B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7079/2017
Ur t e i l vom 7 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
amtlich verbeiständet durch Raffaella Massara,
Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. November 2017 / N (…).
D-7079/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am (…)
2016 illegal in die Schweiz. Am 21. August 2016 suchte er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Da er erklärte,
minderjährig zu sein, und keine Identitätsdokumente einreichte, liess das
SEM mit seinem Einverständnis am 25. August 2016 eine Handkno-
chenanalyse durchführen. Am 19. September 2016 wurde er im EVZ zu
seiner Person, zum Verbleib seiner Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP).
A.b Ebenfalls am 19. September 2016 teilte das SEM der zuständigen kan-
tonalen Migrationsbehörde unter Verweis auf Art. 17 Abs. 3 AsylG
(SR 142.31) mit, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbeglei-
tete minderjährige asylsuchende Person (UMA) handle.
A.c Am 4. Oktober 2016 teilte C._______ dem SEM unter Beilage einer
entsprechenden Vollmacht mit, dass der Beschwerdeführer am 26. Sep-
tember 2016 die juristischen Mitarbeitenden der (…) mit der Wahrung sei-
ner Interessen beauftragt habe.
A.d Am 27. April 2017 fand eine einlässliche Anhörung in Anwesenheit der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt.
A.e Am 10. August 2017 teilte die Rechtsvertretung dem SEM unter Bei-
lage einer entsprechenden Vollmacht vom 9. August 2017 mit, dass sie
trotz erreichter Volljährigkeit des Beschwerdeführers weiterhin von diesem
mandatiert sei.
A.f Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus D._______, Zoba E._______. Weil seine Mutter im Jahr (…) an
(...) verstorben sei und sich sein Vater im Militärdienst befinde, habe er mit
Familienangehörigen zusammengelebt. Seine (…) Geschwister seien ver-
heiratet oder befänden sich im Militärdienst. Als er die (…) Klasse besucht
habe, sei einer seiner Brüder aus dem Militärdienst desertiert. Im (…) 2015
sei der Beschwerdeführer anstelle seines Bruders in Gergera inhaftiert und
dabei mehrmals mit (…) geschlagen worden. Nachdem sich sein Bruder
gestellt habe beziehungsweise festgenommen worden sei, sei er (Be-
schwerdeführer) am (…) 2015 nach F._______ gebracht und dort nach (…)
D-7079/2017
Seite 3
Tagen freigelassen worden. Da er befürchtet habe, erneut festgenommen
oder in den Militärdienst eingezogen zu werden, habe er seinen Heimat-
staat direkt nach der Freilassung am (…) 2015 in Richtung G._______ ver-
lassen. Von dort sei er nach rund (…) Monaten in einem Flüchtlingslager
in H._______ weitergereist, wo er Opfer einer Entführung geworden und
erst gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen worden sei. In der
Folge sei er über I._______ und J._______ in die Schweiz gelangt.
A.g Als Beweismittel reichte er die (…) in Kopie sowie ein kirchliches Do-
kument und eine Rationen-Karte, die er im Lager des Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) in K._______ be-
ziehungsweise in L._______ erhalten habe, im Original zu den Akten.
A.h Mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 gewährte das SEM der Rechts-
vertretung das rechtliche Gehör zu Abklärungen, welche es beim UNHCR
in G._______ getätigt hatte.
A.i Am 31. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer nach gewährter
Fristerstreckung eine Stellungnahme einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am 16. November 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid. Dabei liess er beantragen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, subeventualiter die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen,
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiord-
nung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
reichte er eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 13. Dezember 2017
zu den Akten.
D-7079/2017
Seite 4
D.
Am 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der
Beschwerde bestätigt.
E.
Ebenfalls am 18. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2017 des damals zuständigen
Instruktionsrichters wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und dem Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
G.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
23. April 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
D-7079/2017
Seite 5
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.6 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.7 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
In der Beschwerde wird lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft (und damit die Anordnung der vorläufigen Aufnahme) beantragt.
Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung vom 14. November 2017, so-
weit sie die Frage des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen und die Weg-
weisung als solche ist praxisgemäss auch nicht mehr zu überprüfen.
3.
3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile geltend namentlich die Gefährdung des
D-7079/2017
Seite 6
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
vorweg aus, der Beschwerdeführer habe keine rechtsgenüglichen Doku-
mente eingereicht, welche seine Aussagen zu seiner Identität, den Reise-
daten und zur Reiseroute bestätigen könnten. Insbesondere falle auf, dass
er beim UNHCR und beim Grenzwachtkorps mit unterschiedlichen Ge-
burtsdaten erfasst worden sei und zum Zeitpunkt der Asylantragstellung
möglicherweise bereits volljährig gewesen sei. Gestützt auf die weiteren
Erwägungen könne indessen darauf verzichtet werden, vertieft auf die vor-
handenen Ungereimtheiten einzugehen. Sodann sei eine Furcht vor zu-
künftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen. So sei der Beschwerde-
führer laut seinen Angaben umgehend und bedingungslos freigelassen
worden, nachdem sich sein Bruder gestellt habe respektive festgenommen
worden sei. Dies verdeutliche, dass dieser Vorfall durch die Freilassung als
abgeschlossen betrachtet werden könne, habe er doch, abgesehen davon,
dass seiner Familie die (…) gekürzt worden sei, keine weiteren Konse-
quenzen geltend gemacht, die ihm aus der mehrwöchigen Haft entstanden
seien. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass er bei einem weiteren
Verbleib in D._______ auf zusätzliche Probleme gestossen wäre. Demzu-
folge stelle die erwähnte Haft keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
dar und habe er in diesem Zusammenhang nicht mit weiteren Nachteilen
rechnen müssen. Zudem bestehe für ihn bei einer Rückkehr nach Eritrea
keine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Massnahmen der eritrei-
schen Behörden wegen Dienstverweigerung oder Desertion, da er vor der
Ausreise aus dem Heimatstaat weder zum Militärdienst aufgeboten worden
D-7079/2017
Seite 7
sei, noch Militärdienst geleistet und nach Desertion das Land verlassen
habe.
Es könne darauf verzichtet werden, auf die Frage der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten illegalen Ausreise einzugehen. Er habe weder den Na-
tionaldienst verweigert noch sei er aus diesem desertiert, sei er doch laut
seinen Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen
und habe bis dahin keine offizielle Aufforderung zum Militärdienst erhalten.
Da er demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen habe, und den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wo-
nach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen
hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Seine Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise aus Eritrea seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorweg eine Verletzung des Beschleu-
nigungsgebots gerügt. Der Beschwerdeführer sei als Minderjähriger in die
Schweiz gereist. Gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG sei sein Asylgesuch prio-
ritär zu behandeln. Seit der Stellung des Asylgesuchs seien mehr als zwei
Jahre vergangen. Dieser Verfahrensverzögerung sei im Rahmen der Ent-
scheidfindung angemessen Rechnung zu tragen. Sodann wird ausgeführt,
die Vorinstanz habe die Personalien des Beschwerdeführers, der diverse
Dokumente zu den Akten gereicht habe, nicht in Zweifel gezogen. Der Vor-
wurf der Papierlosigkeit sei nicht geeignet, die Identität des Beschwerde-
führers in Zweifel zu ziehen, zumal er seinen Heimatstaat vor Vollendung
des 18. Altersjahrs verlassen habe und über keine Identitätskarte verfügen
könne, da in Eritrea Identitätsdokumente erst mit dessen Erreichung aus-
gestellt würden. Die Herkunft, Inhaftierung und illegale Ausreise des Be-
schwerdeführers aus Eritrea vor Vollendung des 18. Altersjahrs seien un-
bestritten. Zudem bestünden zusätzliche Anhaltspunkte, die zu einer
Schärfung des Profils und dadurch zu einer Erhöhung der Verfolgungsge-
fahr führen könnten, habe er doch in Eritrea unbestrittenermassen Prob-
leme mit den Behörden gehabt und sei davon auszugehen, dass diesen
sein Verschwinden aufgefallen sei, da in der Folge der Familie die (…) ge-
kürzt worden sei. Somit drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund seines Profils eine flüchtlingsrechtlich relevante politisch motivierte
Bestrafung. Zudem stelle sich die Frage, ob aufgrund des drohenden Ein-
zugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
nach Art. 3 EMRK beziehungsweise eine Verletzung des Verbots der
Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestehe. Deshalb sei er als
Flüchtling anzuerkennen.
D-7079/2017
Seite 8
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der BzP, er sei minderjährig,
und reichte keine Dokumente zu den Akten. Er wies einzig ein Dokument
vor, das im (…) 2015 von der (…) Kirche im Flüchtlingslager L._______
ausgestellt worden sei und das er selbst ausgefüllt habe. Da seine Identität
nicht feststand, wurde er, nachdem er schon bei seinem Eintritt ins EVZ
aufgefordert worden war, Reise- und Identitätspapiere im Original einzu-
reichen, während der BzP nochmals aufgefordert, unverzüglich Ausweis-
papiere nachzureichen (vgl. act. […]). Erst anlässlich der Anhörung vom
27. April 2017 reichte er Kopien von Dokumenten ein, die er per Internet
von (…) in Eritrea erhalten habe (vgl. act. […]). Aus den Akten geht nicht
hervor, weshalb er diese Dokumente nicht unverzüglich nach Erhalt beim
SEM einreichte. Abgesehen davon betraf nur eines der (…) in Kopie ein-
gereichten Dokumente den Beschwerdeführer selbst. Deshalb verblieb
dem SEM, nachdem die Handknochenanalyse nicht beweiskräftig ausge-
fallen war, als einzige Möglichkeit, die Identität des Beschwerdeführers ge-
stützt auf dessen Aussagen und die im Original eingereichte Rationen-
Karte des Flüchtlingslagers beim UNHCR in G._______ abzuklären. Unter
diesen Umständen hat er selbst die Verzögerung des Verfahrens überwie-
gend verursacht, weshalb er aus der Rüge der Verletzung des Beschleuni-
gungsverbots nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
5.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt
sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Erit-
rea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) kam es nach einer eingehenden quellengestütz-
ten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wo-
nach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht
mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand
nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine dro-
hende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3
und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit
beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
D-7079/2017
Seite 9
5.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden, da in sei-
nem Fall zusätzliche Faktoren, welche sein Profil schärfen könnten, zu ver-
neinen sind. So wurde die Inhaftierung und Freilassung des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit dessen Bruder vom SEM zu Recht als ab-
geschlossen betrachtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerde-
führer nach seiner Entlassung als missliebige Person hätte erachtet wer-
den sollen. Dieses Vorbringen kann entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht als zusätzlicher Anknüpfungspunkt für eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr betrachtet werden. Dasselbe gilt
für das Vorbringen, die eritreischen Behörden wüssten, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht mehr in Eritrea befinde, weshalb ihn die Verwaltung
von der Liste der Dorfbewohner gestrichen und in der Folge die monatliche
(…) der Familie reduziert habe (vgl. act. […]). Bei diesem Vorbringen han-
delt es sich nicht um einen vor der Ausreise aus Eritrea bestandenen An-
knüpfungspunkt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung. Unter Verweis
auf die vorangegangenen Ausführungen erweist sich die vom Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit seinem desertierten Bruder geltend ge-
machte Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gung wegen illegaler Ausreise als unbegründet. Somit bestehen keine Hin-
weise darauf, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche den
Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – unabhängig von der Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die Flüchtlingseigenschaft deshalb
unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
D-7079/2017
Seite 10
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Der Beschwerdeführer bringt im Rahmen seines Eventualantrags auf
vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor,
es sei zu prüfen, ob die ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohende Rek-
rutierung gegen zwingendes Völkerrecht, insbesondere gegen das Verbot
von Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK, verstosse.
6.2.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers ist in der Tat nicht aus-
zuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen
werden könnte (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2–13.4).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil
des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen
im genannten Urteil verwiesen werden.
6.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Es ist aber zu beachten,
dass dies lediglich hinsichtlich der Situation von freiwilligen Rückkehrerin-
nen und Rückkehrern gilt, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangs-
rückführungen aus der Schweiz akzeptieren, und sich an diesem Umstand
bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen
der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern kann offenblei-
ben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang
nach Eritrea zurückgeführt werden und bei denen davon auszugehen ist,
dass sie keine Möglichkeiten hatten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat
zu regeln (vgl. a.a.O., E. 6.1.7).
D-7079/2017
Seite 11
Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AIG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
7.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.3.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage um einen
jungen, gesunden Mann mit einem familiären Beziehungsnetz in Eritrea
(…). Diesbezüglich wird in der Beschwerde insbesondere eingewendet, die
Kernfamilie des Beschwerdeführers sei verstreut, weshalb er vor seiner
Verhaftung in der Regel alleine zuhause gelebt habe. Zwar sei er von einer
Schwester unterstützt worden, diese lebe aber nicht im gleichen Dorf. Zu-
D-7079/2017
Seite 12
dem sei seine (…) schon alt. Überdies habe die Vorinstanz die Tragfähig-
keit des Beziehungsnetzes nicht näher geprüft. Daraus vermag der Be-
schwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So gab er zu
Protokoll, dass er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner (…), der (…)
und deren (...) im selben Haushalt gelebt habe und sein Vater nur circa alle
(…) Jahre nach Hause komme (vgl. act. […]). An diesen Verhältnissen
dürfte sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers kaum etwas grund-
sätzlich geändert haben. Darüber hinaus erklärte er, dass ihm eine Tante
in M._______ die Weiterreise von G._______ nach Europa finanziert habe
und ein (…) in N._______ wohnhaft sei (vgl. a.a.O. und act. […]). Aufgrund
dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr in seine Heimat auf ein hinreichendes familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen und insbesondere bei seinen Familienangehöri-
gen und Verwandten wohnen kann. Unter diesen Umständen kann davon
ausgegangen werden, dass es ihm gelingen wird, sich ein eigenes Aus-
kommen zu schaffen. Somit ist nicht ersichtlich, dass er bei einer Rückkehr
in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch als zumutbar.
7.4 Wie in Erwägung E. 6.2.4 ausgeführt, ist derzeit die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Möglichkeit der frei-
willigen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entge-
gen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7079/2017
Seite 13
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 21. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis-
sen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten
nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer wäre zwischenzeitlich nicht
mehr fürsorgeabhängig.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
AsylG zugesprochen und seine Rechtsvertreterin eingesetzt.
Die Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin erfolgt ge-
mäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8–11 sowie Art. 14 VGKE.
Der in der Kostennote ausgewiesen Zeitaufwand von 4.6 Stunden er-
scheint angemessen. Der Stundenansatz von Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte bei amtlicher Vertretung ist nicht zu beanstanden (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 21. Dezember 2017). Nicht vollständig zu entschädi-
gen ist die Spesenpauschale in der Höhe von Fr. 50.– für Auslagen, da vom
Gericht nur effektiv ausgewiesene Kosten entschädigt werden und auch
keine besonderen Umstände vorliegen. Sie ist auf Fr. 30.– zu kürzen. Hin-
zuzurechnen ist der bislang nicht in Rechnung gestellte Aufwand für die
das Begleitschreiben der Fürsorgebestätigung, der mit 0.1 Stunden zu ver-
anschlagen ist. Das amtliche Honorar – inklusive Mehrwertsteuerzuschlag
im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE und Auslagen – beläuft sich somit
aufgerundet auf insgesamt Fr. 1‘147.–. Dieses geht zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
D-7079/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1‘147.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: