B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7078/2018
Ur t e i l vom 4 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Irak,
vertreten durch MLaw Josef Gabrieli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. November 2018 / N_______.
D-7078/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus dem Dorf B._______ (Bezirk
C._______; Provinz D._______) ersuchte am 21. September 2015 um Asyl
in der Schweiz. Am 30. September 2015 fand die Befragung zur Person
(BzP) statt, in deren Rahmen er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt wurde. Eine eingehende Anhö-
rung zu den Asylgründen fand am 9. Mai 2016 statt.
Als Grund für sein Asylgesuch gab er im Wesentlichen an, Angehörige der
E._______ seien in der Nähe seines Dorfes stationiert gewesen. Seit er
denken könne, habe er die E._______ mit Nahrungsmitteln beliefert, um
ein eigenes Einkommen zu erzielen und seine Familie zu unterstützen. We-
gen dieser im Grunde erzwungenen Unterstützungstätigkeit sei sein Name
im Dorf und bei den kurdischen Behörden bekannt gewesen, welche ihn
als Spion bezeichnet hätten. Dies habe zu Problemen und Schikanen ge-
führt. So habe er beispielsweise kein Geschäft im Dorf eröffnen können.
Überdies habe ihn die kurdische Regierung mehrmals festgenommen,
während eines Tages im Zentralrevier in F._______ eingesperrt oder ein-
mal bei einer Lieferung seine Waren beschlagnahmt. Auch sei er einige
Mal aufgefordert worden, auf dem zentralen Polizeirevier in C._______
oder F._______ zu erscheinen. Zudem habe ihn die E._______ erfolglos
versucht anzuwerben und er – sowie die übrigen Dorfbewohner – seien
den Launen des Verantwortlichen der E._______ schutzlos ausgesetzt ge-
wesen. So habe ihn dieser – bei Unzufriedenheit mit seiner Arbeit – jeweils
festnehmen und mehrere Stunden einsperren lassen. Vor seiner Ausreise
sei ein Freund von ihm, der als Schlepper tätig gewesen sei, durch die
E._______ festgenommen und bei einem Befreiungsversuch erschossen
worden. Er habe sich davor gefürchtet, das gleiche Schicksal wie sein
Freund zu erleiden. Weiter habe die Bewegung viele Jugendliche mitge-
nommen, Leute verletzt und Gärten geplündert. Im (...) habe die Regierung
von G._______ begonnen, Stellungen der E._______ zu bombardieren,
wobei auch sein Dorf unter Beschuss geraten sei. Deshalb sei seine Fami-
lie nach F._______ geflüchtet und habe sich dort bei seinem (Nennung
Verwandter) aufgehalten. Er selber sei nur wenige Tage in F._______ ge-
blieben, da er befürchtet habe, von den kurdischen Behörden erneut ver-
haftet zu werden. Er sei in sein Dorf zurückgekehrt, das in der Folge wei-
teren Bombardierungen durch die Streitkräfte von G._______ im Kampf
gegen die E._______ ausgesetzt gewesen sei. In der Folge habe er den
Irak (...) in Richtung G._______ verlassen.
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Der Beschwerdeführer reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den vor-
instanzlichen Akten.
A.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 reichte er beim SEM (Nennung
Beweismittel) ein. Das SEM forderte ihn am 4. Juli 2017 auf, diese (Nen-
nung Beweismittel) in eine Amtssprache zu übersetzen und den Zusam-
menhang dieses Dokumentes mit seinen Asylvorbringen darzulegen. Mit
Eingabe vom 19. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche
Übersetzung zu den Akten und teilte mit, die (Bezeichnung Dokument) sei
seinem (Nennung Verwandter) übergeben worden. Dieser habe verges-
sen, ihn darüber zu informieren. Erst als er seine Familie nach allfälligen
ihn betreffende Dokumente gefragt habe, habe er von der (Bezeichnung
Dokument) Kenntnis erhalten.
A.c Der Beschwerdeführer wurde am 18. Juni 2018 ergänzend vom SEM
angehört. Dabei gab er anknüpfend an die bisherigen Aussagen an, er sei
(Nennung Zeitraum) vor seiner Ausreise zwischen seinem Dorf B._______
und F._______ hin- und hergependelt respektive sei infolge der Bombar-
dierung des Dorfes in die Umgebung des Kreises F._______ geflohen. Er
habe nicht länger in F._______ bleiben können, weil er befürchtet habe,
dort wegen vermuteter Zusammenarbeit mit der E._______ verhaftet zu
werden.
Sodann wurden dem Beschwerdeführer vertiefende Fragen zu seinem Rei-
seweg, den ins Recht gelegten Dokumenten und dabei insbesondere dem
Erhalt der eingereichten (Bezeichnung Dokument) und deren Zusammen-
hang mit seinen Asylvorbringen, seinen Lebensumständen und der Situa-
tion in seinem Herkunftsort B._______ und zu den auf Facebook veröffent-
lichten Bildern, welche ihn unter anderem als Peshmerga zeigen, gestellt.
Dabei gab er hinsichtlich der (Bezeichnung Dokument) an, seine Familie
habe dieses Dokument erhalten, als er sich nach seiner Ausreise in der
G._______ aufgehalten habe. Seine Familie habe ihn mit diesem Doku-
ment nicht belasten wollen, weshalb man ihm zwar gesagt habe, dass ein
Schreiben eingegangen sei, nicht aber, worum es sich dabei gehandelt
habe. Erst nachdem er die G._______ verlassen habe sei ihm telefonisch
mitgeteilt worden, dass es sich um ein Schreiben der (Nennung Behörde)
handle und er auf keinen Fall nach Kurdistan zurückkehren solle. In diesem
Zusammenhang sei er an seinem Wohnort auch gesucht worden. Wenn er
der (Bezeichnung Dokument) gefolgt wäre, hätten ihn die kurdischen Be-
hörden verhaftet. Er wisse nicht, ob er wegen seiner Unterstützung der
E._______ oder wegen der Tötung seines Freundes vorgeladen worden
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sei. Ferner habe ihn die Familie seines getöteten Freundes für dessen Tod
verantwortlich gemacht. Schliesslich sei sein (Nennung Verwandter) vor ei-
ner Woche wegen Zusammenarbeit mit der E._______ zu einer (Nennung
Strafe) verurteilt worden. Sein (Nennung Verwandter) sei flüchtig und lebe
jetzt in den Bergen mit der E._______ zusammen. Peshmerga sei er nie
gewesen; die Uniform habe er als Verkleidung anlässlich eines Schulfestes
getragen.
B.
Mit Verfügung vom 7. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
13. Dezember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei das Verfahren zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an das
SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung in der
Person des rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde waren (Aufzählung Beweismittel) beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amt-
liche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Vorinstanz lud sie
zur Vernehmlassung ein.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. Januar 2019 – nach ei-
nigen ergänzenden Bemerkungen – an seinen Erwägungen im angefoch-
tenen Entscheid vollumfänglich fest.
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F.
Der Beschwerdeführer liess die ihm am 4. Februar 2019 eingeräumte Frist
zur Replik ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft
getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl.
Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht im Sinne eines Eventualantrages um
Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an das SEM. Es lägen
aufgrund des (Bezeichnung Dokument) neue Erkenntnisse zum Sachver-
halt vor, die Situation im Nordirak sei seit dem Abzug der E._______ unge-
wiss und er könne versuchen, über seine Familie weitere Informationen
zum Verfahren beziehungsweise zur Anklage gegen ihn und zum Hinter-
grund zur Tötung seines Freundes durch die E._______ erhältlich zu ma-
chen.
3.2 Vorliegend prüfte das SEM, ob sich aus dem dargelegten Sachverhalt
eine asylrelevante Verfolgung – soweit es die Glaubhaftigkeit einer solchen
nicht in Frage stellte – für den Beschwerdeführer ergebe, was es verneinte.
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Das SEM gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkun-
digen Parteivorbringen und der im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens eingereichten Beweismittel – inklusive der (Bezeichnung Dokument)
– im Zeitpunkt seines Asylentscheides zu einem anderen Schluss als der
Beschwerdeführer. Der Sachverhalt wurde daher von der Vorinstanz kor-
rekt und vollständig abgeklärt. Weiter sind Asylgesuchsteller als Ausdruck
der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von
ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu unter-
mauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt,
Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu bewei-
sende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebo-
tener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme ge-
troffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Be-
weiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betref-
fende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend
würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
S. 208 Rz. 3.144). Nachdem sich das SEM im Rahmen der Vernehmlas-
sung zum eingereichten Haftbefehl geäussert hat, die aktuelle Situation in
der Herkunftsregion von Asylsuchenden bei der Beurteilung ihrer Gesuche
durch die Schweizer Asylbehörden jeweils entsprechende Berücksichti-
gung findet, der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermag, wa-
rum er die rund (...) Jahre vor dem Asylentscheid datierenden (Bezeich-
nung Unterlagen) erst Jahre später erhältlich machen und einreichen
konnte und er im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, seine Sachver-
haltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubrin-
gen, besteht weder Veranlassung, die Sache zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen an das SEM zurückzuweisen oder durch das Bundesverwal-
tungsgericht selber weitere Untersuchungsmassnahmen durchzuführen.
Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Das SEM kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive den Voraussetzungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte es an, der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten
Probleme mit den kurdischen Behörden im Zusammenhang mit der
E._______ sei erheblich zu bezweifeln, weil der Beschwerdeführer eine
derartige, von den heimatlichen Behörden ausgehende Bedrohung in der
BzP nicht geltend gemacht habe. Dort habe er eine solche Bedrohung wie
auch eine Haft verneint. Angesichts der Tragweite der von ihm in diesem
Zusammenhang geäusserten Befürchtungen wäre zumindest eine ansatz-
weise Nennung des Vorbringens zu erwarten gewesen. Auf Vorhalt habe
er keine plausible Erklärung für die verspätete Geltendmachung geben
können. Ähnlich verhalte es sich hinsichtlich der im Verfahren nachgereich-
ten (Bezeichnung Dokument) sowie einer in diesem Zusammenhang be-
stehenden behördlichen Suche nach ihm. Es sei nicht einsichtig, wie er
hätte vergessen können, diese zentralen Aspekte seiner Vorbringen in den
zwei vorangegangenen Befragungen zu erwähnen. Dies auch deshalb,
weil er angeblich bereits vor seiner Ankunft in der Schweiz von seiner Fa-
milie über diese zentralen Entwicklungen informiert worden sein soll. Ent-
sprechend substanzlos und vage seien seine Schilderungen zur geltend
gemachten Bedrohungslage in der Anhörung ausgefallen und hätten sich
darin erschöpft, dass er zwei bis drei Mal festgenommen worden sei und
des Öfteren bei den Behörden habe vorsprechen müssen. Auch in der er-
gänzenden Anhörung habe er nicht aufzeigen können, wie die (Bezeich-
nung Dokument) mit der geltend gemachten Verfolgungssituation und der
vermeintlichen behördlichen Suche nach ihm in Verbindung zu bringen sei.
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Das Vorbringen, wonach er ohne behördliche Registrierung gelebt habe,
vermöge bereits mit Blick auf die ins Recht gelegten Beweismittel (insbe-
sondere Identitätsdokumente) nicht zu überzeugen. Zudem habe er seinen
Pass für die Ausreise in die G._______ verwendet. Angesichts der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der leichten Käuflichkeit von behörd-
lichen Dokumenten könne auf eine eingehende Würdigung der (Bezeich-
nung Dokument) verzichtet werden. Sodann sei es ihm auch nicht gelun-
gen, die seitens der E._______ ausgeübten Verfolgungsmassnahmen im
zu erwartenden Mass zu substanziieren. Die Schilderungen seien sche-
menhaft ausgefallen und würden eine erlebnisbasierte Nacherzählung ver-
missen lassen. Aufgrund der Gesamtheit seiner Angaben entstehe der Ver-
dacht, dass er das SEM über seine tatsächlichen Lebensumstände in der
Heimat sowie über seine Biografie zu täuschen versuche. Dieser Eindruck
werde durch die Veröffentlichung von Fotos auf seinem Facebook-Profil,
auf welchen er in einer Peshmerga-Uniform zu sehen sei, vor dem Hinter-
grund seiner übrigen Schilderungen, gemäss welchen er ein schwieriges
Verhältnis zu den heimatlichen Behörden gehabt habe, verstärkt. Auch
seine diesbezügliche Erklärung, dass er in F._______ viele Leute kenne
und dort gut vernetzt sei, stehe in offensichtlichem Widerspruch zu seinen
vorgängigen Angaben, wonach er aufgrund seiner Herkunft keine Möglich-
keiten gehabt habe, sich ausserhalb seines Heimatdorfes B._______ eine
Existenz aufzubauen. Diesen Widerspruch habe er nicht plausibel aufzulö-
sen vermocht. Das Vorbringen, wonach er bei der Familie seines getöteten
Freundes in Ungnade gefallen sei, müsse ebenfalls als nachgeschoben
und daher als unglaubhaft qualifiziert werden. So habe er in der ersten An-
hörung nicht geltend gemacht, im Zusammenhang mit dem Tod seines
Freundes konkret etwas zu befürchten gehabt zu haben. Trotz verschiede-
ner Vertiefungsfragen sei er nicht in der Lage gewesen, dazu irgendwelche
konkreten Befürchtungen darzulegen.
Ferner seien die vorgebrachten Befürchtungen im Zusammenhang mit den
Bombardierungen seines Dorfes nicht asylrelevant, da sie viele Personen
gleichermassen betreffen würden. Ohnehin erscheine aufgrund seiner un-
glaubhaften Ausführungen nicht als gesichert, dass er bis kurz vor seiner
Ausreise in B._______ gelebt habe. Weitere Anhaltspunkte, so vage Anga-
ben zu seinen Aufenthalten in den letzten Wochen vor seiner Ausreise und
zur Ausreise selbst wie auch ungereimte Ausführungen zu den heutigen
Lebensumständen respektive dem Aufenthaltsort seiner Familie in der Hei-
mat, würden diesen Eindruck bestärken. Die ins Recht gelegten Doku-
mente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sich
diesen bezüglich der Aufenthalte und der geltend gemachten Herkunft aus
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B._______ nichts entnehmen lasse. Hinsichtlich der angeführten Verurtei-
lung des (Nennung Verwandter) sei festzuhalten, dass die behördlichen
Massnahmen gegen diesen (Nennung Verwandter) und nicht gegen den
Beschwerdeführer oder jemanden aus seiner Kernfamilie verhängt worden
seien. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er deswegen etwas zu befürchten
habe. Seinen dahingehenden Ausführungen komme daher keine Asylrele-
vanz zu.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer zu-
nächst den Sachverhalt und führt aus, er habe der (Bezeichnung Doku-
ment) infolge seiner Ausreise keine Folge geleistet. Es liege gegen ihn ein
(Bezeichnung Dokument) vor, wonach die (Nennung Behörde) beauftragt
werde, ihn zu verhaften und (Nennung Ort) zuzuführen. Der Vorwurf laute
auf Unterstützung der E._______, was mit einer Gefängnisstrafe zwischen
fünf und zwanzig Jahren geahndet werde. Überfüllte Gefängnisse, Miss-
handlung und Folter seien in irakischen Gefängnissen an der Tagesord-
nung stehen. Ferner habe er bei der ergänzenden Anhörung Fotos vorge-
legt, auf welchen er als Peshmerga gekleidet auftrete. Dabei habe es sich
lediglich um ein Volksfest gehandelt, wobei sich die Akteure verkleidet hät-
ten. Die beigelegten weiteren Fotos würden belegen, dass es sich dabei
nur um eine gespielte Situation handle und er nicht für die Peshmerga ar-
beite. So seien auf den Fotos Busse – welche die Zuschauer zur Auffüh-
rung transportiert hätten – und Zivilpersonen erkennbar, welche teilweise
folkloristische Kleider und diverse Uniformen tragen würden. Er fürchte sich
vor der E._______, weil er nicht alle Befehle derselben befolgt habe und
ihn deshalb das gleiche Schicksal wie dasjenige seines getöteten Freun-
des treffen könnte. Wegen des (Bezeichnung Dokument) drohe ihm aus-
serdem eine lange Freiheitsstrafe und es sei davon auszugehen, dass er
bereits in Abwesenheit verurteilt worden sei. Eine Ausschaffung hätte zur
Folge, dass er im Gefängnis entweder wegen seiner Nähe zur E._______
gefoltert oder von der E._______ selber getötet würde.
5.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, der Beschwerdeführer
unterlasse es in seiner Beschwerdeschrift darzulegen, wie er an den nach-
träglich eingereichten (Bezeichnung Dokument) gelangt sei, und weshalb
er diesen nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahren einge-
reicht habe. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil er bei der ergän-
zenden Anhörung auf Nachfrage nicht erwähnt habe, dass neben der ein-
gereichten (Bezeichnung Dokument) weitere (Nennung Dokumente) ange-
fallen seien oder erhältlich gemacht werden könnten. Überdies sei auffal-
lend, dass er bereits damals keine plausible Erklärung für die verspätete
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Einreichung des nachträglich bezeichneten (Bezeichnung Dokument) habe
geben können. Zufolge der darauf vermerkten Datumsangaben wären die
betreffenden Dokumente alle im Zeitraum von (...) bis (...), also (...) Jahre
vor dem Erlass des angefochtenen Asylentscheids, ausgestellt worden. Es
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Dokumente für den Beschwerdefüh-
rer erst Jahre später erhältlich gewesen sein sollen oder er erst nach und
nach von der Existenz solcher Dokumente Kenntnis erlangt habe. In der
Beschwerdeschrift werde dazu keine Erklärung abgegeben. Im Übrigen sei
erneut auf den geringen Beweiswert von (Bezeichnung Dokumente) hinzu-
weisen, da diese leicht käuflich erworben werden könnten. Die zusätzlich
eingereichten Fotos seien nicht geeignet, die im Asylentscheid dargelegten
Zweifel an den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Lebensumständen
auszuräumen. In der Rechtsmitteleingabe werde es unterlassen, im Ein-
zelnen zu den in diesem Zusammenhang im Asylentscheid aufgeführten
Ungereimtheiten Stellung zu nehmen.
6.
6.1 Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind
nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch
das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund
nachgeschobener, unsubstanziierter, vager und unstimmiger Aussagen ei-
nerseits als unglaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betref-
fenden persönlichen Verfolgung als asylirrelevant.
6.1.1 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen
im Empfangszentrum – respektive in der BzP – in wesentlichen Punkten
der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der
Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder
Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden,
nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden
(vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1
m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das
SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt und
zu Recht angeführt, dass sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den
späteren Anhörungen zum Bestehen einer behördlichen Verfolgung oder
einer verbüssten Haft sowie – auch in den verschiedenen Anhörungen sel-
ber – zum Umstand, dass er von der Familie seines Freundes für dessen
Tod verantwortlich gemacht worden sei, erheblich widersprochen hat (vgl.
act. A3/10, S. 6; A10/28, S. 21, 28; A28/17, S. 6). Der Beschwerdeführer
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Seite 11
vermag in der Rechtsmitteleingabe mit Blick auf dieses Aussageverhalten
keine plausiblen Erklärungen zu seiner Entlastung vorzubringen.
6.1.2 Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer die vom SEM als sub-
stanzlos, mit fehlenden Realkennzeichen behaftet und vage bezeichneten
Ausführungen hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage, der an-
geblich erlittenen Nachteile, der für die E._______ verrichteten Tätigkeit
sowie der Lebensumstände und Aufenthaltsorte einige Wochen vor seiner
Ausreise zu entkräften. Alleine der pauschale Einwand in der Beschwerde-
schrift, dass seine Ausführungen konsistent und detailliert ausgefallen
seien, vermag noch nicht eine andere Einschätzung zu bewirken. Zur Ver-
meidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen
und überzeugenden Erörterungen der Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid verwiesen werden (vgl. act. A31/12, S. 4 ff.). Unter diesen Umstän-
den vermag in der Beschwerdeschrift auch sein Festhalten an der Furcht
um sein Leben, weil er nicht alle Befehle des lokalen Verantwortlichen der
E._______ befolgt habe respektive auch nicht habe befolgen können,
keine effektiv bestehende Gefährdung anschaulich und nachvollziehbar zu
machen.
6.1.3 An obiger Erkenntnis vermögen auch die bei der Vorinstanz einge-
reichte (Nennung Beweismittel) sowie der mit der Beschwerdeschrift ins
Recht gelegte (Nennung Beweismittel) nichts zu ändern. So ist nicht nach-
vollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erst erhalten ha-
ben will, als er bereits in der Schweiz gewesen sei (vgl. A15/3; A16/3;
A28/17, S. 5). Vielmehr wäre angesichts der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht zu erwarten gewesen, dass er Bemühungen unternimmt, diese zu
beschaffen und den Schweizer Asylbehörden so rasch als möglich einzu-
reichen, zumal er seinen Angaben zufolge von seiner Familie zumindest
über die polizeiliche (Bezeichnung Dokument) bereits in Kenntnis gesetzt
worden war, als er sich auf dem Weg nach Europa befand (vgl. act. A28/17,
S. 5). Nicht nachvollziehbar ist zudem – wie die Vorinstanz zu Recht erwog,
dass er anlässlich der ergänzenden Anhörung im Zusammenhang mit der
besagten (Bezeichnung Dokument) nie erwähnte, dass noch weitere Do-
kumente existieren würden oder erhältlich gemacht werden könnten (vgl.
act. A28/17, S. 5 f.). Überdies legt er auch nicht dar, wie er in den Besitz
des mit der Beschwerdeschrift eingereichten (Bezeichnung Dokument) ge-
kommen sein will. Diesbezügliche Erklärungen fehlen in der Rechtsmitte-
leingabe gänzlich und auch auf die Einreichung einer Replik verzichtete
der Beschwerdeführer trotz entsprechender Vorhalte des SEM in der Ver-
nehmlassung. Zu weiteren Zweifeln Anlass gibt der Umstand, dass in der
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Seite 12
(Bezeichnung Dokument) kein Grund aufgeführt ist, weshalb sich der Be-
schwerdeführer vor dem Gericht in B._______ einfinden sollte. Vor diesem
Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Doku-
mente und es kann ihnen vorliegend keine rechtserhebliche Beweiskraft
beigemessen werden. Das SEM hielt in diesem Zusammenhang denn
auch zu Recht fest, dass sich derartige Dokumente leicht fälschen lassen
und käuflich erwerbbar sind. Angesichts der als unglaubhaft einzustufen-
den Aktivitäten des Beschwerdeführers für die E._______ und dem Ver-
dacht der Zugehörigkeit zu derselben kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er deswegen von den (Nennung Behörde) gesucht wurde res-
pektive zur Verhaftung ausgeschrieben worden ist.
6.1.4 Mit zutreffender Begründung erwog die Vorinstanz sodann, dass die
Schilderungen des Beschwerdeführers über sein Verhältnis zu den staatli-
chen Behörden und seine Lebensumstände im Dorf in den beiden Anhö-
rungen unstimmig ausgefallen sind. Daran vermag seine Begründung zu
den eingereichten Fotos, auf welchen er als Peshmerga gekleidet zu sehen
ist, nichts zu ändern. Selbst wenn die in Frage stehenden Fotos lediglich
ein Volksfest dokumentieren, bei dem er sich den Angaben nach bloss als
Peshmerga verkleidet hat, vermögen diese keinen Beleg für die von ihm
geltend gemachten Verfolgungshandlungen zu liefern.
6.1.5 In Anbetracht obiger Ausführungen vermag der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen, dass er aufgrund eines gegen ihn durchgeführ-
ten Verfahrens in Abwesenheit verurteilt worden wäre und deswegen eine
lange Freiheitsstrafe oder Repressalien seitens der E._______ zu gewär-
tigen hätte. Das SEM hat sodann zu Recht erkannt, dass der Beschwerde-
führer allein aufgrund des Hinweises auf einen im Jahr (...) verurteilten
(Nennung Verwandter) nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Diesbe-
züglich macht er auch nicht geltend, dass seine Familie deswegen in kon-
kreter Weise behelligt worden wäre oder solche Behelligungen hätte be-
fürchten müssen (vgl. act. A10/28, S. 13, F130; A28/17, S. 12, F98 f.).
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab-
gelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
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Seite 13
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26
E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
KRG-Region ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-7078/2018
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz
D._______ stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die KRG-Region
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nachdem es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine Verfolgung durch die kurdischen Behörden
glaubhaft zu machen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Gebiet der KRG lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
den als Referenzurteil publizierten Entscheid des BVGer E-3737/2015 vom
14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015;
vgl. auch Urteil E-6504/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 7.2.2). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.4.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015
(E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5
publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den
vier Provinzen des „Kurdistan Regional Government (KRG) – das betref-
fende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Su-
leimaniya sowie der von Letzterer abgespalteten Provinz Halabja gebildet
– sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde.
Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit. Die langjährige Praxis im
Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG-Gebiet stammende Kurdinnen
und Kurden bleibt somit weiterhin anwendbar. Besonderes Gewicht ist dem
Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizumessen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer E-2855/2018 vom 14. Januar 2019 E. 5.6.1; D-1779/2016
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vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; E-2036/2016 vom 21. November 2018
E. 6.3.1). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt insbesondere
voraus, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt
oder längere Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Beziehungsnetz
(Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da
der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesell-
schaftlichen und politischen Beziehungen abhängt (vgl. BVGE 2008/5
E. 7.5; ausführlich zudem das Urteil des BVGer E-6430/2016 vom 31. Ja-
nuar 2018 E. 6.4.1 ff., m.w.H.).
8.4.2 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaub-
haften Angaben zu seinen Lebensumständen im Dorf (vgl. E. 6.1.4) und
dem Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen gemacht hat (vgl. SEM act.
A31/12, S. 7 f.), ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis
der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwer-
deführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich – soweit aktenkundig – um einen
jungen, alleinstehenden und gesunden kurdischen Mann, bei dem davon
auszugehen ist, dass er in der Provinz D._______ im Nordirak sozialisiert
worden ist, dort aufgewachsen ist und längere Zeit gelebt hat. Aus diesem
Grund ist schliesslich mangels seiner Mitwirkung auch davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt,
dass ihn bei seiner Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finan-
ziell unterstützen kann. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Voll-
zugshindernisse ersichtlich.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit
Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2018 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Wohl ist der Be-
schwerdeführer seit dem (...) als (Nennung Tätigkeit) erwerbstätig. Jedoch
ist er angesichts der dabei erzielten geringen Einkünfte sowie dem Um-
stand, dass er seit seiner Einreise im (...) bis zur Aufnahme dieser Erwerbs-
tätigkeit während rund (...) Jahren fürsorgeabhängig war und bezüglich der
Fürsorgegelder einer Rückzahlungspflicht unterliegt, noch immer als be-
dürftig zu erachten. Deshalb ist vorliegend am Ergebnis der oben erwähn-
ten Verfügung festzuhalten und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um amtliche
Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 AsylG) und dem Beschwer-
deführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Demnach ist die-
sem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. Mit der Beschwerdeschrift wurde eine
Kostennote ins Recht gelegt. Darin wird ein Aufwand von 6.7 Stunden und
Auslagen von Fr. 135.30 bei einem angemessenen Stundenansatz von
Fr. 220.– geltend gemacht. Dieser Aufwand ist um eineinhalb Stunden auf
5.2 Stunden zu kürzen, da die angeführten Abschlussbemühungen ("Sich-
tung Entscheid BVGer, Besprechung mit Klient") nach Erlass des Urteils
nicht mehr als notwendiger Aufwand anzuerkennen sind. Demgegenüber
ist in der Kostennote der für die Sichtung der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung benötigte Aufwand sowie der damit im Zusammenhang stehende all-
fällige Besprechungsaufwand nicht enthalten und daher von Amtes wegen
auf eine Stunde zu veranschlagen. Der Aufwand erhöht sich demnach auf
insgesamt 6.2 Stunden bei unverändert gebliebenen Auslagen. Das amtli-
che Honorar für den Rechtsvertreter ist somit gerundet auf insgesamt
Fr. 1615.– (Aufwand: 1364.–, Auslagen: Fr. 135.30, Mehrwertsteueranteil:
115.45) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1615.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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