Abtei lung IV
D-7077/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Silvia Maag,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende St. Gallen /
Appenzell, Tellstrasse 4, Postfach 1727, 9001 St. Gallen,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. September 2007 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7077/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 6. September 2005 von Colombo aus auf dem Luftweg und
reiste am 7. September 2005 mit Bewilligung des Bundesamtes über
den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz ein, wo er noch am glei-
chen Tag im Empfangszentrum (...) ein Asylgesuch einreichte.
Anlässlich der Befragung vom 13. September 2005 in der Empfangs-
stelle sowie der direkten Anhörung vom 15. Juni 2007 durch das BFM
machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei Tamile und stamme aus Batticaloa. Er
habe der „Church (...)“ angehört und im Jahre 2001 das Studium an
der „Eastern University“ in Batticaloa (...) aufgenommen. Ausserdem
sei er der Studentenunion der (...) Faculty beigetreten. Noch im selben
Jahr habe ihn der Oberst Karuna zum Präsidenten der (...) gemacht. In
dieser Funktion habe er sich um schulische und soziale Probleme im
Distrikt Ampara und Batticaloa kümmern müssen. Dabei habe er den
Oberst Karuna drei- bis viermal pro Monat getroffen und zusammen
mit ihm und weiteren 15 Studenten aus verschiedenen Fakultäten an
gewissen Versammlungen teilgenommen. Die Universität habe die
Gruppe vorbehaltlos unterstützt, weil man sie als Studenten-
gruppierung betrachtet habe und nicht als Organ der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam). Seine Probleme hätten ihren Ursprung in der
Spaltung der LTTE. So sei er am 3. Mai 2004 nebst vier weiteren Per-
sonen von bewaffneten Anhängern von Prabhakaran festgenommen,
verschleppt und zu seiner Beziehung zu Karuna verhört worden. Am
nächsten Morgen hätten ihn die Entführer aufgrund des Einflusses ei-
nes Universitätsangehörigen, der Kontakt zu einflussreichen Personen
der LTTE aufgenommen habe, und aufgrund von studentischen Pro-
testen auf freien Fuss gesetzt. Alsbald nach seiner Befreiung habe er
sich am 26. Mai 2004 nach Colombo begeben und ein schriftliches
Asylgesuch eingereicht. Am 14. Juli 2007 sei er in der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo zu seinen Asylvorbringen angehört wor-
den. In Colombo habe ihn die Polizei belästigt, zumal sich diese nach
den Gründen für seinen dortigen Aufenthalt erkundigt habe. In der Zeit
vom 12. Juni 2005 bis 30. August 2005 habe er sich in (...) (Indien)
aufgehalten und sei erst nach der Bewilligung der Einreise in die
Schweiz wieder nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
zahlreiche Beweismittel zu den Akten: Mehrere Fotos, mehrere
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Schreiben kirchlicher Vertreter, ein Schreiben einer Anwältin, einen
Polizeirapport, Zeitungsartikel, Empfehlungsschreiben der (...) Faculty
der (...), eine Hotelrechnung, eine Visitenkarte, die Kopie einer
Klageschrift sowie einen Polizeibericht nebst Übersetzung.
B.
Mit Verfügung vom 17. September 2007 – eröffnet am folgenden Tag –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
beantragen. Eventualiter sei – im Hinblick auf die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht schliesslich beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
In der Beilage liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführ-
ten Beweismittel zu den Akten reichen: zwei Gruppenfotos mit Karuna,
eine E-Mail von S. nebst Kopie seines britischen Aufenthalttitels, eine
Liste von Gewalttaten und -opfern sowie zwei Auszüge aus dem Inter-
net.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2007 teilte der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er
könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten, und lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab. Gleichzeitig for-
derte er den Beschwerdeführer auf, bis zum 8. November 2007 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist geleistet.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2007 (Poststempel vom 9. November
2007) liess der Beschwerdeführer die nachstehend aufgeführten Do-
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kumente zu den Akten reichen: einen Originalbrief vom 10. Oktober
2007, eine Vorladung des Geheimdienstes der LTTE sowie einen Be-
richt vom 7. November 2007 mit dem Thema „Restriktionen gegen Auf-
enthalt von Tamilen aus dem Nordosten in Colombo“.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich
vorliegend um eine teils offensichtlich begründete, teils offensichtlich
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unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im We-
sentlichen mit der Begründung ab, der vom Beschwerdeführer darge-
legte kurze Übergriff der Anhänger von Prabhakaran auf seine Person
liege bereits mehr als drei Jahre zurück, weshalb eher nicht von einem
fortbestehenden Interesse an seiner Person auszugehen sei. Der Be-
schwerdeführer wolle nämlich politisch nie etwas mit der LTTE von Ka-
runa zu tun gehabt haben. Ferner habe er sich weder als Sympathi-
sant noch als Mitglied dieser Gruppierung bezeichnet und insbesonde-
re geltend gemacht, die Universität habe ihn und die gleichgesinnten
Kollegen nicht als Organ der LTTE angesehen. Er besitze somit kein
herausragendes Profil, sondern wolle sich lediglich, wie andere Stu-
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denten, im welfare-Bereich engagiert und ausschliesslich deshalb
Kontakte zu seinem Auftraggeber Karuna unterhalten haben. Aufgrund
einer Gesamtwürdigung dieser Umstände bestünden somit keine hin-
reichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Bescherdeführer
wegen seiner damaligen Tätigkeit auch heute noch mit gezielten
Massnahmen seitens der Feinde von Karuna gegen seine Person zu
rechnen habe. Seine Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung sei so-
mit nicht begründet. Im Übrigen könne er sich subjektiv befürchteten
Nachstellungen in seiner Heimatregion durch einen Wegzug in einen
anderen Teil des Heimatlandes entziehen und sei somit auch vor die-
sem Hintergrund nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Fer-
ner seien zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers zu wesentli-
chen Punkten widersprüchlich ausgefallen. Widersprüchlich respektive
ungereimt seien namentlich die Vorbringen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit der von Karuna gegründeten Organisation, was
auch für das Schreiben der (...), das Schreiben der (...) sowie für
gewisse Ausführungen im Brief seiner Anwältin gelte. In Anbetracht
der Ungereimtheiten und unter dem Eindruck, dass ein Teil der
erwähnten Beweismittel konstruiert worden sei, müsse an der darge-
legten Funktion des Beschwerdeführers respektive an ihrer Bedeutung
und daher auch an den Hintergründen seiner geltend gemachten Ent-
führung gezweifelt werden. Diese Beurteilung werde dadurch erhärtet,
dass aus formal und inhaltlich überzeugenderen Beweismitteln – wie
dem Tagebuchauszug des Dorfoberhauptes sowie dem Polizeirapport
– zwar von einer Entführung des Beschwerdeführers als Student der
Abschlussklasse die Rede sei, nicht aber eine besondere Funktion er-
wähnt werde.
5.2 In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen
geltend, zwar habe er im Auftrag der Karuna-Fraktion der LTTE primär
„welfare work“ ausgeführt und sich weder politisch noch militärisch für
die LTTE betätigt, doch sei er in seiner Funktion als „reisender Bil-
dungsdelegierter“ Karunas und der LTTE einer grossen Zahl von Per-
sonen in Batticaloa und Ampara bekannt gewesen und zweifelsohne
auch bis heute in Erinnerung geblieben. Auf Grund seines mit Sicher-
heit hohen Bekanntheitsgrades in der Region Batticaloa und Ampara
bestehe für ihn im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auch heute
noch die akute Gefahr asylrelevanter Verfolgung durch Todesschwa-
dronen der LTTE (als ehemaliger Karuna-Sympathisant) oder auch
solche der Karuna-Fraktion (als Verräter). Zudem sei der
vorinstanzliche Entscheid unangemessen, habe doch die Vorinstanz
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die Einreise in die Schweiz im Jahre 2005 aufgrund nachvollziehbarer
und somit objektiv begründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung
bewilligt. Er laufe weiterhin höchste Gefahr, als ehemaliges Mitglied
der Karuna-Fraktion wahrgenommen zu werden, und müsse mit einem
gezielten Anschlag, Entführung oder extralegaler Tötung rechnen. Im
Übrigen gebe es für asylrechtlich verfolgte oder gefährdete Personen
in anderen Landesteilen keine zumutbare Fluchtalternative.
5.3 Auch nach einer genauen Prüfung der vorliegenden Akten kommt
das Bundesverwaltungsgericht – wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 24. Oktober 2007 nach einer summarischen Durchsicht – zum
Schluss, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet
sind, die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften. Der
Beschwerdeführer war nämlich nach eigenen Angaben in keiner Weise
mit der LTTE verbunden, sondern lediglich ein engagierter Student,
der bestimmte soziale Aufgaben wahrnahm (vgl. A4/15 S. 6 und 8).
Mangels politischen Engagements fehlt dem Beschwerdeführer ein er-
höhtes Gefährdungsprofil, weshalb nicht von einem landesweiten Ver-
folgungsinteresse der LTTE oder der Karuna-Gruppe auszugehen ist.
Dementsprechend verfügt der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat über eine - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus-
schliessende (vgl. hierzu etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 2 E. 3.a
S. 16 f.) - innerstaatliche Fluchtalternative. Zusammenfassend ist somit
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer auch angesichts des Um-
standes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht bei
Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben, herabgesetzt ist
(vgl. EMARK 2004 Nr. 1, 1998 Nr. 4), keine begründete Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zuerkannt werden kann, da ihm innerhalb seines
Heimatlandes eine landesinterne Fluchtalternative zur Verfügung steht.
Da der Beschwerdeführer sein Heimatland kontrolliert und mit seinem
eigenen Reisepass verliess und von den srilankischen Behörden nicht
gesucht wird, ist nicht anzunehmen, dass ihm bei der Wiedereinreise
Schwierigkeiten entstehen werden. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden, ohne noch näher auf die Ausführungen in der Be-
schwerde einzugehen, welche an der Sachlage nichts zu ändern ver-
mögen.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausrei-
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se aus Sri Lanka begründete Furcht hatte, im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG relevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das Bundesver-
waltungsgericht geht nicht davon aus, dass ihm bei seiner Rückkehr
nach Sri Lanka aufgrund seiner als glaubhaft erachteten Vorbringen
ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesamt hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f., 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren
sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe
der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27
S. 205 ff.) von Neuem zu prüfen sind.
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfol-
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gend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist dementspre-
chend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu verzichten.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3 Die Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka ist
in Fortführung der von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Ge-
biete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumut-
bar zu erachten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6). Auch die Rückschaf-
fung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara)
muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrach-
tet werden.
7.4 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord-
oder – wie der Beschwerdeführer – aus der Ostprovinz stammen, ist
deshalb die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizerischen Asyl-
behörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorliegen einer
grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, abgewiesene
tamilische Asylgesuchsteller im Grossraum Colombo ausgegangen
(vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine Zahlen oder Schätzun-
gen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegsflüchtlinge zu Freunden
oder Verwandten nach Colombo oder in die nicht vom Bürgerkrieg be-
troffenen Gebiete im Süden des Landes geflohen sind. Personen ohne
Kontakte in Colombo dürften sich in Colombo kaum beziehungsweise
höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem dort keine Flüchtlingsla-
ger existieren und es keine Unterstützung für diese meist völlig mittel-
losen Personen gibt. Eine Rückkehr in den Grossraum Colombo ist bei
dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in noch erhöhtem Masse in
Frage gestellt als bei den von dort stammenden Tamilen. Erstere wer-
den in aller Regel über keine engeren Verwandten oder Bekannten in
Colombo verfügen, die ihnen bei der Wiederintegration als soziales
Netz eine Unterstützung und eine Unterkunftsmöglichkeit zur Verfü-
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gung stellen können. Ohne tragfähiges Beziehungsnetz werden sie
auch in aller Regel keiner legalen Arbeit nachgehen können, was ih-
nen den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz praktisch verunmög-
licht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden und Osten stammenden
Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt
wären, zumal davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden
keinen valablen Grund respektive keine Rechtfertigung für ihren Auf-
enthalt vorweisen können.
7.5 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil E-2775/2007 vom 14. Februar 2008 E. 7 ff.).
7.6 In Anbetracht der obigen Ausführungen gelangt das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist. Aus den Akten geht nämlich hervor, dass sich die Verwandten des
Beschwerdeführers - die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester - alle
in (...) (Ostprovinz) aufhalten. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für
ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz
des Beschwerdeführers im Grossraum Colombo. Unter diesen Um-
ständen ist nicht davon auszugehen, dass der aus dem Osten Sri
Lankas stammende Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein
tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Seine Existenz-
grundlage und die Wohnsituation können ebenfalls nicht als gesichert
betrachtet werden, weshalb der Wegweisungsvollzug als unzumutbar
qualifiziert werden muss. Da sich aus den Akten gleichzeitig keine Hin-
weise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuord-
nen.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Weg-
weisung betreffend, gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
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Verfügung des BFM vom 17. September 2007 ist hinsichtlich des Voll-
zuges der Wegweisung (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben. Das
BFM ist des Weiteren anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah-
me zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss bisheriger Praxis die
um die Hälfte zu reduzierenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 300.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
20. April 2006 [VGKE]) und mit dem am 2. November 2007 geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu verrechnen. Der Rest-
betrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat keine Kostennote zu den Akten gegeben, doch lässt sich der
notwendige Vertretungsaufwand zuverlässig abschätzen. Die Partei-
entschädigung ist daher von Amtes wegen und unter Würdigung der
massgeblichen Umstände auf Fr. 600.-- festzusetzen (vgl. Art. 7 - 9
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
17. September 2007 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zu-
rückerstattet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auszu-
richten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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