Abtei lung IV
D-7080/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 30. Oktober 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7080/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im November 2006 verliess und im März 2007 in die Schweiz ge-
langte, wo er am 14. September 2007 im Kanton C._______ verhaftet
wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Urteil des [...]gerichts
D._______ vom 18. Juni 2008 unter anderem wegen Raubes,
Diebstahls, Hehlerei und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittel- sowie das Waffengesetz zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und einer Busse von Fr. 500.--
verurteilt wurde und diese Strafe derzeit in E._______ absitzt,
dass er mit Schreiben vom 7. September 2009 in der Haft ein Asylge-
such stellte, welches zuständigkeitshalber an das BFM weitergeleitet
wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 im Rahmen
einer Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinem Asylgesuch befragte und
er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei ethnischer Serbe und
stamme aus F._______, wo er am 10. September 2006 in eine
Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen verwickelt worden sei,
bei welcher ein Kollege umgebracht worden sei,
dass er in der Folge von der serbischen Polizei gesucht worden sei,
wahrscheinlich um als Zeuge auszusagen,
dass er der Polizei jedoch nicht getraut habe und im November 2007
mit seinem an der Auseinandersetzung beteiligten Freund G._______
nach Italien gereist sei,
dass G._______ dort in schlechte Gesellschaft geraten sei und wohl
Angst bekommen habe, er (der Beschwerdeführer) könnte ihn bei der
serbischen Polizei als Tatbeteiligten angeben,
dass G._______ ihn aus diesem Grund habe zusammenschlagen
lassen, weshalb er im März 2007 in die Schweiz weitergereist sei,
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dass ihm G._______ in der Folge telefonisch gedroht habe, ihn
umzubringen und er in der Zwischenzeit von seinem in Serbien
lebenden Bruder erfahren habe, dass ihn G._______ bei einer
Rückkehr nach Serbien töten würde,
dass er ferner Angst vor einer Verhaftung durch die serbische Polizei
habe, welche ihn solange festhalten würde, bis sie den wahren Täter
gefasst hätten, und er daher nicht nur die noch ausstehende insge-
samt zwei Jahre und drei Monate betragende Freiheitsstrafe verbüs-
sen müsste, zu welcher er in seinem Heimatland wegen Raubes und
illegalen Waffenbesitzes verurteilt worden sei und mit Haftbefehl ge-
sucht werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am
4. November 2009 – in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer wäre es offensichtlich möglich gewesen sein Asylge-
such zu einem früheren Zeitpunkt zu stellen, weshalb die Vermutung
bestehe, dass er das Gesuch wegen der ihm drohenden Ausschaffung
eingereicht habe,
dass sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers sodann keine
Hinweise auf eine Verfolgung ergäben, da er nach eigenen Angaben
von der serbischen Polizei wegen einer Zeugenaussage gesucht wor-
den sei und dies offensichtlich keine Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes darstelle,
dass sich ferner auch keine Verfolgungshinweise bezüglich der geltend
gemachten Drohungen von dritter Seite vorlägen, da G._______ zum
einen seine Drohung trotz während mehrerer Monate bestehender
Möglichkeit nicht wahrgemacht habe und sich der Beschwerdeführer
sodann gegebenenfalls bei seinen heimatstaatlichen Behörden um
Schutz nachsuchen könne,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom
9. November 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und da-
bei sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 30. Okto-
ber 2009 beantragte,
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dass das BFM die Beschwerdeeingabe zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiterleitete und die vorinstanzlichen Akten
am 20. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen
(Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. November 2009
ausführt, er habe einen Herrn H._______ als Rechtsvertreter
mandatiert, und ein Beschwerdedoppel die Unterschrift 'H._______'
aufweist,
dass indessen bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils keine Einga-
be beziehungsweise Vollmacht dieser Person beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen ist und sich in den Akten auch keine Hinwei-
se auf dessen Postanschrift finden, weshalb ein Vertretungsverhältnis
nicht ausgewiesen ist und der Beschwerdeentscheid dem Beschwer-
deführer direkt zu eröffnen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz
aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den
drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden
(Art. 33 Abs. 1 AsylG),
dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem
zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren,
dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfü-
gung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn eine frühere
Einreichung des Gesuches nicht möglich oder nicht zumutbar war oder
sich Hinweise auf eine Verfolgung ergeben (Art. 33 Abs. 3 AsylG),
dass offensichtlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem
am 7. September 2009 gestellten Asylgesuch und der von ihm derzeit
verbüssten Freiheitsstrafe steht und somit die Voraussetzungen für die
Vermutung von Art. 33 Abs. 1 AsylG gegeben sind,
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dass sich der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben von seiner im
März 2007 erfolgten Einreise bis zu seiner Verhaftung am 14. Septem-
ber 2007 illegal in der Schweiz aufgehalten hat und ihm demnach eine
frühere Einreichung seines Asylgesuches ohne weiteres möglich ge-
wesen wäre,
dass das BFM sodann zu Recht das Vorliegen von Verfolgungshinwei-
sen verneint hat, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 30. September 2009
verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 33 Abs. 1
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die von ihm geltend gemachte Gefährdung durch
seinen Freund G._______ aufgrund der gesamten Aktenlage wenig
naheliegend erscheint und er sich gegebenenfalls bei den zuständigen
heimatstaatlichen Behörden um Schutzgewährung bemühen könnte,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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