Abtei lung IV
D-7076/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
5. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7076/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge
am 12. Oktober 2008 und gelangte nach Zwischenhalten in (...) und
einem weiteren, unbekannten Land am 15. Oktober 2008 (vgl. Telefax
vom 17.10.2008) auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flugha-
fens (...), wo er am 17. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Mit
Zwischenverfügung vom gleichen Tag – eröffnet am 18. Oktober 2008
– verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig
Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu.
B.
Am 18. Oktober 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafen-
polizei und am 24. Oktober 2008 die Anhörung zu den Asylgründen
durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und
im Distrikt Jaffna aufgewachsen (geboren in [...], aufgewachsen in [...]
und hauptsächlich in [...]). Er habe zusammen mit einem Kollegen ein
kleines Restaurant in (...) geführt, wo auch Mitglieder der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) verkehrt hätten. Von diesen seien er
und sein Kollege aufgefordert worden, sich an Aktivitäten der LTTE zu
beteiligen. In der Folge hätten sie auf Anweisung der LTTE hin im
Januar 2008 einen in der Nähe des Restaurants gelegenen
Militärstützpunkt mit Steinen beworfen, wobei sie fotografiert oder
gefilmt worden seien. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall sei er von
unbekannten Männern, die ein Foto von ihm besessen hätten,
verhaftet und einen Tag lang festgehalten worden, wobei sie ihn
geschlagen, getreten und ihm mit einem Stein auf den rechten
Daumen geschlagen hätten. Danach hätten sie ihn an den Ort der
Festnahme zurückgebracht. Ende Juni 2008 habe es auf einem
Militärstützpunkt eine Bombenexplosion gegeben. Sein Ge-
schäftspartner sei offenbar dabei gewesen, jedenfalls sei er nach
Aussagen von dessen Mutter festgenommen worden. Daraufhin habe
er (der Beschwerdeführer) das Restaurant geschlossen und sich
versteckt, weil er befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden. Nach
25 Tagen sei er wieder nach Hause gegangen, wo ihm seine Mutter
berichtet habe, dass er gesucht worden sei, weil man ihm vorwerfe, für
die "Bombardierung" des Stützpunktes verantwortlich zu sein. Seine
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Mutter habe ihn daraufhin aufgefordert, nach Colombo zu gehen, was
er getan habe.
Der Beschwerdeführer liess im erstinstanzlichen Verfahren durch
seinen Rechtsvertreter Kopien der Identitätskarte, des Reisepasses
sowie der Geburtsurkunde einreichen.
C.
Mit Verfügung vom 5. November 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich
des Flughafens (...) sowie den Vollzug an. Als Begründung führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei zulässig,
zumutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2008 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der vorins-
tanzlichen Verfügung. Das BFM sei anzuweisen, ihm die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer
(erneut) eine Kopie der Identitätskarte einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
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ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der
von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegwei-
sung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 5. November
2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist
in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat.
4.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
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Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
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Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im
Lichte der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Norden des Landes nicht zumutbar. Im
Süden und Westen Sri Lankas bestehe hingegen keine Situation allge-
meiner Gewalt. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor seiner
Ausreise bereits mehrere Monate bei einer (...) in Colombo aufgehal-
ten habe, sei davon auszugehen, dass er dort auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen könne. Aufgrund der guten Schulbildung sowie berufli-
chen Erfahrung und angesichts der Möglichkeit von finanzieller Hilfe
durch die in (...) lebende Schwester des Beschwerdeführers sei von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
4.3.2 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen
zusammengefasst entgegenhalten, es fehle ihm am notwendigen
sozialen Beziehungsnetz in Colombo oder im Südteil Sri Lankas. Das
Bundesamt übersehe, dass es sich bei der von ihm genannten "(...)
B._______", bei welcher er sich von Juli bis Oktober 2008 in Colombo
aufgehalten habe, nicht um eine eigentliche (...) handle. Diese sei
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nicht in der Lage, ihn längerfristig bei sich aufzunehmen, zumal sie
wegen seiner Anwesenheit bereits Probleme mit den Sicherheitskräf-
ten gehabt habe. Zu der in Colombo lebenden "richtigen" (...) bestehe
kein Kontakt, weshalb unklar sei, ob sie den Beschwerdeführer
überhaupt aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer spreche
überdies auch kein Singhalesisch und wäre in höchster Gefahr, als
LTTE-Verdächtiger festgenommen zu werden. Schliesslich wird in der
Rechtsmittelschrift eingewendet, die Lage in Sri Lanka habe sich
mittlerweile derart verschärft, dass ein Wegweisungsvollzug für ganz
Sri Lanka als unzumutbar einzuschätzen sei, insbesondere wenn es
sich um tamilische Personen aus dem Norden oder Osten des Landes
handle. Überdies erweise sich die Lageeinschätzung des BFM für den
südlichen Teil des Landes als falsch und überholt. Aus dem Norden
oder Osten Sri Lankas stammende Tamilen würden auch im Süden
von den staatlichen Behörden in menschenrechtsverachtender Weise
behandelt, diskriminiert und verfolgt. Sie stünden unter dem Verdacht
der Zugehörigkeit zur LTTE und riskierten damit willkürlich verhaftet zu
werden. Die Möglichkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers
im Süden des Landes erscheine unmöglich und unrealistisch.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil
vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten
Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsu-
chende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituati-
on voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung
stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen
können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit
mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte
und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind
an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E. 7.6.1).
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4.3.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben
hauptsächlich in (...), Jaffna District, und ist deshalb im Sinne der
zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der
Nordprovinz stammt, was im Übrigen vom Bundesamt nicht in Frage
gestellt wurde. Der Beschwerdeschrift lässt sich sodann zur
allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts entnehmen, was das
Ergebnis der Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im
bereits genannten Grundsatzurteil umstossen könnte. Insbesondere
stützte sich das Bundesverwaltungsgericht teilweise auf aktuellere
Quellen, als dies bei der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde-
schrift (vgl. S. 7) erwähnten Länderanalyse der Fall ist. Ohne die
Schwierigkeiten der Tamilen auch im südlichen und westlichen Teil Sri
Lankas zu verkennen, ist im heutigen Zeitpunkt an der bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten. Sofern der Beschwerdeführer demnach
auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurück-
greifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der
Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in
Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn
zumutbar.
Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge vor seiner
Ausreise aus Sri Lanka (am 12. Oktober 2008) mehrere Wochen (seit
Juli 2008) in Colombo bei einer entfernt Verwandten oder Bekannten
auf. Dabei spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob und in welchem
Grad eine Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der
fraglichen Person besteht. Als wesentlich erweist sich vielmehr die
tatsächlich gelebte Beziehung, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
Insofern führt der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei
zu Unrecht von einer (leiblichen) (...) ausgegangen, zu keinem
anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer war sodann im Besitz einer
nationalen Identitätskarte sowie eines Reisepasses. Die Aufenthalts-
dauer wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, indes wird argu-
mentiert, er verfüge nicht über ein genügendes Beziehungsnetz in
Colombo. Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffas-
sung geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Befragungen sehr wohl auf
ein Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zu-
rückgreifen kann. Umstände wie das Zurücklassen der Identitätskarte
bei der "Tante" und die Kontaktnahme mit ihr (vgl. A7/16 S. 6)
vermitteln nicht den Eindruck fehlender Verbundenheit und Vertrautheit
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zu ihr, mithin nicht einen solchen einer bloss flüchtigen Bekanntschaft.
Nicht zwingend erforderlich ist – wie der Beschwerdeführer zu meinen
scheint – dass er für längere Zeit bei dieser Bekannten wird wohnen
können. Vielmehr ist entscheidend, dass er über eine Ansprechperson
verfügt, die ihn bei der Suche nach Wohnung und Arbeit unterstützen
kann. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass die Vorinstanz die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen mit einläss-
licher Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Entsprechend sind
einerseits gegenüber der Aussage des Beschwerdeführers, er habe zu
seiner in Colombo wohnhaften leiblichen (...) keinen Kontakt,
Vorbehalte und Zweifel anzubringen. Zudem nennt der Beschwerde-
führer auch keine Gründe, weshalb er diesen Kontakt nicht wieder
aufnehmen könnte. Anderseits sind die behaupteten Aktivitäten des
Beschwerdeführers für die LTTE nicht erstellt, weshalb eine besondere
Gefährdung nicht anzunehmen ist. Dies zeigt sich auch darin, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Kontrollen in Colombo nicht verhaftet
wurde. Es ist dem jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine
gute Schulbildung verfügenden Beschwerdeführer, der darüber hinaus
auch Erfahrungen im Erwerbsleben besitzt (Betrieb eines kleinen
Restaurants), daher zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzu-
kehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungs-
netz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe der Schwester in (...) dürfte ihm
eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches
Fortkommen zusätzlich erleichtert werden.
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sofern erforderlich,
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen, er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; vorab per Telefax)
- das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; per Telefax)
- die Flughafenpolizei (...), Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per
Telefax)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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