Abtei lung IV
D-7083/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniel Schmid,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(...),
Gesuchsteller,
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Oktober 2009 / D-4639/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7083/2009
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch des Ge-
suchstellers vom 6. März 2005 mit Verfügung vom 24. Mai 2005 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 27. Juni 2005 mit Urteil vom 16. Oktober 2009 ab.
Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechen-
den Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Revisionsgesuch vom 19. November 2009 liess der Gesuch-
steller beantragen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
16. Oktober 2009 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, eventuell sei er infolge Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht wurde um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Eingabe lagen folgende
Beweismittel bei: Bericht des UNHCR-Büros in Österreich vom 7. April
2009 (Kopie), Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker an das
Bundesverwaltungsgericht vom 13. November 2009 mit verschiedenen
Beilagen, Schreiben des Vereins "Schweizerisch-Tschechische
Freundschaft Deimochk (STFD)" vom 30. Oktober 2009, Schreiben
von A. Z. vom 16. November 2009 (Faxkopie).
B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2009 wies der Instruk-
tionsrichter sowohl das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvoll-
zugs als auch die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses ab und forderte den Gesuchsteller auf, bis
zum 10. Dezember 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzu-
zahlen, andernfalls auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.
B.c Der erhobene Kostenvorschuss wurde am 9. Dezember 2009 ein-
bezahlt.
Seite 2
D-7083/2009
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zustän-
dig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG).
2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) geltend
und behauptet ausserdem sinngemäss die Rechtzeitigkeit des Revi-
sionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen form- und fristge-
recht (vgl. Art. 67 Abs. 3 i.V.m Art. 52 VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
Seite 3
D-7083/2009
3.
3.1 In der Eingabe vom 19. November 2009 wird im Wesentlichen gel-
tend gemacht, das Bundesverwaltungsgericht habe im angefochtenen
Urteil zu Unrecht erwogen, die vom Gesuchsteller geltend gemachte
Verfolgung sei unglaubhaft. Es bestünden neue Beweismittel dafür,
dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr ins Heimatland gefährdet
wäre und dass ihm entgegen den Ausführungen im angefochtenen Be-
schwerdeurteil keine inländische Fluchtalternative (beziehungsweise
Aufenthaltsalternative) offenstehe.
4.
4.1 Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich er-
hebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Aus-
schluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid
entstanden sind.
4.2
4.2.1 Der Gesuchsteller verweist zur Begründung seines Revisionsge-
suchs auf den UNHCR-Bericht vom 7. April 2009 und bringt vor, die-
sem sei zu entnehmen, dass es für tschetschenische Asylsuchende
weder in Tschetschenien noch in einer anderen Region der russischen
Föderation eine interne Flucht- oder Schutzalternative gebe. Bei die-
sem Bericht des UNHCR handelt es sich jedoch offensichtlich nicht um
ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG, da der Gesuchsteller diesen im April 2009 veröf-
fentlichen Bericht bei pflichtgemässer Sorgfalt ohne weiteres bereits
im ordentlichen Verfahren, namentlich vor Erlass des Beschwerdeur-
teils vom 16. Oktober 2009 hätte beschaffen und beibringen können.
Überdies ist dieses Beweismittel auch inhaltlich als revisionsrechtlich
nicht erheblich zu erachten, da damit nicht die tatbeständliche Grund-
lage des angefochtenen Entscheides verändert wird, sondern lediglich
allgemeine Lage-Einschätzungen und Empfehlungen zuhanden der
Asylbehörden geäussert werden. Es ist nicht als wahrscheinlich zu er-
achten, dass das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der Frage der
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers und der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu einem anderen, für den Ge-
suchsteller günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn dieser Bericht
bereits im ordentlichen Asylverfahren aktenkundig gewesen wäre.
Seite 4
D-7083/2009
4.2.2 Die übrigen Beweismittel, auf welche der Gesuchsteller sein Re-
visionsgesuch stützt (Schreiben der Gesellschaft für bedrohte Völker
vom 13. November 2009 mit verschiedenen Beilagen, Schreiben des
STFD vom 30. Oktober 2009, Schreiben von A. Z. vom 16. November
2009) sind allesamt erst nach Erlass des angefochtenen Beschwerde-
urteils entstanden und daher mit Blick auf die Bestimmung von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unerheblich, zu-
mal es dem Gesuchsteller ohne weiteres zumutbar und möglich gewe-
sen wäre, diese Beweismittel spätestens im Verlauf des Beschwerde-
verfahrens von den entsprechenden Personen und Institutionen erhält-
lich zu machen. Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden,
eine Übersetzung des eingereichten, russischsprachigen Schreibens
von A. Z. (Faxkopie) anzufordern.
4.2.3 Soweit im Revisionsgesuch die vom Bundesverwaltungsgericht
im angefochtenen Beschwerdeurteil vorgenommene Würdigung des
Sachverhalts, namentlich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vom
Gesuchsteller vorgebrachten Asylgründe, kritisiert wird, handelt es
sich um eine materielle Urteilskritik, welcher keine revisionsrechtliche
Relevanz zukommt und die daher nicht geeignet ist, zur Aufhebung
des in Rechtskraft erwachsenen Beschwerdeurteils zu führen.
4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsteller keine
nachträglich erfahrenen, erheblichen Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel geltend macht respektive aufgefunden hat, die er nicht
bereits im ordentlichen Verfahren hätten vorbringen respektive einrei-
chen können. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4639/2006 vom 16. Oktober 2009 ist demzufolge ab-
zuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 1'200.-- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den im gleichen Umfang
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
Seite 5
D-7083/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
Seite 6