B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7077/2016
Ur t e i l vom 1 9 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
3. C._______, geboren am (…),
4. D._______, geboren am (…),
5. E._______, geboren am (…),
6. F._______, geboren am (…),
7. G._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 1. November 2016 / N (…).
D-7077/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juli 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 wurden am 23. Juli 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum H._______ befragt und am 18. Mai 2016 durch das
SEM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft zu ihren Asylgründen
angehört.
Sie machten im Wesentlichen geltend, sie seien syrische Staatsangehörige
kurdischer Ethnie aus I._______ ([…]) und hätten aufgrund der Bürger-
kriegssituation in ständiger Angst gelebt. Der Beschwerdeführer 1 habe
etwa im Juli 2013 respektive ungefähr im März 2014 als einziges männli-
ches Familienmitglied vom Dorfvorsteher eine Reservistenkarte erhalten
und es sei ihm gesagt worden, er müsse sich beim syrischen Militär mel-
den, sobald der auf der Reservistenkarte genannte Code-Name aufgerufen
werde. Zirka vier Monate später sei der Code-Name im Fernsehen veröf-
fentlicht worden. Er habe dem Aufgebot aber keine Folge geleistet. Zwar
sei ihr Wohnort nicht mehr unter der Kontrolle der syrischen Behörden ge-
wesen und der Beschwerdeführer 1 habe seit der Ausstellung der Reser-
vistenkarte keinen Kontakt mit den syrischen Behörden gehabt und sei von
diesen auch nicht aufgesucht worden, aber er habe sich dennoch vor einer
Verhaftung wegen Nichtbefolgung des Aufgebots gefürchtet. Sie hätten Sy-
rien deshalb Mitte Juni 2015 verlassen und seien am 7. Juli 2015 von der
Türkei aus in die Schweiz geflogen.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und das zu den Ak-
ten gereichte Beweismittel (Dokument, bei dem es sich um die Reservis-
tenkarte des Beschwerdeführers 1 handle) verwiesen (vgl. vorinstanzliche
Akten A1, A4, A5, A12 und A13).
C.
Mit Verfügung vom 1. November 2016 – eröffnet am 2. November 2016 –
stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug zurzeit als unzumutbar
erachtete und zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden 1 und 2 vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und denjenigen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Die mit der Bürger-
kriegssituation in Syrien zusammenhängenden Probleme der Beschwer-
deführenden (Unsicherheit, Angst) vermöchten die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Die Vorbringen zur Rekrutierung
des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst der staatlichen Armee
seien widersprüchlich (unterschiedliche Angaben zum Erhalt der undatier-
ten Reservistenkarte [Juli 2013 respektive März 2014]), unsubstanziiert
(keine konkreten Angaben zum Erhalt des Aufgebots und lückenhafte An-
gaben zu dessen Inhalt) und nicht plausibel (keine Einberufung anderer
männlicher Familienmitglieder, langes Zuwarten mit der Ausreise, Aufbe-
wahrung des Aufgebots zu Hause, fehlende damalige Präsenz der staatli-
chen Sicherheitskräfte in der betreffenden Region). Das eingereichte Be-
weismittel sei nicht geeignet, die Rekrutierung des Beschwerdeführers 1
glaubhaft nachzuweisen. Seit Beginn des Bürgerkriegs in Syrien seien
zahlreiche Blankoformulare syrischer Militärdokumente im In- und Ausland
im Umlauf, die nachträglich mit beliebigen Einträgen versehen werden
könnten. Syrischen Militärdokumenten komme deshalb zum heutigen Zeit-
punkt kein grosser Beweiswert zu. Die Einberufung des Beschwerdefüh-
rers 1 als Reservist könne daher allein gestützt auf das besagte Dokument
nicht ohne Vorbehalt geglaubt werden. Zudem weise das Dokument di-
verse Ungereimtheiten auf (fehlende Datierung, nicht ausgefüllte Rubri-
ken). Im Übrigen habe die syrische Armee zum fraglichen Zeitpunkt in der
betreffenden Region mangels Präsenz keine Rekrutierungsversuche
(mehr) durchgeführt. Die Einberufung des Beschwerdeführers 1 als Reser-
vist könne deshalb nicht geglaubt werden.
D.
Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 14. November 2016 (Datum
Poststempel; Schreiben datiert vom 10. November 2016) erhoben die Be-
schwerdeführenden Beschwerde und ersuchten sinngemäss um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen (sinngemäss) vor, der Be-
schwerdeführer 1 habe die Angaben zum Erhalt der Reservistenkarte nach
seiner Erinnerung gemacht, da kein Datum darauf vermerkt sei. Sein Bru-
der habe diese vom Dorfvorsteher entgegengenommen. Der Beschwerde-
führer 1 habe mit niemandem Probleme gehabt, weder mit dem syrischen
Regime noch mit den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên
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Parastina Gel [YPG]), sondern sei mit seiner Familie einzig aufgrund des
Reservistenaufgebots, das ihn in Angst versetzt habe, geflüchtet.
E.
Am 15. November 2016 überwies das SEM die Beschwerdeeingabe zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
F.
Am 18. November 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 forderte die Instrukti-
onsrichterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 23. Dezember 2016
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde.
G.b Das SEM überwies eine bei ihm am 16. Dezember 2016 eingegan-
gene, vom 14. Dezember 2016 datierende Bestätigung der Fürsorgeab-
hängigkeit der Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht
(Eingang beim Gericht am 20. Dezember 2016).
G.c Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 22. De-
zember 2016 – stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerde-
führenden mit der Einreichung der Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und damit
um Erlass des erhobenen Kostenvorschusses ersuchten. Gleichzeitig
stellte sie fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Erlass des mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2016 erhobenen
Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführenden zur Bezahlung
desselben eine Frist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einräumte,
verbunden mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.d Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, die
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
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oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann, wenn
sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter-
weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden
drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht,
vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteili-
gungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwie-
gen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2
als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
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und denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genü-
gend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nach-
folgend E. 5.2). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu
beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Der Rechtsmitteleingabe vom 14. November 2016 sind keine
stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerdeführenden
wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 dargelegt,
weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde keine Änderung in der Frage
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie der Wegweisung zu bewir-
ken vermögen. Seither wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan,
so dass ebenfalls auf die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden
kann.
5.2 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, bestehen an der geltend
gemachten Rekrutierung des Beschwerdeführers 1 für den Reservedienst
der syrischen Armee ernsthafte Zweifel. Die diesbezüglichen Schilderun-
gen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vermitteln kein stimmiges Bild, son-
dern weisen erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Es kann
vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung des
SEM vom 1. November 2016 verwiesen werden. Auf Beschwerdeebene
vermögen die Beschwerdeführenden den von der Vorinstanz zutreffend
aufgezeigten Unstimmigkeiten nichts Substanzielles entgegenzusetzen
und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen nicht auszuräu-
men. Vielmehr verstrickte sich der Beschwerdeführer 1 mit dem Vorbringen
in der Rechtsmitteleingabe, sein Bruder habe das Reservistenaufgebot
vom Dorfvorsteher entgegengenommen, in einen weiteren Widerspruch,
hatten er und die Beschwerdeführerin 2 doch bei den vorinstanzlichen Be-
fragungen vom 23. Juli 2015 und den Anhörungen vom 18. Mai 2016 aus-
gesagt, der Beschwerdeführer habe die Reservistenkarte selbst beim Dorf-
vorsteher abgeholt (vgl. A12 S. 4 F28 und S. 6 F40, A13 S. 4 F24). Wie das
SEM zutreffend festgestellt hat, ist dem eingereichten Dokument, bei dem
es sich um die besagte Reservistenkarte des Beschwerdeführers 1 han-
deln solle, nur eine sehr eingeschränkte Beweiskraft beizumessen, zumal
es sich dabei lediglich um einen leicht manipulierbaren, handschriftlich aus-
gefüllten Formulardruck handelt, der darüber hinaus aufgrund der fehlen-
den Datierung keinerlei Rückschlüsse auf das Ausstellungs- und Aushän-
digungsdatum zulässt. Die widersprüchlichen Angaben der Beschwerde-
führenden 1 und 2 bezüglich des Zeitpunkts des Erhalts der Karte tragen
nicht zur Klärung bei, sondern bestärken vielmehr die Zweifel an der Echt-
heit des Dokuments, zumal der Beschwerdeführer 1 selbst bestätigte, dass
die syrische Armee, für die er hätte rekrutiert werden sollen, im fraglichen
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Seite 8
Zeitraum gar nicht mehr in der betreffenden Region präsent war (vgl. A4
S. 9, A12 S. 7 F55 ff.). Zudem handelt es sich bei einer Reservistenkarte
nicht um einen eigentlichen Marschbefehl und allein gestützt auf das vor-
liegende, undatierte Dokument kann – unabhängig von der Frage dessen
Authentizität – nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer 1
werde von den heimatlichen Behörden als Dienstverweigerer betrachtet
(vgl. hierzu bspw. die Urteile des BVGer E-5310/2014 vom 13. Juli 2016
und D-909/2014 vom 23. Mai 2016). Im Übrigen könnte allein aus dem Um-
stand einer Einberufung respektive Nichtbefolgung einer entsprechenden
Vorladung nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be-
schwerdeführers 1, der sich eigenen Angaben zufolge nie politisch betätigt
habe (vgl. A12 S. 11 F96 f.), im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG geschlossen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
Mit dem im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien vorge-
brachten Gefühl der Angst und Unsicherheit vermögen die Beschwerde-
führenden den Anforderungen an eine asylrechtlich relevante, individuelle
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu genügen.
5.3 Den Beschwerdeführenden ist es damit nicht gelungen, die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Das SEM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation
zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefährdung Rechnung
getragen und die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4
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AuG wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufge-
nommen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: