Abtei lung IV
D-708/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______,
Afghanistan,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid); Verfügung des BFM vom
11. Januar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-708/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 13. April 2006 in der Schweiz ein
Asylgesuch stellte,
dass er zu dessen Begründung im Wesentlichen geltend machte, aus
der Provinz _______ zu stammen und tadschikischer Ethnie zu sein,
dass sein Bruder die Taliban unterstützt habe und die Familie im Jahre
1998 aus Angst vor Repressalien seitens der Mujaheddin nach
_______ geflohen sei,
dass der erwähnte Bruder im Kampf gefallen sei,
dass er in _______ wegen der Taliban-Vergangenheit seines Bruders
nach dem Machtwechsel den Argwohn eines einflussreichen Onkels
– eines Vertreters der Mujaheddin – geweckt habe,
dass ihn der besagte Verwandte im Jahre 2001 aufgefordert habe, in-
nert einer Woche die vorhandenen Waffen abzugeben,
dass er indes nicht im Besitz von Waffen gewesen und aus Angst vor
Verfolgung durch das Umfeld des Onkels einige Tage später ausser
Landes geflohen sei,
dass er sich in der Folge während Jahren im Iran aufgehalten habe,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. Juni 2006 - er-
öffnet am selben Datum - abwies und die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids insbesondere
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unsubstanzi-
iert und mithin nicht glaubhaft,
dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass er vor der Ausreise in _______ gelebt habe und sich dort
Familienangehörige befänden,
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dass er jung und gesund sei und vor Ort im eigenen Geschäft gearbei-
tet habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 28. Juli
2006 (Datum des Poststempels) bei der vormals zuständigen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht,
dass die ARK mit Urteil vom 4. August 2006 auf das Rechtsmittel we-
gen bereits abgelaufener Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer beim BFM am 20. November 2007 (Datum
der Postaufgabe) ein Wiedererwägungsgesuch stellte und sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Asylgewährung und
eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er zur Begründung vorbrachte, die beiliegende Vorladung durch
die afghanischen Behörden aus dem Jahre 2001 belege die im ordent-
lichen Verfahren geltend gemachte Verfolgung,
dass er das Dokument mit der Unterstützung eines in Deutschland le-
benden Kollegen, welcher einen Beamten vor Ort kenne, habe be-
schaffen können,
dass sich ausserdem die Sicherheitslage in _______ verschlechtert
habe und er dort über kein soziales Netz mehr verfüge,
dass der Eingabe das erwähnte Beweismittel samt deutschsprachiger
Übersetzung beilag,
dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Dezember 2007 für aussichtslos erachtete und den Be-
schwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leis-
ten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 auf das Wieder-
erwägungsgesuch mit der Begründung, der erhobene Kostenvor-
schuss sei innert angesetzter Frist nicht geleistet worden, nicht eintrat,
dass die Vorinstanz diesen Entscheid am 7. Januar 2008 aufhob und
dazu ausführte, aufgrund eines Kanzleiversehens sei die rechtzeitigte
Leistung des Kostenvorschusses unberücksichtigt geblieben, weshalb
das Wiedererwägungsverfahren wieder aufgenommen werde,
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dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
11. Januar 2008 – eröffnet am 15. Januar 2008 – ablehnte,
dass es zur Begründung unter anderem darlegte, der Beschwerdefüh-
rer mache mit dem eingereichten Beweismittel einen unter wiederer-
wägungsrechtlichen Aspekten zu prüfenden Revisionsgrund gemäss
Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsver-
fahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) geltend,
dass das Dokument indes weder als neu noch als erheblich im Sinne
der zitierten Gesetzesbestimmung zu qualifizieren sei,
dass für die verspätete Beibringung des Beweismittels keine plausib-
len Gründe vorlägen,
dass derartige Beweismittel problemlos durch den angeblich Betroffe-
nen selber hergestellt beziehungsweise käuflich erworben werden
könnten, weshalb ihnen ein äusserst geringer Beweiswert zukomme,
dass es sich zudem um ein internes amtliches Dokument, welches
nicht an Aussenstehende gelangen sollte, handeln würde, zumal so
kein Beleg mehr für den internen Vorgang bestünde,
dass der Festnahmebefehl gemäss Datierung erst nach der Ausreise
des Beschwerdeführers ausgestellt worden sei, was zusätzlich gegen
das Vorliegen eines echten Dokuments spreche,
dass sich schliesslich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan
zwar verschlechtert habe, aber insbesondere in _______ – dem Her-
kunftsort des Beschwerdeführers – nicht eine konkrete Gefährdung
der Bevölkerung bestehe,
dass entsprechend nicht von einer seit Erlass der angefochtenen
Verfügung wesentlich veränderten Sachlage auszugehen sei, weshalb
auch in diesem Lichte besehen kein Wiedererwägungsgrund bestehe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Datum
der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids, sinngemäss die wiedererwägungsweise
Gewährung des Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme und in
prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
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rung samt Entbindung von der Vorschusspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
beantragte,
dass er zur Begründung erneut vorbrachte, das Beweismittel aus dem
Jahre 2001 belege die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte
Verfolgung,
dass er das Dokument mit der Unterstützung eines in Deutschland le-
benden Kollegen, welcher einen Beamten vor Ort kenne, habe be-
schaffen können,
dass eine frühere Beschaffung nicht möglich gewesen sei, weil der be-
sagte Kollege aufgrund seines Aufenthaltsstatus erst vor kurzem die
dazu erforderliche Reise habe unternehmen können,
dass ursprünglich mutmasslich mehrere Exemplare der Vorladung be-
standen hätten und demnach davon auszugehen sei, die ausstellende
Behörde verfüge entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise nach wie
vor über ein solches Exemplar,
dass der Umstand, wonach die Vorladung nach seiner Ausreise ausge-
stellt worden sei, nicht gegen deren Authentizität spreche, zumal der-
artige Vorladungen unbesehen des aktuellen Aufenthaltsorts des Be-
troffenen erstellt würden,
dass sich ausserdem die Sicherheitslage in _______ verschlechtert
habe und er dort über kein soziales Netz verfüge,
dass der Eingabe eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwer-
deführers beilag,
dass die damalige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom
8. Februar 2008 auf eine Vollzugsaussetzung zufolge Aussichtslosig-
keit der Begehren verzichtete, aus demselben Grund das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
lehnte und den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall – aufforderte, bis zum 25. Februar 2008
einen Kostenvorschuss von 600.– einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass in besagter Verfügung ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer
stütze sein Wiedererwägungsgesuch auf ein Dokument, welches als
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polizeiinternes Papier erscheine und unvollständig ausgefüllt worden
sei,
dass er nur unklare Angaben zum Erhalt des Dokuments habe machen
können,
dass solche Dokumente, wie dies die Vorinstanz zutreffend festhalte,
problemlos als Fälschungen erworben werden könnten,
dass das Beweismittel insbesondere dort Lücken enthalte oder unle-
serlich sei, wo es um die konkreten Gründe für die Vorladung des Be-
schwerdeführers gehe,
dass die Gegenargumente in der Beschwerde nicht zu überzeugen
vermöchten,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 seinen Rekurs er-
gänzte und unter anderem darlegte, es bestünden entschuldbare
Gründe für die erst jetzt erfolgte Beibringung des Beweismittels,
dass er ferner die relevanten Fluchtgründe aus seiner Sicht erneut
schilderte und geltend machte, im Falle einer Abschiebung in Afgha-
nistan gefährdet und auf sich allein gestellt zu sein,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 22. Februar 2008 einbe-
zahlt wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2008 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
21. Mai 2008 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
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SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat,
dass er daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass nach ständiger Praxis der ARK, welcher sich das Bundesverwal-
tungsgericht anschliesst, der Begriff der Wiedererwägung in mehrdeuti-
gem Sinn verwendet wird (vgl. die weiterhin geltende Rechtsprechung
der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204,
EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass zum einen ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn sich
der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204) in wesentli-
cher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Ver-
fügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass zum andern auch Revisionsgründe gemäss Art. 66 ff. VwVG zu
einer so genannten qualifizierten Wiedererwägung des Entscheids des
BFM führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten ge-
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bliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein
Rechtsmittel ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch
nicht auf das Zustandekommen des im betreffenden Beschwerdever-
fahren ergangenen Prozessurteils der Beschwerdeinstanz, sondern
auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung des Bundesamtes
beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass vorliegend der Entscheid des BFM vom 23. Juni 2006, mit wel-
chem das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
13. April 2006 ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, rechts-
kräftig wurde, nachdem der Beschwerdeführer es unterlassen hatte,
innert gesetzlicher Frist einen Rekurs einzulegen, weshalb die ARK
auf dessen Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2006 nicht eintrat,
dass sich die Wiedererwägungsgründe des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dem eingereichten Beweismittel offensichtlich nicht
auf das Zustandekommen des Prozessurteils vom 4. August 2006 be-
ziehen, weshalb die Vorinstanz die Eingabe in berechtigter Weise als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen hat,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG, welcher für qualifizierte Wiedererwä-
gungsgesuche weiterhin sinngemäss anzuwenden ist, die Beschwerde-
instanz den angefochtenen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revi-
sion zieht, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorge-
bracht werden (Bst. a), wenn nachgewiesen wird, dass aktenkundige er-
hebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen (Bst. b) oder
gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt wurden (Bst. c),
dass vorliegend zu prüfen ist, ob ein Wiedererwägungsgrund gemäss
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG vorliegt,
dass gemäss dieser Bestimmung die zur Stützung eines Revisions-
oder Wiedererwägungsgesuches eingereichten Beweismittel oder vor-
gebrachten Tatsachen neu und erheblich sein müssen,
dass "neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "neu entdeckt" be-
ziehungsweise "neu zugänglich" bedeutet und sich auf Tatsachen be-
ziehen muss, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden ha-
ben,
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dass erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsa-
chen und Beweismittel dann sind, wenn im Lichte der veränderten tat-
beständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachen-
vorbringens zu überzeugen,
dass sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Be-
weismittel im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund bilden, wenn sie
der gesuchstellenden Person im vorangegangenen Verfahren trotz hin-
reichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendma-
chung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich
war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198
f.),
dass der Beschwerdeführer zu Beginn des ordentlichen Verfahrens am
27. April 2006 aussagte, seine Mutter lebe an der angegebenen Ad-
resse in _______ und seine Schwester verfüge in ________ über eine
eigene Adresse (A 1/12 S. 4),
dass seine späteren Distanzierungen von diesen Angaben wie na-
mentlich auch die Behauptung in der Eingabe vom 4. Februar 2008,
seit 2001 keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter zu haben, demnach
als Konstrukt zu werten sind,
dass seine Darlegungen, in Afghanistan über keine ihm wohlgesinnten
Bezugspersonen zu verfügen, in dieser Form mithin nicht zu überzeu-
gen vermögen,
dass ihm somit ohne weiteres zuzumuten gewesen wäre, allfällige Be-
weismittel durch vor Ort lebende Angehörige oder Bekannte bereits im
Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen, weshalb er auf
die angebliche Unterstützung durch einen exilierten Landsmann bei
der Beweismittelbeschaffung gar nicht angewiesen gewesen wäre,
dass die verspätete Beibringung des angeblichen Überstellungsbe-
fehls mithin schon aus diesem Grund nicht auf entschuldbare Gründe
zurückgeführt werden kann,
dass seine Schilderungen der angeblichen und verspäteten Beschaf-
fungsmodalitäten entgegen den Beschwerdevorbringen zudem als
eher stereotyp, vage und insgesamt kaum nachvollziehbar erscheinen,
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dass der eingereichte Beleg Spuren von Berarbeitungen durch ein Fo-
tokopiergerät aufweist, wodurch seine Beweistauglichkeit bereits ernst-
haft in Frage gestellt ist,
dass deshalb und in Berücksichtigung der in der Zwischenverfügung
vom 8. Februar 2008 zutreffenderweise erwähnten Ungereimtheiten je-
denfalls nicht von einem authentischen Beleg ausgegangen werden
kann,
dass stichhaltige Beschwerdeargumente, welche eine andere Einschä-
tzung rechtfertigen würden, den Akten nicht zu entnehmen sind,
dass dem angeblichen Überstellungsbefehl mithin auch die in wieder-
erwägungsweiser Hinsicht erforderliche Erheblichkeit abzusprechen
ist,
dass eine Wiedererwägung ausser Betracht fällt, wenn lediglich eine
neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsa-
chen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die be-
reits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere
Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl. EMARK 2003
Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass den erneuten und relativ ausführlichen Darlegungen des Be-
schwerdeführers zu den angeblichen Fluchtgründen in der Eingabe
vom 8. Februar 2008 in der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstella-
tion mithin offensichtlich keine Relevanz zukommt,
dass sodann keine gegenüber der Situation bei Eintritt der Rechtskraft
der ursprünglichen Verfügung vom 23. Juni 2006 entscheidrelevant
veränderte Sachlage aufgrund der Entwicklung vor Ort festzustellen
ist,
dass sich die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eingehend
zur Lage in Kabul geäussert und die Unterschiede zwischen dem
Grossraum Kabul und anderen Regionen Afghanistans dargestellt
(vgl. die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in EMARK
2003 Nr. 10 und 30) und infolge der vergleichsweise günstigeren Situa-
tion den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz
und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar erachtet hat, und in
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einem weiteren Urteil (EMARK 2006 Nr. 9) ihre Rechtsprechung aus
dem Jahre 2003 bestätigte und aktualisierte,
dass sie zusätzlich zu Kabul den Wegweisungsvollzug in weitere Pro-
vinzen im Norden von Kabul (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan,
Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von Samangan) unter
den in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zu-
mutbar erachtete und das Bundesverwaltungsgericht auch in Berück-
sichtigung der jüngsten Entwicklung aktuell keine Veranlassung hat,
von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
dass die Untersuchungsmaxime der urteilenden Behörde bei der ge-
nauen Feststellung der persönlichen Situation eines Beschwerdefüh-
rers vor Ort mit der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht korreliert,
dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise in _______ lebte und
seine Behauptung, nichts über das aktuelle Schicksal der dort
ansässigen Angehörigen zu wissen, gemäss vorstehenden Erwä-
gungen nicht glaubhaft wirkt,
dass der junge und offenbar gesunde Beschwerdeführer somit grund-
sätzlich bei seinen Angehörigen nach wie vor über genügend und gesi-
cherten Wohnraum verfügen dürfte und eine allfällige Wiederaufnahme
der Erwerbstätigkeit keineswegs als ausgeschlossen erscheint, womit
es ihm folglich offensteht und zuzumuten ist, sich wieder in _______
niederzulassen,
dass daran auch seine inzwischen langjährige Landesabwesenheit,
die er im Übrigen selbst zu verantworten hat, nichts zu ändern vermag,
dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage auch sonst keine
Wegweisungsvollzugshindernisse entgegen stehen,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
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dass die Beschwerde entsprechend abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss anzu-
rechnen ist und der Beschwerdeführer noch Fr. 600.– zu zahlen hat.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der in der Höhe von Fr. 600.– geleistete Kostenvorschuss
wird angerechnet. Fr. 600.– verbleiben zu bezahlen. Dieser Betrag ist
mittels beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
per Kurier; in Kopie)
- _______
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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