B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7080/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Aserbaidschan,
vertreten durch Roman Schuler, MLaw, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2017
D-7080/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt gemäss seinen Angaben aus Stepanakert
(Region Bergkarabach) in Aserbaidschan, wo er bis zum Jahr 1992 auch
gelebt habe. Wegen des damaligen kriegerischen Konflikts um Bergkarab-
ach habe er Aserbaidschan am 8. Mai 1992 in Richtung Ukraine verlassen,
wo er sich zunächst in Dnipropetrowsk in der gleichnamigen Oblast aufge-
halten habe, bevor er im Jahr 1998 in B._______ (Rajon C._______, Ob-
last Chernihiv) Wohnsitz genommen habe. Er habe damals eine ukraini-
sche Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er zwei Söhne habe, die
2000 beziehungsweise 2002 in B._______ geboren worden seien und dort
nach wie vor leben würden. Diese Ehe sei im Jahr 2006 wieder geschieden
worden. Am [...] 2009 habe er in B._______ seine heutige Ehefrau
D._______, eine aserbaidschanische Staatsangehörige, geheiratet, und
am [...] 2010 beziehungsweise am [...] 2012 seien die beiden gemeinsa-
men Töchter E._______ und F._______ geboren worden. Am 7. Juni 2015
habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden jüngsten Kindern
die Ukraine verlassen. Am 10. Juni 2015 reiste er mit seiner Familie unkon-
trolliert in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum Vallorbe um Asyl. Am 16. Juni 2015 wurde er durch das
Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch und am 30. November
2016 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischen-
zeitlich wurde er mit seiner Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er sei in B._______ seit dem Jahr 2014 durch Angehörige
einer kriminellen Gruppierung bedroht und erpresst worden. Diese hätten
gewusst, dass er mit der Verarbeitung und dem Verkauf von Fleisch gut
verdient habe, und hätten von ihm in zunehmendem Mass Geldzahlungen
verlangt. Anfangs habe es sich um kleine Beträge gehandelt, die zunächst
monatlich, dann wöchentlich verlangt worden seien und die er auch bezahlt
habe. Dann, im April 2015, sei von ihm die Zahlung einer halben Million
Euro gefordert worden. Als er erklärt habe, dass er nicht über eine solche
Geldmenge verfüge, hätten die Erpresser am 29. Mai 2015 ihn selbst zu-
sammengeschlagen und in seiner Anwesenheit seine Ehefrau vergewaltigt
und die beiden Töchter geschlagen. Seine Ehefrau sei im dritten Monat
schwanger gewesen und habe aufgrund der Vergewaltigung einen Abort
D-7080/2017
Seite 3
erlitten. Seine jüngere Tochter sei derart mit dem Kopf gegen einen Brun-
nen geschlagen worden, dass er gefürchtet habe, sie werde getötet. Am
30. Mai 2015 habe er gegen die Täter bei der Polizei von B._______ An-
zeige erstattet. Jedoch sei er von seinen Erpressern am 1. Juni 2015 we-
gen der Anzeige zur Rede gestellt worden, wobei sie ausserdem sein Auto
angezündet hätten. Er habe deshalb realisieren müssen, dass die örtliche
Polizei mit jener Gruppierung zusammenarbeite. Die Täter hätten ihm da-
mit gedroht, seine Ehefrau erneut zu vergewaltigen und die beiden Töchter
umzubringen. Am 4. Juni 2015 sei schliesslich ein Brandanschlag auf sein
Haus verübt worden. Es sei ihm mit seiner Ehefrau und den beiden Töch-
tern mit knapper Not die Flucht aus dem brennenden Haus gelungen, und
sie hätten sich zu Bekannten in einem Nachbardorf retten können. Weil er
in der Ukraine um das Leben seiner Familie gefürchtet habe, sei er darauf-
hin mit seiner Ehefrau und den Töchtern mithilfe eines Schleppers mit un-
bekanntem Ziel ausgereist. In Bezug auf seine heutige Ehefrau brachte er
des Weiteren vor, er habe sie im Jahr 2008 im Internet kennengelernt. Ihr
Vater sei mit der geplanten Heirat nicht einverstanden gewesen, und sie
sei deshalb gegen dessen Willen aus ihrem Heimatland Aserbaidschan in
die Ukraine gekommen. Am 20. Februar 2009 hätten sie geheiratet. Seine
Ehefrau habe die Beziehung zu ihren Eltern abgebrochen, nachdem der
Vater gedroht habe, ihr den Kopf abzuschneiden, sollte sie jemals wieder
nach Aserbaidschan zurückkehren.
C.
Mit E-Mail an die schweizerische Botschaft in der Ukraine vom 29. März
2017 ersuchte das SEM um Abklärung verschiedener Fragen unter ande-
rem zum Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in der Ukraine, zur all-
gemeinen Möglichkeit des Bestehens einer doppelten Staatsbürgerschaft
in der Ukraine, zum Wohnort der beiden älteren Kinder des Beschwerde-
führers aus erster Ehe sowie in Bezug auf allfällige sonstige familiäre Be-
ziehungen in der Ukraine. Mit E-Mail an die Botschaft vom 1. Mai 2017
stellte das Staatssekretariat ergänzende Fragen zur heutigen Ehefrau und
zu den beiden jüngeren Kindern des Beschwerdeführers.
D.
Mit E-Mail vom 21. August 2017 teilte die schweizerische Botschaft in der
Ukraine dem SEM mit, der Bericht des mit den Abklärungen beauftragten
ukrainischen Vertrauensanwalts werde demnächst per Kurier übermittelt.
Der in den Akten des Staatssekretariats enthaltene, in ukrainischer Spra-
che verfasste und von einer deutschen Übersetzung begleitete Bericht des
genannten Vertrauensanwalts datiert vom 17. August 2017. Mit weiterem
D-7080/2017
Seite 4
E-Mail an das SEM vom 25. August 2017 äusserte sich die Botschaft zu-
dem zur Frage der Möglichkeit einer doppelten Staatsbürgerschaft in der
Ukraine.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 übermittelte das SEM
dem Beschwerdeführer – wie auch seiner Ehefrau – eine Zusammenfas-
sung der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine veranlassten
Abklärungen und gewährte ihm diesbezüglich mit Frist bis zum 27. Sep-
tember 2017 das rechtliche Gehör.
F.
Mit Eingabe vom 20. September 2017 zeigte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers dem SEM die Mandatsübernahme an. Zudem beantragte
der Rechtsvertreter, es sei ihm – anstelle einer blossen Zusammenfas-
sung – die vollständige Einsichtnahme in den Bericht der schweizerischen
Botschaft in der Ukraine sowie Einsicht in die weiteren Akten des erstin-
stanzlichen Asylverfahrens zu gewähren.
G.
G.a Mit Verfügung vom 10. November 2017 (Datum der Eröffnung: 13. No-
vember 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab
und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerde-
führers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von
Art. 7 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Hinsichtlich der
Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung hielt das SEM ferner dafür,
der Beschwerdeführer habe die schweizerischen Asylbehörden zu täu-
schen versucht und nicht wahrheitsgemäss über seine persönliche und fa-
miliäre Situation im Heimatstaat Auskunft gegeben. Deshalb sei es dem
Staatssekretariat nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Vollzugs zu äussern.
G.b Mit Verfügung gleichen Datums lehnte das SEM mit im Wesentlichen
gleichlautender Begründung auch die Asylgesuche der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und der beiden gemeinsamen Kinder ab und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D-7080/2017
Seite 5
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2017 focht der
Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Zurückweisung der Sa-
che zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz,
eventualiter die Anordnung seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands im Sinne von Art. 110a AsylG in der Person seines Rechtsvertreters.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Eingabe an das SEM vom 13. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers um Einsicht in drei Dokumente aus dem vo-
rinstanzlichen Verfahrensdossier.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrich-
terin die Anträge auf unentgeltliche Prozessführung und auf Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistands gut und ordnete als solchen dem Be-
schwerdeführer den bisherigen Rechtsvertreter bei.
K.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Devolutivwirkung der
Beschwerde (Art. 54 VwVG) Kopien der gemäss Eingabe an das SEM vom
13. Dezember 2017 verlangten Aktenstücke.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. Februar 2018 übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel einen digitalen Datenträger (USB-
Stick) mit einer Videoaufnahme sowie vier ukrainische Einkaufsquittungen,
jeweils mitsamt deutschen Übersetzungen. Zudem gab er zu den mit
Schreiben vom 15. Januar 2018 übersandten Aktenstücken eine Stellung-
nahme ab. Des Weiteren wurde mitgeteilt, sowohl der Beschwerdeführer
als auch seine Familienangehörigen befänden sich seit Januar 2018 in psy-
chiatrischer Abklärung. Auf den Inhalt der eingereichten Beweismittel und
D-7080/2017
Seite 6
der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet
sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie auf die mit der Beschwerdeschrift
vorgebrachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm das SEM keine vollstän-
dige Einsicht in die vorinstanzlichen Akten gewährt habe. Dies wird im We-
sentlichen damit begründet, der angefochtene Entscheid stütze sich haupt-
sächlich auf den Bericht der schweizerischen Botschaft in der Ukraine. Je-
D-7080/2017
Seite 7
doch sei gestützt auf die Zusammenfassung, welche dem Beschwerdefüh-
rer durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 13. September 2017 über-
mittelt worden sei, keine sachgerechte Stellungnahme zu den Abklärungen
der Botschaft möglich. So sei der Zusammenfassung etwa nicht zu entneh-
men, ob Abklärungen in B._______ gemacht worden seien, ob das Haus
des Beschwerdeführers noch stehe oder ob sich an dessen Stelle eine
Brandruine befinde.
4.2
4.2.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs-
verfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2016, S. 219 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.). Ein Kernelement des rechtli-
chen Gehörs besteht im Recht auf vorgängige Anhörung und Äusserung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 30, N 3 ff.).
4.2.2 Die Wirksamkeit des Anhörungsrechts ist insbesondere auch von der
Gewährung des Rechts auf Akteneinsicht abhängig. So können sich die
Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und
geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn
ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel-
che die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 S. 134).
Das Akteneinsichtsrecht bildet ebenfalls einen Teilgehalt des Anspruchs
auf rechtliches Gehör mit Verfassungsrang und Grundrechtscharakter (vgl.
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., Art. 26, N 4 ff.).
4.2.3 Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein
überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung
der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird einer Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde indes
von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben,
D-7080/2017
Seite 8
sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28
VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts eine konkrete,
sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenstehenden Interessen
voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten
ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffe-
nen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei
der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto
intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; 2013/23 E. 6.4.1 und 6.4.2, je m.w.H.).
4.3
4.3.1 Im Rahmen der angefochtenen Verfügung führte das SEM unter an-
derem aus, die Angaben des Beschwerdeführers, er sei vom Jahr 1998 bis
Juni 2015 im Dorf B._______ in der Ukraine wohnhaft gewesen, wobei er
dort seit 2009 mit seiner heutigen Ehefrau und den beiden gemeinsamen
Kindern gelebt habe, seien nicht mit dem Resultat der Abklärungen der
schweizerischen Botschaft in der Ukraine vereinbar. Gemäss der sachver-
ständigen Person habe nur er selbst in B._______ gewohnt, wobei er ge-
mäss Kopie einer ukrainischen Registrierungskarte im Jahr 2006 aus Baku
in Aserbaidschan dorthin gekommen sei. Im Jahr 2007 sei er aus
B._______ wieder weggezogen, wobei er sich nicht abgemeldet habe und
daher immer noch im Ort angemeldet sei. Seine beiden älteren Söhne ‒
ukrainische Staatsangehörige ‒ seien in B._______ geboren und würden
dort nach wie vor mit ihrer Mutter – auch sie eine ukrainische Staatsange-
hörige ‒ leben. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit der Mutter seiner bei-
den Söhne nicht verheiratet gewesen. Seine heutige Ehefrau und die bei-
den Töchter hätten nie in B._______ gewohnt und seien dort unbekannt.
Schliesslich sei es ukrainischen Staatsangehörigen gesetzlich verboten,
eine zweite Staatsangehörigkeit zu haben. Insgesamt weise somit alles da-
rauf hin, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau mit den
beiden gemeinsamen Kindern nicht wie behauptet zuletzt in B._______ in
der Ukraine gelebt und somit versucht hätten, das SEM hinsichtlich ihres
letzten Aufenthaltsorts zu täuschen. Auch sei nach dem Gesagten die gel-
tend gemachte ukrainische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers
anzuzweifeln.
4.3.2 Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung unter anderem
ausgeführt, der Bericht der schweizerischen Vertretung in der Ukraine
könne dem Beschwerdeführer aufgrund der enthaltenen Angaben, an de-
ren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches Interesse bestehe, nicht
D-7080/2017
Seite 9
offengelegt werden. Jedoch sei ihm eine komplette Zusammenfassung der
wesentlichen Inhalte zur Kenntnis gebracht worden.
4.4 Mit Blick auf die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zu-
nächst festzuhalten, dass auf Beschwerdeebene nicht mehr geltend ge-
macht wird, der Beschwerdeführer sei im Besitz der ukrainischen Staats-
angehörigkeit.
4.5 Hinsichtlich der von der schweizerischen Botschaft in der Ukraine im
Auftrag des SEM veranlassten Abklärungen, des betreffenden Berichts des
damit beauftragten ukrainischen Rechtsanwalts vom 17. August 2017 und
der Zwischenverfügung vom 13. September 2017, mit welcher das Staats-
sekretariat dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährte, ist im
Wesentlichen Folgendes festzustellen: Mit dem schriftlichen Bericht des
Vertrauensanwalts wurden dem SEM drei amtliche ukrainische Dokumente
übermittelt. Dabei handelt es sich um eine Kopie aus einem „Registrie-
rungsbogen“ betreffend die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Wohn-
sitznahme in der Ortschaft B._______ sowie zwei Schreiben der Gemein-
debehörden von B._______, die sich zum Beschwerdeführer selbst, zu
dessen beiden älteren Söhnen sowie zu dessen heutigen Ehefrau und den
beiden gemeinsamen Töchtern äussern. Sowohl in Bezug auf den schrift-
lichen Bericht des Vertrauensanwalts der Botschaft als auch bezüglich der
drei Dokumente, welche den Bericht begleiteten, verweigerte das SEM
dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme. Zwar gab das Staatssekretariat
dem Beschwerdeführer vom Inhalt der erwähnten ukrainischen Dokumente
in summarischer Weise Kenntnis, indem es in der Zwischenverfügung vom
13. September 2017 eine Zusammenfassung dessen wiedergab, was im
Bericht des Vertrauensanwalts enthalten war. Jedoch nannte die Vo-
rinstanz als Grundlage der betreffenden Informationen ausschliesslich das
als „Registrierungsbogen“ bezeichnete Dokument, während es unerwähnt
liess, aus welchen anderen Informationsquellen die Abklärungsergebnisse
resultierten. Aus dem schriftlichen Bericht des Vertrauensanwalts geht her-
vor, dass seine Abklärungen bei den Gemeindebehörden von B._______
im Rahmen schriftlicher und telephonischer Anfragen erfolgten, wobei ihm
die Antworten mündlich sowie mittels der beiden schriftlichen Auskünfte
und einer Kopie des Registrierungsbogens erteilt wurden. Abgesehen vom
erwähnten Hinweis auf den Registrierungsbogen gab das SEM aber ledig-
lich an, eine „sachverständige Person“ habe die zusammengefassten In-
formationen mitgeteilt. Mit anderen Worten liess die Vorinstanz auch uner-
wähnt, dass der Autor des Berichts lediglich schriftlich und telephonisch mit
D-7080/2017
Seite 10
den Gemeindebehörden von B._______ in Kontakt trat, jedoch in der ge-
nannten Ortschaft keinen persönlichen Augenschein nahm.
4.6 Zwar sind in Bezug auf Abklärungen schweizerischer Vertretungen im
Ausland, die in asylrechtlichen Verfahren durchgeführt werden, gewisse
Geheimhaltungsinteressen zu berücksichtigen, die – namentlich um die
Identität von Informanten und Kontaktpersonen zu schützen – geeignet
sein können, das Recht auf Akteneinsicht einzuschränken (dazu grundle-
gend Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12; zu weiteren öffentlichen Ge-
heimhaltungsinteressen im Asylverfahren auch EMARK 2004 Nr. 28 E. 7b).
Im vorliegenden Fall hätte solchen berechtigten Überlegungen jedoch
ohne weiteres Rechnung getragen werden können, indem die fraglichen
Dokumente durch Abdeckung der Namen und Funktionen der jeweiligen
Auskunftspersonen anonymisiert worden wären. Bezüglich des als „Regist-
rierungsbogen“ bezeichneten Aktenstücks ist ausserdem festzustellen,
dass es sich dabei offensichtlich nicht um ein Dokument handelt, bezüglich
dessen überhaupt irgendwelche Geheimhaltungsinteressen bestehen
könnten.
4.7 Ein zentrales Begründungselement der angefochtenen Verfügung bil-
det die Einschätzung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer und dessen
Ehefrau hätten versucht, das SEM hinsichtlich ihres letzten Aufenthaltsorts
zu täuschen. Daraus zieht das Staatssekretariat zum einen den Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau seien unter
dem Aspekt von Art. 3 AsylG als unglaubhaft einzustufen. Zum anderen
stellt es sich auf den Standpunkt, weil der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau ihre gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt hätten, sei es nicht
möglich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umfassend zu beur-
teilen. Dabei stützt sich das SEM sowohl im Asyl- als auch im Vollzugs-
punkt argumentativ wesentlich auf die Ergebnisse der vom Vertrauensan-
walt der schweizerischen Botschaft in der Ukraine durchgeführten Abklä-
rungen.
4.8 Somit erweist sich, dass das SEM dem Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren in Bezug auf entscheiderhebliche Dokumente das
Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte und ihm diesbezüglich eine unvoll-
ständige Zusammenfassung übermittelte. Damit wurde dem Beschwerde-
führer gleichzeitig die Möglichkeit genommen, sich zu wesentlichen Argu-
menten der Vorinstanz vorgängig zu äussern.
D-7080/2017
Seite 11
4.9
4.9.1 Nach herrschender Praxis (anstelle vieler BGE 132 V 387 E. 5.1,
BVGE 2014/22 E. 5.3, jeweils m.w.H.) kann die Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz zwar in oberer Instanz ge-
heilt werden, wenn diese mit gleicher Kognition entscheidet und den Be-
troffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen. Indessen ist von einer
Heilung angesichts der möglichen verfahrensmässigen Nachteile für die
Betroffenen nur mit Zurückhaltung auszugehen (vgl. im asylrechtlichen
Kontext EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b, 1998 Nr. 34 E. 10d, 2004 Nr. 28 E. 7e;
aus der Literatur allgemein etwa ALBERTINI, a.a.O., S. 463 f.; BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 29,
N 108 ff.).
4.9.2 Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass dem Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich der in der Ukraine veranlassten
Abklärungen nicht nur die Einsichtnahme in die betreffenden Dokumente
verweigert wurde, sondern die mit der Zwischenverfügung des SEM vom
13. September 2017 übermittelte Zusammenfassung auch in Bezug auf
wesentliche Gesichtspunkte unvollständig war. Besonders hervorzuheben
ist dabei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren unter anderem geltend gemacht hatte, die örtli-
che Polizei von B._______, bei welcher er wegen der Vergewaltigung sei-
ner Ehefrau und der Misshandlung seiner beiden jüngsten Kinder Anzeige
erstattet habe, habe mit den Tätern kooperiert, indem sie jene über die An-
zeige informiert habe. Sowohl für die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse als
auch für die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Familie im betref-
fenden Zeitraum in B._______ wohnhaft waren oder nicht, ist somit durch-
aus von Belang, unter welchen Umständen die Informationen über den Be-
schwerdeführer erhoben wurden.
4.9.3 Weiter ist festzustellen, dass der schriftliche Bericht des Vertrauens-
anwalts vom 17. August 2017 offensichtliche Unstimmigkeiten aufweist. So
wird darin ausgeführt, die beiden älteren Söhne des Beschwerdeführers
seien in B._______ geboren worden. Angesichts dessen wäre es als wahr-
scheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer selbst sich in jenem
Zeitraum ‒ nach seinen Aussagen wurden die beiden Söhne in den Jahren
2000 und 2002 geboren ‒ ebenfalls in B._______, jedenfalls aber nicht in
Aserbaidschan aufhielt. Jedoch soll der Beschwerdeführer gemäss den
Angaben im Registrierungsbogen erst am 8. August 2005 aus Baku, Aser-
baidschan, angekommen sein und sich am 22. September 2006 in
D-7080/2017
Seite 12
B._______ angemeldet haben. Zudem ist der Inhalt des Registrierungsbo-
gens auch in weiterer Hinsicht unvollständig: Obwohl zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Dokuments die beiden Söhne des Beschwerdeführers in
B._______ wohnhaft gewesen sein sollen, sind diese in der enthaltenen
Rubrik „Kinder unter 16 Jahren“ nicht eingetragen.
4.9.4 Schliesslich ist insbesondere die Frage zu stellen, weshalb der von
der schweizerischen Botschaft in der Ukraine mit den Abklärungen beauf-
tragte Vertrauensanwalt sich darauf beschränkte, schriftlich und telepho-
nisch mit den Gemeindebehörden von B._______ in Kontakt zu treten, und
nicht auch Erkundigungen mittels eines persönlichen Augenscheins vor Ort
anstellte. Diesbezüglich ist allerdings festzustellen, dass bereits die Frage-
stellungen, die durch das SEM mit E-Mails an die Botschaft vom 29. März
und vom 1. Mai 2017 zur Abklärung in Auftrag gegeben wurden, unvollstän-
dig waren, indem die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereig-
nisse in B._______ ‒ namentlich die Vergewaltigung seiner Ehefrau und
die Misshandlung seiner beiden jüngeren Kinder am 29. Mai 2015, die Er-
stattung einer diesbezüglichen Anzeige bei der örtlichen Polizei am 30. Mai
2015, die Brandstiftung an seinem Automobil am 1. Juni 2015 sowie der
Brandanschlag auf sein Haus am 4. Juni 2015 ‒ in keiner Weise themati-
siert wurden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Staatssekretariat diese
Behauptungen des Beschwerdeführers nicht ebenfalls zur Abklärung in
Auftrag gab, zumal eine entsprechende Überprüfung vor Ort durch den
Vertrauensanwalt der Botschaft mutmasslich ohne weiteres hätte erfolgen
können. Dies gilt auch für verschiedene weitere Angaben, die der Be-
schwerdeführer zu seinen Lebensumständen in B._______ machte, so be-
treffend seine berufliche Tätigkeit als Metzger und Fleischhändler sowie
seine persönlichen Bekanntschaften. Die Prüfung dieser Angaben vor Ort
hätte auch zur Beantwortung der Frage beitragen können, ob der Be-
schwerdeführer, seine heutige Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kin-
der im behaupteten Zeitraum tatsächlich dort wohnhaft waren oder nicht.
Es ist festzuhalten, dass dieses Unterlassen seitens der Vorinstanz – wie
auch die zuvor angeführten Aspekte (vgl. E. 4.9.2 f.) ‒ durch den Be-
schwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hätte gerügt werden kön-
nen, wäre ihm die verlangte Akteneinsicht korrekt gewährt worden.
4.9.5 Zusammenfassend ist die Verletzung des Anspruchs des Beschwer-
deführers auf Akteneinsicht durch das SEM als derart schwerwiegend ein-
zustufen, dass für eine Heilung des Verfahrensmangels durch die Be-
schwerdeinstanz kein Raum besteht.
D-7080/2017
Seite 13
5.
Über die festgestellte Gehörsverletzung hinaus erweist sich im vorliegen-
den Fall ausserdem, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt durch die
Vorinstanz nicht ausreichend und vollständig abgeklärt wurde.
5.1 Auch in diesem Zusammenhang ist zunächst auf die, wie bereits er-
wähnt (E. 4.9.4), versäumte Abklärung der vom Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse in B._______ zwi-
schen dem 29. Mai und dem 4. Juni 2015 hinzuweisen. Zwar ist die asyl-
rechtliche Relevanz der betreffenden Vorbringen ‒ sollten diese sich als
glaubhaft erweisen ‒ im Sinne von Art. 3 AsylG möglicherweise nicht ge-
geben, da sich die Frage nach Aufenthaltsalternativen in Aserbaidschan
oder allenfalls auch in der Ukraine stellt. Jedoch kann die Glaubhaftigkeit
dieser Ereignisse nicht von verschiedenen Fragen getrennt werden, die im
vorliegenden Fall für die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs von konkreter Bedeutung sind.
5.2 Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz aus
der angenommenen Unglaubhaftigkeit der fraglichen Geschehnisse auch
darauf schliesst, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten ihre ge-
setzliche Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nicht umfassend zu beurteilen sei (vgl. zuvor, E. 4.7).
Diese Folgerung des SEM kann jedoch, wie sich erweist, gestützt auf die
derzeit vorhandenen Erkenntnisse nicht geteilt werden. Die Angaben, wel-
che der Beschwerdeführer wie auch seine Ehefrau im Rahmen ihrer Anhö-
rungen im vorinstanzlichen Verfahren zu den erlittenen Misshandlungen
machten, sind als solche nicht von vornherein als unglaubhaft zu erachten.
Die entsprechenden Aussagen weisen eine erhebliche Detaillierung und
weitere Glaubhaftigkeitselemente im Sinne der diesbezüglichen Praxis auf
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21
E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996 Nr. 28 E. 3a). Es ist daher durchaus als
möglich zu erachten, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die
geltend gemachten Ereignisse tatsächlich erlebt haben. Fraglich erscheint
demgegenüber, ob sich das geschilderte Geschehen, wie behauptet, in
B._______ in der Ukraine abspielte. Dieser Frage wurde jedoch, wie sich
gezeigt hat, im Rahmen der vom SEM in Auftrag gegebenen Abklärungen
nicht weiter nachgegangen. Wie ebenfalls bereits festgehalten wurde
(E. 4.9.4), ist davon auszugehen, dass entsprechende Erkenntnisse durch
Abklärungen vor Ort erlangt werden könnten.
D-7080/2017
Seite 14
5.3
5.3.1 Weiter ist hinsichtlich der Erhebung des Sachverhalts zu berücksich-
tigen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend
machte, Angehörige einer kriminellen Gruppierung hätten am 29. Mai 2015
ihn selbst zusammengeschlagen, seine Ehefrau vergewaltigt und seine
beiden Töchter in massiver Weise misshandelt. Seine Ehefrau sei im drit-
ten Monat schwanger gewesen und habe wegen der Vergewaltigung das
ungeborene Kind verloren; deswegen habe sie sich auch das Leben neh-
men wollen. Bezüglich der weiteren Folgen dieser Misshandlungen führte
er anlässlich seiner Anhörung aus (entsprechendes Protokoll, S. 9, 18),
seine eine Tochter habe, nachdem sie gegen einen Brunnen geschlagen
worden sei, noch bei der Ankunft in der Schweiz ein schwarzes Gesicht
gehabt und sei deswegen hier geröntgt worden. Er selbst habe zahlreiche
Hämatome und Beulen davongetragen (Protokoll der Erstbefragung,
S. 8 f.), und er habe deshalb in der Schweiz ebenfalls ärztlicher Behand-
lung bedurft. Dies gelte auch für seine Ehefrau, die in der Schweiz zudem
einem Psychologen überwiesen worden sei. Es ist festzustellen, dass in
den vorinstanzlichen Akten keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse
vorhanden sind und seitens des SEM auch keine Abklärungen zum ge-
sundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner
Kinder getroffen wurden. Dementsprechend wurde auf diesen Gesichts-
punkt in der angefochtenen Verfügung auch nicht näher eingegangen.
5.3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an
der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbeson-
dere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich
einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie
innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen. Macht eine asylsu-
chende Person, deren Wegweisung zur Debatte steht, im erstinstanzlichen
Verfahren unter Beachtung ihrer Mitwirkungspflicht substanziiert das Vor-
liegen medizinischer Umstände geltend, die unter dem Blickwinkel der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein könnten, ist gleichzei-
tig das SEM durch den Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die Richtig-
keit und Relevanz des behaupteten Sachverhaltselements abzuklären
(BVGE 2009/50 E. 10.2.2 f.).
5.3.3 Im vorliegenden Fall berichtete der Beschwerdeführer bereits im
Rahmen der Erstbefragung von den durch die behauptete Misshandlung
erlittenen Verletzungen. Anlässlich seiner Anhörung machte er in der be-
reits erwähnten Weise (vgl. E. 5.3.1) geltend, er selbst wie auch seine Ehe-
frau und eines der Kinder hätten wegen dieser Verletzungen in der Schweiz
D-7080/2017
Seite 15
ärztlicher Behandlung bedurft. Des Weiteren ist festzustellen, dass auch
die Ehefrau bei ihrer Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 7, 14) aus-
führte, sie befinde sich in der Schweiz in ärztlicher Behandlung, wobei sie
eine Visiten- bzw. Terminkarte einer Fachärztin für Psychiatrie und Psycho-
therapie zu den Akten gab.
5.3.4 Angesichts dieser Umstände ist festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer – wie auch seine Ehefrau ‒ seiner Substanziierungspflicht hinrei-
chend nachgekommen ist (vgl. auch BVGE 2009/50 E. 10.3). Obwohl es
als offensichtlich erscheint – sollten sich die betreffenden Geschehnisse
als glaubhaft erweisen ‒, dass der Beschwerdeführer und seine Familien-
angehörigen nicht nur körperlich verletzt wurden, sondern auch in psychi-
scher Hinsicht von gesundheitlichen Folgewirkungen betroffen sein dürf-
ten, wurde das SEM im vorinstanzlichen Verfahren weder von sich aus tä-
tig, um entsprechende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten,
noch richtete es an den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau die Auffor-
derung, ärztliche Berichte bezüglich ihres Gesundheitszustands einzu-
reichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde folglich von der Vo-
rinstanz auch in dieser Hinsicht nicht vollständig erhoben.
5.3.5 In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass
der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) voraussetzt, dass bei
der Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs die ent-
sprechenden Belange sämtlicher Familienmitglieder berücksichtigt wer-
den. Im vorliegenden Verfahren wird geltend gemacht, die Ehefrau und die
beiden jüngeren ‒ zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse fünf- und
dreijährigen ‒ Kinder des Beschwerdeführers seien Opfer massiver körper-
licher Gewalt gewesen, wobei die Ehefrau in Gegenwart der Kinder verge-
waltigt worden sei. Es ist als offensichtlich zu erachten, dass derartige Er-
lebnisse zumal in der Kindheit zu einer psychischen Traumatisierung der
betroffenen Person führen können. Angesichts dessen wäre es für die Vo-
rinstanz zwingend angezeigt gewesen, sowohl die Ehefrau als auch die
beiden Kinder unter besonderer Berücksichtigung der betreffenden Vor-
bringen durch spezifisch qualifizierte Fachpersonen medizinisch und psy-
chiatrisch begutachten zu lassen.
5.3.6 Ebenso liegt die Notwendigkeit auf der Hand, die soeben genannten
Umstände im Asylverfahren und bei der Beurteilung der entsprechenden
Vorbringen in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der angefochte-
nen Verfügung ist nicht zu entnehmen, dass diese Aspekte die gebührende
Berücksichtigung gefunden haben.
D-7080/2017
Seite 16
6.
6.1 Zusammenfassend erweist sich somit zum einen, dass das SEM den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem
es ihm im vorinstanzlichen Verfahren in Bezug auf entscheiderhebliche Do-
kumente das Recht auf Akteneinsicht nicht gewährte. Zum anderen ist fest-
zustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht ausreichend
und vollständig abgeklärt wurde und bei der Beurteilung des Asylgesuchs
beziehungsweise bei der Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht alle relevanten Aspekte berücksichtigt wurden.
6.2 Die Vorinstanz ist daher aufzufordern, dem Beschwerdeführer in
rechtsgenüglicher Weise die Akteneinsicht zu gewähren sowie die erfor-
derlichen Massnahmen zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
durchzuführen. Nach erfolgter Durchführung dieser Verfahrensschritte ist
das Asylgesuch neu zu beurteilen und gegebenenfalls eine umfassende
Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorzunehmen,
unter Berücksichtigung der Abklärungsergebnisse und aller entscheidwe-
sentlichen Gesichtspunkte.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als mit ihr
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sa-
che ist zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
D-7080/2017
Seite 17
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf-
grund der Akten daher auf Fr. 1‘500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu
entrichten.
8.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand
im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7080/2017
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
10. November 2017 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne
der Erwägungen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: