B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7073/2014
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des BFM vom 5. November 2014 / (…) + (…) +
(…) + (…) + (…) + (…) + (…) + (…).
D-7073/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 14. April 2014 ersuchten die Schwester des Beschwerdeführers sowie
dessen Neffen und Nichten (nachfolgend: Gesuchstellende) das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul um Ausstellung von Schengen-Visa aus
humanitären Gründen. Das schweizerische Generalkonsulat wies die Vi-
saanträge ab. Es begründete die Entscheide vom 22. April 2014 damit,
dass die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthaltes nicht glaubhaft seien.
B.
Der Beschwerdeführer erhob beim BFM am 2. Mai 2014 unter Beilage von
verschiedenen Unterlagen und Zeitungsartikeln Einsprache gegen die Ver-
weigerung der beantragten Visa. Er begründete die Einsprache nebst all-
gemeinen Ausführungen im Wesentlichen damit, die Gesuche seien nicht
sorgfältig geprüft worden und das Konsulat habe keine weiteren Doku-
mente verlangt, welche die Informationen über den Zweck und die Bedin-
gungen des beabsichtigten Aufenthaltes hätten glaubhaft machen können.
Die Gründe der Gesuchstellenden seien überdies plausibel und glaubhaft.
Unter den Gesuchstellenden habe es Personen, welche an einem Kriegs-
trauma leiden würden und nicht mehr nach Syrien zurückkehren könnten,
wo sich der Bürgerkrieg ausweite und vieles zerstört sei. Kurdische Ge-
biete im Nordosten Syriens würden von al-Quaida nahestehenden Organi-
sationen angegriffen und viele Menschen seien deswegen geflüchtet. Die
Gesuchstellenden würden sich wegen der illegalen Einreise sowie auf-
grund ihres illegalen Aufenthaltes unter sehr schwierigen Bedingungen in
der Türkei aufhalten. Sie verfügten nicht über genügend Mittel und seien
als syrische Flüchtlinge in der Türkei nicht erwünscht. Ohne Pass und Auf-
enthaltsberechtigung werde man in der Türkei medizinisch nicht betreut
und ausserhalb der Flüchtlingslager in keiner Weise unterstützt. Der Be-
schwerdeführer sei mit Hilfe von Verwandten, Bekannten und Freunden
imstande, für die Kosten der Gesuchstellenden aufzukommen, zudem
könne er die anstandslose und fristgerechte Ausreise garantieren. Für wei-
tere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Entscheid vom 5. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 –
wies das BFM die Einsprache vom 2. Mai 2014 ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–. Diese wurden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss, welcher mit Verfügung des BFM vom
D-7073/2014
Seite 3
19. Mai 2014 erhoben worden war, verrechnet. Zur Begründung führte das
BFM im Wesentlichen aus, die schweizerische Auslandsvertretung habe
das Begehren abgewiesen, da der Beschwerdeführer als Gastgeber und
Bruder nur mit B._______ direkt verwandt sei. Der Rest der Gesuchstel-
lenden falle nicht unter den Personenkreis, welcher nach der Weisung des
BFM vom 4. September 2013 für eine erleichterte Einreise in Frage
komme. Es handle sich um erwachsene Töchter und Söhne von
B._______ und deren Kinder sowie um erwachsene Söhne von einer zwei-
ten Ehefrau von B._______ Ehemann. Die Voraussetzungen seien somit
nicht erfüllt. Auch wenn B._______ zum Personenkreis gemäss Weisung
gehöre, sei eine Trennung von den anderen Familienmitgliedern nicht sinn-
voll. Im Weiteren könne eine fristgerechte Ausreise nach Ablauf des Vi-
sums als nicht hinreichend gesichert erachtet werden und es lägen keine
besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die
Schweiz trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen. Der An-
tragssteller müsse die Behörden davon überzeugen, dass die Rückreise in
das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass
sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Be-
rücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraussage ma-
chen lasse. Die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, aus wel-
cher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher und politischer Hin-
sicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck stark sei. Wie die
Erfahrung gezeigt habe, hätten viele Personen versucht, sich aufgrund die-
ser prekären Situation ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer nicht frist-
gerechten und anstandslosen Rückkehr werde deshalb als grundsätzlich
hoch eingestuft. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschen-
den Krise besondere persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte
Rückreise sicherstellen könnten, sei nicht hinreichend dargelegt worden.
Zum Vorliegen von humanitären Gründen sei festzuhalten, dass sich die
Gesuchstellenden in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden; eine
zwangsweise Rückführung in den Heimatstaat stehe nicht bevor. Es gebe
keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden im Aufenthaltsstaat wegen ih-
rer Herkunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Auch sei eine
Gefährdung der Gesuchstellenden nicht ersichtlich. Es lägen somit keine
besonderen humanitären Gründe vor, die eine Einreise in die Schweiz als
zwingend notwendig erscheinen liessen. Für weitere Details wird auf die
Akten verwiesen.
D.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2014 erhob der Beschwerdeführer dagegen
D-7073/2014
Seite 4
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfü-
gung des BFM vom 5. November 2014 sei aufzuheben und den Gesuch-
stellenden seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessu-
aler Hinsicht liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, das BFM habe die gesetzliche
Frist von bis zu zehn Wochen zur Behandlung der Einsprache klar verletzt.
Die Behandlung der Einsprache habe sechs Monate gedauert, erst nach
mehrmaliger Nachfrage habe das BFM entschieden. Dies erwecke den
Eindruck, dass die Einsprache vergessen worden sei. Das BFM habe seine
Sorgfaltspflicht verletzt und die Gesuchstellenden zu Unrecht so lange um-
sonst warten lassen. Diese Wartezeit habe sie Geld und Nerven gekostet,
auch hätten sie dadurch einen psychischen Schock erlitten. Die Gründe
der Gesuchstellenden seien nach wie vor glaubhaft. Das Generalkonsulat
habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt
seien, und habe sie zu Unrecht lange auf einen Entscheid warten lassen.
Unter Verweis auf verschiedene Personen machte der Beschwerdeführer
im Weiteren geltend, die Umsetzung der Weisung vom 4. September 2013
sei seitens des Konsulats und des BFM fehlerhaft und rechtswidrig erfolgt.
Dem Beschwerdeführer und anderen Menschen seien mehrere Fälle be-
kannt, in denen das Konsulat und das BFM die Gesuche bewilligt hätten,
obwohl die Gastgeber über keine ordnungsgemässe Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt hätten und nicht erwerbstätig seien. Obwohl die Vorausset-
zungen gestützt auf die Weisung nicht erfüllt gewesen seien, seien solche
Visa erteilt worden. Viele Familien, welche sich in einer vergleichbaren Si-
tuation befunden hätten, seien in die Türkei eingereist, um bei der Schwei-
zer Vertretung vorzusprechen, und es seien ihnen Visa erteilt worden. Die
Gesuchstellenden hätten es wegen der illegalen Einreise und des illegalen
Aufenthaltes sehr schwer in der Türkei; eine medizinische Versorgung
werde verweigert. Sie hätten deshalb die Rückkehr nach Syrien riskiert,
nachdem ihre Gesuche vom Schweizer Generalkonsulat abgewiesen wor-
den seien. Nach den Angriffen in Syrien durch die Terrororganisation ISIS
seien die Gesuchstellenden sicherheitshalber in die Türkei zurückgekehrt.
In Syrien hätten sie alles verloren und ihr Obdach verkauft, um sich die
Reise und den Aufenthalt in der Türkei finanzieren zu können. Der Be-
schwerdeführer könne sie mit seinen bescheidenen Mitteln auch nicht über
eine längere Zeit finanziell unterstützen. Er sei mithilfe von Garanten im-
stande, für ihre Kosten aufzukommen, und könne die Wiederausreise zu-
sichern. Gestützt auf die Weisung vom 4. September 2013 würden Syrer
nach erfolgter Einreise und Ablauf von drei Monaten vorläufig aufgenom-
men. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht, bis zu ihrem Tod in
D-7073/2014
Seite 5
der Schweiz zu bleiben, und würden den behördlichen Anweisungen Folge
leisten und die Vorschriften und Auflagen einhalten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2015 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Dieser
wurde am 13. Januar 2015 geleistet.
F.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 wurde der Vorinstanz Gelegenheit ein-
geräumt, innert Frist eine Vernehmlassung zu den Akten zu reichen. Das
SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 an seiner Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerdebegehren. Die
Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme am
20. Februar 2015 zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des BFM beziehungsweise des SEM, mit welchen die Erteilung eines Vi-
sums verweigert wird (vgl. Art. 31 und 33 VGG. Im Bereich dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG), zumal er als Gastgeber in eigenem Namen gegen die ab-
lehnenden Visa-Entscheide vom 24. Juli 2014 Einsprache erhoben hat und
er Adressat der angefochtenen Verfügung ist (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3; vgl. ferner BVGE
2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 1. November 2014 frist- und formge-
recht erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
D-7073/2014
Seite 6
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 In formeller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, das BFM
habe die gesetzliche Frist von bis zehn Wochen zur Behandlung der Ein-
sprache klar verletzt, da das Einspracheverfahren sechs Monate gedauert
habe. Erst auf mehrfache Nachfrage habe das BFM reagiert und entschie-
den, was den Eindruck erwecke, dass die Einsprache vergessen worden
sei. Das BFM habe somit die Sorgfaltspflicht verletzt und die Gesuchstel-
lenden zu Unrecht warten lassen, was diese Geld und Nerven gekostet
habe, ausserdem hätten sie dadurch einen psychischen Schock erlitten.
3.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleis-
tet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheides innerhalb einer ange-
messenen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht abso-
lut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere
die Art des Verfahrens und die konkreten Umstände einer Angelegenheit
wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen
Drittpersonen und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie
die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen
(vgl. etwa BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277 mit weiteren Hinweisen oder BGE
130 I 312 E. 5.1 S. 331 f.). In Rechtsgebieten wie dem Asyl- und Auslän-
derwesen ist bekanntermassen über eine grosse Anzahl von Fällen zu be-
finden. Chronische Überlastung bewahrt jedoch nicht vor dem Vorwurf der
Rechtsverzögerung. Aufgrund der Vielzahl von Verfahren, welche eine Be-
hörde gleichzeitig zu behandeln hat, sind hingegen gewisse Zeiten, wäh-
rend denen ein Dossier ruht, normal und nicht zu beanstanden (BGE 130 I
312 E. 5.2 S. 332 und BGE 124 I 139 E. 2c S. 141 ff.).
3.3 Vorliegend führte das BFM in seiner Verfügung vom 19. Mai 2014 aus,
dass nach Entrichtung des Kostenvorschusses bis zum 18. Juni 2014 das
Verfahren bis zu zehn Wochen dauern könne. Dabei handelt es sich aber
nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – um eine gesetzliche
D-7073/2014
Seite 7
Frist, sondern sie stellt eine Zeitangabe dar, innert welcher aufgrund be-
hördeninterner Vorgaben ein Entscheid zu treffen ist. Es handelt sich somit
lediglich um eine Ordnungsfrist und sie ist als Richtwert zu verstehen. Nach
Ablauf der Kostenvorschussfrist vom 18. Juni 2014 fällte das BFM den Ent-
scheid am 4. November 2014. Diese Zeitspanne erscheint bei Massenver-
fahren, in denen die Behörden zwangsläufig gewisse Prioritäten setzen
müssen und ihnen naturgemäss ein grosser Ermessensspielraum zusteht,
nicht unangemessen lang und erscheint durchaus vertretbar. Die vom Be-
schwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend gemachten finanziellen
Aufwendungen sollten die Betroffenen im Wissen darum getroffen haben,
dass erstens kein Anspruch auf Visumserteilung besteht und zweitens
noch kein positiver Entscheid vorlag. Obwohl es durchaus nachvollziehbar
ist, dass ein Warten auf einen Entscheid belastend sein kann, ist auf oben
Gesagtes zu verweisen. Den Anforderungen an Art. 29 Abs. 1 BV ist in
zeitlicher Hinsicht Genüge getan.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
4.2 Als syrische Staatsangehörige können sich die Gesuchstellenden nicht
auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen. Vielmehr un-
tersteht die Beurteilung ihrer Gesuche dem Anwendungsbereich der
Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schen-
gen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechts-
akte übernommen hat. Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatli-
chen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Ein-
reise beziehungsweise Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet,
die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraus-
setzungen nicht erfüllt sind. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Aus-
führungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
D-7073/2014
Seite 8
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre frist-
gerechte Ausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32
[geändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010, ABl. L 85 vom 31. März 2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
5.
D-7073/2014
Seite 9
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum. Aufgrund der gesamten Umstände
kann nicht darauf geschlossen werden, dass die Gesuchstellenden nach
Ablauf des Visums fristgerecht aus dem Schengen-Raum ausreisen wür-
den. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-
Raum fällt daher nicht in Betracht.
5.2 Der Beschwerdeführer verweist im Einspracheverfahren sowie auf Be-
schwerdeebene auf die Weisung des BFM vom 4. September 2013 betref-
fend erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienange-
hörige und führt – unter Auflistung von Personen – eine Ungleichbehand-
lung an, da in ähnlich gelagerten Fällen Visa erteilt worden seien. Diesbe-
züglich ist festzustellen, dass das Einladungsschreiben des Beschwerde-
führers vom 11. April 2014 datiert und die Gesuchstellenden ihre Visaan-
träge am 14. April 2014 beim schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul
einreichten. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers fallen die
Gesuchstellenden damit nicht unter die Ende November 2013 aufgeho-
bene Weisung vom 4. September 2013.
Insofern er vorbringt, die Vorinstanz habe in ähnlich gelagerten Fällen Visa
erteilt, ist er ohnehin nicht zu hören. Das in Art. 8 BV verankerte Rechts-
gleichheitsgebot ist verletzt, wenn sich eine Ungleichbehandlung nicht auf
sachliche Gründe zu stützen vermag (vgl. BGE 127 I 185 E. 5 [S. 192]).
Diesbezüglich ist erneut festzuhalten, dass die Gesuchstellenden nicht
mehr unter die am 29. November 2013 aufgehobene Weisung vom 4. Sep-
tember 2013 fallen, da sie ihre Gesuche erst am 14. April 2014 und folglich
Monate nach deren Aufhebung stellten. Somit stützte sich das BFM bei der
Abweisung der Einsprache auf sachliche Gründe. Selbst wenn in den vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Fällen diesen Personen Visa erteilt
worden sein sollten, obwohl – gemäss Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers – die Voraussetzungen nicht erfüllt gewesen sein sollen, ist festzuhal-
ten, dass dies möglicherweise zu einem unbefriedigenden Resultat führen
könnte. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. dazu JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen
der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 677 f., REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl., Bern 2013,
S. 423 f.) vermag er daraus für sich jedoch nicht abzuleiten.
6.
D-7073/2014
Seite 10
6.1 Im Folgenden ist daher einzig noch zu prüfen, ob das BFM auch zu
Recht die Erteilung eines Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären
Gründen abgelehnt hat.
6.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
6.3 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die be-
troffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung
eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr zurück-
haltend erteilt wurden beziehungsweise werden (vgl. Botschaft des Bun-
desrates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010
4455, insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom
28. September 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen
[zu finden auf der Internetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4783/2011 vom 29. Mai 2013 E. 3.2).
7.
D-7073/2014
Seite 11
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Erteilung humanitä-
rer Visa nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Voraussetzungen in der an-
gefochtenen Verfügung erweisen sich als zutreffend. Die Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Einschät-
zung zu bewirken.
7.2 Vom Beschwerdeführer wird geltend gemacht, die Situation seiner An-
gehörigen in der Türkei sei unhaltbar. In seinen diesbezüglichen äusserst
vagen und unsubstantiierten Ausführungen beruft er sich sinngemäss auf
eine angespannte wirtschaftliche Lage, die Überforderung der Türkei we-
gen der vielen syrischen Flüchtlinge und auf eine ungenügende medizini-
sche Versorgung und macht eine insgesamt prekäre Lage geltend. Damit
wird jedoch – wie vom BFM zu Recht erkannt – nicht das Vorliegen einer
konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht,
sondern zur Hauptsache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwie-
sen, welche syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen kön-
nen. In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl
der syrischen Flüchtlinge in der Türkei ist gemäss verschiedenen Berichten
auf mittlerweile gut 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische
Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flücht-
lingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die
Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern,
sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei
und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemesse-
ner Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich
schwieriger, als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingsla-
gern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere
Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom
15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu
stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist
jedoch nicht ausschlaggebend und es ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass syrische Flüchtlinge – sobald sie sich in der Türkei befinden – nicht
mehr an Leib und Leben gefährdet sind, zumal die Grundversorgung in der
Regel gewährleistet sein dürfte und der Zugang zu medizinischen Basis-
leistungen grundsätzlich vorhanden ist (vgl. etwa Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-4035/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 4.5 f.; E-
7517/2014 vom 14. Januar 2015 E. 7.2).
D-7073/2014
Seite 12
Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf hindeuten wür-
den, die Gesuchstellenden seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet, respektive sie würden sich in einer besonderen Not-
lage befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
erscheinen liesse, vermögen die vom Beschwerdeführer geschilderten
Umstände – wie vom BFM zu Recht erkannt – die Erteilung von Visa aus
humanitären Gründen nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen können sie sich
an die lokalen Behörden oder die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen wen-
den, sollten sie weitergehende Unterstützung benötigen, oder allenfalls auf
ihre im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen. Auch wenn die Le-
bensumstände der Gesuchstellenden in der Türkei schwierig sein dürften,
ist ihre dortige Lage aufgrund des Gesagten nicht dergestalt, dass sie ei-
nen weiteren Verbleib in der Türkei gänzlich unzumutbar machen würde.
Eine akute Gefährdung in der Türkei ist vorliegend nicht ersichtlich. Das
BFM hat berechtigterweise befunden, ein Eingreifen seitens der schweize-
rischen Behörden sei nicht unumgänglich.
7.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gesuchstellenden seien aufgrund
der prekären Lage in der Türkei nach Syrien zurückgekehrt und von dort
wieder in die Türkei gereist. Es handelt sich dabei lediglich um eine Be-
hauptung. Dieses Vorbringen erscheint schon deshalb nicht als nachvoll-
ziehbar, weil sich die Gesuchstellenden in der Türkei in relativer Sicherheit
befunden haben und es sich bei Syrien um ein vom Bürgerkrieg beherrsch-
tes Land handelt. Vorliegend bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich
die Gesuchstellenden im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die
syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen
Notsituation befunden hätten. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines
humanitären Visums wären deshalb bereits bei einem Verbleib in der Tür-
kei nicht erfüllt gewesen. Folglich drängt sich ein behördliches Eingreifen
erst recht nicht auf, wenn die Gesuchstellenden auf diesen Schutz, der
ihnen in der Türkei gewährt worden ist, aus welchen Gründen auch immer
verzichten.
7.4 Was die Rüge der angeblich unsorgfältigen Behandlung der Gesuche
sowie den Vorwurf, das Generalkonsulat hätte die Gesuchstellenden dazu
auffordern müssen, Beweismittel einzureichen, betrifft, ist festzuhalten,
dass es – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – an den Gesuch-
stellenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer gelegen hätte, allfäl-
lige Beweismittel beim Generalkonsulat, mit der Einsprache oder der Be-
schwerde einzureichen (vgl. Art. 13 VwVG). Es ist nicht ersichtlich, dass
die Gesuche unsorgfältig behandelt worden wären. Sodann erweist sich
D-7073/2014
Seite 13
auch der Vorwurf, das Generalkonsulat hätte die Gesuchstellenden beim
Einreichen der Gesuche darauf hinweisen müssen, dass die Vorausset-
zungen nicht erfüllt seien, als verfehlt. Es entspricht vielmehr einem rechts-
konformen Verfahrensablauf, nicht schon unmittelbar beim Einreichen ei-
nes Gesuches, sondern erst nach der Feststellung des entscheidwesentli-
chen Sachverhalts und nach einer vertieften Prüfung der jeweiligen Um-
stände darüber zu entscheiden. Im Übrigen wird erneut darauf hingewie-
sen, dass bei humanitären Visumsanträgen lediglich die Einreisevoraus-
setzungen geprüft werden, welche gegenüber den ehemaligen Asylgesu-
chen aus dem Ausland strenger sind (vgl. E. 6.3 vorstehend).
7.5 Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen und
die eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers einzugehen Das
BFM hat den Gesuchstellenden somit zu Recht keine humanitären Visa
ausgestellt.
8.
Die angefochtene Verfügung ist damit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer Kosten
von Fr. 600.– aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. Januar 2015 in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7073/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und das schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: