B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7071/2016
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein minderjähriger eritreischer Staatsangehöriger
der Volksgruppe der Saho aus B._______, habe sein Heimatland im April
2014 illegal in Richtung C._______ verlassen. Im Flüchtlingslager
D._______ sei er registriert und es seien ihm die Fingerabdrücke genom-
men worden. Später sei er im Auto (…) E._______ gereist und während
vier Monaten in F._______ geblieben. Von dort aus habe er seine Reise
nach G._______ fortgesetzt, wo er sich ebenfalls in einem Lager aufgehal-
ten und dem Schlepper Geld für die Überfahrt nach Europa bezahlt habe.
Am 24. Juni 2016 sei er in H._______ angekommen, abgehauen und nach
G._______ weitergereist, wo er gewartet habe. In H._______ sei er nicht
registriert worden. Am 26. Juli 2016 habe er die Schweiz illegal erreicht.
Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Am 24. August 2016 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ die Befragung statt. Dem
minderjährigen Beschwerdeführer wurde eine Vertrauensperson zugeteilt
und am 12. September 2016 wurde die Anhörung im Beisein einer Hilfs-
werksvertretung und der Vertrauensperson durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei aus B._______, wo er mit
seinen Familienangehörigen gelebt habe. Die Schule habe er als ältestes
Kind der Familie abgebrochen, um zuhause in der Landwirtschaft zu hel-
fen, weil sein Vater, ein Soldat, fast nie zuhause gewesen sei. Er habe kein
gutes Leben gehabt, weil es ständig Razzien gegeben und er befürchtet
habe, eines Tages aufgegriffen und inhaftiert zu werden. Deshalb habe er
sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Mit den Behörden
seines Heimatlandes habe er nie Probleme gehabt. Die Behörden seien
auch nie zwecks Militärdienst an ihn herangetreten. Dennoch befürchte er,
eines Tages zum Militärdienst aufgefordert zu werden.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 – eröffnet am gleichen Tag – stellte
das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz wegge-
wiesen und es wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. November
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Seite 3
2016 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie eventualiter die Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung des Sachverhalts. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Gewährung einer angemessenen Partei-
entschädigung an die die Beschwerde unterzeichnende Person. Auf die
Einzelheiten der Begründung wird nachfolgend eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2016 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung einer ange-
messenen Parteientschädigung wurde als Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 22. August 2017 wurde um prioritäre Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde ersucht. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs wurden ergänzende Angaben eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass seinem Wunsch um Beschleunigung des Beschwerde-
verfahrens im Rahmen der Möglichkeiten des Gerichts Rechnung getragen
werde. Das Bundesverwaltungsgericht werde sich bemühen, das vorlie-
gende Verfahren baldmöglichst nach Klärung der noch offenen Fragen ab-
zuschliessen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern beziehungsweise drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet werden.
4.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend die Frage der Asylgewährung nicht
Prozessgegenstand ist, weil kein entsprechendes Rechtsbegehren gestellt
wurde.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
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AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung kam das SEM zum Schluss, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Sein Vorbringen, wo-
nach der Vater im Militärdienst gewesen sei und er deshalb die Schule
habe abbrechen und zuhause Arbeiten erledigen müssen, stelle keine Ver-
folgung im Sinne des Gesetzes dar, weil es die sozialen und wirtschaftli-
chen Lebensbedingungen im Heimatland widerspiegle. Von diesen sei ein
grosser Teil der eritreischen Bevölkerung gleichermassen betroffen. Ferner
habe der Beschwerdeführer ausgesagt, Eritrea illegal verlassen zu haben.
Nach den aktuellen Erkenntnissen des SEM hänge die Behandlung von
Rückkehrenden vor allem davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder mit
Zwang erfolge sowie welchen Nationaldienst-Status die rückkehrende Per-
son vor ihrer Ausreise gehabt habe. Bei freiwillig nach Eritrea zurückkeh-
renden Personen würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale
Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Wenn diese vor der Rückkehr die
Diasporasteuer von 2% bezahlt und – im Fall der Nichtleistung der Dienst-
pflicht – ein Reueformular unterzeichnet hätten, könnten illegal ausgereiste
eritreische Personen straffrei ins Heimatland zurückkehren. Davon nicht
betroffen seien jedoch Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch
nicht erreicht hätten, aus dem Nationaldienst entlassen oder von diesem
befreit worden seien. Im Gegensatz zu freiwilligen Rückkehrern könnten
Personen, welche zwangsweise zurückkehren würden, ihren Status bei
den eritreischen Behörden nicht regeln. Die wenigen vorhandenen Infor-
mationen in diesen Fällen würden darauf hindeuten, dass nach der
zwangsweisen Rückführung ähnlich wie bei einem Aufgriff im Inland (bei-
spielsweise Giffa) oder an der Grenze vorgegangen werde. Dabei werde
der Nationaldienststatus geprüft. Somit spiele dieser das entscheidende
Kriterium für den Umgang mit eritreischen Behörden mit zwangsweise
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Rückkehrenden, während die illegale Ausreise ein untergeordnetes Krite-
rium darstelle. Der Beschwerdeführer selber habe weder den National-
dienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert. Vielmehr habe er er-
klärt, mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt zu
haben. Diese seien betreffend Militärdienst noch nicht an ihn herangetre-
ten. Somit habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von
1995 verstossen. Als Minderjähriger habe er das dienstpflichtige Alter noch
nicht erreicht, und aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, wonach er
bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen habe.
Damit seien die Anforderungen an die Feststellung der begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt, weshalb die illegale Ausreise aus
Eritrea – die Glaubhaftigkeit vorbehalten – asylrechtlich unbeachtlich sei.
Da der Beschwerdeführer überdies gemäss seinen Angaben nie eine mili-
tärische Vorladung erhalten habe und in Bezug auf den Militärdienst von
den Behörden nicht kontaktiert worden sei, bestehe kein Anlass für das
Vorliegen einer begründeten Furcht. Die blosse Befürchtung, zukünftig ein-
mal in den Militärdienst einberufen zu werden, weise nicht die nach Art. 3
AsylG erforderliche Intensität auf und erfülle damit die Voraussetzungen für
eine Asylgewährung nicht.
6.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer
Eritrea illegal verlassen und damit einen subjektiven Nachfluchtgrund ge-
setzt habe. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts (mit Verweis auf das Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010) werde
die illegale Ausreise vom eritreischen Regime als Zeichen der politischen
Opposition verstanden und ziehe drakonische Massnahmen nach sich,
weshalb ein subjektiver Nachfluchtgrund vorliege. Auch in kürzlich ent-
schiedenen Urteilen verweise das Bundesverwaltungsgericht auf das er-
wähnte Urteil, weshalb von dessen immer noch bestehender Gültigkeit
auszugehen sei. Diese Rechtsprechung gelte unabhängig vom Alter der
betroffenen Person. Gestützt auf die Praxis könne auch die illegale Aus-
reise von sehr jungen Personen zu ernsthaften Nachteilen im Sinne des
Gesetzes führen, weshalb eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei. Ende
Juni 2016 habe das SEM zwar eine Praxisänderung in Bezug auf die An-
erkennung als Flüchtling wegen illegaler Ausreise aus Eritrea angekündigt.
Indessen sei fraglich, ob das SEM befugt sei, von der ständigen Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuweichen, zumal sich das
SEM an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als letzter In-
stanz zu halten habe. Dies ergebe sich aus den Verfassungsgrundsätzen
der Rechtsstaatlichkeit und Rechtsgleichheit. Im Fall von Anpassungsbe-
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darf müsse das SEM in einem Pilotverfahren unmissverständlich klarstel-
len, dass von der publizierten Praxis abgewichen werde. Ansonsten könn-
ten entsprechende Verfügungen des SEM unter Hinweis auf BVGE
2010/54 aufgehoben und zur korrekten Weiterführung des erstinstanzli-
chen Verfahrens zurückgewiesen werden. Das SEM habe diesbezüglich
kein Ermessen und keinen Beurteilungsspielraum. Vorliegend habe die
Vorinstanz die in BVGE 2010/54 enthaltenen Regeln missachtet, weil die
Praxisänderung nicht nur in einzelnen Asylverfahren angewendet worden
sei, sondern generell Anwendung finde. Zudem habe es die Vorinstanz un-
terlassen, das vorliegende Verfahren als Pilotverfahren zu qualifizieren und
habe keinen Bezug auf die geltende Praxis genommen. Angesichts fehlen-
der neuer Herkunftsinformationen liege im Übrigen auch kein Grund für
eine Praxisänderung vor. Aus den vom SEM für die Begründung der Pra-
xisänderung verwendeten Dokumenten gehe nicht hervor, ob Personen,
welche noch nicht für den Nationaldienst aufgeboten, davon befreit oder
daraus entlassen worden seien, drastischen Strafen wegen illegaler Aus-
reise erhielten. Die von der Vorinstanz erwähnte neue Richtlinie, auf wel-
che sie ihre neue Praxis stütze, sei nicht öffentlich, weshalb keine Rechts-
sicherheit bestehe. Zudem würden die meisten Eritreer freiwillig und nur
temporär ins Heimatland zurückkehren, weshalb Erfahrungen über eine
dauerhafte Rückkehr fehlten. Das SEM selber betone, dass eine formelle
Grundlage für diese Praxis, beispielsweise eine Amnestie, nicht bestehe,
weshalb die neue Praxis nicht bedeute, dass den Rückkehrenden eine Am-
nestie gewährt werde. Zudem beschreibe das SEM nicht, wie mit Minder-
jährigen, die weder dienst- noch steuerpflichtig seien, umgegangen werde.
Es lägen auch keine Informationen vor, ob und wie sie ihren Status gegen-
über dem eritreischen Staat regeln könnten, obwohl das SEM davon aus-
gehe, dass dies nicht wie vorangehend beschrieben geschehe. Gemäss
der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom
3. August 2016 gebe es aber zahlreiche Berichte dafür, dass auch Minder-
jährige für die illegale Ausreise bestraft würden. In Rahmen der Beweis-
würdigung müssten ferner die Standards von Country of Origin Informatio-
nen (COI) eingehalten werden, was auch vom Bundesverwaltungsgericht
anerkannt werde (vgl. BVGE 2015/10). Das gelte analog auch bei der Be-
urteilung des Risikos einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung im
Fall einer Rückkehr von illegal ausgereisten Personen nach Eritrea. Die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) spreche ebenfalls für die Verbindlichkeit dieser Qualitätsstan-
dards. Darüber hinaus müssten verschiedene Prinzipien des Verwaltungs-
verfahrens beachtet werden, so insbesondere die freie Beweiswürdigung,
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die Begründungspflicht, der Untersuchungsgrundsatz und die Aktenein-
sicht beziehungsweise das Öffentlichkeitsprinzip. Vorliegend habe die
Vorinstanz bei der Entscheidfindung die Informationen von eritreischen Be-
hörden und internationalen diplomatischen Quellen viel stärker gewichtet
als diejenigen von Nichtregierungsorganisationen (NGO) und internationa-
len Organisationen, während beispielsweise hinsichtlich der Bestrafung
von Minderjährigen nur vage Angaben zu den zitierten Quellen des eritrei-
schen Regimes und der internationalen diplomatischen Quellen gemacht
worden seien. Mithin stütze sich die Vorinstanz bei ihrer Praxisänderung
auf eine äusserst dünne Quellenlage, indem die von ihr aufgeführten An-
gaben des eritreischen Regimes durch keine weiteren Quellen anderer Art
bestätigt würden. Dies sei mit den Standards der COI nicht vereinbar, wes-
halb die Vorinstanz die geltenden COI-Standards nicht eingehalten habe.
Insgesamt könne die Informationsgrundlage nicht als ausreichend erachtet
werden, um eine Praxisänderung zu begründen. Es müsse angenommen
werden, dass illegal aus Eritrea ausgereiste Personen – auch Minderjäh-
rige – vom Regime weiterhin als Regimegegner betrachtet würden und im
Fall einer Rückkehr begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
des Gesetzes hätten. Für diese Annahme würden auch die Berichte über
die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea sprechen. So sehe der
UNO-Menschenrechtsrat in seinem Bericht keine Verbesserung der Men-
schenrechtssituation in Eritrea.
6.3 In der Eingabe vom 22. August 2017 wurde dargelegt, dass gemäss
dem Bericht der SFH vom 30. Juli 2017 „Eritrea: Nationaldienst“ auch min-
derjährige Schüler und Schülerinnen in den Nationaldienst einberufen wor-
den seien. Zur Rekrutierung von Minderjährigen würden immer mehr Raz-
zien durchgeführt. Auch der Beschwerdeführer habe solche Razzien er-
wähnt. Zudem sei der zeitlich unbefristete National- beziehungsweise Mili-
tärdienst, welcher mit harten und unmenschlichen Bedingungen verbunden
sei, mit einer lebenslangen Zwangsarbeit zu vergleichen, welche durch
Art. 4 EMRK verboten sei. Die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Eritrea hätte für ihn höchstwahrscheinlich – spätestens mit der Erreichung
der Volljährigkeit – den Einzug in den Militärdienst zur Folge, was Zwangs-
arbeit bedeute. Unter diesen Umständen sei er in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen.
7.
7.1 Vorliegend ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung berechtigterweise davon ausgegangen ist, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wonach er wegen der schlechten Lebensbedingungen –
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vorzeitiger Schulabbruch und Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft
wegen des aufgrund des Militärdienstes abwesenden Vaters – aus Eritrea
ausgereist sei, seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Diese geltend ge-
machten Probleme des Beschwerdeführers sind auf die allgemeinen und
einen Grossteil der eritreischen Bevölkerung betreffenden Lebensbedin-
gungen in seinem Heimatland zurückzuführen und entbehren somit der in
Art. 3 AsylG festgehaltenen Motivation. Sie stellen keine Verfolgung im
Sinne des Gesetzes dar.
7.2 Die Befürchtung des nach wie vor minderjährigen Beschwerdeführers,
später einmal Militärdienst leisten zu müssen, entbehrt ebenfalls der für die
Flüchtlingseigenschaft notwendigen Relevanz, zumal er weder Kontakt zu
den Militärbehörden hatte, mithin noch nicht in diesen einberufen worden
ist und auch die militärische Grundausbildung noch nicht absolviert hat,
weshalb er weder als Refraktär noch als Deserteur gilt und somit nicht ge-
gen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen hat (vgl.
dazu auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 und die nachfolgenden Erwägungen
unter Ziff. 7.2). Unter diesen Umständen ist auf die dazu ebenfalls zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die
blosse Möglichkeit der Einziehung in den Nationaldienst nach seiner Rück-
kehr ins Heimatland ist flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, sondern einzig
unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 oder 4 EMRK im Rahmen der Prüfung
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu prüfen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 sowie diesem nachfolgende Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-8047/2016 vom 6. April 2017 S. 6 f. und
E-5485/2016 vom 14. September 2017 S. 6 [und dort zitiertes weiteres Ur-
teil]).
7.3 Bezüglich des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei illegal aus sei-
nem Heimatland ausgereist und habe damit einen subjektiven Nachflucht-
grund geschaffen, welcher zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse,
ist Folgendes festzuhalten:
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Es sei nicht mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
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Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmun-
gen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zu-
mal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben schei-
ne und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbe-
stritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Perso-
nen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufent-
halte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter die-
sen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten.
Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer auf-
grund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates kon-
frontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation
des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem po-
litischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für
einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal
ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spre-
che, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den
Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr
ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstan-
des, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht
geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden
sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. Das Bundesver-
waltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung
bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzu-
nehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten,
welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden
als missliebige Person erscheinen liessen.
7.3.2 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM
vorliegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesver-
waltungsgericht diese im Urteil D-7898/2015 gestützt hat – durch dieses
Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend
auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände ge-
gen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufge-
zeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das
zitierte Urteil verwiesen werden kann. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist
sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeu-
tung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend
erstellt.
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Seite 11
7.3.3 Vorliegend konnte der nach wie vor minderjährige Beschwerdeführer
keinen Behördenkontakt betreffend eine bereits versuchte illegale Ausreise
aus Eritrea oder einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst glaubhaft
machen, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Andere
Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer gab bei beiden Befragungen im Kern an,
er habe aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen und aus Angst, im
Rahmen einer Razzia einmal in den Militärdienst eingezogen zu werden,
sein Heimatland verlassen. Dies lässt ihn nicht als missliebige Person er-
scheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfol-
gung zu begründen vermag, weshalb die Frage deren Glaubhaftigkeit vor-
liegend offengelassen werden kann.
7.4 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung berechtigter-
weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Vorliegend wurde in der Beschwerdeschrift kein Rechtsbegehren ge-
stellt, wonach der Vollzug der Wegweisung zu überprüfen sei. Indessen
wurden in der Eingabe vom 22. August 2017 ergänzende Ausführungen
hinsichtlich der Unzulässigkeit der Wegweisung vorgebracht. Angesichts
der Situation des Beschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger er-
scheint es zudem aufgrund der geltenden Praxis angebracht, die mit dem
Wegweisungsvollzug im Zusammenhang stehenden Aspekte einer gericht-
lichen Überprüfung zu unterziehen.
8.2 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.3 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-7071/2016
Seite 12
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 In Bezug auf die Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfü-
gung zutreffend darauf hinwies, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
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Seite 13
9.4 Indessen ist nachfolgend zu prüfen, ob das SEM bei der Prüfung der
weiteren Wegweisungshindernisse den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig erhoben und korrekt abgeklärt hat.
9.4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zu-
dem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/
HÄNER/ BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.;
2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
9.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
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Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation oder Rückweisung
an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und/oder ein umfassendes Beweisver-
fahren durchzuführen ist. Eine Kassation kann auch dann gerechtfertigt
sein, wenn die Verletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall
darstellt, sondern das Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist und es nicht sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erst-
instanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu ent-
binden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Be-
troffenen beizutragen (BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
9.4.3 Vorliegend hat das SEM zur Frage der Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung lediglich festgestellt, dass
keine Anhaltspunkte vorlägen, wonach dem Beschwerdeführer im Fall ei-
ner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Zudem stellte
es in Bezug auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK; SR 0.107) fest, dass der Vollzug der Wegwei-
sung nur dann unzulässig sei, wenn er auf einer Bestimmung des schwei-
zerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, die mit den allge-
meinen Richtlinien der KRK, namentlich mit Art. 22, nicht vereinbar sei, weil
die in der KRK enthaltenen Bestimmungen über den Schutz und die Unter-
stützung des Kindes im Allgemeinen zu wenig präzise seien, um einen ge-
richtlich durchsetzbaren Anspruch zu begründen und insbesondere Art. 22
KRK nur Programmsätze enthalte, wonach sich die Staaten verpflichten
würden, geeignete Massnahmen im innerstaatlichen Recht zu treffen und
an internationalen Bemühungen zur Bestimmung der familiären Beziehun-
gen der betroffenen Personen mitzuarbeiten. Im schweizerischen Recht
seien diese Verpflichtungen im Ausländer- und Asylrecht (insbesondere in
Art. 83 AuG [SR 142.20]; Art. 46 AsylG; Art. 17 abs. 2bis der Weisung des
SEM III/1.3) und im Zivilgesetzbuch geregelt. Diese Bestimmungen würden
genügen. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
9.4.4 Die Prüfung der Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Eritrea in den National-
oder Militärdienst einberufen zu werden, ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis im Sinne von Art. 3 oder 4 EMRK darstellt, wurde vom SEM
nicht vorgenommen. Gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (E. 13) ist bei Personen,
die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein,
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus
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Seite 15
Eritrea ausgereist sind, davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr
eingezogen würden. Dabei kann eine vorgängige Haft als Strafe dafür,
dass sie sich nicht für den Dienst bereit gehalten haben, nicht ausgeschlos-
sen werden, wobei die Haftbedingungen in Eritrea als prekär zu bezeich-
nen sind und zu erwarten ist, dass die Haftdauer aussergerichtlich und will-
kürlich festgelegt wird.
9.4.5 Vorliegend kann aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht schlüssig be-
urteilt werden, ob der noch minderjährige, aber in einigen Monaten erwach-
sene und abgewiesene eritreische Beschwerdeführer zu einer Personen-
gruppe gehört, welcher grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nati-
onal- oder Militärdienst drohen würde respektive ob er als Rückkehrender
sein Verhältnis zum eritreischen Staat durch die Bezahlung der Steuer von
2% und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hat. Unklar ist
auch, ob er als Minderjähriger die Steuer überhaupt schuldet und aufgrund
seiner Ausreise im jugendlichen Alter den Reuebrief unterzeichnen muss
oder kann beziehungsweise ob ihm als minderjähriger Person aus der feh-
lenden Bezahlung der allenfalls gar nicht geschuldeten Steuer und/oder
der fehlenden Unterzeichnung des Reuebriefes Nachteile entstehen wür-
den. Unter diesen Umständen sind wesentliche Aspekte, welche die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen, nicht hinreichend abgeklärt
worden, weshalb das SEM der ihm obliegenden Begründungspflicht nicht
ausreichend nachgekommen ist.
9.4.6 Zudem ist die einschlägige Rechtsprechung im Zusammenhang mit
der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjähri-
gen zu beachten. Die Vorinstanz ist verpflichtet, spezifische Abklärungen
der persönlichen Situation des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel
des Kindeswohls vorzunehmen, wobei auch die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs im Zusammenhang mit der allenfalls drohenden
Einziehung in den Militärdienst und den damit verbundenen, zu erwarten-
den Massnahmen – insbesondere einer allfälligen Inhaftierung und Bestra-
fung – unter den Aspekten von Art. 3 und 4 EMRK zu prüfen sind. Andern-
falls kann der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht als korrekt und vollständig erstellt gelten.
9.4.7 Ferner hat die zuständige Behörde gemäss Art. 69 Abs. 4 AuG vor
der Ausschaffung einer unbegleiteten minderjährigen Person – wie vorlie-
gend – sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmit-
glied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden
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Seite 16
kann, welche den Schutz des Jugendlichen gewährleistet. Diese Bestim-
mung entspricht grundsätzlich Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rück-
führung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger (sog. Rückfüh-
rungsrichtlinie, vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5468/2016 vom 21. November 2016). Diese Abklärungen sind vor Erlass
der wegweisenden Verfügung des SEM vorzunehmen, und die Übernah-
mezusicherung einer geeigneten landesspezifischen Institution bezie-
hungsweise eines Familienmitgliedes oder eines Vormundes ist ebenfalls
davor einzuholen. Andernfalls wären sie der gerichtlichen Überprüfung
nicht zugänglich (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3), was auch gegen Art. 31
VGG i.V.m. Art. 5 VwVG spräche, da nach diesen Normen Sachverhalts-
elemente Voraussetzung und Teil der anfechtbaren Verfügung und keine
Vollzugsmodalitäten darstellen, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht
mehr überprüfbar sind (vgl. dazu im Zusammenhang mit dem Dublin-Ver-
fahre BVGE 2015/4 E. 4.3). Unter dem Aspekt des Wohl des Kindes sind
namenglich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurtei-
lung von Bedeutung: Alter und Reife des Kindes, Abhängigkeiten, Art
(Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner
Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähig-
keit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der
Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der
Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2, jeweils m.w.H.).
9.4.8 Vorliegend hat die Vorinstanz die einschlägige Rechtsprechung nicht
vollständig berücksichtigt. Sie wies im Vollzugspunkt zwar auf das tragfä-
hige familiäre Beziehungsnetz des Beschwerdeführers hin und stellte fest,
dass der minderjährige Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr ins Hei-
matland wieder von seiner Familie aufgenommen werde und – wie schon
vor seiner Ausreise – auf den Schutz und die Unterstützung der Familie
zählen könne. Ausserdem argumentierte sie, dass angesichts von fehlen-
den Verwandten in der Schweiz und der engsten Familienangehörigen im
Heimatland die Wegweisung in den Heimatstaat nicht nur zumutbar, son-
dern anzustreben sei. Hinsichtlich der nicht besonders langen Aufenthalts-
dauer in der Schweiz könne die Integration zudem als äusserst gering be-
zeichnet werden. Darüber hinaus lägen begünstigende Umstände vor, weil
die Familie gemäss den Angaben des Beschwerdeführers landwirtschaft-
lich nutzbares Ackerland und Tiere besitze, der Beschwerdeführer seinen
Lebensunterhalt auch in der Vergangenheit habe bestreiten können, zu-
dem einen Onkel in Saudi-Arabien habe, der ihm die Ausreise finanziert
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habe, und somit auch mit der Hilfe von Verwandten rechnen könne. Diese
Fakten würden belegen, dass seine Familie in der Lage sei, die Bedürf-
nisse des minderjährigen Beschwerdeführers abzudecken, weshalb er
nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten werde. Es
sei schliesslich im Zeitpunkt des Vollzugs sicherzustellen, dass er bei sei-
ner Rückkehr nach Eritrea dort in Empfang genommen werde. Diesbezüg-
liche Begleitmassnahmen würden – eventuell in Zusammenarbeit mit dem
Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und der In-
ternationalen Organisation für Migration (IOM) – angeordnet.
9.4.9 Das SEM ist jedoch der Pflicht nicht nachgekommen, von Amtes we-
gen konkret abzuklären, ob der Beschwerdeführer in sein familiäres Um-
feld zurückgeführt und wem konkret er dort anvertraut werden kann, bezie-
hungsweise ob er – wenn dies nicht möglich ist oder dies dem Kindeswohl
nicht entspricht – anderweitig untergebracht werden kann. Es ist auch ab-
zuklären und festzustellen, welche Unterbringung und Versorgung den Be-
schwerdeführer im Heimatland konkret erwarten wird. Der Hinweis, dies-
bezügliche Begleitmassnahmen würden – eventuell in Zusammenarbeit
mit dem UNHCR und der IOM – im Rahmen des Wegweisungsvollzugs
angeordnet, genügen diesen Anforderungen nicht. Somit ist die Vorinstanz
den Anforderungen der Rechtsprechung zur umfassenden Würdigung
sämtlicher für das Kindeswohl relevanter Kriterien vorliegend nicht gerecht
geworden, weshalb der Sachverhalt unvollständig erstellt und infolge man-
gelhafter Sachverhaltsabklärung auch die Begründungspflicht verletzt wor-
den ist.
9.4.10 Da die vorangehend erwähnten Untersuchungsmassnahmen zur
Prüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs den
Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden, erscheint es ange-
zeigt, die Sache zu diesem Zweck und zur anschliessenden Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfügung des SEM vom
19. Oktober 2016 verletzt nach dem Gesagten im Wegweisungspunkt Bun-
desrecht, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist. Die
Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind demnach auf-
zuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen. Die angefochtene Verfügung ist betreffend Verweigerung der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie in Bezug auf die Anordnung
der Wegweisung an sich in Rechtskraft erwachsen.
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Seite 18
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen
auszugehen.
10.2 Dem Beschwerdeführer wären reduzierte Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung in der Zwischenverfügung
vom 22. November 2016 sind für den abzuweisenden Teil der Beschwerde
jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt zwar hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs. Indessen wird sein Rechtsvertreter zur Hälfte
vom zuständigen Kanton und zur anderen Hälfte von der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) für das vorliegende Verfahren entschä-
digt (vgl. act. 2 und 4), weshalb dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen
Kosten entstehen, welche aufgrund des teilweisen Obsiegens zu entschä-
digen wären. Es ist somit kein Parteihonorar zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Wegweisungsvollzugspunkt, gutgeheissen. Im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom
19. Oktober 2016 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwä-
gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: