B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7071/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. November 2017.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer
Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus der Provinz B._______
stammend, im Sommer 2015 sein Heimatland. Am (…). Oktober 2015
reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch.
B.
Am (…). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum EVZ (…) zu seinem Reiseweg und summarisch zu sei-
nen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…). Juni 2017
fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Distrikt D._______, Provinz
B._______, wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Nach einer
zweijährigen Schulzeit habe er im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb
gearbeitet, wobei er Trauben angepflanzt und Heu für das Vieh produziert
habe. Er sei verheiratet und die Ehefrau lebe mit seinen Eltern auf dem Hof
in C._______. Das Dorf werde von den Taliban kontrolliert und es käme in
der nahegelegenen Stadt immer wieder zu öffentlichen Hinrichtungen.
Eines Nachmittags im Herbst 2015 habe er während der Arbeit in den fa-
milieneigenen Rebbergen Schüsse gehört und sich in einem angrenzen-
den Lagerraum auf seinem Grundstück versteckt. Nach ungefähr zwei bis
drei Stunden hätten die Gefechte aufgehört und als er aus seinem Versteck
getreten sei, habe er einen verwundeten Polizisten angetroffen. Dieser
habe ihn um Hilfe angefleht, da die Taliban nach ihm suchen und ihn um-
bringen würden. Behelfsmässig habe er zuerst dessen Wunde am Bein
behandelt. Danach habe er ihm seine eigenen Arbeitskleider übergezogen
und ihn danach hinten auf sein Motorrad gesetzt. Da es bereits Abend und
dunkel gewesen sei, sei er mit ihm zum nächsten Polizeiposten gefahren.
Dabei seien sie von einem Nachbarn, welcher für die Taliban als Spion
agiere, gesehen worden. Auf dem Polizeiposten angekommen, habe man
den verwundeten Polizisten in einem Auto weggebracht und er selber sei
detailliert zum Vorfall befragt worden. Erst am nächsten Tag sei er entlas-
sen worden und man habe ihm geraten, sich aus Sicherheitsgründen in die
Stadt zu begeben. Zudem habe er einen Zettel erhalten, welcher ihm er-
laubte, auch ohne Motorradschilder mit seinem Motorrad umherzufahren.
In der Stadt B._______ angekommen, habe er mit seinem Handy zu Hause
angerufen, wobei ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Taliban nach ihm
D-7071/2017
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gesucht und dabei auch das ganze Haus durchsucht hätten. In Folge hät-
ten sie am selben Tag seinen Vater und einige Dorfälteste vorgeladen, um
sie zu ihm zu befragen. Dabei sei dem Vater gedroht worden, dass sein
Sohn (der Beschwerdeführer) Probleme erhalten würde, weil er dem Poli-
zisten, welcher als Ungläubiger angesehen werde, zur Flucht verholfen
habe. Am Abend habe ihn der Vater angerufen und ihm geraten, sich zu
einem Freund namens E._______ zu begeben und nicht mehr nach Hause
zurückzukehren. Dieser Freund habe ihm geholfen, noch am selben Tag
nach F._______ und von dort aus mithilfe eines Schleppers nach Pakistan
zu reisen. Als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe er von
seinem Vater erfahren, dass dieser einen Drohbrief von den Taliban erhal-
ten habe. Zudem würden die Taliban regelmässig alle zwei bis drei Wochen
zu ihm kommen um nach seinem Verbleib zu fragen.
Er legte als Beweismittel seine Tazkera sowie ein Drohschreiben der Tali-
ban ins Recht.
Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am 17. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung
wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf-
geschoben.
D.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 die Ver-
fügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerken-
nen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die
Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss.
Die als amtliche Rechtsverbeiständung beantragte Rechtsbeiständin
wurde im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine
Vernehmlassung einzureichen.
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2018, welche
dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde,
fest, der angefochtene Entscheid sei ausführlich begründet worden und es
bestehe kein Anlass zur Annahme, dass das rechtliche Gehör oder der Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt worden seien.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und
Frau Vanessa König, Freiplatzaktion Zürich, dem Beschwerdeführer an-
tragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
H.
Mit Replik vom 7. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer ausführlich
Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz.
I.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 stellte die Rechtsbeiständin eine Ver-
fahrensstandanfrage, welche mit Schreiben vom 19. Februar 2019 durch
die Instruktionsrichterin beantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent-
scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl.
LORENZ KNEUBÜHLER/ RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesent-
lichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegun-
gen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie
ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E.2.2.1).
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3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht er-
sichtlich. Die Vorinstanz hat genügend gründlich dargelegt, von welchen
Überlegungen zur Entscheidfindung sie sich leiten liess und hat die rele-
vanten Sachverhaltselemente gewürdigt.
3.3 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz gemäss Art. 12 VwVG und der Grundsatz der freien Beweiswür-
digung nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Frei ist die Be-
weiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln ge-
bunden ist, welche der zuständigen Behörde genau vorschreiben wie ein
gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen
Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BVGE 2013/34, E.6.2.).
Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz ver-
letzt sein sollte.
3.4 Ferner sind gemäss dem Anhörungsprotokoll keine erheblichen
Verständigungsschwierigkeiten mit der dolmetschenden Person zu
erkennen. So wurden bei der Rückübersetzung undeutliche Übersetzungs-
passagen korrigiert und entsprechend als solche vermerkt. Mangels
fehlenden diesbezüglichen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung auf
dem Unterschriftenblatt ist zudem davon auszugehen, dass es zu keinen
Verständigungsproblemen gekommen ist und die Befragung in korrekter
Weise durchgeführt wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1.1 Im Wesentlichen zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdefüh-
rer keiner individuellen und asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die
Taliban ausgesetzt sei.
Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie mit Hinweisen auf die relevan-
ten Protokollstellen aus, seinen Ausführungen zu den wesentlichen Asyl-
punkten fehle es an Logik und Plausibilität. So gebe seine Erklärung, er
habe sich regelmässig für die relativ kurze Motorradfahrt von zu Hause zu
den Rebbergen umgezogen, keinen Sinn. Ebenso überzeuge es nicht,
dass er sich anlässlich der fraglichen Schiesserei zuerst während zwei bis
drei Stunden in einem Lagerraum versteckt gehalten und sich danach noch
umgezogen habe, so dass er dem verletzten Polizisten seine eigene Ar-
beitskleidung habe überziehen können. Auch sei die von ihm beschrie-
bene, geleistete Hilfe bei der Wundversorgung nicht nachvollziehbar. Wei-
ter stelle sich die Frage, warum sich der am Bein verletzte Polizist nicht
selber habe des Sprays bedienen können, da er ja angeblich keine Verlet-
zungen am Oberkörper und den Armen aufgewiesen habe. Zudem sei zu
vermuten gewesen, dass der Verletzte eine intensivere Behandlung benö-
tigen würde, der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal auf die Idee ge-
kommen sei, nachzuschauen, ob der Verletzte verbluten würde. Ferner sei
es unlogisch, wie der Verletzte überhaupt in die Rebberge habe gelangen
können, da er am Bein verwundet gewesen sei und nicht habe laufen kön-
nen. Zudem erstaune es, dass ihm niemand von seiner Einsatzgruppe ge-
holfen habe. Trotz der erwähnten Zweifel scheine es dennoch möglich,
dass er sich in einem anderen Zusammenhang in einer ähnlichen Situation
befunden habe, jedoch sei es fraglich, ob es sich bei dieser Person tat-
sächlich um einen Beamten gehandelt habe. Weiter könne es nicht sein,
dass ein Beamter im Einsatz in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet
als Ausrüstung lediglich einen Wundspray, befestigt an einem Gürtel, bei
sich trage, ohne über weitere Ausrüstung zu verfügen. Auch sei es nicht
nachvollziehbar, dass der Verletzte keine Anweisungen darüber abgege-
ben habe, wohin er gebracht werden solle. Ferner erweise sich seine Be-
schreibung der Situation auf dem Polizeiposten, die anschliessende Befra-
gung sowie das Festhalten auf der Polizeistation bis zum nächsten Morgen
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als nicht schlüssig. Auch sei die anschliessende Flucht aus dem Heimat-
land als erfahrungswidrig einzustufen, da die Organisation einer illegalen
Ausreise längere Zeit als lediglich einen oder zwei Tage in Anspruch neh-
men würde. Schliesslich könne sein Handeln keine allzu grosse Bedeutung
für die Taliban aufweisen, als dass man die Angelegenheit nicht durch eine
Einigung wie beispielsweise durch eine Zahlung hätte begleichen können.
Gegen die Glaubhaftigkeit spreche auch die Tatsache, dass er anlässlich
seiner Befragung zu den Asylgründen auch ohne Aufforderung durch die
Befragungsperson detailliert seine Asylvorbringen geschildert habe, was
darauf schliessen lasse, er sei vorgängig sehr gut auf die Anhörung vorbe-
reitet sowie über die einzelnen Kriterien der Glaubhaftmachung informiert
worden.
Weiter sei der Wert des ins Recht gelegten Drohbriefes der Taliban als sehr
gering einzustufen, da es allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente
problemlos gefälscht oder unrechtmässig erworben werden könnten. Fer-
ner sei die Terrorherrschaft der Taliban in C._______ auf die allgemeinen
Nachkriegswirren in Afghanistan zurückzuführen, so dass eine breite Be-
völkerungsschicht davon betroffen sei und weshalb vorliegend nicht auf
eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden
könne.
5.1.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift zum ersten bemängelten Punkt ein, die Vorinstanz zitiere einerseits
eine falsche Referenz als Antwort. Anderseits sei er anlässlich der Anhö-
rung nicht dazu befragt worden, ob und wann er die fragliche Bekleidung
nach Aufhören der Schiesserei gewechselt habe. Deshalb erscheine dieser
Punkt der Vorinstanz als Interpretation. Im Zusammenhang mit der Hilfe-
stellung und Wundversorgung habe er erwähnt, dass der Verletzte sich
nicht habe bewegen können, deshalb sei er von ihm gebeten worden, ihm
den Wundspray aufzutragen. Weiter habe er nicht gesagt, der Verletzte
habe keine anderen Dinge ausser einem Wundspray und einem Ausweis
bei sich gehabt, er habe lediglich nichts anderes bei ihm gesehen. Auch
der weitere Verlauf des Geschehens sowie die Reaktion des verletzten Po-
lizisten seien durchaus nachvollziehbar. Auch habe er ausführlich erklärt,
unter welchen Umständen er den Polizisten auf den nächsten Polizeipos-
ten gebracht habe und wie er vom Nachbar entdeckt sowie beschimpft wor-
den sei. Insofern sei sein Handeln durchaus schlüssig, weil es in der Um-
gebung weder einen Arzt noch ein Spital gebe, weshalb das Aufsuchen des
nächsten Polizeipostens naheliegend sei. Ferner sei auch seine Inhaftie-
rung nachvollziehbar dargelegt, da das Konfiszieren des Mobiltelefons bei
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einer Festnahme eine internationale Standardmassnahme sei. Auch die
anschliessenden Telefongespräche am Folgetage mit seinem Vater sowie
dessen Sorge um ihn seien durchaus logisch und nachvollziehbar.
Schliesslich sei es, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, nicht er-
fahrungswidrig, wenn er nicht mit den Taliban verhandeln und versuchen
würde, sich auf eine Zahlung zu einigen, dies insbesondere als Angehöri-
ger der Ethnie der Hazara, welche in allgemeiner Weise von den Taliban
verachtet würden. Zudem sei die Vorgehensweise der Taliban für ihre Bru-
talität bekannt. Personen, welche von den Taliban verdächtigt werden, mit
der Regierung zu kooperieren, würden besonders hart bestraft. Der Vor-
wurf, es sei augenfällig, wie der Beschwerdeführer detailliert über die gel-
tend gemachten Ereignisse berichtet habe, noch bevor er dazu aufgefor-
dert worden sei, wirke schlichtweg befremdlich. Weiter sei anzuführen,
dass er mehrmals während seinen Erklärungen unterbrochen worden sei
und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, bei beiden Anhörungen die
genau gleichen Ausdrücke benutzt habe. Insgesamt habe er seine gesam-
ten Vorbringen sehr substanziiert, schlüssig und mit vielen Realkennzei-
chen dargelegt.
Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, im Sinne einer Gesamtwürdi-
gung und einer Abwägung der für oder gegen eine Glaubhaftigkeit spre-
chenden Faktoren seine Aussagen konkret zu begründen sowie die einge-
reichten Beweismittel zu prüfen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er
asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt, da er von den Taliban gesucht
werde, weshalb ihm Asyl in der Schweiz gewährt werden müsse.
5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz den Standpunkt, sie
habe den angefochtenen Entscheid hinreichend begründet und ausführlich
dargelegt, welche Aspekte der Asylvorbringen sie für erfahrungswidrig und
nicht nachvollziehbar halte, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Un-
tersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt worden sein sol-
len.
5.1.4 Der Beschwerdeführer ging in seiner Replik erneut auf die angeblich
nicht nachvollziehbare Situation nach der Schiesserei in Zusammenhang
mit seiner Arbeitsbekleidung ein und betonte, wäre dieses ungeklärte De-
tail tatsächlich massgebend für den Asylentscheid gewesen, hätte es prob-
lemlos während der Anhörung geklärt werden können. Weiter legte er dar,
seine Aussagen zur Wundversorgung des Verletzten, dessen fehlender
Ausrüstung sowie die Situation auf dem Polizeiposten seien nicht unklar
geblieben, im Gegenteil, er habe genau und detailliert beschrieben, was
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ihm wiederfahren sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die af-
ghanischen Sicherheitskräfte nicht dafür bekannt seien, rechtsstaatlich
korrekt, sondern vielmehr willkürlich zu handeln. Weiter sei nicht ersicht-
lich, warum seine Schilderungen wenig Realkennzeichen enthalten sollten.
Zudem seien Verständigungsschwierigkeiten mit der dolmetschenden Per-
son aufgrund des Dialekts des Beschwerdeführers aktenkundig, deshalb
sei es nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz derart viele Details in
der Begründung ihres Entscheids zitiert habe.
6.
6.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Ge-
suchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn
die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
6.1.2 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignisse im Zusam-
menhang mit der verletzen Person sowie der Wundversorgung sind als
durchaus detailreich und lebensnah einzustufen, so dass davon auszuge-
hen ist, dass er eine solche Situation selber erlebt und auch eine Wunde
verarztet hat. Auch die Erklärung, warum er jeweils seine Kleider für seine
Arbeit gewechselt habe, erscheint durchaus verständlich und nachvollzieh-
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Seite 11
bar. Fraglich hingegen ist, ob sich dies tatsächlich im von ihm beschriebe-
nen Zusammenhang ereignet und er erste Hilfe an einem verletzten Poli-
zisten geleistet hat. Vielmehr ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
davon auszugehen, dass sich dieses Ereignis, wie bereits von der Vo-
rinstanz zu Recht bemerkt, in einem anderen zeitlichen und ursächlichen
Kontext als vom Beschwerdeführer dargelegt, deren Gründe dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht bekannt sind, zugetragen haben muss.
6.1.3 Im Gegensatz zu der von ihm beschriebenen Wundversorgung sowie
dem Wechseln von Arbeits- zu Feierabendkleidern bestehen an seinen
weiteren Vorbringen erhebliche Zweifel und diese halten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Die
weiteren, von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifizierten Aus-
sagen des Beschwerdeführers verbleiben konfus und verwirrend. So er-
scheint es insbesondere nicht nachvollziehbar, wie eine Person mit einer
schweren Verletzung, welche sich nicht selber eines Wundsprays bedie-
nen, geschweige denn sich bewegen kann (vgl. act. 17/32, F117), auf den
Hintersitz eines Motorrads gelangt sein konnte und sich während einer
Fahrt auf zumindest teilweise holprigen Strassen aufrecht habe halten kön-
nen (vgl. act. 17/32, F129, 144). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer,
verglichen mit seinen ansonsten sehr detaillierten Ausführungen, die Pas-
sage, wie er dem Polizisten beim Aufstehen und aufs Motorrad geholfen
habe, relativ kurz und unpräzise ausgefallen sind. Ferner bleibt es unklar,
warum der verletzte Polizist zwar einerseits genaue Instruktionen, wie er
seine Wunde behandelt haben wolle, gegeben haben soll, anderseits es
ihm gleichgültig gewesen sei, wohin er anschliessend von einer ihm frem-
den Person in Sicherheit gebracht werde. In Anbetracht der Aussage, der
Verletzte habe um Hilfe gefleht, Angst um sein Leben gehabt und vor den
Taliban Schutz gesucht, erscheint es nicht verständlich, dass er sich zu
keiner Zeit dazu geäussert haben soll, wohin er denn in Sicherheit gebracht
werden wollte.
6.1.4 Auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Situation, dass er
beim Verlassen des Rebberges vom Nachbar gesehen worden und in
Folge auch der Polizist als ein solcher entlarvt worden sei, vermag nicht zu
überzeugen. So legte der Beschwerdeführer dar, es sei bereits dunkel ge-
wesen, als sie losgefahren seien (vgl. act. 17/32, F74). Auch wenn der be-
sagte Nachbar mit einer Taschenlampe auf sie geleuchtet haben sollte,
hätte dieser nicht wissen können, dass es sich beim Beifahrer um einen
Beamten handelte, insbesondere da dieser mit den Arbeitskleidern des Be-
schwerdeführers getarnt gewesen sei und seine Beamtenkleidung gar
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Seite 12
nicht sichtbar gewesen sein konnte (vgl. act. 17/32, F74, 124). Da sie beide
mit dem Motorrad weitergefahren seien konnte es sich lediglich um einen
kurzen Moment handeln, in welchem der Nachbar einen Blick auf den hin-
ten sitzenden Beifahrer erhaschen konnte, was eine Identifizierung ebenso
verunmöglicht hätte (vgl. act. 17/32, F74). Zudem geht aus dem Protokoll
eindeutig hervor, dass der Nachbar gefragt habe, wer das (hinter dem Be-
schwerdeführer auf dem Motorrad) sei und damit klar signalisierte, dass er
die hinten sitzende Person weder einordnen noch identifizieren konnte.
Weiter überzeugen seine Erklärungen nicht, warum er beim Gespräch mit
dem Nachbar nicht hätte eine Notlüge vorbringen können, zumal er sich so
hätte problemlos schützen können. Zudem erscheint es wenig nachvoll-
ziehbar, dass sich dieses Gespräch überhaupt in diesem Sinne zugetragen
hat, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen nur am
Nachbarn vorbeigefahren sei, so dass sich auch in dieser Hinsicht kein
Gespräch hätte entwickeln können. Aus demselben Grund ist davon aus-
zugehen, dass allfällige weitere Kommentare des Nachbarn nicht mehr hät-
ten verstanden werden können, da er auf dem Motorrad weggefahren sei
und aufgrund des Motorenlärms nichts mehr hätte hören können (vgl. act.
17/32, F74 und 140f.).
6.1.5 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden,
dass er wie von ihm beschrieben, bereits am nachfolgenden Morgen von
den Taliban gesucht worden sei. Auch wenn der Nachbar den Verletzten
auf dem Hintersitz des Motorrades nach dem kurzen nächtlichen Inter-
mezzo als einen afghanischen Beamten hätte identifizieren können, er-
scheint es dennoch unwahrscheinlich, dass dieser noch in derselben Nacht
und bei Dunkelheit die Taliban informiert haben soll, damit diese bereits am
nächsten Morgen in der Früh bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten
(vgl. act. 17/32, F74).
6.1.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demensprechend
kann es offengelassen werden, ob die von ihm dargelegte Situation auf
dem Polizeiposten sich tatsächlich so, anders oder gar nicht zugetragen
hatte. Weitere Probleme mit den Taliban oder gar ein individuelles Verfol-
gungsinteresse sind nicht erkennbar.
6.2 Er erwähnte, bisher keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben
(vgl. act. 17/32, F321f.). Alle Personen in seinem Dorf, welche sich nicht
korrekt gegenüber den Taliban verhalten hätten, wären in verschiedener
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Seite 13
Weise von ihnen erniedrigt worden, was bei ihm jedoch nie der Fall gewe-
sen sei (vgl. act. 17/32, F232). Auch aus dieser Tatsache ist zu schliessen,
dass dem Beschwerdeführer keine besondere Verfolgung droht, welche
sich von den alltäglichen Schikanen der anderen Bewohner durch die Tali-
ban unterscheiden würde. Die Frage, ob es sich beim beigelegten Droh-
brief um ein erworbenes oder um ein verfälschtes Dokument handelt, kann
offengelassen werden. Auch wenn dieses als echt zu qualifizieren wäre,
muss dennoch bezweifelt werden, dass nach dessen Erhalt von einer be-
sonderen und individuellen Gefährdung auszugehen wäre.
6.2.1 Auch diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung
entbehrt somit einer individuell konkreten Gefährdungssituation, weshalb
keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG fest-
zustellen sind.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heu-
tigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet.
Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83
Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung
getragen.
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7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
9.
Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wurde eine Kostennote in der Höhe von
Fr. 2'415.– eingereicht. Dabei wurde von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– ausgegangen. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2017
wurde die beantragte Rechtsbeiständin Frau Nora Riss als amtliche
Rechtsbeiständin abgewiesen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar
2018 wurde als amtliche Rechtsbeiständin Frau Vanessa König eingesetzt.
Weiter war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-an-
waltlichen Vertretung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl.
Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kür-
zen, der Stundenansatz auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amtlichen
Rechtsbeiständin Frau Vanessa König ein Honorar von Fr. 750.– für die
Replik vom 7. Februar 2018 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar von Fr. 750.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina Von Wattenwyl
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