B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7071/2015
mel
Ur t e i l vom 2 2 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
B._______, geboren am [...],
und deren Kind
C._______, geboren am [...],
Ukraine,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. September 2015
D-7071/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind ukrainische Staatsangehörige russischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in der Stadt D._______ in der gleichnamigen
Oblast. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie ihren Heimatstaat am
30. November 2014 auf dem Landweg in unbekannter Richtung. Am 3. De-
zember 2014 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl. Am
10. Dezember 2014 wurden sie durch das damalige Bundesamt für Migra-
tion (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch
und am 9. Juni 2015 eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt.
Zwischenzeitlich wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Bern zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer (Konkubinatspartner) machte anlässlich seiner
Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe in seinem Heimatstaat
Probleme mit den ukrainischen Nationalisten gehabt, die gegen alles Rus-
sische gehetzt hätten. Er sei Reserveoffizier der ukrainischen Armee und
habe als solcher zu Trainingszwecken bei einer sogenannten „Airsoft-
Gruppe“ mitgewirkt. An diesen Trainings seien auch ukrainische Nationa-
listen beteiligt gewesen, und diese hätten nach dem Ausbruch der Revolu-
tion in der Ukraine versucht, psychischen Druck auf ihn auszuüben. Bereits
vor dem Konflikt auf der Krim sei er einmal, als er mit der Beschwerdefüh-
rerin und dem gemeinsamen Kind auf der Strasse unterwegs gewesen sei,
angepöbelt und bedroht worden, wobei ihm die Hand gebrochen worden
sei. Deswegen seien sie am folgenden Tag nach Moskau gereist, wo sie
um Asyl ersucht hätten. Dies sei jedoch durch die zuständige russische
Behörde abgelehnt worden, und nach eineinhalb Monaten seien sie wieder
in die Ukraine zurückgekehrt. Dort sei die Situation in der Folge immer
schlimmer geworden. Nach den Ereignissen auf der Krim habe die soge-
nannte antiterroristische Mobilisation begonnen, und als Reserveoffizier
habe er mehrfach Vorladungen des Militärkommissariats erhalten, sich bei
der Armee zu melden. Als ethnischer Russe habe er es aber abgelehnt,
sich in den Bürgerkrieg schicken zu lassen. Einer seiner Freunde sei als
Soldat in den Osten geschickt worden und dabei ums Leben gekommen.
Deswegen sei er wieder nach Russland gereist, um dort erneut um Asyl zu
ersuchen. Man habe ihm jedoch gesagt, es liege kein Asylgrund vor, da es
an seinem Herkunftsort keine Kriegshandlungen gebe, und er habe Russ-
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land wieder verlassen müssen. Wegen seiner Weigerung, sich bei der Ar-
mee zu melden, habe schliesslich der ukrainische Sicherheitsdienst SBU
versucht, ihn vorzuladen. Der Versuch dieser Vorladung sei jedoch an der
Adresse seiner Eltern erfolgt, und er habe ihn deshalb nicht entgegenneh-
men können. Einem anderen Freund, der als Internet-Blogger gegen die
ukrainische Regierung geschrieben habe, sei Sprengstoff in die Garage
gesteckt worden, worauf dieser als angeblicher Terrorist verhaftet worden
sei. Auch er selbst habe einen Internet-Blog betrieben, in dem er Texte ver-
öffentlicht habe, die sich gegen den ukrainischen Nationalismus gerichtet
hätten. Deswegen sei er im Internet durch Angehörige des sogenannten
„Rechten Sektors“ als Terrorist bezeichnet und bedroht worden. Leute des
„Rechten Sektors“ würden sowohl bei der ukrainischen Polizei als auch
beim SBU arbeiten, und diese hätten ihm mit der Verhaftung gedroht. Auch
habe es Todesdrohungen gegeben. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine
würden ihm die Verhaftung oder die militärische Mobilisierung drohen.
Hauptsächlich sorge er sich aber um die Zukunft seines Kindes. Er fürchte,
dieses werde in den Schulen der Ukraine keine gute Ausbildung bekom-
men, sondern patriotisch indoktriniert werden. Anlässlich seiner Befragun-
gen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen militärischen Aus-
weis, behördliche Vorladungen, ein Schreiben an die ukrainische Militär-
kommission, ein ärztliches Zeugnis, verschiedene Photographien, Aus-
züge aus dem Internet, politisches Propagandamaterial sowie weitere Do-
kumente zu den Akten. Auf deren Inhalt wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
B.b Die Beschwerdeführerin (Konkubinatspartnerin) gab im Rahmen ihrer
Befragungen im Wesentlichen zu Protokoll, der Beschwerdeführer habe
wegen seiner politischen Überzeugungen in der Ukraine Schwierigkeiten
gehabt. Auch habe er zweimal Vorladungen erhalten, um zum Militärdienst
eingezogen zu werden. Einmal, im Februar 2013, sei der Beschwerdefüh-
rer in ihrer Gegenwart angegriffen worden, wobei seine Hand gebrochen
worden sei. Deswegen seien sie unverzüglich zusammen nach Russland
gereist, um dort Zuflucht zu suchen. Jedoch sei ihnen durch das dortige
Migrationsamt beschieden worden, sie würden nicht aus einem Kriegsge-
biet stammen, weshalb sie nach Ablauf einer Frist von drei Monaten in die
Ukraine hätten zurückkehren müssen. Ihr Partner sei in der Folge noch-
mals nach Russland gegangen, diesmal in eine andere Region, habe aber
den gleichen Bescheid wie beim ersten Mal erhalten.
C.
Mit Verfügung vom 30. September 2015 (Datum der Eröffnung: 2. Oktober
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Seite 4
2015) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und
ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur
Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekretariat
im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführen-
den seien nicht asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31).
D.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 fochten die Beschwerdeführenden
den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung und die Gewährung
des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Mit der Eingabe wurden als Beweismittel Kopien zweier ukrainischer be-
hördlicher Vorladungen, ein gerichtlicher Haftentlassungsbeschluss sowie
verschiedene Photographien und Auszüge aus dem Internet eingereicht,
jeweils mit teilweiser deutscher Übersetzung. Auf die Begründung der Be-
schwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 10. November 2015
wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
von Fr. 600.– bis zum 25. November 2015 aufgefordert.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 18. November 2015 beantragten
die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ihre finanzielle Unterstüt-
zungsbedürftigkeit, es sei ihnen die Leistung des Kostenvorschusses zu
erlassen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 wurde das Gesuch um
Erlass des Kostenvorschusses abgelehnt, und die Beschwerdeführenden
wurden erneut aufgefordert, mit Frist bis zum 9. Dezember 2015 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
H.
Mit Einzahlung vom 9. Dezember 2015 wurde der Kostenvorschuss frist-
gerecht geleistet.
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Seite 5
I.
Mit Vernehmlassung vom 8. Januar 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 12. Januar
2016 Kenntnis gegeben.
J.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 12. Januar 2016 übermittelten die
Beschwerdeführenden die Originale der beiden bereits mit der Beschwer-
deschrift eingereichten ukrainischen behördlichen Vorladungen sowie ein
Schreiben einer Drittperson mitsamt Übersetzung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im
Wesentlichen aus, auch wenn sich der Beschwerdeführer in einem sozia-
len Netzwerk an einer politischen Diskussion im Internet beteiligt habe,
weise er kein herausragendes politisches Profil auf. In solchen Diskussi-
onsforen geäusserte Drohungen einzelner kämen keiner gezielt gegen den
Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung gleich. Angriffe durch nationalis-
tisch gesinnte Personen würden durch den ukrainischen Staat als krimi-
nelle Akte geahndet, und entsprechend hätte sich der Beschwerdeführer
an die zuständigen Behörden wenden können. Es lägen auch keine Hin-
weise darauf vor, dass die russischsprachige Bevölkerung in den von der
ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen des Landes systematisch ver-
folgt würde. Dem Beschwerdeführer stehe es auch frei, sich an einen an-
deren Ort in der Ukraine zu begeben, sollte er sich an seinem bisherigen
Wohnort unwohl fühlen. Schliesslich stelle das Vorgehen der ukrainischen
Militärbehörden, den Beschwerdeführer zum militärischen Dienst aufzubie-
ten, eine legitime Handlung dar. Auch eine allfällige Bestrafung wegen
Wehrdienstverweigerung sei daher asylrechtlich nicht von Belang.
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Seite 7
4.2 Dieser Argumentation wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen
entgegengehalten, der Beschwerdeführer sei wegen seines ethnisch-poli-
tischen Profils sowohl von Gewaltübergriffen Privater – welche dem ukrai-
nischen Staat zuzurechnen seien – als auch von langer Freiheitsstrafe we-
gen Verweigerung der Mobilisierung durch die ukrainische Armee bedroht.
Unter dem Vorwand angeblicher Sprengstoffdelikte und des Terrorismus
drohe ihm die Verhaftung durch den SBU, wobei die Risiken unabwägbar
seien und von langem Freiheitsentzug bis zu extralegaler Hinrichtung rei-
chen würden. Zusätzlich zu den Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren
wurde mit der Beschwerdeschrift behauptet, der Beschwerdeführer enga-
giere sich seit vielen Jahren in der „Ukrainischen Orthodoxen Kirche des
Moskauer Patriarchats“ und habe regelmässig an deren Prozessionen teil-
genommen, mit welchen die russische Orthodoxie einen historisch begrün-
deten Führungsanspruch gegenüber den konkurrierenden ukrainischen or-
thodoxen Kirchen geltend mache. Weiter sei der Beschwerdeführer Mit-
glied des „Bundes des Russischen Volkes“ in D._______ gewesen, wel-
cher unter anderem für ein monarchistisches und panslawisches Gedan-
kengut eintrete. Diese Aktivitäten und Organisationen seien heute in der
Ukraine verboten, und es sei mehrfach zu Angriffen auf Prozessionen und
Kirchen der genannten religiösen Gruppierung gekommen. Um sich als Re-
serveoffizier fit zu halten, habe der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006
bei einer „Airsoft-Gruppe“ mitgewirkt. Dabei habe das Team, dem er sich
angeschlossen habe, auf seiner Website den russischen Nationalhelden
und Heiligen der russisch-orthodoxen Kirche Alexander Niewski sowie den
„heiligen russischen Kalender“ abgebildet. In einem politischen Diskussi-
onsforum im Internet habe der Beschwerdeführer unter anderem den uk-
rainischen Nationalismus und die Mobilmachung der ukrainischen Armee
kritisiert und dazu aufgerufen, die Teilnahme am Bürgerkrieg zu verwei-
gern. Die Vorladungen zur Mobilisierung, die dem Beschwerdeführer selbst
zugegangen seien, habe er missachtet; auch habe er an das ukrainische
Militärkommissariat zweimal eine Erklärung geschickt, wonach er den Be-
fehl verweigere. Aufgrund seines politischen Engagements sei der Be-
schwerdeführer in der Folge sowohl in sozialen Netzwerken im Internet als
auch persönlich mehrmals von ukrainischen Nationalisten und Angehöri-
gen des „Rechten Sektors“ bedroht und eingeschüchtert worden. Dabei sei
ihm gedroht worden, man werde ihn „aufspiessen“ beziehungsweise „lyn-
chen“. Im engeren Bekanntenkreis des Beschwerdeführers beziehungs-
weise in dessen „Airsoft-Team“ habe es zwei Parallelfälle gegeben. So sei
S., ein guter Freund mit ebenfalls panslawisch-russisch-orthodoxer Gesin-
nung, zunächst unter dem Vorwand angeblichen Sprengstoffbesitzes fest-
D-7071/2015
Seite 8
genommen, dann zwangsmobilisiert und an die Rebellenfront in der Re-
gion Slawjansk geschickt worden, wo dieser unter Umständen ums Leben
gekommen sei, die eine extralegale Exekution durch den ukrainischen Ge-
heimdienst vermuten liessen. Ein anderer prorussischer Freund, G., sei
unter dem Verdacht des angeblichen Aufbaus einer Terrorgruppe verhaftet
und schliesslich im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland
abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer fürchte, im Falle einer Rück-
kehr in die Ukraine ein ähnliches Schicksal wie seine beiden Freunde zu
erleiden.
4.3
4.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zunächst festzustellen,
dass den Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, der Beschwer-
deführer sei in seinem Herkunftsort D._______ in der Vergangenheit ge-
wissen Behelligungen durch Angehörige ukrainisch-nationalistischer Grup-
pierungen ausgesetzt gewesen, eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative
zur Verfügung steht. Dabei ist ‒ über die Begründung in der angefochtenen
Verfügung hinaus ‒ auf den Grundsatz der Subsidiarität des internationa-
len Schutzes hinzuweisen, der besagt, dass Personen, die nur in einem
Teil des Landes verfolgt werden und sich in eine andere, sichere Region
des Heimatstaates begeben können, keinen internationalen Schutz benö-
tigen, da ihnen eine so genannte innerstaatliche Schutzalternative zusteht
(vgl. BVGE 2011/51 E. 6). Es ist auch unter Berücksichtigung des Vorbrin-
gens in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer Angehöri-
ger einer russisch bzw. panslawisch-orthodox geprägten religiösen Bewe-
gung sei, seiner Mitwirkung in einer militärsportlichen Gruppierung
(„Airsoft-Gruppe“) sowie seiner prorussischen Aktivitäten im Internet kein
begründeter Anlass zur Annahme ersichtlich, eine allfällige Bedrohung
durch ukrainisch-nationalistische Gruppierungen in der Stadt D._______
könnte sich in der gesamten Ukraine auswirken. D._______ liegt in der
nördlichen Ukraine westlich von Kiew, und in der gleichnamigen Oblast bil-
den ethnische Russen eine kleine Minderheit von weniger als zehn Prozent
der Bevölkerung. Demgegenüber besteht kein konkreter Grund zur An-
nahme, die Beschwerdeführenden hätten in der östlichen Ukraine ‒ und
zwar ausserhalb der aktuell umkämpften Gebiete in den Oblasten Luhansk
und Donezk ‒ Probleme aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum russischspra-
chigen Bevölkerungsteil zu befürchten. So bestünde beispielsweise eine
Zufluchtsmöglichkeit in der Grossstadt Charkiw, die sich durch ein Neben-
einander der russischen und der ukrainischen Sprache auszeichnet, wobei
mehrheitlich Russisch gesprochen wird. Es besteht auch kein konkreter
Grund zur Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in der Oblast
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Seite 9
Charkiw aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur russischen Volksgruppe von
asylrechtlich relevanten Diskriminierungen seitens des ukrainischen Staats
betroffen sein.
4.3.2 Des Weiteren ist davon auszugehen, dass es den Beschwerdefüh-
renden auch möglich sein wird, die ihnen zur Verfügung stehende inner-
staatliche Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei
in eine existenzbedrohende Lage geraten. Zwar ist aufgrund des andau-
ernden Konflikts und der damit einhergehenden schlechten wirtschaftli-
chen Situation, welche zu grossen internen Fluchtbewegungen der Bevöl-
kerung geführt hat, der Zugang zu Wohnraum und Arbeit erschwert. Die
Beschwerdeführenden sind jedoch jung und gesund und verfügen beide
über eine sehr gute Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat in der Ukraine
nach eigenen Angaben ein universitäres Technikstudium absolviert, dabei
in Automatik und der Verwaltung von Computersystemen abgeschlossen,
später als Leiter eines Multimedia-Labors und zuletzt als selbständiger
Webprogrammierer gearbeitet. Die Beschwerdeführerin hat an einer Hoch-
schule Buchhaltung studiert und war anschliessend in der öffentlichen Ver-
waltung tätig. Es dürfte beiden daher möglich sein, in einer anderen Region
der Ukraine und innerhalb eines absehbaren Zeitraums wieder einen Ein-
stieg in die Berufstätigkeit zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren
und ihres Kindes Lebensunterhalt sorgen können. Im Übrigen verfügen die
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat über einen gewissen finanzi-
ellen Rückhalt, indem die Beschwerdeführerin nach eigenen Aussagen in
D._______ eine Eigentumswohnung besitzt. Als sogenannte intern Vertrie-
bene haben sie in ihrem Heimatstaat überdies Zugang zu garantierten
staatlichen Sozialleistungen.
4.4 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs des
Weiteren geltend, er habe als Reserveoffizier im Falle seiner Rückkehr mit
der Einberufung zum Dienst in der staatlichen ukrainischen Armee zu rech-
nen. Dieser widersetze er sich jedoch, weshalb ihm nicht nur eine Haft-
strafe wegen Dienstverweigerung drohe, sondern möglicherweise sogar
eine extralegale Hinrichtung.
4.4.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass nach stän-
diger Rechtsprechung auch eine allfällige Strafe wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung
darstellt. Eine andere Beurteilung drängt sich dann auf, wenn die wehr-
pflichtige Person wegen ihrer Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus
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Seite 10
flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig stren-
gen Bestrafung rechnen muss. Diese Rechtspraxis bleibt auch nach der
Einführung von Art. 3 Abs. 3 AsylG weiterhin gültig (vgl. BVGE 2015/3
E. 5.7.1 und 5.9, m.w.N.).
4.4.2 Im vorliegenden Fall sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, der
Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, sei-
ner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen
seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen als
Refraktäre und Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund.
Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die ukrainische
Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende Annahme
selbstredend nicht. Auch die Tatsache an sich, dass der Beschwerdeführer
wegen seiner Weigerung, sich im Hinblick auf eine allfällige Einberufung
zum Dienst in der ukrainischen Armee beim Militärkommissariat zu melden,
mehrfach durch die betreffende Behörde beziehungsweise den staatlichen
Sicherheitsdienst SBU vorgeladen wurde, vermag an dieser Einschätzung
nichts Grundlegendes zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Verfahren argumentiert, die Aufforderung zur Mobilisierung durch
das Militärkommissariat komme einer Verletzung der ukrainischen Verfas-
sung gleich, so liegt es an ihm, dies gegenüber den zuständigen Behörden
in seinem Heimatstaat auf dem Rechtsweg geltend zu machen. Weiter
lässt sich auch aus dem Hinweis auf zwei Drittpersonen, S. und G., in Be-
zug auf eine allfällige asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerde-
führers nichts ableiten. Soweit behauptet wird, S. sei nach seiner Einberu-
fung zum Dienst in der ukrainischen Armee an der Front in der Region Sla-
wjansk ums Leben gekommen, wobei eine extralegale Exekution durch
den ukrainischen Geheimdienst zu vermuten sei, liegt kein nachvollziehba-
rer Grund zur Annahme vor, der behauptete Sachverhalt ‒ dessen Glaub-
haftigkeit offengelassen werden kann ‒ könnte sich auf den Beschwerde-
führer selbst auswirken. Gleiches gilt auch in Bezug auf G., der unter dem
Verdacht des angeblichen Aufbaus einer Terrorgruppe verhaftet und
schliesslich im Rahmen eines Gefangenenaustauschs nach Russland ab-
geschoben worden sei. Das mit Eingabe vom 12. Januar 2016 übermittelte
Bestätigungsschreiben von G. enthält keinerlei konkrete Anhaltspunkte für
eine Gefährdung des Beschwerdeführers selbst. Die alleinige Tatsache der
gemeinsamen Zugehörigkeit zur gleichen russisch-orthodoxen Glaubens-
gemeinschaft oder zu einer militärsportlichen Gruppierung lässt in keiner
Weise den Schluss zu, der Beschwerdeführer könnte einer vergleichbaren
Gefährdung ausgesetzt sein wie – angeblich ‒ bestimmte Drittpersonen,
so namentlich S. und G.
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Seite 11
4.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im
vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene persönliche Asyl-
gründe geltend machte, sondern ausschliesslich auf die Schwierigkeiten
ihres Konkubinatspartners sowie auf die allgemeine Situation in der Ukra-
ine hinwies, die in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht angespannt sei.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch
BVGE 2013/37 E 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Ausländergesetzes [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-7071/2015
Seite 12
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Ukraine ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
renden – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden
ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhalts-
punkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Ukra-
ine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichts-
hofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303,
sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug
der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch
der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Sind von
einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist im Rahmen
der Zumutbarkeitsprüfung dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Dabei
sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
6.3.2 In der Beschwerdeschrift wird in diesem Zusammenhang zum einen
geltend gemacht, eine zwangsweise Rückkehr in die Ukraine sei wegen
der fortdauernden Risiken von Gewaltübergriffen, Drohungen und staatli-
chen Verfolgungsmassnahmen unzumutbar. Wie bereits die Prüfung der
Asylvorbringen ergeben hat, ist diese Argumentation als haltlos zu bezeich-
nen. Zum anderen wird darauf hingewiesen, die Beschwerdeführerin sei
D-7071/2015
Seite 13
gesundheitlich am Limit ihrer Ressourcen. Jedoch werden weder irgend-
welche konkrete Angaben zu allfälligen konkreten gesundheitlichen Prob-
lemen gemacht, noch sind solche aus den vorinstanzlichen Akten ersicht-
lich, womit keine Veranlassung besteht, auf diesen Gesichtspunkt weiter
einzugehen.
6.3.3 Andere Gründe, welche die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden in die Ukraine in Frage stellen könnten, sind weder
aus den Beschwerdevorbringen noch aus den vorinstanzlichen Akten zu
ersehen. Hingegen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in ih-
rem Heimatstaat wirtschaftlich in vergleichsweise gesicherten Verhältnis-
sen lebten. Wie bereits im Zusammenhang mit der Frage ausgeführt
wurde, ob den Beschwerdeführenden die Inanspruchnahme der verfügba-
ren innerstaatlichen Schutzalternative zugemutet werden kann (E. 4.3.2),
verfügen sie beide über akademische Ausbildungen und entsprechende
Berufserfahrungen als IT-Fachmann beziehungsweise als Buchhalterin.
Weiter besitzt die Beschwerdeführerin in D._______ eine Eigentumswoh-
nung, und als sogenannte intern Vertriebene haben die Beschwerdefüh-
renden in der Ukraine Zugang zu garantierten staatlichen Sozialleistungen.
Nicht nur ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden
in beruflicher Hinsicht wieder werden integrieren können, sondern sie ver-
fügen in ihrem Heimatstaat auch über eine gewisse finanzielle und soziale
Absicherung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter diesem As-
pekt als zumutbar zu bezeichnen.
6.3.4 Im vorliegenden Fall ist ausserdem besonders festzuhalten, dass
auch unter dem spezifischen Aspekt des Kindeswohls keine sonstigen kon-
kreten Gründe ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen könnten.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Be-
gleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Martin Scheyli
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