B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7084/2013/wif
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kroatien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kroatin mit letztem Wohnsitz in
B._______, suchte in der Schweiz zusammen mit ihrem damaligen Ehe-
mann und dem gemeinsamen Sohn erstmals am 4. Februar 1992 um
Asyl nach. Mit Verfügung vom 18. März 1992 lehnte das Bundesamt das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Familie. Gestützt auf ei-
nen Bundesratsbeschluss wurde indes die vorläufige Aufnahme angeord-
net. Am 9. August 1995 kam die Tochter der Beschwerdeführerin zur
Welt. Nach Beendigung der gestützt auf den Bundesratsbeschluss ange-
ordneten kollektiven vorläufigen Aufnahme stellte die Familie am 30. No-
vember 1998 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Dieses wurde mit
Verfügung vom 9. Juni 2000 abgelehnt, zugleich wurde die Wegweisung
verfügt. Im Rahmen der "Humanitären Aktion 2000" wurde die Familie
vorläufig aufgenommen. Die Beschwerdeführerin verliess die Schweiz zu-
sammen mit ihrer Familie am 22. März 2007 und kehrte nach Kroatien zu-
rück.
B.
B.a Eigenen Angaben gemäss verliess die Beschwerdeführerin Kroatien
zusammen mit ihrer mittlerweile volljährigen Tochter am 2. Oktober 2013;
sie gelangte am 3. Oktober 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags zum
dritten Mal um Asyl nachsuchte.
B.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. November 2013 machte sie im Wesentlichen gel-
tend, kurz nach ihrer Rückkehr nach Kroatien hätten die Sicherheitsbe-
hörden ihren damaligen Ehemann – einen ethnischen Serben – befragt.
Man habe auch sie gefragt, wo sie sich all die Jahre aufgehalten habe.
Wegen der Schikanen habe sie sich von ihrem Ehemann scheiden las-
sen, der danach weggegangen sei. Kurz darauf hätten die kroatischen
Zollbehörden von ihr Gebühren verlangt, obwohl sie von der kroatischen
Botschaft in der Schweiz eine Bestätigung gehabt habe, gemäss der sie
ihren Besitz zollfrei nach Kroatien hätte bringen dürfen. Da diese Doku-
mente auf ihren ehemaligen Ehemann gelautet hätten, seien sie von den
Zollbehörden für ungültig erklärt worden. Mangels Geld habe sie die Ge-
bühren nicht bezahlen können. Sie habe bis im Jahr 1990 in Kroatien ei-
ne Boutique betrieben. Nach ihrer Rückkehr habe man ihr gesagt, sie
müsse für die Jahre, die sie in der Schweiz gelebt habe, die Steuern be-
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zahlen, da sie sich nicht ordnungsgemäss abgemeldet habe. Da ihre Kin-
der den Namen eines Kriegsverbrechers – eines Verwandten ihres ge-
schiedenen Mannes – trügen, sei es für diese schwierig gewesen, in Kro-
atien zu leben. Da auch ihr Sohn schikaniert worden sei, habe sie den
Kontakt zu ihm verloren. Aufgrund von Streitigkeiten mit den Nachbarn
und von "Polizeibesuchen" sei ihr die Wohnung gekündigt worden. Die
Behörden hätten ihr die Tochter weggenommen und sie in ein Kinderheim
eingewiesen. Obwohl sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht habe, habe
sie keine Anstellung gefunden. Sie habe "schwarz" gearbeitet und sei er-
wischt worden. Man habe ihr die Sozialhilfe gekürzt und anschliessend
verweigert. Vor dem Hintergrund dieser Probleme habe sie ihre Heimat
verlassen.
C.
Mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2013
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz
weggewiesen und aufgefordert, diese am Tag des Eintritts der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter
Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Das BFM ver-
fügte zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die
Ausschaffungshaft und beauftragte den Kanton D._______ sowohl mit
dem Vollzug der Haft als auch mit demjenigen der Wegweisung. Schliess-
lich ordnete das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an
die Beschwerdeführerin an.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 16. Dezember 2013
an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte dieses sinngemäss, die
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 auf ihre Rechtmässigkeit hin
zu überprüfen. Der Eingabe lagen zwei CDs mit diversen Internetartikeln
(deutsch- und fremdsprachig) über die allgemeine Lage in Kroatien und
zwei Berichten aus euronews mit Reportagen über die Lage und Vor-
kommnisse in Vukovar bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, sowie Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin unglaubhaft seien. Sie habe über den Verwand-
ten ihres Ehemannes, der Grund für die Probleme der Familie gewesen
sei, nur wenig sagen können. Sie habe auf das Internet verwiesen, in
dem man alles nachlesen könne. Es hätte aber erwartet werden dürfen,
dass sie sich über die Person, wegen der sie jahrelang schikaniert wor-
den sei, erkundigt hätte. Es erstaune nicht, dass ihre Aussagen in diesem
Punkt von denjenigen ihres Ehemannes abwichen, der gesagt habe, er
habe Kroatien in Zusammenhang mit Problemen verlassen, die er wegen
eines Unteroffiziers – und nicht wegen eines Verwandten mit demselben
Familiennamen – gehabt habe. Sie habe auch die Umstände, die zu den
Problemen wegen der nicht bezahlten Steuern geführt hätten, trotz mehr-
maliger Nachfrage nicht detailliert schildern können. Zudem habe sie kei-
ne entsprechende Verfügung zu den Akten gegeben und lediglich erklärt,
sie habe keine neue Verfügung erhalten. Auch die genauen Umstände
der Heimplatzierung ihrer Tochter habe sie nicht aussagekräftig beschrei-
ben können. So habe sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der
Einweisung gemacht und erklärt, das Kinderheim habe keinen Namen.
Die genaue Adresse habe sie ebenso wenig nennen können. Von einer
Person, deren Tochter in ein Kinderheim eingewiesen werde, dürften aber
Aussagen über das Geschehen erwartet werden, da es sich bei einer
Fremdplatzierung um ein einschneidendes Erlebnis handle. Auch diesbe-
züglich habe sie keine Verfügung zu den Akten gereicht. Auf Nachfrage
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habe sie gesagt, wahrscheinlich befinde sich diese bei Freunden. In
Kroatien lebten mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin und ihr Ex-
Ehemann und ihre Tochter müssten die Schweiz ebenso verlassen. Sie
verfüge über eine Ausbildung als (…), was ihr bei einer Rückkehr zugute-
kommen werde.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin ha-
be nach ihrer Rückkehr nach Kroatien im Jahr 2007 kein menschenwürdi-
ges Leben führen können. Aufgrund der in der Befragung geschilderten
Probleme sie ihre Familie zerbrochen. Zum Beweis der in Kroatien herr-
schenden Verhältnisse habe sie zwei CDs beigelegt. In den Reportagen
werde das Bild eines Kroatien gezeigt, in dem die Leute einen grossen
Hass hegten. Es sei sehr schwer gewesen, dort mit dem Namen
E._______ zu leben.
6.
6.1 Das BFM hat an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
berechtigterweise Zweifel angebracht. So konnte sie kaum Konkretes zur
Person sagen, die Ursache für die Probleme gewesen sei, die ihre Fami-
lie nach der Rückkehr nach Kroatien hatte. Ihre Angaben stehen denn
auch teilweise nicht in Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ex-Ehe-
mannes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8262/2007 vom
16. November 2010), der nicht geltend machte, wegen eines Verwandten
Probleme gehabt zu haben. Das BFM wies zu Recht darauf hin, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin zur Angelegenheit mit den Steuerbe-
hörden, die Nachforderungen stellten, und der Einweisung ihrer Tochter in
ein Kinderheim ausweichend und nicht überzeugend waren. So machte
sie nicht übereinstimmende Angaben zum Zeitpunkt der Heimeinweisung
und war nicht in der Lage, den Namen des Kinderheimes und die genaue
Adresse zu nennen, obwohl ihre Tochter mehrere Jahre lang dort unter-
gebracht gewesen sei. Sie konnte auch ihr Leben, das sie nach dem gel-
tend gemachten Verlust der Wohnung geführt habe, kaum anschaulich
schildern. Obwohl sie Belege für die behördlichen Forderungen und die
Einweisung ihrer Tochter in das Kinderheim hat bzw. hätte haben müssen
(vgl. act. B6/12 S. 8), gab sie nichts zu den Akten und bemühte sich of-
fenbar auch nicht, in den Besitz der entsprechenden Dokumente zu ge-
langen. In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Stichhaltiges und Konkretes entgegengehalten, das zu einer anderen
Sichtweise führen könnte.
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6.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, ist festzuhalten, dass sie sich gegen aus ihrer Sicht un-
berechtigte Forderungen der Zoll- und der Steuerbehörden und auch ge-
gen eine Einweisung ihrer Tochter in ein Kinderheim auf dem Rechtsweg
hätte zur Wehr setzen können. Ihr Hinweis, sie habe kein Geld für einen
Anwalt gehabt, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen,
da es auch in Kroatien Organisationen gibt, die sie zumindest hätten be-
raten und beim Einreichen von Beschwerden hätten unterstützen können.
6.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln kann
nichts entnommen werden, das ihre Vorbringen hinsichtlich der geltend
gemachten persönlich erlittenen Benachteiligungen stützen würde. Auf-
grund der Beweismittel und weiteren öffentlich zugänglichen Quellen ist
als erstellt zu erachten, dass die Lage der serbischen Minderheit in Kroa-
tien von mannigfachen Schwierigkeiten begleitet ist. Trotz Verfassungs-
bestimmungen, die die Rechte der ethnischen Minderheiten schützen,
und Aufrufen der kroatischen Regierung zu Toleranz und Versöhnung,
bestehen zwischen den Volksgruppen der Kroaten und Serben teilweise
auf die Ereignisse während des Bürgerkriegs zurückgehende Ressenti-
ments. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass sie mit
einem ethnischen Serben verheiratet war, teilweise auf Vorbehalte und
Abneigung stiess, kann nicht ausgeschlossen werden, hingegen ist sie
selbst Kroatin und gehört somit der Mehrheitsethnie an.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kroatien beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen. Insgesamt erscheinen die von ihr geschilderten Benachteiligungen
– soweit sie als glaubhaft zu erachten sind – als zu wenig intensiv um als
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG angesehen werden zu können. Das BFM
hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
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verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach
Kroatien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hin-
weis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbrin-
gen und der Intensität der Benachteiligungen, denen sie möglicherweise
ausgesetzt war, nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Kroatien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Kroatien, einem Staat, der vom schweizerischen Bundesrat als
"safe country" bezeichnet wurde und der seit dem 1. Juli 2013 Mitglied
der Europäischen Union ist, herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin
ist demnach grundsätzlich ohne weiteres zumutbar.
8.4.2 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
von ausgegangen, dass der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumut-
bar ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz und verfügt über eine Berufsausbildung, die
bei der Arbeitssuche vorteilhaft sein sollte. Es steht ihr offen, bei den hei-
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matlichen Behörden einen Antrag auf Unterstützung zu stellen, sollte sie
in der Anfangsphase finanzielle Hilfe benötigen. Zudem steht es ihr auf-
grund der Personenfreizügigkeit offen, sich in einem der Länder der Euro-
päischen Union eine Arbeitsstelle zu suchen und einen Neuanfang zu
machen, sollte sie sich in Kroatien weiterhin benachteiligt fühlen und nicht
längerfristig dort verbleiben wollen.
8.5 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer kroatischen Identitätskarte.
Zudem läge es an ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr allfällig weiteren, notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: