B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7078/2017
law/bah
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______
(Jaffna) Sri Lanka eigenen Angaben zufolge im Februar 2013 verliess und
am 28. Juni 2015 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum C._______ vom 9. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen
vom 25. Januar 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er habe im Jahr 2011 zusammen mit vier Freunden in (…)
B._______ eine Feier organisiert, um der Menschen zu gedenken, die in
der Endphase des Bürgerkriegs in D._______ gestorben seien,
dass sein Vater, der in der Verwaltung der (…) gearbeitet habe, den Schlüs-
sel gehabt habe, und auch der Präsident der (…) mit der Durchführung der
Feier einverstanden gewesen sei,
dass sie Fotografien von Führern der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) aufgehängt, den Raum geschmückt und Lieder über D._______
abgespielt hätten,
dass er nach der Feier von Leuten des Criminal Investigation Departments
(CID) aufgesucht worden sei, die ihn verwarnt hätten,
dass sie im Jahr 2012 in der (…) eine zweite Gedenkfeier durchgeführt
hätten,
dass sich die Leute des CID am (…) 2012 zu Hause nach ihm erkundigt
hätten, worauf ihn seine Mutter angerufen und ihm gesagt habe, er solle
nicht nach Hause kommen,
dass er Ende (…) 2012 auch bei seiner Grossmutter, bei der er sich zeit-
weise aufgehalten habe, gesucht worden sei,
dass er sich einmal besuchsweise zu Hause aufgehalten habe, als die
Leute des CID sich genähert hätten,
dass sein Bruder ihn habe warnen können und er die Flucht ergriffen habe,
dass zwei seiner Freunde, die an den Gedenkfeiern teilgenommen hätten,
verschwunden seien,
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dass er sich vor den Konsequenzen gefürchtet habe und Sri Lanka deshalb
verlassen habe,
dass er sich von April 2013 bis Ende Juni 2015 in E._______ aufgehalten
habe, wo er eine Ausbildung (…) absolviert habe,
dass er sich dort illegal aufgehalten habe, nachdem sein Studentenvisum
abgelaufen sei,
dass er zu Hause weiterhin von Leuten des CID und Soldaten der sri-lan-
kischen Armee gesucht worden sei,
dass er am (…) 2015 gesucht worden sei und die Mitglieder der Sicher-
heitskräfte seinen Bruder bedroht hätten,
dass er in der Schweiz am Heldentag, einer Gedenkfeier der LTTE, teilge-
nommen habe,
dass das SEM mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am fol-
genden Tag – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass für die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
darin beantragte, die Verfügung des SEM vom 14. November 2017 sei auf-
zuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltli-
chen Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und es sei ein amtlicher Rechtsbeistand zu ernen-
nen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerde mehrere Fotografien und eine Bestätigung der Für-
sorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom 30. November 2017 beila-
gen,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 ab-
wies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 5. Januar 2018 einen
Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass am 29. Dezember 2015 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.– eingezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt
wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorerst geltend machte, sein
Vater, der (…) sei, habe von sich aus eine Gedenkfeier veranstalten wollen,
dass sein Vater im Besitz des Schlüssels der (…) sei und der Präsident der
(…) mit der Abhaltung der Feier einverstanden gewesen sei,
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dass der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, nur seine Freunde und
er hätten von der Feier, für die sie keine Werbung gemacht hätten (sie hät-
ten lediglich den Präsidenten der (…) eingeladen), gewusst,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung vorbrachte, die Leute des
CID seien nach der Feier vom (…) 2011 zweimal zu ihm nach Hause ge-
kommen und hätten ihn beim zweiten Mal, als sie ihn angetroffen hätten,
verwarnt,
dass er die behördliche Warnung bei der BzP nicht erwähnte und nicht
nachvollziehbar ist, dass er trotz entsprechender Warnung am selben Ort
eine zweite Gedenkfeier durchführte,
dass auch nicht plausibel ist, dass die Leute des CID ihm keine Fragen zur
Durchführung der ersten Veranstaltung und zu den anderen Teilnehmern
gestellt und es lediglich bei einer Verwarnung belassen hätten,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt, er sei nach der
Durchführung der beiden Feiern von den Behörden und unbekannten Per-
sonen in Sri Lanka mehrmals befragt und bedroht worden, was mit seinen
Aussagen in der Anhörung, er sei nur einmal mit Leuten des CID in Kontakt
gekommen, die ihm gedroht, aber ihn nicht befragt hätten, nicht zu verein-
baren ist,
dass er in der Beschwerde zudem geltend macht, sie hätten viele Freunde
und Bekannte zur Feier eingeladen, es sei aber niemand ausser den „Or-
ganisatoren“ gekommen, was im Widerspruch zu seinen Aussagen in der
Anhörung, niemand habe davon gewusst und sie hätten nur den Präsiden-
ten ([…]) eingeladen, steht,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung ausführte, sein Vater habe
ihn nach der ersten Gedenkfeier beschimpft, weil er ihn zuvor davor ge-
warnt habe,
dass dies nicht mit seinen Aussagen übereinstimmt, wonach sein Vater sel-
ber eine solche Feier habe durchführen wollen,
dass er bei der Anhörung sagte, sein Vater habe ihm den Schlüssel der
(…) auch für die zweite Gedenkfeier überlassen, weil er ihn dazu gedrängt
habe,
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dass die Darstellung in der Beschwerde, er habe den Schlüssel einfach
genommen, mit dieser Aussage nicht in Einklang steht, zumal er in der An-
hörung schilderte, er habe die (…) nach der Feier geputzt, sie abgeschlos-
sen und den Schlüssel seinem Vater gegeben,
dass die Einschätzung des SEM, dem Beschwerdeführer sei es nicht ge-
lungen, die Durchführung einer Gedenkfeier und die sich daraus ergeben-
den Probleme mit den heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen, zu be-
stätigen ist,
dass den Akten somit auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer werde von den sri-lankischen Behörden verdächtigt,
bei der „Wiederbelebung der LTTE“ eine Rolle zu spielen,
dass er eigenen Angaben gemäss keine persönliche Verbindung zu den
LTTE gehabt habe,
dass seine Onkel mütterlicherseits zwar mit den LTTE in Verbindung ge-
standen hätten, der Beschwerdeführer indessen nicht vorbrachte, seine
Familie oder er hätten deswegen mit den sri-lankischen Behörden Schwie-
rigkeiten gehabt,
dass der Beschwerdeführer zwei Narben aufweise, die er sich beim Über-
queren eines Stacheldrahtzauns zugezogen habe,
dass diese Narben bei den sri-lankischen Behörden nicht den Verdacht er-
wecken dürften, er habe zugunsten der LTTE an Kriegshandlungen teilge-
nommen,
dass der Beschwerdeführer angibt, er habe in der Schweiz an der Feier
des Heldentags und an Protesten teilgenommen,
dass die zum Beleg eingereichten Fotografien die Teilnahme des Be-
schwerdeführers an exilpolitischen Veranstaltungen zwar zu belegen
scheinen, aufgrund der gesamten Aktenlage aber nicht davon ausgegan-
gen werden kann, er habe das Augenmerk der sri-lankischen Behörden auf
sich gezogen und müsse deshalb im Falle einer Rückkehr mit Verfolgung
rechnen, weil diese ihm ein Interesse an der Wiederbelebung des tamili-
schen Separatismus zuschrieben,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass der Beschwerdeführer gemäss der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses (CAT) eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung nach Sri
Lanka Folter oder unmenschliche Behandlung drohten,
dass ihm dies nicht gelingt, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszu-
gehen ist, er werde von den sri-lankischen Behörden gesucht,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend demnach zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen nämlich nach wie
vor in Kontakt mit seinen Familienangehörigen steht, weshalb von einem
intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden darf,
dass er über eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als (…) verfügt,
sodass es ihm auch nach langjähriger Landesabwesenheit möglich sein
wird, sich nach einer Rückkehr nach Sri Lanka eine Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der am
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29. Dezember 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: