B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7084/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. November 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrini-
scher Ethnie aus Asmara, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Ende 2014. Über den B._______ die C._______ und verschiedene
Balkanländer gelangte sie in der Folge in die Schweiz, wo sie am 21. Sep-
tember 2017 um Asyl nachsuchte. Gleichentags wurde sie per Zufallsprin-
zip dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort fand
am 26. Oktober 2017 eine direkte Bundesanhörung statt. Mit Verfügung
vom 8. November 2017 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen
und am 20. Juni 2018 ergänzend angehört.
A.b. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei 2004 nach Sawa
beordert worden. Dort sei sie während der militärischen Ausbildung von
ihrem Vorgesetzten bestraft, misshandelt und (…) worden. Aufgrund ihrer
schlechten psychischen Verfassung habe sie militärisch nicht vereidigt
werden können und man habe sie in eine (…) nach Asmara gebracht. Sie
habe in der Folge eine Ausbildung beginnen wollen, was ihr von den erit-
reischen Behörden jedoch verwehrt worden sei. Stattdessen sei sie erneut
in den Nationaldienst nach Massawa und später nach D._______ beordert
worden. Auch dort sei es wieder zu (…) durch einen Vorgesetzen gekom-
men. Weil man ihr Fluchtabsichten unterstellt habe, sei sie in Haft genom-
men worden. Ende 2014 sei ihr nach einer zehnmonatigen Haftzeit die
Flucht aus dem Militärlager in D._______ gelungen und sie habe sich aus
Angst so schnell als möglich ausser Landes begeben.
B.
Mit am 14. November 2018 eröffneter Verfügung vom 9. November 2018
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
die Verfügung des SEM wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aufzuheben und sie sei vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die
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Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessu-
aler Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr ein unentgeltli-
cher Rechtsbeistand nach ihrer Wahl zu bestellen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ver-
schiedene Fotos aus Eritrea, eine Foto eines Briefumschlages, eine Bestä-
tigung der Gemeinde/Quartier E._______ samt deutscher Übersetzung, ei-
nen ärztlichen Bericht vom 11. Dezember 2017 der (…) und ein Begleit-
schreiben der (…) vom 3. Dezember 2018 zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 wurde eine Unterstützungsbedürftig-
keitserklärung des zuständigen kantonalen Sozialdienstes zu den Akten
gereicht.
F.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen
Farbausdruck eines Briefes (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten,
den sie 2010 aus dem Militärdienst an das Administrativbüro der Gemeinde
F._______ geschickt habe. Zudem wies sie in separatem Schreiben darauf
hin, dass ihre Mutter wegen eines Brandes ihre Arbeitsstelle verloren habe,
weswegen ihre Familie zwischenzeitlich in einen finanziellen Engpass ge-
raten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
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Seite 5
4.
4.1 Entgegen der sinngemässen Beanstandung durch die Beschwerdefüh-
rerin hat die Vorinstanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv
gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle
bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden
Realitätsbezug und eine unzureichende Substanz in ihren Aussagen fest-
gestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungs-
merkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne
von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Namentlich bestätigen
sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz festge-
stellten Unstimmigkeiten betreffend die Stationierung im Nationaldienst. Im
Gegensatz zur klaren Aussage in der Bundesanhörung, dass sie von 2007
bis 2009 in Massawa stationiert gewesen sei, liess sie in der ergänzenden
Anhörung sinngemäss verlauten, sie sei erst 2009 nach Massawa einge-
teilt worden. Dieser Widerspruch wird in der Beschwerde trotz darauf Be-
zug nehmender Einwendungen (vgl. daselbst, S. 5) nicht aufgelöst und
lässt sich nicht schlüssig auf ein angebliches Missverständnis zurückfüh-
ren. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich die Beschwerdeführe-
rin zum angeblichen Gefängnisaufenthalt im Militärlager in D._______. In
der Bundesanhörung gab sie zu Protokoll, dass sie während ihrer zehnmo-
natigen Haftzeit lediglich mit einer Soldatin und einmal mit ihrem Vorgeset-
zen, der sie habe anfassen wollen, Kontakt gehabt habe, wogegen sie in
der ergänzenden Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, sie sei wö-
chentlich zu ihrem Vorgesetzen gebracht und von diesem verhört und ge-
schlagen worden. Der Einwand in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 6),
dass die Vorinstanz ihr absichtlich Widersprüche unterstelle, um damit ihre
Glaubwürdigkeit zu untergraben, findet in den Akten offensichtlich keine
Stütze. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu der von ihr angeblich erlebten Haft grundsätz-
lich als substanzarm bezeichnet werden müssen, sie – entgegen der Be-
schwerde – mithin anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Real-
kennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte. Vor allem
blieb sie klar umrissene Aussagen schuldig, durch welche die jeweiligen
Interaktionen und ihre eigene Teilnahme am Geschehen wie insbesondere
körperliche Befindlichkeiten, psychische Vorgänge sowie spontane Reak-
tionen auf die angeblich erlittene Gewalteinwirkung widerspiegelt worden
wären. Die Tatsache, dass sie in ihrer freien Erzählung zahlreiche Angaben
zu den Haftumständen und zu den Misshandlungen gemacht habe, wie in
der Beschwerde darauf hingewiesen (vgl. daselbst, S. 7), ist für sich alleine
noch kein Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, zumal sie die not-
wendige Substanz vermissen lassen. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu
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gehen, dass die Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Flucht aus dem
Militärlager keine konkreten und deckungsgleichen Angaben machte. So
liess sie in der Bundesanhörung hierzu verlauten, dass die Soldatin, die sie
jeweils zur Toilette begleitet habe, ihr bei der Flucht habe helfen und mit ihr
zusammen habe flüchten wollen, wogegen sie in der ergänzenden Anhö-
rung solches verneinte. Zudem lässt die Beschwerdeführerin auch hier –
entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9 f.) – jede persönliche, hand-
lungsbezogene Färbung in der Beschreibung der angeblichen Vorgänge
vermissen. Ihre knappen Aussagen vermitteln keine Vorstellung davon,
was ihre eigenen Wahrnehmungen waren in Bezug auf die naheliegenden
Fragen, ob und wann Wächter ihre Flucht bemerkten, ob und wie der oder
die Wächter darauf reagierte(n) und ob sie allfällige Suchbemühungen
nach ihrer Person bemerkt hat. Sodann erscheint es in der Tat unrealis-
tisch, dass die Beschwerdeführerin die mehr als (…) Kilometer lange Stre-
cke vom Gefängnislager an die (…) Grenze ohne Verpflegung und zu Fuss
hinter sich gebracht haben will, zumal sie zu derartigen Strapazen höchst-
wahrscheinlich nicht im Stande gewesen wäre, was auch die Vorinstanz
zutreffend erkannt hat. Schliesslich geht aus den Aussagen der Beschwer-
deführerin hervor, dass die von ihr 2004 in Sawa angeblich erlebte (…)
letztlich keine entscheidende Rolle beim Ausreiseentschluss und dessen
Umsetzung gespielt haben kann. So gab sie in der ergänzenden Anhörung
zu Protokoll, dass sie nach ihrem Aufenthalt in Sawa ihre schulische Aus-
bildung unbedingt habe fortsetzen wollen, um später einen Studienplatz zu
erhalten (vgl. SEM-Akte A28/26, F43/45). Ein genügend enger sachlicher
und zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen der sich 2004 angeblich zu-
getragenen (…) und dem Verlassen des Heimatlandes Ende 2014 ist somit
nicht ersichtlich, weswegen es diesem Vorbingen – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – an Asylbeachtlichkeit fehlt.
4.2 Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund respektive
auf Asylbeachtlichkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich
auch aus den von ihr auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln
herleiten. So enthalten die im Beschwerdeverfahren als Farbausdrucke
eingereichten Fotos ihrer angeblichen Militärdienstzeit keine Hinweise auf
den Aufnahmezeitpunkt und erlauben im Lichte der vorstehenden Erwä-
gungen keinen Rückschluss auf die geltend gemachten Asylgründe. Die
eingereichte Bestätigung der Gemeinde/Quartier E._______ ist von gerin-
gem Beweiswert, zumal es sich nur um einen Farbausdruck handelt. Oh-
nehin geht daraus lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin Einwoh-
nerin von E._______ sei und 2012 Nationaldienst geleistet habe. Aus dem
Dokument ergeben sich aber weder der Ort noch die Dauer des geleisteten
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Seite 7
Nationaldienstes. Auch der als Farbausdruck eingereichte Brief (inkl. deut-
scher Übersetzung) der Beschwerdeführerin an das Administrativbüro der
Gemeinde E._______, ist, unabhängig von der Frage der Authentizität,
nicht geeignet, eine gegen sie gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Aus-
masses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, geht daraus doch ledig-
lich hervor, dass sie vom Militärdienst aus zu ihrer Mutter und Schwester
habe zurückkehren wollen, um diesen zu helfen.
4.3 Was die geltend gemachte illegale Ausreise der Beschwerdeführerin
aus Eritrea anbelangt, stützt sich die Vorinstanz zutreffend auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert). Nach diesem bedarf es für die Begründung der
Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im eritrei-
schen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2). Vorlie-
gend bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der geltend gemach-
ten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche
sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erschei-
nen lassen würden.
4.4 Die Vorinstanz hat das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von
Nachfluchtgründen somit zu Recht verneint. Folgerichtig blieb der Be-
schwerdeführerin die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Be-
hörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des ent-
sprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Seite 8
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
7.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Sie macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK. Zudem sei der Wegweisungsvollzug angesichts ihres
psychischen Gesundheitszustandes unzumutbar.
7.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin bei ihrer Ausreise aus Erit-
rea erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst
eingezogen zu werden, nicht gänzlich als unplausibel (vgl. das Urteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4 [als Referenzurteil
publiziert]). Die Frage kann aber angesichts nachfolgender Erwägungen
offenbleiben.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
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Seite 9
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
8.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich bei der Beschwer-
deführerin, wie oben festgestellt, nicht um einen Flüchtling handelt, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine An-
wendung finden. Eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die
Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen
verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV;
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
8.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 stehen
das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK)
dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer an-
stehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist
gemäss dem erwähnten Koordinationsentscheid auch nicht davon auszu-
gehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung
des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK sowie des Verbots von Art. 3 EMRK.
8.5 Aus den Akten ergeben sich daher – selbst bei einem Einzug in den
Nationaldienst – keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerde-
führerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
8.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
D-7084/2018
Seite 10
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be-
vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
9.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünsti-
genden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, mit einem
Netz an verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Mutter, Vater, Ge-
schwister; vgl. SEM-Akte A22/17, F6). Zudem verfügt die Beschwerdefüh-
rerin über eine 12-jährige Schulbildung (vgl. SEM-Akte A22/17, F36). Ihr
nachträgliches Vorbringen, dass ihre Mutter wegen eines Brandes ihre Ar-
beitsstelle verloren habe und die Familie deswegen zwischenzeitlich in ei-
nen finanziellen Engpass geraten sei, muss als unbelegte Parteibehaup-
tung gewertet werden. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer
bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung aus-
gegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. An dieser
Einschätzung vermag auch die psychische Situation der Beschwerdefüh-
rerin nichts zu ändern. Gemäss dem eingereichten (…) der (…) vom 11.
Dezember 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin der Verdacht auf eine
(…) diagnostiziert. Unter Beachtung der gestellten Diagnosen gelangt das
Gericht vorliegend zum Schluss, dass einer Überstellung der Beschwerde-
führerin nach Eritrea kein Wegweisungsvollzugshindernis entgegensteht.
Aus dem vorhandenen medizinischen Bericht geht nämlich nicht das Bild
hervor, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auf eine engmaschige psy-
chiatrische und medizinische Betreuung angewiesen wäre. Der ärztliche
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Seite 11
Bericht hält denn auch ausdrücklich fest, dass kein Anlass für «Eigen- oder
Fremdgefährdung» bestehe und die Beschwerdeführerin Suizidalität
«glaubhaft verneint» habe. Die Fortsetzung der Behandlung erfolgt – so-
weit ersichtlich – rein medikamentös. Aus den vorliegend diagnostizierten
Beeinträchtigungen kann nicht geschlossen werden, dass die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr mangels einer notwendigen medizinischen
Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt wäre. Zudem bestehen
in Eritrea gewisse Möglichkeiten, psychische Erkrankungen zu behandeln;
namentlich gibt es in Asmara eine Psychiatrie, in der die Beschwerdefüh-
rerin bereits (…) hospitalisiert war (vgl. SEM-Akte A22/17, F58/59). Es ist
zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer Behandlung
mangels ausreichenden Fachpersonals erschwert ist (vgl. European
Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen,
Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Massgebend ist allerdings nicht, ob die
medizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen
Standards entspricht. Die Beschwerdeführerin hat auch die Möglichkeit, ei-
nen Medikamentenstock aus der Schweiz mitzunehmen, welcher zur Über-
brückung in der Anfangszeit ausreichen sollte. Ergänzend kann sodann auf
die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe verwiesen werden (Art. 93
Abs. 1 Bst. c AsylG und Art. 73 ff., insbesondere Art. 75 der Asylverordnung
2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [SR 142.312]). Ausge-
hend von den weiterhin intakten Familienverhältnissen und der zu erwar-
tenden Übernahme von Verantwortung und Sorge durch die Kernfamilie
und weiteren Verwandten geht das Gericht davon aus, dass trotz der diver-
sen Ängste und psychischen Beschwerden kein Vollzugshindernis vorliegt.
Aus der bestehenden Aktenlage lassen sich somit keine medizinischen
Gründe ableiten, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen würden.
9.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.
10.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
D-7084/2018
Seite 12
11.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren
jedoch nicht als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftig-
keit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegen-
dem Urteil gegenstandslos geworden. Nachdem die Beschwerdeführerin
die rechtsgenügliche Beschwerdeschrift offenbar selbst verfasst hat, damit
ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde gewahrt wurde und sich weitere
Instruktionsmassnahmen nicht aufdrängen, würde die Einsetzung eines
amtlichen Rechtsbeistands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) einen prozessualen
Leerlauf darstellen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7084/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: