Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D708/2011
U r t e i l v om 2 5 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…), Iran,
alias A._______, geboren (…), Iran,
alias A._______, geboren (…), Iran,
alias A._______, geboren (…), Irak,
und deren Kind
B._______, geboren (…), Iran,
alias B._______, geboren (…), Irak,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115,
8021 Zürich,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. Dezember 2010 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess die am 6. Mai 1977 geborene
Beschwerdeführerin 1 (nachstehend als Beschwerdeführerin bezeichnet),
eine Iranerin kurdischer Herkunft, ihren Heimatstaat im Jahre 2002 und
hielt sich in der Folge mehrere Jahre lang im Nordirak auf. Am 21. Juli
2008 gelangte sie auf dem Landweg und unkontrolliert in die Schweiz, wo
sie noch gleichentags im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Befragung zur
Person (BzP) vom 6. August 2008 im EVZ M._______ und der
Direktanhörung vom 25. September 2009 durch das BFM machte die
Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend, sie sei im Iran geboren und aufgewachsen. Ihr Vater sei bereits
früh verstorben. Ihre Mutter habe die sechs Kinder praktisch alleine
aufgezogen. Da im Iran Frauen, insbesondere Kurdinnen, nur wenige
Rechte hätten, habe sie im Mai 2002 den Iran verlassen und sei in den
Nordirak gegangen, wo sie der Komala beigetreten und während sechs
Jahren als Peschmerga tätig gewesen sei. Im Jahre 2003 habe sie im
Nordirak geheiratet und ein Jahr später eine Tochter (Beschwerdeführerin
2) geboren. Ihr Ehemann gehöre ebenfalls der Komala an und sei seit
dem Jahre 2004 Mitglied des Zentralkomitees. Aufgrund von Spannungen
innerhalb der KomalaPartei sei sie im Jahre 2007 aus der Komala
ausgetreten, weil sie das Vertrauen in die Partei verloren habe. Sie sei
alsdann mit ihrer Tochter Illegal aus dem Irak in die Türkei gereist und
von dort weiter in die Schweiz gelangt. Ihr Mann sei nicht aus der Partei
ausgetreten und befinde sich weiterhin im Nordirak.
A.b. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin
die nachstehend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: einen
iranischen Shenasnameh, verschiedene Fotos sowie
Bestätigungsschreiben der KomalaPartei.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 – eröffnet am 27. Dezember
2010 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz
an, schob indessen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung machte das
BFM im Wesentlichen geltend, die Stellung der Frau im Iran sei generell
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diskriminierend. Auch die kurdische Minderheit sei mit schwierigen
Lebensbedingungen und Diskriminierungen konfrontiert. Diese träfen
jedoch eine Vielzahl von Menschen im Iran in gleicher beziehungsweise
ähnlicher Weise und stellten nach Art und Ausmass keine Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG dar. Der von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Aufenthalt bei der Komala im Irak sei nicht geeignet, ein
ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu bewirken, zumal keine
Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, im Iran wären gegen sie
aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche Massnahmen
eingeleitet worden oder der iranische Geheimdienst habe Kenntnis vom
Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Komala im Irak. Dass sie die
Aufmerksamkeit des iranischen Geheimdienstes auf sich gezogen haben
solle, sei jedenfalls aufgrund des Profils der Beschwerdeführerin höchst
unwahrscheinlich. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
BzP keine derartigen Ausreisegründe aus dem Irak geltend gemacht,
sondern angemerkt, sie habe den Irak verlassen, weil sie aufgrund von
Flügelkämpfen innerhalb der Komala das Vertrauen in die Partei verloren
habe und deshalb aus der Komala ausgetreten sei. Konkrete Probleme
mit den Behörden habe sie im Irak nicht gehabt. Es könne deshalb nicht
davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von den
iranischen Behörden im Irak als engagierte Politaktivistin erkannt und als
solche identifiziert worden sei. Nach dem Gesagten verfüge die
Beschwerdeführerin über kein politisches Profil, das sie bei der Rückkehr
in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Die geltend
gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten folglich den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt
werden könne. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zwar
zulässig, doch erweise sich im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug
in den Heimatstaat in Würdigung sämtlicher Umstände und unter
Berücksichtigung der Aktenlage im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
zumutbar.
C.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2011 liess die Beschwerdeführerin die
nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Die Verfügung der
Vorinstanz sei in den Dispositivpunkten 1 – 3 aufzuheben. Es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr Asyl
zu gewähren, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Schliesslich sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Auf
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die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2011 hiess der zuständige
Richter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der
Beschwerdeführenden gut und forderte sie auf, bis zum 15. Februar 2011
eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kostenvorschuss
von Fr. 600. zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Gleichzeitig
wies er das Gesuch um Beigabe eines Anwalts ab.
D.b. Mit Eingabe vom 15. Februar 2011 liess die Beschwerdeführerin
eine Unterstützungsbestätigung vom 10. Februar 2011 der Stadt
Dübendorf zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der
nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
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5.
5.1. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift macht die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei von Mai 2002 bis
Juni 2008 Mitglied in der Partei Komala gewesen. Ihr Engagement habe
sie denn auch mit zahlreichen Beweismitteln belegt. Sie sei von der
Partei als Peschmerga ausgebildet worden und während dreier Jahre als
Fernseh und Radiomoderatorin sowie als Rednerin bei zahlreichen
Anlässen tätig gewesen. In diesen Funktionen habe sie sich klar gegen
aussen zu erkennen gegeben, weshalb davon auszugehen sei, die
Beschwerdeführerin sei aus diesen Gründen auch den iranischen
Behörden bekannt. Auf ihren Ehemann, bis vor kurzem Mitglied des
Zentralkomitees, mithin in hoher Funktion aktiv, treffe dies
gleichermassen zu. Den aktiven Mitgliedern dieser Partei drohe im Iran
schwerste Verfolgung. Angesichts der notorischen
Menschenrechtsverletzungen durch die iranischen Geheimdienste vor
allem gegenüber Oppositionellen sei die Beschwerdeführerin im Falle
einer Rückkehr in den Iran konkret an Leib und Leben gefährdet. Neben
der eigenen Tätigkeit für die Komala bestehe aber auch ein sehr hohes
Risiko der Reflexverfolgung aufgrund der ausgeprägten oppositionellen
Tätigkeit des Ehegatten für die Komala. Mittlerweile, nämlich ungefähr im
August 2010, sei allerdings auch der Ehemann der Beschwerdeführerin
aus der Partei ausgetreten. In Anbetracht der Sachlage sei der
Wegweisungsvollzug vorliegend unzulässig.
5.2. Im Folgenden hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund ihres exilpolitischen Engagements
zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden zu befürchten hat
und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe erfüllt.
5.2.1. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376).
5.2.2. Es ist allgemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen
Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland
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überwachen und systematisch erfassen. Demzufolge bleibt im Einzelfall
zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen
Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden.
Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste
auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und
gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind für die
Einschätzung einer Verfolgungsgefahr nicht die Mitgliedschaft in einer
exilpolitischen Organisation, die Teilnahme an regimekritischen
Demonstrationen und dergleichen, sondern Positionen (z. B.
Vorsitzende/r einer Exilgruppe), Form und Einfluss von Aktionen (z. B.
gewaltsamer Protest) von Bedeutung (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige
Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, die den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah
Regimes wird.
5.2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder eine
Vorverfolgung noch ein bereits im Iran bestehendes regimekritisches
Engagement geltend machte (A23/13 F26 S. 5). Somit ist nicht davon
auszugehen, dass sie schon vor der Ausreise die Aufmerksamkeit der
iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Des
Weiteren ergeben sich aus den Akten auch für die Zeit nach ihrer
Ausreise aus dem Iran keine Indizien für ein wie auch immer geartetes
Interesse der iranischen Behörden an der Beschwerdeführerin (vgl.
A23/13 F12/3 S. 3). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss,
dass sie vor ihrer Einreise in die Schweiz durch die iranischen Behörden
jedenfalls nicht als staatsgefährdende Politaktivistin fichiert war.
5.2.4. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Irak als Fernseh
und Radiomoderatorin tätig gewesen sei, kommt vorliegend keine
entscheidende Bedeutung zu, gehören doch Moderatoren typischerweise
nicht selbst zu den treibenden politischen Kräften, auch wenn sie aus
beruflichen Gründen allenfalls in deren Umfeld zu sehen sind. Auch lässt
sich aufgrund der Akten nicht der Eindruck gewinnen, die
Beschwerdeführerin habe zu irgendeinem Zeitpunkt eine Gefahr für das
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MullahRegime dargestellt, und dies unabhängig davon, ob sie hin und
wieder eine Rede gehalten hat. Als politisch und rhetorisch geschulte
Moderatorin hätte sie nämlich insbesondere in der Lage sein müssen,
auch anlässlich einer Direktanhörung in der Schweiz ihre politischen
Überzeugungen eloquent, substanziiert und pointiert zur Darstellung zu
bringen. Dies ist ihr indessen nicht gelungen (vgl. z.B. A23/13 F40/1 S.
7), weshalb es ausgeschlossen scheint, die iranischen Behörden könnten
die Beschwerdeführerin als Gefahr für den Bestand ihres Regimes (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.4.3) wahrnehmen, dies umso weniger, als bei der
Motivation der Beschwerdeführerin für das geltend gemachte politische
Engagement der Wunsch nach persönlicher Entfaltung und Freiheit im
Vordergrund stand (A23/13 F29 – F32 S. 5 und 6). Im Übrigen trat die
Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2007 aus der Komala aus (A23/13
F60 S. 10), weshalb nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sie in der
Beschwerdeschrift sinngemäss immer noch als aktives Mitglied
bezeichnet wird. Analoges gilt bezüglich des Ehemanns, der nach
Angaben der Beschwerdeführerin im August 2010 aus der Partei
ausgetreten ist, weshalb in Bezug auf das geltend gemachte Engagement
bei beiden Ehegatten ein Bruch mit ihrer politischen Vergangenheit zu
verzeichnen ist. Da der Ehemann den Akten zufolge bislang ebenso
wenig seitens der iranischen Behörden verfolgt worden ist wie die
Beschwerdeführerin selbst, hat sie auch nicht mit einer Reflexverfolgung
zu rechnen.
5.3. Was eine allfällige Furcht der Beschwerdeführerin vor
Verfolgungsmassnahmen seitens der iranischen Behörden wegen ihrer
illegalen Ausreise betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Personen aus dem
Iran sowohl aufgrund ihrer (illegalen) Ausreise aus ihrem Heimatland als
auch wegen der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz bei einer
Rückkehr in ihre Heimat gemäss gesicherten Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts weiterhin keine asylrechtlich relevanten
Nachteile zu befürchten haben (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4, mit Hinweis
auf EMARK 1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.).
5.4. In Anbetracht der gesamten Umstände kommt das
Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die Erwägungen der
Vorinstanz zu entkräften. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die
weiteren Darlegungen in der Beschwerde oder die eingereichten
Beweismittel näher einzugehen, zumal dies insgesamt zu keiner anderen
Einschätzung führen kann.
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Im Ergebnis ist demnach festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe offensichtlich nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
die Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
anerkannt werden können. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche
infolgedessen zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
(Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur.
Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem (ab und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem
Verfahren sämtliche drei Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach
Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu
prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4).
Demnach ist, solange die von der Vorinstanz verfügte vorläufige
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
weiterbesteht, kein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführenden an
der Prüfung der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
gegeben. Entsprechend ist auf den Eventualantrag, es sei die
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angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit ihres
Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
eingetreten wird.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 VwVG).
Diesen ist jedoch mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 31. Januar 2011 die unentgeltliche Prozessführung unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gewährt
worden; diese Bedingung haben sie erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist
des Weiteren nach wie vor nicht erwerbstätig, weshalb auf die
Auferlegung der Kosten zu verzichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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