B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-708/2015
U r t e i l v o m 1 7 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Südafrika,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 1999 in die Schweiz einreiste und
gleichentags eine hier lebende deutsche Staatsangehörige heiratete, wo-
rauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA erteilt wurde,
dass das B._______ des Kantons C._______ nach der Ehescheidung vom
(…) die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Verfügung vom 27. Septem-
ber 2005 widerrief und dem Beschwerdeführer eine bis am 27. September
2006 gültige Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilte, de-
ren Verlängerung in der Folge nicht beantragt wurde,
dass das B._______ des Kantons C._______ mit Verfügung vom 26. Ja-
nuar 2009 deshalb feststellte, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerde-
führers sei erloschen, und ihn aufforderte, die Schweiz bis spätestens am
28. Februar 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 beim Einwohneramt
D._______ ein Gesuch um Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung
einreichte,
dass das B._______ des Kantons C._______ mit Verfügung vom 21. Ok-
tober 2009 das Gesuch für einen vorübergehenden Aufenthalt während der
Dauer des Gesuchsverfahrens beziehungsweise das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz bis spätestens am 10. November 2009 zu verlassen,
dass das B._______ des Kantons C._______ mit Verfügung vom 22. De-
zember 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer die Ausschaffungshaft
anordnete und er im Rahmen des ihm anlässlich der Eröffnung der Aus-
schaffungshaft gewährten rechtlichen Gehörs um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2010 in Anwendung von aArt.
33 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-374/2010 vom 27. Januar 2010 abwies, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde, und die Dispositivziffern
2–4 der vorinstanzlichen Verfügung (Anordnung der Wegweisung und de-
ren Vollzugs) aufhob, da ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrecht-
lichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet worden war, das noch hängig war,
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dass der Beschwerdeführer am (…) die Schweizer Staatsangehörige
E._______, geboren (…), heiratete, wodurch er eine Aufenthaltsbewilli-
gung erhielt,
dass die Ehe im (…) geschieden und ihm mit Verfügung des B._______
des Kantons C._______ vom 29. Juli 2013 die Aufenthaltsbewilligung wi-
derrufen wurde,
dass er eigenen Angaben zufolge die Schweiz im August 2013 verlassen
und sich danach illegal in F._______ aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer am 18. Januar 2015 am Flughafen G._______
eintraf, wo er am 19. Januar 2015 sein zweites Asylgesuch einreichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz mit Ver-
fügung vom 19. Januar 2015 vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer
des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des
Flughafens G._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2015 summarisch befragt und
am 29. Januar 2015 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, in der Schweiz heiraten zu wol-
len, die Schweiz ihm jedoch kein Visum ausgestellt habe, ein "Ausweichen"
auf das Konsulat des Landes H._______ nichts gebracht habe und er auch
über I._______ nicht in die Schweiz habe einreisen können, da ihm das
Schengenvisum gefehlt habe,
dass er sich eine Einreise zwecks Heirat erhofft habe und, falls dies nicht
klappen sollte, er einen Asylantrag stellen würde,
dass er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, im Jahr 1997
habe sich ein Schwarzer in seinem Geschäft auf den Platz der Kassiererin
gesetzt und gesagt, dass Jesus ein Schwarzer sei und das neue Südafrika
ihnen (den Schwarzen) gehöre,
dass er ihn gepackt und verprügelt habe, wobei ihm sein Personal (eben-
falls Schwarze) geholfen hätten, und die Polizei diesen Mann ins Kranken-
haus gebracht habe,
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dass dieser Mann ihn angezeigt habe, er nicht festgenommen worden sei
und der Mann die Klage habe fallen lassen, nachdem er im Spital eine
schwarze Krankenschwester angegriffen habe,
dass er nicht nach Südafrika zurückkehren könne, da ihm im Jahr 2006 in
einem Einkaufszentrum schwarze Südafrikaner wegen seiner Hautfarbe
mit dem Tod gedroht hätten,
dass er dies nicht der Polizei gemeldet habe, da er kein Vertrauen zu ihr
habe,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
29. Januar 2015 – gleichentags eröffnet – ablehnte und die Wegweisung
aus dem Transitbereich des Flughafens G._______ sowie den Vollzug an-
ordnete und ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die angeblichen
Verfolgungshandlungen seien von Drittpersonen begangen worden und
der südafrikanische Staat könne dafür nicht verantwortlich gemacht wer-
den, zumal der Beschwerdeführer sich nicht an die dortigen Behörden ge-
wendet habe, womit eine Vernachlässigung von Schutzpflichten nicht vor-
geworfen werden könne,
dass darüber hinaus anzumerken sei, dass die südafrikanische Regierung
im Rahmen ihrer Möglichkeit versuche, die öffentliche Sicherheit zu ge-
währleisten,
dass erwähnt werden müsse, dass auch in Europa, beziehungsweise in
der Schweiz, kein vollständiger Schutz vor Verfolgung der von ihm geltend
gemachten Art bestehe,
dass der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtet werde und in Bezug auf seine geltend gemachte Heirat festzuhalten
bleibe, dass es in seiner Verantwortung liege, seine Ehe auf legale Weise
zu schliessen und ein Gesuch um Familienzusammenführung zu stellen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2015 gegen die-
sen Entscheid Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die
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angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu
gewähren,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, er habe seit 16 Jahren
– ausser zwei kurzen Aufenthalten – nicht mehr in seiner Heimat gelebt,
sein Leben sei aufgrund seiner Hautfarbe dort in Gefahr und er könne nicht
frei und ohne Angst leben,
dass er die Schweizerin K._______, welche er seit zehn Jahren kenne,
heiraten wolle und dies in F._______ nicht möglich gewesen sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass K._______ mit Schreiben vom 5. Februar 2015 ausführte, sie kenne
den Beschwerdeführer schon seit zehn Jahren, wobei sie ein schwieriges
Verhältnis gehabt hätten, jetzt aber glücklich seien, nachdem sie sich wie-
der gefunden hätten,
dass sie innerhalb eines Jahres zweimal nach F._______ zu ihm gereist
sei, die Zeit für eine Heirat jedoch zu kurz gewesen sei,
dass für die Details auf das Schreiben in den Akten verwiesen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und, soweit das Ausländer-
recht anzuwenden ist, zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann
(Art. 112 Abs. 1 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
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dass das SEM in seiner angefochtenen Verfügung nach Überprüfung der
Akten durch das Bundesverwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des SEM verwiesen
werden kann, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der glei-
che Sachverhalt erneut vorgebracht wird,
dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, keine Asylgründe zu ha-
ben (vgl. act. 17/15 S. 6 F43),
dass zudem der Sinn und Zweck eines Asylverfahrens nicht darin besteht,
einer ausländischen Person die Anwesenheit in der Schweiz zu ermögli-
chen, bis die Formalitäten einer beabsichtigten Eheschliessung erfüllt sind,
weshalb auf das eingereichte Unterstützungsschreiben vom 5. Februar
2015 nicht weiter einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass festzuhalten bleibt, dass es dem Beschwerdeführer ungeachtet des
konkreten Verfahrensstandes des Ehevorbereitungsverfahrens offensteht,
seine allfälligen Bemühungen vom Ausland aus fortzusetzen, zumal ein
Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch dann mög-
lich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62
ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]; vgl.
auch Art. 17 AuG und dazu BGE 139 I 37),
dass die verfügte Wegweisung demnach im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass die angefochtene Verfügung Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschlies-
sung) nicht verletzt, da es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, die
notwendigen Schritte in einem Ehevorbereitungsverfahren auch von Süd-
afrika aus vorzunehmen,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend – auch trotz der langen Landesabwesenheit – zumutbar ist, da er
über Berufserfahrung und in Südafrika über ein familiäres Beziehungsnetz
verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, weil er im Besitz eines bis am 23. April 2022
gültigen Reisepasses ist und keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
allenfalls weiterer erforderlicher Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: