Abtei lung IV
D-7075/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Okto-
ber 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7075/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo im März
2008 verliessen und am 31. März 2008 illegal in die Schweiz einreis-
ten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 7. April 2008 sowie der
direkten Anhörung vom 21. April 2008 zu ihrer Person angaben, sie
gehörten der Volksgruppe der Roma an, sie seien Staatsangehörige
des Kosovo und hätten zuletzt in H._______ gelebt,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er und seine Familie seien in ihrer Heimat
Belästigungen seitens der Albaner ausgesetzt gewesen, weil sein
Schwiegervater, der Vater der Beschwerdeführerin, früher mit den Ser-
ben zusammengearbeitet habe,
dass er im Jahre 2000 einmal von Albanern geschlagen worden sei,
dass Ende März 2008, nach der Unabhängigkeit Kosovos, sechs unbe-
kannte, maskierte Albaner in ihr Haus eingedrungen seien,
dass sie den Beschwerdeführer bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen
und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten,
dass sie ihm mit dem Tod gedroht hätten, wenn er und seine Familie
bis zum nächsten Abend nicht das Haus verlassen hätten, oder wenn
er sich an die Behörden wenden würde,
dass er im Anschluss daran aus Angst mit seiner Familie am folgenden
Tag seinen Wohnort verlassen und sich nach I._______ (J._______),
und von dort aus in die Schweiz begeben habe,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, ihr Vater habe früher mit der serbischen
Polizei zusammengearbeitet, sei aber seit dem Jahre 1998 verschol-
len,
dass die Albaner davon ausgegangen seien, ihre gesamte Familie
habe Kosovo verlassen,
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dass die Albaner, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätten, dass die
Beschwerdeführerin noch immer in Kosovo lebe, begonnen hätten, sie
und ihre Familie zu belästigen,
dass ihr im Jahre 2000 oder 2002 einmal maskierte Männer ihren
Schmuck geraubt hätten,
dass nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos (Ende März 2008)
maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen seien, und ihren Ehe-
mann geschlagen hätten,
dass er dabei zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, und
die Unbekannten im Anschluss daran die Beschwerdeführerin verge-
waltigt hätten,
dass ihnen die Albaner mit dem Schlimmsten gedroht hätten, wenn sie
nicht innerhalb von 24 Stunden ihr Haus verlassen würden, und sie
daraufhin aus Kosovo ausgereist seien,
dass die Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten reich-
ten: zwei Bestätigungen der Roma-Vereinigung aus H._______ vom
19. Juli 2007; eine beglaubigte Erklärung der Beschwerdeführerin vom
12. Juli 2007 bezüglich ihres seit dem Jahre 1998 verschollenen
Vaters; eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz (IKRK) vom 21. November 2007, wonach das IKRK am 22.
Oktober 1998 einen „Tracing request“ bezüglich des seit dem 30.
September 1998 verschollenen Vaters der Beschwerdeführerin
eröffnet hat; eine Vermisstenliste des IKRK (dritte Auflage vom Februar
2004) bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am 10. Oktober 2008 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführer genügten teilweise den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) und teilweise den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
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ben und dabei unter anderem die Gewährung den unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragen liessen,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 18. November 2008 die Gesuche wegen Aus-
sichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses
im Betrag von Fr. 600.-- aufforderte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008 er-
suchten, die Zwischenverfügung vom 18. November 2008 sei in Wie-
dererwägung zu ziehen und es sei den Beschwerdeführern die unent-
geltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu gewähren,
dass die Zwischenverfügung vom 18. November 2008 mit Zwischen-
verfügung vom 25. November 2008 teilweise in Wiedererwägung gezo-
gen wurde,
dass antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit der Voringen
der Beschwerdeführer sowie wegen Asylirrelevanz abgelehnt hat,
dass das BFM zu Recht das Fehlen jeglicher Realkennzeichen in den
Schilderungen der Beschwerdeführer festgestellt hat,
dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwer-
deschrift nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführer im
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Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz ihrer
Vorbringen beharren, ohne sich mit den von der Vorinstanz
aufgezeigten Unstimmigkeiten im Einzelnen auseinanderzusetzen,
dass ihre gesamte Darstellung plakativ wirkt,
dass auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Trag-
weite, die eine erlittene Misshandlung für das jeweilige Opfer bezie-
hungsweise eine Vergewaltigung für eine Frau – gleich welchen kultu-
rellen Hintergrunds – bedeuten würde, insbesondere die Ausführungen
der Beschwerdeführerin rudimentär und abstrakt wirken,
dass sie auch Fragen zu ihrer Wahrnehmung nur pauschal oder gar
nicht beantworten konnte und spontane Schilderungen ihrerseits völlig
ausgeblieben sind,
dass die Beschwerdeführerin namentlich zu keiner differenzierten und
anschaulichen Schilderung ihrer damaligen Befindlichkeiten im Stande
war,
dass aus ihren protokollierten Aussagen nicht hervorgeht, welche
Ängste sie beispielsweise ausgestanden hat, als sie das Eindringen
der unbekannten Männer bemerkt hat, und ihre Aussagen auch sonst
in keiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind,
dass gesamthaft betrachtet vorliegend sowohl Anzeichen einer per-
sönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychi-
sche Reaktionen oder einen Leidensdruck, welcher aber erfahrungs-
gemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre, fehlen,
dass die Aussagen der Beschwerdeführer in dieser Form ohne weite-
res von irgend jemandem nacherzählt werden könnten und die einfach
gehaltene Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein
vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu verein-
baren sein dürfte,
dass im vorliegenden Fall weder persönliche Betroffenheit noch sub-
jektives Empfinden das von den Beschwerdeführern Geschilderte un-
termauern,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt
haben dürfte, in Kosovo könne von keiner allgemeinen Vertreibung der
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ethnischen Minderheiten ausgegangen werden, auch wenn es in den
vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer wiegenden Übergriffen auf
Angehörige der Minderheiten, namentlich der Roma gekommen sei,
dass auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008
in Kosovo eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgese-
hen sei,
dass die UNO-Verwaltung (UNMIK) sukzessive von der EU-Mission
(EULEX) abgelöst werden soll und internationale Sicherheitskräfte so-
wie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren,
dass das BFM zu Recht auf den Umstand hingewiesen hat, wonach
die Beschwerdeführer ihren Aussagen zufolge darauf verzichtet haben,
sich bei den Behörden in ihrer Heimat um Schutz zu bemühen, wes-
halb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten ihre Schutz-
pflicht vernachlässigt,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl.
Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass im Übrigen die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei über-
tragenen Polizeiaufgaben heute zusehends von den über 7'000 Ange-
hörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service
(KPS) wahr genommen werden, und in dieser Polizeitruppe auch die
Angehörigen der verschiedenen Minderheiten tätig sind,
dass die KPS gesicherten Erkenntnissen zufolge insbesondere auch in
der Lage ist, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu beschützen,
dass die United Nations Interim Administration (UNMIK) die zivilen
Verwaltungsaufgaben in Kosovo übernommen und die Verantwortung
auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Al-
baner und der Minderheiten übertragen haben,
dass das frühere serbische Rechts- und Justizsystem von der interna-
tionalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und insgesamt effekti-
ver geworden ist, die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig in-
tervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahn-
det werden,
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dass die Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene ins Recht
gelegten Zeitungsartikeln nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zu-
mal diesen keine Angaben zu entnehmen sind, die sich konkret auf
die von ihnen geltend gemachten Behelligungen beziehen,
dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo ge-
stützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in
der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung
bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung,
Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrund-
lage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden
können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen),
dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage
als erfüllt zu erachten sind,
dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer noch Verwandte
von ihnen in K._______ und L._______ leben und sie demnach über
ein soziales Netz in Kosovo verfügen (vgl. A14/S. 9 f.; A15/S. 7 und
10),
dass sie in H._______ im Roma-Viertel in einer Wohnung gelebt und
der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Bekleidungsartikeln auf
dem Bazar in H._______ für sich und seine Familie ein Auskommen
gefunden haben will,
dass er seit Mai 2007 nicht mehr gearbeitet haben will, die Beschwer-
deführer seitdem von dem Ersparten gelebt und darüber hinaus damit
ihre Ausreise finanziert haben wollen (vgl. A1/S. 2 und 9; A2/ S. 3 und
10),
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dass der Vater des Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in
K._______ ist,
dass demnach die Situation der Beschwerdeführer in ihrer Heimat aus
ihren Schilderungen klar hervorgeht, eine Einzelfallabklärung bezie-
hungsweise eine Abklärung vor Ort kaum zu einer anderen Betrach-
tungsweise führen dürfte, und die in BVGE 2007/10 festgelegten Rein-
tegrationskriterien, wie unter anderem ausreichende Lebensgrundlage
und Beziehungsnetz, in Kosovo als erfüllt zu betrachten sind,
dass das Verbindungsbüro in Pristina in ähnlich gelagerten Fällen von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen ist, und in-
besondere hervorgehoben hat, unter allfälligen schwierigen Lebensbe-
dingungen leide die gesamte Bevölkerung und nicht nur die Angehöri-
gen der Minderheiten,
dass dort ein sparsamer Umgang mit Heizmaterial, Lücken in der
Stromversorgung, Wohnen in stark zerstören Häusern oder Wohnun-
gen beziehungsweise in noch nicht vollständig wieder aufgebauten
Häusern und Wohnungen zum Alltag gehöre,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Novem-
ber 2008 verwiesen werden kann,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass wegen besonderer Umstände auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheisssen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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