B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7070/2016
Ur t e i l vom 1 5 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 28. August 2014 wurde die Befragung zur Person (BzP) und am
6. Mai 2015 die Anhörung durchgeführt. Zur Begründung seines Asylge-
suchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, ihm sei der Mili-
tärdienst endlos erschienen, er habe kaum Urlaub gehabt und habe vom
Militärdienst „die Schnauze voll“ gehabt. Nachdem er desertiert sei und
versucht habe, das Land illegal zu verlassen, sei er im September 2012 zu
(…) Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nach der Haftentlassung sei er in
seine Einheit zurückgekehrt, worauf er nach einem Monat geflüchtet sei
und sich während vier Wochen zu Hause aufgehalten habe, bevor er Erit-
rea verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 – eröffnet am 18. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfü-
gung, wobei er um Erstreckung der Beschwerdefrist um zehn Arbeitstage,
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2016 wies der damals zustän-
dige Instruktionsrichter das Fristverlängerungsgesuch ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine
den Anforderungen an Art. 52 Abs.1 VwVG genügende Beschwerde einzu-
reichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 24. November 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Be-
schwerdeverbesserung ein. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestäti-
gung der Flüchtlingshilfe, Regionalstelle Bolligen, zu den Akten.
D-7070/2016
Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer ein fremd-
sprachiges Beweismittel sowie die entsprechende Übersetzung zu den Ak-
ten.
H.
Mit Schreiben vom 5. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer das
Bundesverwaltungsgericht um eine rasche Beurteilung der Beschwerde
beziehungsweise um Auskunft zum Verfahrensstand.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete die vorgenannte Anfrage mit
Schreiben vom 14. September 2017.
J.
Am 28. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Auskunft
zum Verfahrensstand.
K.
Die erneute Anfrage wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben
vom 4. September 2018 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
D-7070/2016
Seite 4
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. F), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheids führte das SEM im We-
sentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Bezüg-
lich des geltend gemachten Gefängnisaufenthaltes führte das SEM aus,
dass dieses Ereignis – ohne die Dramatik von Haft und Misshandlung zu
verkennen – ab der Wiedereingliederung in den Militärdienst asylrechtlich
nicht mehr relevant sei, weil damit die erlittene Verfolgung abgeschlossen
gewesen sei. Entscheidend seien in casu die Vorbringen zur Flucht aus
dem Militär sowie die geltend gemachte illegale Ausreise, da diese in der
derzeitigen Situation allenfalls eine begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung nach dem Asylgesetz begründen könnten. Aufgrund zahlreich fest-
gestellter Unstimmigkeiten in seinen Aussagen qualifizierte die Vorinstanz
sodann seine Vorbringen zur Desertion sowie zur illegalen Ausreise als un-
glaubhaft. Seine Schilderungen seien sehr knapp, oberflächlich, abstrakt
und unpersönlich ausgefallen, so dass der Eindruck entstanden sei, er
habe das geschilderte Ereignis nicht persönlich erlebt. Auch nach aus-
drücklicher Aufforderung, das Erlebte noch detaillierter zu schildern, seien
seine Schilderungen dürftig geblieben. Sodann habe er sich widersprüch-
lich zu den Ereignissen ab dem vorgeblichen Verlassen seiner Einheit und
bis zur Ausreise aus dem Heimatland geäussert. Mit den Widersprüchen
konfrontiert, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diese aufzulö-
sen. Der Beschwerdeführer habe weder die Vorfluchtgründe noch die sub-
jektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft dargelegt.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen an der Wahrheit der
gemachten Angaben festgehalten. Seine Republikflucht sei kaum beweis-
bar, weshalb die schwere Gewichtung dieses Sachverhalts aus juristischer
Sicht relativ problematisch erscheine. Der Beschwerdeführer denke sehr
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Seite 6
ungern an das Erlebte, weshalb er in Anwesenheit einer ihm fremden Per-
son lediglich die aus seiner Sicht notwendigen Angaben gemacht habe.
Das SEM habe in seinem Entscheid seine Ausführungen zur Inhaftierung
nicht bestritten. Auch die von ihm geschilderten Folterungen sowie die un-
menschlichen Haftbedingungen habe das SEM nicht in Abrede gestellt. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach mit der Verbüssung der Haft
seine Strafe wegen illegaler Ausreise und somit auch für das Asylverfahren
obsolet und damit irrelevant geworden sei, empfinde er als zynisch und
nicht nachvollziehbar. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte er nicht
nur aufgrund seiner illegalen Ausreise, sondern auch wegen wiederholter
Desertion vom Militärdienst zur Verantwortung gezogen zu werden.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
5.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die gel-
tend gemachten Asylgründe als nicht glaubhaft erachtet. Zur Vermeidung
von Wiederholungen kann auf die zu bestätigenden Erwägungen des SEM
vollumfänglich verwiesen werden. Der Einwand auf Beschwerdeebene,
wonach das SEM seine Ausführungen zur Inhaftierung als glaubhaft erach-
tet, findet in den Akten keine Stütze. Die Vorinstanz hat – entgegen der
anderslautenden Ansicht auf Beschwerdeebene – keine Glaubhaftigkeits-
prüfung seiner Schilderung zur behaupteten Inhaftierung wegen versuchter
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Desertion und illegaler Ausreise vorgenommen. Das SEM hat die vorge-
nannten Schilderungen des Beschwerdeführers lediglich zur Abgrenzung
des Prüfungsgegenstands aufgeführt und war deshalb nicht gehalten, die
diesbezüglichen Vorbringen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. So
hat die Vorinstanz in Wiederholung seiner Schilderung richtig festgehalten,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nach der Haftent-
lassung wieder in seine ursprüngliche Einheit integriert worden ist. Sodann
hat sie folgerichtig geschlossen, die erlittene Verfolgung gelte damit als ab-
geschlossen, weshalb bezüglich der erstmals geltend gemachten Deser-
tion eine bestehende Furcht vor einer absehbaren Verfolgung zu verneinen
sei. Entgegen der anderslautenden Meinung auf Beschwerdeebene hat die
Vorinstanz die vorerwähnten Aussagen nicht als glaubhaft qualifiziert, son-
dern in rechtskonformer Art und Weise zur Erläuterung des Prüfungsge-
genstands beigezogen und ausgeführt, aus welchem Grund diese im vor-
liegenden Fall nicht Teil des Prüfungsgegenstands bilden. Bezüglich der
von der Vorinstanz festgestellten Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ent-
gegnet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, er denke sehr
ungerne an die Inhaftierung sowie an seine illegale Ausreise zurück, wes-
halb er in Anwesenheit einer fremden Person lediglich die aus seiner Sicht
notwendigen Angaben gemacht habe. Diese Erklärung ist sodann nicht ge-
eignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen.
So unterliegt der Beschwerdeführer der Mitwirkungspflicht und hat seine
Asylgründe vollumfänglich und detailliert zu schildern. Aus den Protokollen
geht hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fra-
gen wiederholt unvollständig und unsubstanziiert beantwortet hat, so dass
der Befrager den Beschwerdeführer wiederholt aufforderte, ausführlicher,
beziehungsweise detaillierter zu antworten (vgl. A17/19 S. 8 – 12 und 14).
So hat er beispielsweise auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht und
weshalb er in der Schweiz um Asyl ersuche – eine der Kernfragen im Rah-
men der Anhörung – geantwortet, der Militärdienst sei ihm zu lange und
endlos gewesen, er habe kaum Urlaub gehabt und habe den Militärdienst
nicht mehr länger ertragen können. Daraufhin wurde er vom Befrager auf-
gefordert, seine Schilderungen weiterzuführen. Sodann ergänzte der Be-
schwerdeführer, er habe versucht, es zwei, drei Jahre auszuhalten, aber
da sich die Situation beim Militär täglich verschlechtert habe, habe er sich
zum Verlassen des Landes entschieden (vgl. A17/19 S. 7). Auf die Frage
nach dem Aufenthaltsort nach seiner Haftentlassung im Jahr (…) sowie der
Aufforderung, seine Beschäftigung in chronologischer Reihenfolge zu
schildern, führte er aus, er sei in seinem Heimatland gewesen und habe
dort nichts gemacht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer vom Befrager
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Seite 8
wiederholt ermahnt und unter sinngemässem Hinweis auf seine Mitwir-
kungspflicht aufgefordert, die Fragen vollständig zu beantworten
(vgl. A17/19 S. 7). Es ist augenfällig, dass die Antworten des Beschwerde-
führers auf die Fragen zu seinen Asylgründen oberflächlich und unsubstan-
ziiert ausgefallen sind, was entgegen der im Rechtsmittel vertretenen Auf-
fassung nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen lässt. Sodann hat der Be-
schwerdeführer unterschriftlich bestätigt, das Protokoll sei vollständig und
entspreche seinen freien Äusserungen, weshalb er sich auf seine Aussa-
gen behaften zu lassen hat. Das undifferenzierte Festhalten an der Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen ist nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Einschätzung zu führen. Daran vermag auch das einge-
reichte Beweismittel nichts zu ändern, zumal – ungeachtet von dessen
Echtheit – die zu den Akten gereichte Militärbescheinigung lediglich attes-
tiert, dass der Beschwerdeführer Militärangehöriger der Einheit (…) gewe-
sen sein soll, indessen damit die behauptete Desertion nicht belegt ist. Es
kann deshalb auf eine Echtheitsüberprüfung des vorgenannten Dokuments
verzichtet werden. Sodann ist im Rahmen einer Anmerkung anzufügen,
dass grundsätzlich fraglich sein dürfte, dass der eritreische Staat einem
– wie vom Beschwerdeführer selbst bezeichnet – Republikflüchtling, der
gemäss eigenen Angaben mit Sanktionen nicht nur aufgrund illegaler Aus-
reise, sondern auch wegen wiederholter Desertion zu befürchten habe, in
administrativer Weise Unterstützung bieten und ihm auf Anfrage eine neut-
ral abgefasste Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim Nationaldienst aus-
stellen würde. Nach dem Gesagten bestehen somit auch keine konkreten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Be-
hörden aktuell als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten
(vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese
Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenz-
urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsge-
richt nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11)
zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per
se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
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Seite 9
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft
im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine vorgebrachte Inhaf-
tierung und die Vorladung für den Militärdienst glaubhaft zu machen, be-
stehen keine Hinweise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte exis-
tieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft des-
halb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Das SEM hat somit zu Recht
das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
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Seite 10
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Refe-
renzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 sowohl unter dem Gesichts-
punkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter je-
nem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden
Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Im
Weiteren wurde festgehalten, dass die drohende Einziehung in den eritre-
ischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung
auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O., E. 6.2). Es
kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Wie oben dargelegt, vermag eine allenfalls bevorstehende Einziehung
in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenzi-
ellen Gefährdung zu führen.
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
D-7070/2016
Seite 11
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit ei-
nem familiären und sozialen Beziehungsnetz sowie einer guten Schulbil-
dung, welcher auch keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht
hat. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wie-
dereingliederung vorfinden wird.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7070/2016
Seite 12
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 29. November 2016 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7070/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Regula Frey
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