "meine zweite Einsprache" be-
zeichnetes Schreiben ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung der Einreisevisa für ihre im
Gesuch genannten Familienangehörigen.
D.
Mit Schreiben des BFM vom 2. Dezember 2014 wurde die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 26. November 2014 dem Bundesverwaltungsge-
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richt übermittelt, mit der Bitte um Prüfung, ob es sich dabei um eine Be-
schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 6. November 2014
handle.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 (Poststempel: 24. Februar 2015) reichte
die Beschwerdeführerin die Kopie der Übersetzung eines Arztzeugnisses
vom (...) betreffend D._______ ein, wies auf dessen schwierige Situation
hin und machte geltend, sie habe noch CDs und Bilder bezüglich der Lage
ihrer Familienangehörigen, diese hätten ihr diese Beweismittel indessen
noch nicht zustellen können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des SEM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird.
In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ersucht in ihrer Eingabe vom 26. November
2014 sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie um
Erteilung der Einreisevisa für ihre im Gesuch genannten Familienangehö-
rigen; die erwähnte Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen
und dementsprechend zu prüfen.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG; vgl. statt vieler Urteil des
BVGer C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1
VwVG).
1.5 Die in Art. 106 Abs. 1 AsylG normierte spezialgesetzliche Kognitions-
beschränkung ist für das vorliegende Verfahren nicht anwendbar, da es
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sich bei der Erteilung eines humanitären Visums trotz der Berührungs-
punkte zu asylrechtlichen Fragestellungen um eine ausländerrechtliche
Materie handelt und die Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Ein-
reise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverord-
nung zum Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der
vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten des Schweizerischen Generalkonsulats Istanbul sowie die der Vor-
instanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen Dokumenten-
verwaltung (eDossier) per 5. Dezember 2014 vorliegen.
1.7 Die Beschwerde erweist sich als zum Vornherein unbegründet, wes-
halb auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet worden ist
(Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
2.
2.1 Angehörige von Drittstaaten (d.h. Staaten, die nicht Teil des Schengen-
Raumes sind), die in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum
einreisen wollen, müssen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
über ein für den Grenzübertritt gültiges Reisedokument, ein Visum und die
notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Ferner müssen sie den Zweck
und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und für die frist-
gerechte Wiederausreise Gewähr bieten. Sie dürfen keinem Einreiseverbot
unterliegen und es darf keine Gefahr von ihnen für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats ausgehen (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[Schengener Grenzkodex], geändert durch die Verordnung (EU)
Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
Nr. 810/209 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex]).
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2.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann der betroffene Mit-
gliedstaat in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültig-
keit erteilen, namentlich aus humanitären Gründen, aus Gründen des nati-
onalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen (Art. 2
Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenz-
kodex; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex).
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer Zu-
ständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens
90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler oder in-
ternationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener
Grenzkodex).
2.4 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein.
Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu prüfen.
Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Gefährdung von
Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Beweismass gegen-
über demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des BVGer D-3367/2013
vom 12. Mai 2014 E. 4.4). Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet
sich die Person schliesslich bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel da-
von auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, entgegen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Situa-
tion ihrer in der Türkei befindlichen Familienangehörigen ergebe sich nach
den länderspezifischen Kenntnissen des BFM, dass für diese Personen
keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Le-
ben bestehe. So liessen weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die
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individuellen Gründe auf eine entsprechende Gefährdung ihrer Familien-
angehörigen schliessen. Diese würden sich in einem sicheren Drittstaat
aufhalten, wo weder (Bürger-)Krieg noch eine Situation landesweiter allge-
meiner Gewalt herrsche. In der Türkei würden sich zurzeit Tausende syri-
scher Flüchtlinge aufhalten, ohne dass sie konkret an Leib und Leben ge-
fährdet seien. Sie würden dort geduldet und eine substanzielle Gefahr ei-
ner zwangsweisen Rückführung nach Syrien bestehe für syrische Flücht-
linge zum heutigen Zeitpunkt nicht. Der türkische Staat habe viel geleistet,
um diese Menschen zu beherbergen, die Flüchtlingslager seien den Um-
ständen nach bedarfsgerecht ausgestattet, wobei die Kapazitäten begrenzt
seien. Die durchaus schwierige Lage gefährde zudem die Sicherheit und
den Zugang zu einer minimalen Gesundheitsversorgung nicht. Die Türkei
– insbesondere in den Grossstädten wie Istanbul – verfüge über ein gut
funktionierendes und zugängliches Gesundheitswesen. Das BFM ver-
kenne die zweifelsohne schwierige Situation der Gesuchstellenden in der
Türkei nicht. Jedoch verfügten diese über eine Wohngelegenheit in Istan-
bul und seien offenbar in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukom-
men. Zudem dürfe im Bedarfsfall mit einer minimalen finanziellen Unter-
stützung ihrer im Ausland lebenden Verwandten gerechnet werden, was
einen weiteren Aufenthalt in der Türkei begünstigen dürfte. Bei weiterge-
hendem Unterstützungsbedarf der Gesuchstellenden könnten sich diese
überdies an die lokalen Behörden oder an das Amt des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) wenden. Ausserdem seien
zwei Gäste der Beschwerdeführerin (B._______ und D._______) gemäss
den eingereichten Unterlagen nach bereits durchgeführter medizinischer
Behandlung in Syrien in der Türkei weiter fachärztlich betreut und behan-
delt worden. Diese hätten demnach tatsächlich Zugang zu den zur Verfü-
gung stehenden Behandlungsmöglichkeiten gefunden. Alleine der Um-
stand, dass die Spitalinfrastruktur, das medizinische Fachwissen oder die
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dasselbe Niveau aufweisen
würden wie in der Schweiz, vermöge noch keine Situation einer akuten,
ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben beziehungs-
weise einer besonderen Notsituation, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich machen würde, zu begründen. Die Lebensbedingungen
der Gesuchstellenden würden sich somit nicht wesentlich von zahllosen
dort lebenden Personen unterscheiden, die sich in ähnlich gelagerter Situ-
ation befänden. Es existierten demnach keine qualifizierten Hinweise, dass
die Gesuchstellenden im derzeitigen Aufenthaltsstaat Türkei wegen ihrer
Herkunft dort einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung
an Leib und Leben ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in der
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Türkei als gänzlich unzumutbar erscheinen zu lassen. Es sei für die Fami-
lienangehörigen der Beschwerdeführerin somit möglich, den in der Türkei
gegenüber der Verfolgungsgefahr in Syrien bestehenden Schutz weiterhin
in Anspruch zu nehmen. Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Vi-
sums aus humanitären Gründen in die Schweiz sei insgesamt nicht als ge-
radezu zwingend notwendig zu erachten, und es lägen keine Gründe im
Sinne von Art. 2 Abs. 4 VEV vor, welche die Erteilung von Einreisevisa be-
gründen könnten. Auch finde die inzwischen vom EJPD am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung betreffend erleichterte Erteilung
von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige (Weisung des BFM
vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläuterungen vom 4. No-
vember 2013) keine Anwendung mehr, da die Visumsanträge erst am
26. August 2014 eingereicht worden seien. Die Gesuchstellenden hätten
bei der Schweizer Vertretung in Istanbul die Erteilung von Visa aus huma-
nitären Gründen beantragt und bekundeten somit die Absicht, dauerhaft in
der Schweiz zu bleiben. Eine fristgerechte Ausreise nach einem vorüber-
gehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz
und im Schengen-Raum, könne damit offensichtlich nicht genügend belegt
werden. Schliesslich falle auch die Erteilung eines gewöhnlichen Visums
für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gültigkeit für den gesamten
Schengen-Raum folglich nicht in Betracht.
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst an
ihren bisherigen Ausführungen fest und führte ergänzend an, die Krankhei-
ten von zwei ihrer Familienangehörigen gingen stetig weiter (Nennung
Krankheiten), was ständige medizinische Interventionen nötig mache. Die
Kinder ihres Bruders D._______ hätten auch in der Türkei Angst, da es dort
zu Demonstrationen komme, zudem Lager des Islamischen Staates (IS)
bestünden und viele türkische Staatsangehörige gegen die Kurden einge-
stellt seien. Die Kinder seien noch klein und hätten dort keine Zukunft, da
sie sich nur zu Hause aufhalten und keine Schulen besuchen könnten.
Der mit Eingabe vom 24. Februar 2015 in Kopie eingereichten Übersetzung
eines vom (...) datierenden Arztzeugnisses eines privaten medizinischen
Zentrums für (...) in (...) ist zu entnehmen, dass bei D._______ in (...) ein
(...) nachgewiesen worden sei, das als inoperabel erachtet werde. Zur
Nach- beziehungsweise Folgebehandlung werde er in die (...) Abteilung
eingewiesen.
3.3 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumspflicht (Art. 4 VEV mit Verweis auf Anhang I der Verordnung [EG]
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Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, ABl. L 81
vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013,
ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Die Vorinstanz begründete die Nichtertei-
lung eines Schengen-Visums damit, dass die fristgerechte Ausreise der
Gesuchstellenden nicht gewährt sei. Dazu äussert sich die Beschwerde-
führerin in der Rechtsmitteleingabe nicht. Es kann daher in der Tat nicht
ausgeschlossen werden, dass die Gesuchstellenden aufgrund der gesam-
ten Umstände nach Ablauf der Visa nicht fristgerecht aus dem Schengen-
Raum ausreisen würden. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den
gesamten Schengen-Raum fällt daher ausser Betracht. Es ist somit zu prü-
fen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die
Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
3.4 Die Gesuchstellenden halten sich gemäss den Ausführungen der Be-
schwerdeführerin nach wie vor in der Türkei und damit in einem Drittstaat
auf. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass vorliegend
grundsätzlich keine Gefährdung mehr bestehe. Eine solche ist auch nicht
ersichtlich. Die Gesuchstellenden haben in der Türkei Schutz vor Verfol-
gung gefunden und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass sie eine Aus-
schaffung nach Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit zur Zeit nicht
ernsthaft an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die
allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei kon-
frontiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Soweit die Beschwerde-
führerin geltend macht, zwei ihrer Brüder litten an schweren Erkrankungen
und benötigten Medikamente und regelmässige ärztliche Behandlungen,
wiederholt die Beschwerdeführerin den aktenkundigen Sachverhalt, mithin
legt sie damit nicht dar, inwiefern die Vorinstanz vorliegend zu Unrecht
keine humanitären Visa erteilt hat. Mit zutreffender Begründung führte das
BFM im angefochtenen Entscheid aus, dass die betroffenen Familienan-
gehörigen in der Türkei effektiv Zugang zu den zur Verfügung stehenden
medizinischen Behandlungsmöglichkeiten gefunden und diese in An-
spruch genommen hätten, auch wenn das Behandlungsniveau dort unter
Umständen tiefer sei als dasjenige in der Schweiz, was jedoch in der Tat
noch keine besondere Notsituation zu begründen vermag. Es ist ihren Fa-
milienangehörigen daher möglich und zumutbar, auch weiterhin in der Tür-
kei medizinische Leistungen zu beanspruchen, was – wie sich aus der Ein-
gabe vom 24. Februar 2015 ergibt – auch getan wird. Um Wiederholungen
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zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch
die pauschal gehaltenen Befürchtungen, wonach in der Türkei Demonstra-
tionen stattfänden, sich Lager des IS befinden würden und Kurden vieler-
orts nicht gern gesehen respektive benachteiligt seien, sowie die Hinweise
auf die Situation der Kinder nichts zu ändern. So sind daraus keine konkre-
ten und unmittelbar bevorstehenden Gefährdungsmomente zu ersehen,
welche einen weiteren Verbleib in der Türkei verunmöglichen und ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würden.
3.5 Die Vorinstanz hat demnach den Gesuchstellenden zu Recht sowohl
die Erteilung von Schengen-Visa als auch von humanitären Visa verwei-
gert.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7068/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: