B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7075/2018
law/bah
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bhutan,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Tibet im (…) 2015
verliess und am 18. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass
die Beschwerdeführerin im Besitz eines bhutanischen Reisepasses mit der
Nummer (…) ist, lautend auf den Namen A._______, geboren am (…), und
dass die italienische Vertretung in New Delhi (Indien) für diesen Reisepass
ein Schengen-Visum ausgestellt hat, gültig vom (…) bis (…) 2015,
dass eine am 30. Dezember 2015 von Dr. med. B._______ durchgeführte
Handknochenanalyse ein Knochenalter der Beschwerdeführerin von 18
Jahren oder älter ergab,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
am 12. Januar 2016 – übereinstimmend mit den Angaben auf dem Perso-
nalienblatt – angab, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Eth-
nie, heisse C._______, sei am (…) geboren und stamme aus dem Dorf
D._______, Gemeinde E._______, Kreis F._______, Präfektur G._______,
Tibet, Volksrepublik China,
dass sie selber keine politischen Gesuchsgründe habe, sondern vom On-
kel nach Europa zur Mutter geschickt worden sei,
dass die Beschwerdeführerin am 20. Januar 2016 dem Kanton H._______
zugewiesen wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 11. April 2016 auf das Asylgesuch nicht
eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid gerich-
tete Beschwerde vom 27. April 2016 mit Urteil D-2597/2016 vom 9. Mai
2016 abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf das gegen dieses Urteil gerichtete
Revisionsgesuch vom 10. Juni 2016 mit Urteil D-3648/2016, D-3650/2016
vom 13. Juli 2016 nicht eintrat,
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dass das SEM nach Ablauf der Frist zur Überstellung nach Italien mit Ver-
fügung vom 26. Oktober 2016 seine Verfügung vom 11. April 2016 aufhob
und das nationale Asylverfahren wieder aufnahm,
dass die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz am 23. Januar 2017
ein Telefoninterview mit der Beschwerdeführerin durchführte,
dass das SEM die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2017 vertieft zu ihren
Asylgründen anhörte,
dass sie in der Anhörung ausführte, sie habe in D._______ zusammen mit
ihrer Schwester, ihrem Bruder, der Grossmutter, dem Onkel und den Eltern
gelebt, wobei der Vater häufig unterwegs gewesen sei, und sie weder die
Schule besucht noch einen Beruf erlernt habe,
dass die Mutter aus Tibet habe fliehen müssen,
dass nach der Ausreise der Mutter zwei bis drei Mal pro Monat die chine-
sischen Behörden sie aufgesucht, nach der Mutter gesucht, die Familie
eingeschüchtert, den Altarraum nach Bildern Seiner Heiligkeit durchsucht,
ihre Sachen kaputtgemacht und sie, ihre Geschwister und ihre Grossmut-
ter geschlagen hätten, weshalb der Onkel entschieden habe, sie und ihre
Geschwister nach Nepal zu bringen,
dass sie und ihre Schwester nach ihrer Flucht aus Tibet in Nepal bhutani-
sche Pässe erhalten hätten, welche sie für die Weiterreise verwendet hät-
ten,
dass aufgrund des erwähnten Telefoninterviews zwei Evaluationen der lan-
deskundlich-kulturellen Kenntnisse und linguistische Analysen (LINGUA-
Berichte) vom 6. Juni 2017 vorliegen, welche beide zum Ergebnis kamen,
die Beschwerdeführerin sei sehr wahrscheinlich nicht im Kreis F._______
in Tibet, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft
ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden,
dass das SEM mit E-Mail vom 11. Januar 2018 Nachforschungen anstellte
in Bezug auf die Frage, ob die italienische Vertretung in New Delhi über
eine Kopie des bhutanischen Reisepasses verfüge und ob die Beschwer-
deführerin bei der exiltibetischen Behörde registriert sei,
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2018 das rechtli-
che Gehör zum Ergebnis der LINGUA-Analyse gewährt wurde und sie mit
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Eingabe vom 6. August 2018 eine entsprechende Stellungnahme ein-
reichte, wobei sie daran festhielt, in Tibet gelebt zu haben,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2018 – eröffnet am 13. No-
vember 2018 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, wobei der Vollzug der
Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 beim
Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie [die Be-
schwerdeführerin] sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und we-
gen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Be-
schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten, und es sei das vorliegende Verfahren
mit dem Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (N […]) zu ver-
einigen,
dass am 19. Dezember 2018 eine Fürsorgebestätigung vom 17. Dezember
2018 nachgereicht wurde,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 24. Dezember 2018
bestätigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Ja-
nuar 2019 feststellte, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten, dem Antrag auf Vereinigung des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der Schwester (Geschäfts-
Nr. D-7072/2018; N […]) im Sinne einer Koordination dieser Verfahren ent-
sprach, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege we-
gen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Be-
schwerdeführerin aufforderte, bis zum 1. Februar 2019 einen Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 750.− einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
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dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass
bei Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist die Beschwerde nach
Möglichkeit umgehend behandelt werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 31. Januar 2019
einzahlte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. November 2018 berechtigter-
weise feststellte, gestützt auf die Ergebnisse der Sprach- und Herkunfts-
gutachten bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdefüh-
rerin in der Volksrepublik China sozialisiert worden sei,
dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist,
es bestünden auch angesichts der aus dem Visa-Informationssystem (CS-
VIS) hervorgehenden Informationen zu dem sich im Besitz der Beschwer-
deführerin befindlichen und auf den Namen A._______ lautenden bhutani-
schen Reisepass mit der Nummer (…), des für diesen Reisepass ausge-
stellten Schengen-Visums, des Fehlens von rechtsgenüglichen Identitäts-
papieren oder sonstigen Beweismitteln, welche die behauptete chinesi-
sche Staatsangehörigkeit belegen könnten, der Resultate der Handkno-
chenanalyse und der diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdefüh-
rerin grosse Zweifel an deren behaupteten Herkunft und Identität,
dass die Vorinstanz überdies zu Recht festhielt, die Beschwerdeführerin
verletze durch ihr Verhalten ihre Mitwirkungspflicht,
dass das SEM ferner zutreffend ausführte, die erlebnisgeprägte Schilde-
rung des Reisewegs von China nach Nepal für sich allein spreche nicht für
die Glaubhaftigkeit einer Sozialisierung in der Volksrepublik China,
dass auch der Feststellung des SEM gefolgt werden kann, es sei der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, ihre Fluchtgründe glaubhaft zu machen,
zumal bereits der Mutter das geltend gemachte politische Engagement
nicht habe geglaubt werden können, diese weder rechtsgenügliche Identi-
tätspapiere noch Beweismittel zu den Akten gereicht habe, welche ihre
Herkunft und Identität hätten belegen können, die Beschwerdeführerin an
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der BzP an keiner Stelle geltend gemacht habe, je von den Behörden be-
langt worden zu sein, ihre Schilderungen keinen erlebnisgeprägten Ein-
druck vermitteln würden und nicht kohärent seien und die Schwester an-
dere Angaben zur Häufigkeit der Behördenbesuche gemacht habe,
dass das SEM schliesslich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin nach der Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/12 geprüft hat und
zum Schluss gekommen ist, es bestünden keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Auf-
enthaltsort, da die Beschwerdeführerin keine konkreten, glaubhaften Hin-
weise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einer ande-
ren Einschätzung zu gelangen,
dass Zweifel an den in den beiden LINGUA-Berichten gewonnenen Er-
kenntnissen nicht angebracht sind, da diese sorgfältig, ausführlich und
ausgewogen begründet sind und auch die fachliche Qualifikation der sach-
verständigen Personen gegeben ist,
dass hinsichtlich der Rügen, es seien der Beschwerdeführerin nicht aus-
reichend Informationen zur Verfügung gestellt worden, um sich umfassend
zu den Vorwürfen der Vorinstanz zu äussern, es seien Begriffe, welche sie
verwendet habe und angeblich obsolet seien, nicht bezeichnet worden, im
Allgemeinen seien nur oberflächliche Informationen zum Inhalt der beiden
Gutachten wiedergegeben worden und es sei unklar, wie die beiden Fach-
personen, welche die Gutachten erstellt hätten, zu ihren Schlüssen gelangt
seien, festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin der wesentliche Inhalt
der Herkunftsuntersuchung hinreichend detailliert zur Kenntnis gebracht
und ihr die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich insbesondere zu den als
unzureichend eingestuften Antworten sachgerecht äussern zu können,
dass demnach das SEM die Vorgaben der geltenden Rechtsprechung im
Zusammenhang mit der Erhebung der LINGUA-Expertisen sowie der dies-
bezüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs korrekt eingehalten hat
(vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3),
dass es der Beschwerdeführerin offen gestanden hätte, das Experten-In-
terview anzuhören, was sie jedoch unterliess,
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dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht die Vorinstanz
die Einwände und Erklärungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellung-
nahme vom 6. August 2018 in genügender Weise gewürdigt und in die Ver-
fügung aufgenommen hat,
dass der angefochtenen Verfügung und dem Aktenverzeichnis implizit zu
entnehmen ist, dass in Bezug auf die Frage, ob die italienische Vertretung
in New Delhi über eine Kopie des bhutanischen Reisepasses verfüge und
ob die Beschwerdeführerin bei der exiltibetischen Behörde registriert sei,
keine Informationen gesammelt werden konnten,
dass zwar davon auszugehen ist, dass gewisse Abklärungen zur Herkunft
oder Echtheit des verwendeten Passes ohne Vorliegen des Originals mög-
lich wären,
dass indes das SEM mit seinem E-Mail vom 11. Januar 2018 (vgl. Akten
SEM A56/1 und A57/1) seiner Untersuchungspflicht im Zusammenhang mit
dem bhutanischen Reisepass in genügendem Ausmass nachgekommen
ist und nicht verpflichtet war, mit den bhutanischen Behörden Kontakt auf-
zunehmen, zumal nicht ersichtlich ist, wie eine allenfalls festgestellte Un-
echtheit des Reisepasses die Ergebnisse der LINGUA-Analyse hätte um-
stossen können,
dass das Aktenstück A61/1 im Aktenverzeichnis korrekt mit „Aktennotiz
Staatsschutzrelevanz“ bezeichnet ist, dieses keine Informationen im Zu-
sammenhang mit den getätigten Abklärungen enthält und für die Ent-
scheidfindung im vorliegenden Asylverfahren nicht relevant war und ist,
weshalb das SEM das mit „Aktennotiz Staatsschutzrelevanz“ bezeichnete
Schreiben zu Recht als interne und nicht editionspflichtige Akte qualifiziert
hat,
dass das SEM den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Ge-
hör nicht verletzte und auch im Übrigen seiner Begründungs- und Untersu-
chungspflicht nachgekommen ist und demnach der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen ist,
dass hinsichtlich der Mitwirkungspflicht auf das im Rahmen des dem Asyl-
verfahren vorangegangenen Dublin-Verfahrens ergangene Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht D-2597/2016 vom 9. Mai 2016 zu verweisen ist (vgl.
oben), wonach zwar die Handknochenanalyse nicht als Beweismittel für
die Volljährigkeit gelten könne, es sich jedoch bei der identischen Altersan-
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gabe der Mutter nicht um ein relevantes Indiz handle, zumal die Wiederho-
lung von Falschangaben durch mehrere Personen keinen Wahrheitsbe-
weis zu erbringen vermöge, davon auszugehen sei, die Echtheit des bhuta-
nischen Reisepasses sei von der italienischen Auslandvertretung in Indien
bei der Ausstellung des Schengen-Visums überprüft worden, die Be-
schwerdeführerin kein Identitätspapier zu den Akten gereicht habe, obwohl
sie bei ihren Flügen einen – angeblich gefälschten – bhutanischen Reise-
pass benutzt haben wolle, der beim Schlepper verblieben sei, es indessen
im Luftverkehr noch nie eines Schleppers bedurft habe, weshalb derlei Vor-
bringen unglaubhaft seien, und im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller
Umstände kaum gewichtige Hinweise auf eine Minderjährigkeit bestünden,
dass demnach, obwohl die Beschwerdeführerin stets die gleichen Perso-
nalien angegeben hat und trotz gewisser übereinstimmender Angaben der
Beschwerdeführerin respektive deren Schwester und der Mutter, grosse
Zweifel an der behaupteten Identität der Beschwerdeführerin bestehen und
sie entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ihre Mitwirkungs-
pflicht verletzt hat,
dass im Übrigen, selbst wenn von der Richtigkeit des von der Beschwer-
deführerin angegebenen Namens und Geburtsdatums auszugehen wäre,
dieser Umstand nichts am Resultat der LINGUA-Analyse ändern würde,
dass auch die in der Beschwerde genannten Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe nicht geeignet sind, eine Herkunft der Beschwerdeführerin
aus der behaupteten Region zu belegen, zumal es sich bei den beiden
LINGUA-Analysten um ausgewiesene Experten handelt, die unabhängig
voneinander zum gleichen Schluss gelangten,
dass selbst wenn entgegen der LINGUA-Berichte Chinesisch-Kenntnisse
der Beschwerdeführerin nicht vorauszusetzen wären, festzuhalten ist, dass
die Analyse ihrer Sprache ergeben hat, dass diese keine Gemeinsamkei-
ten mit dem F._______-Dialekt aufweist,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Gesuchsgründen
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht und mit Verweis auf
die zutreffenden Ausführungen des SEM nicht geeignet sind, die Zweifel
an den Vorbringen der Beschwerdeführerin auszuräumen, sondern viel-
mehr darauf schliessen lassen, sie habe das Vorgebrachte nicht tatsäch-
lich erlebt,
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dass das Vorhandensein vereinzelter Realkennzeichen, die Erwähnung
gewisser Details und Nebensächlichkeiten und der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin während der Anhörung auch Emotionen zeigte, nichts
am unglaubhaften Gesamtbild ihrer Vorbringen zu ändern vermögen,
dass entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, in-
wiefern die Beschwerdeführerin ihre Gesuchsgründe in impulsiver und as-
soziativer Weise wiedergegeben hätte,
dass das Vorgehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht
ausdrücklich zu erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln
auseinanderzusetzen, nicht zu beanstanden ist,
dass von den beim SEM arbeitenden Dolmetschern ein neutrales, reflek-
tiertes sowie zurückhaltend-diskretes Verhalten erwartet wird, sie sich zu-
rückhalten müssen, keine Partei ergreifen und sich nicht „helfend“ in das
Gespräch einmischen dürfen (vgl. SEM, Rollenverständnis Asyl-Dolmet-
scher/in,
lenverstaendnis-d.pdf, zuletzt aufgerufen am 11.02.2019) und auch eine
kontinuierliche Qualitätskontrolle zu Leistung und Verhalten stattfindet (vgl.
SEM, Die wichtigsten Vertrags- und Einsatzbedingungen für Dolmet-
scher/innen und Übersetzer/innen im Überblick,
/dam/data/sem/ueberuns/stellen/vertragsbedingungen-d.pdf, zu-
letzt aufgerufen am 11.02.2019),
dass deshalb kaum vorstellbar ist, der Dolmetscher habe die Beschwerde-
führerin in der BzP davon abgehalten, über ihre Probleme zu sprechen,
dass ein Zusammenhang zwischen der Dauer der BzP von einer Stunde
und der Schilderung der Gesuchsgründe durch die Beschwerdeführerin
beziehungsweise deren verneinenden Antwort auf die Frage, ob sie je
Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen in ihrem Heimatstaat ge-
habt habe (vgl. Akten SEM A6/11 Ziff. 7.01), nicht ersichtlich ist,
dass die Beschwerdeführerin die später geschilderten Probleme mit den
Behörden als wesentliche Elemente der Asylbegründung zumindest an-
satzweise schon in der BzP erwähnt hätte und hätte erwähnen müssen,
wenn diese sie tatsächlich dazu bewogen hätten, fernab der Heimat um
Schutz vor Verfolgung zu ersuchen,
dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Protokoll der BzP
nicht unterschrieben hat, nicht zu einer anderen Einschätzung führt,
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dass die Fluchtgründe der Mutter der Beschwerdeführerin, deren Akten im
Rahmen dieses Verfahrens beigezogen wurden (N […]), vom SEM nicht
geglaubt wurden, und aus allfälligen Übereinstimmungen mit den Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nichts zu ihren (der Beschwerdeführerin)
Gunsten abzuleiten ist,
dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2),
dass die grundsätzlich bestehende Abklärungspflicht der Asylbehörden be-
züglich des Bestehens von allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
AsylG) der asylsuchenden Person findet,
dass infolge der vorstehend aufgeführten unglaubhaften Angaben davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei ausserhalb der Volksrepublik
China hauptsozialisiert worden,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur Herkunft es nicht erlauben,
vorliegend von einer bestimmten Staatsangehörigkeit auszugehen,
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dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden ist, nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften Mit-
wirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, in-
dem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegwei-
sung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegenstehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10),
dass die Vorinstanz demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass jedoch – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen
Verfügung – ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China auszu-
schliessen ist, da aufgrund der tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass sie die chinesische
Staatsangehörigkeit besitzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.11),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am
31. Januar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7075/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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