Abtei lung IV
D-7072/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Nigeria,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 28. Oktober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7072/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Juli 2008
sein Heimatdorf in Nigeria verliess, seine Reise nach einem fünf- be-
ziehungsweise viertägigen Aufenthalt in C._______ Richtung
D._______ fortsetzte, von wo aus er nach einem etwa elftägigen
Aufenthalt per Schiff in ein ihm unbekanntes Land reiste und von dort
per LKW an einen wiederum ihm unbekannten Ort gelangte, seine
Reise im Zug fortsetzte und am 17. August 2008 illegal in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 29. August 2008 im E._______ befragt und am 17. Oktober
2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]) durch das Bundesamt zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, er habe sein Ziel, ein erfolgreicher Fussballspieler zu
werden, nicht erreicht, weshalb er die Hilfe eines Medizinmannes in
Anspruch genommen habe, der dann von ihm verlangt habe, mit sei-
ner Halbschwester zu schlafen und ihm nach drei Monaten ein paar
Schamhaare von ihr zu überbringen,
dass er bei Befolgen dieser Anweisungen sehr reich werden würde,
ihm jedoch, falls er die Schamhaare dem Medizinmann nicht überbrin-
ge, der Tod drohe,
dass ihm der Medizinmann eine Medizin mitgegeben habe, welche er
und seine Schwester vor dem Geschlechtsakt je zur Hälfte trinken soll-
ten,
dass er seiner Halbschwester am 7. oder 8. Juni 2008 die Hälfte der
Medizin verabreicht habe und sie daraufhin Geschlechtsverkehr ge-
habt hätten, wobei er bemerkt habe, dass sie überhaupt keine Scham-
behaarung habe, weshalb er die Forderung des Medizinmannes nicht
habe erfüllen können,
dass seine Halbschwester von ihm schwanger geworden sei,
dass er am 13. Juli 2008 während der Messe von einem Nachbarn er-
fahren habe, er werde von F._______ zu Hause gesucht und dürfe
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deshalb nicht mehr nach Hause zurückkehren, worauf er mit Hilfe von
mehreren Personen habe flüchten und sein Heimatland verlassen
können,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass keine Hinweise vorliegen würden, der Beschwerdeführer habe ir-
gendwelche Anstrengungen zur Papierbeschaffung unternommen, und
zudem sei nicht glaubhaft, dass er die Reise von Nigeria bis in die
Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne jemals kontrolliert
worden zu sein unternommen habe,
dass seine diesbezüglichen Antworten stereotypen Vorbringen von Ge-
suchstellern entsprechen würden, welche nicht bereit seien, ihre Iden-
tität mit Ausweispapieren zu belegen,
dass das BFM in den Aussagen des Beschwerdeführers zu den asyl-
begründenden Vorbringen zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprü-
che feststellte, so habe er beispielsweise bezüglich des Medizinman-
nes und der angeblichen Forderungen divergierende Angaben ge-
macht,
dass auch seine Angaben bezüglich der behaupteten Flucht sowie der
Personen, welche ihm zur Flucht verholfen hätten, widersprüchlich
ausgefallen seien, so habe er unter anderem zunächst angegeben, er
sei mit einem Anwalt namens G._______ im Auto nach C._______
gereist, jedoch später ausgesagt, ein Pfarrer habe ihn im Kofferraum
seines Autos nach C._______ gebracht,
dass er sich auch bezüglich der Daten widerspreche, so soll er
H._______ zunächst am 14. Juli 2008, später am 18. Juli 2008
verlassen haben und seine Halbschwester am 8. Mai 2008 zuletzt
gesehen haben, aber am 7., 8., 11. oder 12. Juni 2008 noch
Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt haben,
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dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch
vom 17. August 2008 sei gutzuheissen; eventualiter sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit in der
Rechtsschrift vom 7. November 2008 das Gutheissen des Asylgesuchs
beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung bezüglich
der nicht eingereichten Identitätsdokumente vorbrachte, er sei noch
nie im Besitz eines Passes gewesen und habe auch noch nie einen
beantragt, jedoch habe er vor ungefähr drei Jahren eine Identitätskarte
beantragt, welche er jedoch nie erhalten habe (vgl. A 1/9, S. 3 f.),
dass er in Widerspruch zu der vorgenannten Aussage anlässlich der
Direktbefragung zu Protokoll gab, nie eine Identitätskarte beantragt zu
haben (vgl. A 9/15, S. 8),
dass er auf Vorhalt der festgestellten abweichenden Aussagen erklär-
te, es handle sich vielleicht um ein Missverständnis, denn in der Erst-
befragung habe er nicht gesagt, er habe eine Identitätskarte beantragt,
dass er etwas anderes, nämlich die National-Identitätskarte beantragt
habe (vgl. A 9/15, S. 12),
dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit sämtli-
cher Protokolle nach deren Rückübersetzung ohne Einwände oder An-
merkungen unterschriftlich bestätigte und sich somit bei seinen Aussa-
gen behaften zu lassen hat, weshalb der vorerwähnte Einwand als un-
beholfener Erklärungsversuch für die festgestellten Ungereimtheiten in
seinen Aussagen zu werten und nicht ansatzweise geeignet ist, zu ei-
ner von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen,
dass er auf die Frage nach dem Unterschied zwischen einer Identitäts-
karte und einer National-Identitätskarte antwortete, die National-Identi-
tätskarte könne man als Identitätskarte in Betracht ziehen, man könne
beides gleichermassen betrachten (vgl. A 9/15, S. 12), womit der Be-
schwerdeführer seine anfängliche Behauptung, wonach es sich um ein
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Missverständnis handle und er nie von einer Identitätskarte gespro-
chen habe, gleich selbst widerlegt,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Vorakten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der vorerwähnten Beurteilung auch mit der nachträgli-
chen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern würde, da es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Erwä-
gungen der Vorinstanz bezüglich der Nichtabgabe von Identitätspapie-
ren sowie der in diesem Zusammenhang festgestellten Widersprüche
nichts entgegensetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, entschuldbare
Gründe für die Nichteinreichung der erforderlichen Dokumente glaub-
haft zu machen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderun-
gen an Art. 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete und folgerichtig
auf eine Prüfung der Asylrelevanz verzichtete, wobei vorab auf die ent-
sprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine neuen Erkenntnisse
ergeben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten,
dass sich die Beschwerde im Wesentlichen in einer rudimentären Wie-
derholung der aktenkundigen Vorbringen erschöpft, und es der Be-
schwerdeführer unterlässt, sich mit den Erwägungen zu den festge-
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stellten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen in seinen Aussagen auseinan-
derzusetzen, und die Beschwerde deshalb nicht ansatzweise geeignet
ist, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu
führen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nicht unzuläs-
sig ist, da aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und den üb-
rigen Akten insbesondere keine Hinweise auf eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind (vgl. Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]), die ihm in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass vorliegend weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuel-
le Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht unzumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria schliesslich auch nicht unmöglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist und daher das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das I._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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