Abtei lung IV
D-7069/2006
teb/scm
{T 0/2}
Urteil vom 2. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Tellenbach, Richterin Schenker, Richter Schürch
Gerichtsschreiber Scheyli
In der Beschwerdesache
H._______ A._______, Irak, wohnhaft M._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 25. Juli 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am
4. September 2000 in Richtung Iran. Am 5. Februar 2001 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Am
12. Februar 2001 wurde er bei der Empfangsstelle summarisch zu seinen Asylgründen
befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die kantonale Behörde
hörte den Beschwerdeführer am 21. Juni 2001 an. Am 28. Mai 2002 wurde er zudem
durch das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration
[BFM]) ergänzend befragt.
B. Der Beschwerdeführer ist Kurde sunnitischer Religionszugehörigkeit und stammt aus
der Stadt Suleimaniyah im Nordirak. Im Rahmen der durchgeführten Anhörungen mach-
te er geltend, er sei seit dem Jahr 1996 auf Seiten der Patriotischen Union Kurdistans
(PUK) Mitglied der kurdischen Truppen (Peschmerga) gewesen. In seiner Funktion als
Angehöriger der Peschmerga habe er seit dem Jahr 1998 für einen Militärchef der PUK
namens J._______ gearbeitet, wobei er als Leibwächter von dessen Sohn M._______
eingesetzt worden sei. Letzterer habe sich in den Kopf gesetzt, die Verlobte des Be-
schwerdeführers zu heiraten, und habe im Jahr 1999 (Aussage anlässlich der Befragung
bei der Empfangsstelle) bzw. im Jahr 2000 (Aussage bei der Befragung durch die kanto-
nale Behörde und anlässlich der ergänzenden Befragung durch das BFF) auch um de-
ren Hand angehalten. Nachdem er abgewiesen worden sei, habe M._______ vom Be-
schwerdeführer verlangt, die Verlobung aufzulösen. Diesem Begehren habe der Be-
schwerdeführer indessen nicht entsprochen. Am 26. August 2000 sei der Beschwerde-
führer durch M._______ verhaftet und während acht Tagen gefangen gehalten worden.
Dabei sei er wiederholt geschlagen und unter Todesdrohungen aufgefordert worden,
sich von seiner Verlobten zu trennen. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der
Nacht des 3. September 2000 durch einen befreundeten Angehörigen der Peschmerga
befreit worden, worauf er am folgenden Tag in den Iran geflohen sei.
C. Mit Eingabe vom 24. Juni 2002 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesamt
zwei in kurdischer Sprache verfasste Schriftstücke. Mit Schreiben vom 4. Juli 2002 for-
derte das BFF den Beschwerdeführer auf, die Dokumente in eine Amtssprache des Bun-
des übersetzen zu lassen. Am 12. Juli 2002 reichte der Beschwerdeführer deutsche
Übersetzungen der Schriftstücke ein. Daraus geht hervor, dass es sich bei den Doku-
menten um zwei jeweils vom 7. Dezember 2000 datierende Haftbefehle gegen den Be-
schwerdeführer handelt.
D. Mit Verfügung vom 25. Juli 2002 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerde-
führers ab. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwer-
deführer habe sowohl seine angebliche Tätigkeit als Leibwächter wie auch die Bedro-
hung durch M._______ in derart unsubstantiierter und teilweise widersprüchlicher Weise
geschildert, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen bestünden. Ferner habe der
Beschwerdeführer auch in Bezug auf die behauptete Verhaftung und spätere Befreiung
widersprüchliche Aussagen gemacht. Insgesamt seien die vorgebrachten Asylgründe
somit nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die beiden als Beweis-
mittel eingereichten Haftbefehle nichts zu ändern, würden doch die Unglaubhaftigkeits-
elemente überwiegen. Zudem sei es im Nordirak möglich, sich gefälschte Dokumente zu
beschaffen, wodurch die Beweiskraft der Haftbefehle von vornherein als gering zu er-
3achten sei.
Gleichzeitig mit der Ablehnung des Asylgesuchs ordnete das BFF die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich.
E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August
2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde. Dabei bean-
tragte er, die Verfügung des BFF sei aufzuheben, es sei ihm in der Schweiz Asyl zu ge-
währen bzw. – sinngemäss – er sei eventualiter vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um ratenweise Begleichung des
Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom 28. August
2002 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
G. In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2002 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde.
H. Zu Beginn des Jahres 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951
(BetmG, SR 812.121) eingeleitet. In diesem Zusammenhang ordnete das kantonale Un-
tersuchungsrichteramt X._______ mit Verfügung vom 22. Dezember 2005 auf Ersuchen
des Beschwerdeführers – nachdem dieser in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Wider-
handlungen zumindest teilweise geständig sei – den vorzeitigen Antritt der Strafe an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2. Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei
der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem
neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unange-
messenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
4schwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land,
wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass
er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4. Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Asylgesuchs in erster Linie damit,
dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen.
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit stellt sich indessen zunächst die Frage, ob den Vorbrin-
gen überhaupt asylrechtliche Relevanz zukommt.
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Sohn eines Militärchefs
der irakisch-kurdischen Partei PUK, für den er als Leibwächter gearbeitet habe, habe
ihn zwingen wollen, seine Verlobung aufzulösen. Dabei sei er durch jene Person na-
mens M._______ in Haft gesetzt und mit dem Tod bedroht worden, indessen nach acht
Tagen durch befreundete Angehörige der Peschmerga-Truppen heimlich wieder
freigelassen worden. Die Furcht vor M._______ habe ihn dazu veranlasst, unverzüglich
in den Iran zu flüchten.
4.2. In diesem Zusammenhang ist zunächst in Bezug auf die Bedeutung der PUK allge-
mein festzuhalten, dass diese Partei in der von ihr kontrollierten Zone des Nordiraks
zum Zeitpunkt vor der Ausreise des Beschwerdeführers in den Iran eine quasi-staatliche
Herrschaftsposition innehatte (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 15 E. 8d S. 117 f.; im An-
schluss daran auch EMARK 2002 Nr. 16 E. 5c/bb S. 132). Der nach der Beseitigung des
Regimes Saddam Husseins und der Baath-Partei im März 2003 in Gang gesetzte politi-
sche Wandel hat im Nordirak schliesslich dazu geführt, dass die drei kurdischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleimaniyah - deren Territorien zuvor in zwei Herrschaftsbereiche
der beiden rivalisierenden kurdischen Parteien PUK und Demokratische Partei Kurdi-
stans (KDP) aufgeteilt waren - nunmehr, wenn auch bei weitgehender Autonomie, wie-
der in den irakischen Gesamtstaat eingegliedert sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1.).
Der Vorsitzende der PUK, Jalal Talabani, wurde ausserdem am 6. April 2005 durch das
irakische Parlament zum Staatspräsidenten gewählt und am 22. April 2006 in diesem
Amt bestätigt. Entsprechend sind allfällige Verfolgungshandlungen, die von den Macht-
5trägern und Behördenvertretern dieser Parteien beziehungsweise von der aus ihnen und
den weiteren beteiligten Gruppierungen gebildeten nordirakischen Regionalregierung
und ihren Organen ausgehen oder auszugehen drohen, heute grundsätzlich als dem ira-
kischen Staat zuzurechnende staatliche Verfolgung zu betrachten (EMARK 2006 Nr. 19
E. 4.2.).
4.3. Indessen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Be-
drohungen weder mit Blick auf den damaligen Zeitpunkt noch – hinsichtlich der Frage,
ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak einer
asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre – aus heutiger Sicht der PUK und insofern
den früheren quasi-staatlichen Machthabern bzw. dem heutigen irakischen Staat zuge-
rechnet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Be-
schwerdeführers im Rahmen der durchgeführten Befragungen hinzuweisen, er habe –
abgesehen von Schwierigkeiten mit der zum damaligen Zeitpunkt in einer gewaltsamen
Rivalität zur PUK stehenden KDP, die aber sämtliche Anhänger der PUK betroffen hät-
ten – keinerlei individuelle Probleme mit den regionalen kurdischen Behörden gehabt
(Protokoll der kantonalen Befragung, S. 15 f.). Insbesondere gab der Beschwerdeführer
auch an, er habe nur mit M._______ selbst den erwähnten Konflikt um seine Verlobte
gehabt; indessen sei er mit allen Peschmerga des M._______ befreundet gewesen.
Diese hätten ihm denn auch zur Flucht verholfen.
4.4. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich somit, dass seine Probleme
– ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – ausschliesslich durch die Person na-
mens M._______ verursacht wurden. Mit anderen Worten geht die Bedrohung des Be-
schwerdeführers auf ein erpresserisches Verhalten einer einzelnen Person zurück, wäh-
renddessen sich aus den durchgeführten Befragungen keinerlei Indizien ergeben, der
Beschwerdeführer sei konkreten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt gewesen oder habe entsprechende Nachteile zu befürchten gehabt. Festzuhal-
ten ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer – obwohl M._______ während rund
zweier Jahre versucht habe, ihn zur Auflösung seiner Verlobung zu bewegen – offenbar
keinerlei Versuche unternahm, sein Problem einer vorgesetzten Stelle zu melden. Auch
wenn es sich bei M._______ um den Sohn (und Stellvertreter) eines Militärchefs der
PUK handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – hätte er einen
entsprechenden Versuch unternommen – die Möglichkeit gehabt hätte, bei den
damaligen quasi-staatlichen Behörden der PUK Schutz vor der geltend gemachten
Bedrohung zu erlangen. Dies, indem der quasi-staatliche Charakter (zu den
entsprechenden Kriterien EMARK 1995 Nr. 2 S. 22 f.) des Regimes der PUK in den zum
fraglichen Zeitpunkt von ihr beherrschten Gebieten unter anderem implizierte, dass
funktionierende administrative und gerichtliche Strukturen bestanden (vgl. EMARK 2000
Nr. 15 E. 8d S. 117). Ferner ist festzuhalten, dass das Vorgehen des M._______ in
offensichtlichem Widerspruch zum moralischen und rechtlichen Kodex der kurdisch-
islamischen Gesellschaft stand. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann somit davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht durch das quasi-staatliche
Regime der PUK verfolgt wurde, sondern vielmehr von Seiten der zuständigen
Instanzen Schutz hätte erlangen können. Schliesslich ist festzuhalten, dass die soeben
in Bezug auf die Vergangenheit gemachten Feststellungen auch heute, im Hinblick auf
eine allfällige Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak, gelten, haben sich
doch die staatlichen Strukturen unter der heutigen nordirakischen Regionalregierung –
trotz aller nach wie vor bestehenden Probleme – weiter verfestigt.
64.5. Im gegebenen Zusammenhang ist ferner auf die beiden – jeweils in der Form eines
Originaldokuments – als Beweismittel vorgelegten Haftbefehle einzugehen. Aus den be-
treffenden deutschen Übersetzungen geht hervor, dass jeweils mit Datum vom 7. De-
zember 2000 einerseits eine Person namens J._______ für die P._______ von
X._______, andererseits eine Person namens H._______ für die Sicherheitsdirektion
von Z._______ an die Adresse "aller unserer Militionäre" bzw. "aller Sicherheitskräfte"
die Aufforderung richteten, den Beschwerdeführer festzunehmen. In Bezug auf die
beiden Dokumente ist zunächst festzustellen, dass diese offensichtliche Merkmale
aufweisen, welche ihre Echtheit als äusserst fraglich erscheinen lassen. So ist
festzustellen, dass die beiden Schriftstücke, die durch unterschiedliche Personen bzw.
Behörden an unterschiedlichen Orten ausgestellt worden sein sollen, exakt die gleiche,
nämlich auffallend farbschwache Qualität des Computerausdrucks aufweisen. Zudem
wurde auf beiden Dokumenten für die Unterschrift die gleiche grüne – für
Schreibzwecke eher ungewöhnliche – Schriftfarbe verwendet. Ungewöhnlich erscheint
zudem, dass beide Schriftstücke das gleiche Datum tragen; dies, obwohl das der
Sicherheitsdirektion von Z._______ zugeschriebene Schreiben ausdrücklich durch das
andere Dokument veranlasst wurde, welches indessen gleichentags in X._______
verfasst worden sein soll, einem Ort, der gemäss Angaben des Beschwerdeführers
(s. Protokoll der kantonalen Befragung, S. 4) drei Autostunden von Z._______ entfernt
sei. Des Weiteren ist festzustellen, dass die beiden Schriftstücke nicht an den
Beschwerdeführer selbst adressiert sind, sondern in allgemeiner Form "an alle unsere
Militionäre" bzw. "an alle Sicherheitskräfte". Mithin handelt es sich um behördliche
Anweisungen, von denen anzunehmen ist, dass sie – nachdem ein Originalschreiben
verfasst worden ist – in kopierter Version an die betreffenden Dienststellen oder
Amtsträger versandt werden. Angesichts dessen ist auch nicht nachvollziehbar, wie der
Beschwerdeführer in den Besitz der entsprechenden Originaldokumente gekommen sein
will, und zwar gleich zweier verschiedener Instanzen der damaligen Regionalbehörden
der PUK.
Allerdings erübrigt es sich, die Frage nach der Echtheit der genannten Beweismittel ab-
schliessend zu beantworten. Denn selbst unter der Annahme ihrer Echtheit ist davon
auszugehen, dass die beiden Schriftstücke unter den vorliegend gegebenen Vorausset-
zungen keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers
zulassen. Zu dieser Folgerung führt namentlich der Umstand, dass der durch die
P._______ von X._______ ausgestellte Haftbefehl – auf welchen sich auch das zweite
Dokument beruft – durch eine Person namens J._______ unterzeichnet worden sein
soll, wobei es sich offensichtlich um jenen J._______ handelt, welcher der Vater von
M._______ ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es dem Be-
schwerdeführer – sollten die fraglichen Dokumente wider Erwarten echt sein – gegen-
über einer unabhängigen behördlichen Instanz der PUK möglich gewesen wäre bzw.
möglich wäre, den offensichtlichen Machtmissbrauch durch M._______ und dessen
Vater geltend zu machen, zumal ihm nach eigenen Aussagen sämtliche Zeugen der
Vorfälle freundschaftlich verbunden sind.
4.6. Somit ergibt sich nach Berücksichtigung aller relevanten Umstände, dass der Be-
schwerdeführer keine Asylgründe vorbringt, die im Sinne von Art. 3 AsylG von Bedeu-
tung sind. Das Bundesamt ist somit im Ergebnis zu Recht zur Beurteilung gelangt, der
Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle
somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
75.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
5.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann ins-
besondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.3. Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention,
SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch einen Anspruch darauf. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1. Wie den vorhin angestellten Erwägungen entnommen werden kann, ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, eine gemäss Art. 3 AsylG relevante Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen; mithin erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht. Eine Rückkehr in den kurdisch verwalteten Nordirak – der hinsichtlich
des Vorhandenseins von allfälligen Wegweisungshindernissen vom übrigen Irak zu un-
terscheiden ist – würde daher das in Art. 5 AsylG und Art. 33 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK], SR
0.142.30) verankerte Rückschiebungsverbot nicht verletzen, setzen diese Bestimmun-
gen doch voraus, dass die in Art. 3 AsylG und Art. 1 A FK umschriebene Flüchtlingsei-
genschaft besteht (vgl. WALTER KÄLIN, Das Prinzip des Non-refoulement: das Verbot der
Zurückweisung, Ausweisung und Auslieferung von Flüchtlingen in den Verfolgerstaat im
Völkerrecht und im schweizerischen Landesrecht, Bern/Frankfurt a.M. 1982, S. 270 ff.).
8Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich auch keine gewichtigen An-
haltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückkehr in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 111 Ib 71, mit Hinweisen;
s. ausserdem folgende Urteile der Rechtsprechungsorgane im Rahmen der EMRK: Sé-
rie A 161 [= EuGRZ 1989, S. 314], Série A 201 [= EuGRZ 1991, S. 203], Série A 215 [=
HRLJ 1991, S. 432] sowie zuletzt insb. das Urteil i. S. Bensaid, Rep. 2001-I, 303,
m.w.N. [hierzu auch EMARK 2001 Nr. 17 S. 130 f.]). Ein Wegweisungsvollzug in iraki-
sches Staatsgebiet ausserhalb der kurdisch verwalteten Provinzen wurde im Übrigen
bereits in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Vollzug ist
somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Es sind ausserdem Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar zu erachten sein könnte (vgl. Art. 14a Abs. 4 ANAG; dazu
EMARK 2004 Nr. 8). So erweist sich, dass der Beschwerdeführer ein Kurde sunnitischer
Religionszugehörigkeit ist und aus der Stadt Suleimaniyah in der gleichnamigen kur-
disch verwalteten Provinz stammt. Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers
leben in Suleimaniyah dessen Eltern sowie drei Brüder und drei Schwestern, womit er in
seiner Heimatregion über ein weites Beziehungsnetz verfügt. Nachdem sich bereits er-
geben hat, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Asyl-
gründe vorzubringen vermag, ist ferner festzustellen, dass er in Bezug auf das kurdisch
verwaltete Gebiet des Nordirak auch keiner spezifischen Risikogruppe, so unter ande-
rem keiner religiösen Minderheit, angehört.
7.3. Indessen kann vorliegend die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung für den Be-
schwerdeführer tatsächlich unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte der
aktuellen Situation in seinem Herkunftsland zumutbar sei, aufgrund der folgenden
Erwägungen offen gelassen werden.
7.3.1. Selbst in Fällen, in denen die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt wurde, kann dieser - die Zulässigkeit (vgl. zuvor, E. 7.2.) und Möglichkeit (nachfol-
gend, E. 7.4.) vorausgesetzt - im Einzelfall als durchführbar erachtet werden, wenn auf-
grund des Verhaltens der betroffenen Person das öffentliche Interesse am Vollzug der
Wegweisung das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiegt: Ge-
mäss Art. 14a Abs. 6 ANAG findet Abs. 4 derselben Bestimmung (betreffend die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs)
keine Anwendung, wenn der weg- oder ausgewiesene Ausländer die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet.
7.3.2. Die Anwendung von Art. 14a Abs. 6 ANAG setzt eine Abwägung zwischen dem
Interesse des Ausländers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse
am Vollzug seiner Wegweisung voraus. Dabei ist das öffentliche Interesse in diesem
spezifischen Abwägungszusammenhang auf den Schutz vor einer Gefährdung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung oder vor deren schwerwiegenden Verletzung einge-
schränkt (vgl. EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3. S. 271, 2003 Nr. 3 Erw. 3a S. 26, 1995 Nr. 10
und 11). Nach der Praxis der ARK – welcher weiterhin zu folgen ist – ist die Ausschluss-
klausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG zudem mit Zurückhaltung und insbesondere unter Be-
achtung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (EMARK 2004 Nr. 39 E. 5.3.
S. 271, 2003 Nr. 3 E. 3a S. 27, 1997 Nr. 24). Danach genügt es nicht, wenn die kriminel-
len Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, diese sei nicht gewillt
9oder nicht fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenle-
bens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefährdung
oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die geforderte
Schwere kann sich dabei aus dem Umstand ergeben, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind. Auch die wiederholte Deliktsbegehung
vermag (trotz im Einzelfall bedingt ausgesprochener Freiheitsstrafe) Anhaltspunkte für
eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vermitteln. Gefährdet die
betreffende Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in schwerwiegender Weise,
so kann die Ausschlussklausel des Art. 14a Abs. 6 ANAG schliesslich auch dann ange-
wendet werden, wenn ein entsprechendes Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist
(vgl. EMARK 2003 Nr. 3 E. 3b).
7.3.3. Aus den Akten ergibt sich, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren
wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hängig ist, wobei er bereits
den vorzeitigen Strafvollzug angetreten hat. Gemäss Befragungsprotokoll der Kan-
tonspolizei X._______ vom 1. Juni 2005 ist der Beschwerdeführer geständig,
mindestens zwei Kilogramm Heroin erworben zu haben, welches er wiederum an
verschiedene Personen weiterverkaufte. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers
ergibt sich weiter, dass es sich bei jenen Personen zum Teil um andere
Zwischenhändler handelte, zum Teil um Heroinkonsumenten. Ferner ist der
Beschwerdeführer geständig, zehn Gramm Kokain zum Eigenkonsum erstanden zu
haben.
7.3.4. Im vorliegenden Fall ist – unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Interes-
senabwägung – eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung zu bejahen. Gemäss geltendem Recht (vgl. Art. 19 Ziff. 1 BetmG) wird unter ande-
rem der vorsätzliche unbefugte Handel mit Betäubungsmitteln in schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Als schwerer Fall gilt, wenn der Täter
weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäu-
bungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann,
oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäu-
bungsmittelverkehrs zusammengefunden hat, oder durch gewerbsmässigen Handel ei-
nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 19 Ziff. 2 Bst. a-c
BetmG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügen bereits zwölf Gramm
reinen Heroins, um die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (vgl.
BGE 109 IV 145). Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen abgelegten Geständnissen
mit Heroin in einer Menge von mindestens zwei Kilogramm gehandelt. Das von ihm ge-
standene strafrechtlich relevante Verhalten ist mithin als schwerwiegend zu bezeichnen.
Auch wenn noch keine rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers aufgrund der
ihm vorgeworfenen Delikte erfolgt ist, so ergibt sich aus dem Gesagten offensichtlich,
dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG in
schwerwiegender Weise verletzt hat. Im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche In-
teresse am Vollzug der Wegweisung somit klarerweise das private Interesse des Be-
schwerdeführers, sich auf die Schrankenbestimmung von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu be-
rufen. Die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 14a Abs. 6 ANAG erscheint
schliesslich auch als verhältnismässig, besteht doch wie bereits erwähnt (E. 7.2.) Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer habe im kurdisch verwalteten Nordirak keine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu befürchten.
7.4. Schliesslich ist festzustellen, dass dem Vollzug der Wegweisung in die kurdisch ver-
10
walteten Provinzen des Nordirak auch unter dem Aspekt der Möglichkeit im Sinne von
Art. 14a Abs. 2 ANAG nichts Grundsätzliches entgegensteht.
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzu-
folge zu bestätigen und die betreffende Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festge-
setzt (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) i.V.m.
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr.
N _______)
- M._______ des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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