B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7085/2013
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch Rechtsanwältin Saila Ruibal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. November 2013 / N (…).
D-7085/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______ – am 27. Februar 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. März 2013
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. Mai 2013 zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich
im Sommer 2012 auf eine Beziehung mit einer jungen Frau eingelassen,
dass diese ihn oft in seinem Musikgeschäft in B._______ besucht habe,
dass sie zudem oft miteinander telefoniert und per Mobiltelefon Nachrich-
ten ausgetauscht hätten,
dass er am 20. Januar 2013 vom Telefon der Frau aus von einem Mann
angerufen worden sei, der sich als deren Ehemann ausgegeben habe
und ihn beschimpft sowie mit dem Tod bedroht habe,
dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass die Frau ver-
heiratet gewesen sei,
dass er wegen dieses Anrufs am 23. Januar 2013 in die Türkei
([C._______]) gereist sei,
dass er während seines Aufenthalts in C._______ regelmässig mit sei-
nem Angestellten telefoniert und von diesem erfahren habe, dass Ange-
hörige der Frau sich in seinem Geschäft nach ihm erkundigt hätten; sie
hätten gesagt, die junge Frau sei verschwunden und hätten ihn (den Be-
schwerdeführer) verdächtigt, sie mitgenommen zu haben,
dass er unter diesen Umständen nicht in den Irak habe zurückkehren
können und daher in die Schweiz weitergereist sei, wo er Geschwister
habe,
dass weitergehend auf die Akten und die nachstehenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem
seine Identitätskarte zu den Akten reichte,
D-7085/2013
Seite 3
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 13. November 2013 – tags darauf eröffnet – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien insgesamt völlig unsubstanziiert, realitätsfremd
und konstruiert geblieben,
dass sowohl seine Beschreibungen wie es zur Beziehung mit der jungen
Frau gekommen sei, als auch die Art und Weise, wie diese Beziehung ge-
pflegt worden sei, nicht nachvollziehbar seien,
dass er sich von dieser Frau zu einer Beziehung habe drängen lassen, da
diese nicht locker gelassen habe und ihn immer angerufen und etwas
Druck gemacht habe (Akten BFM A 38/16 F22-F24),
dass diese Frau des Weiteren häufig zu ihm in den Laden gekommen sei,
um ihn zu sehen, sie aber keine richtigen Gespräche hätten führen kön-
nen,
dass sie sich in den Monaten seit Sommer 2012 bis Januar 2013 aber
auch nur einmal ausserhalb seines Ladens getroffen hätten, jedoch stän-
dig miteinander telefoniert und Mitteilungen per Mobiltelefon ausge-
tauscht hätten,
dass er trotzdem von ihr nichts über ihre Lebensumstände erfahren habe,
weder ihren Familiennamen, noch ihre Wohnadresse, noch ob sie Brüder
habe, oder ob sie verheiratet gewesen sei,
dass er zudem zum Jahrgang der Frau widersprüchliche Angaben ge-
macht habe,
dass all das der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns völlig wi-
derspreche (A 6/13 S. 8 und 9; A 38/16 F19, F25-F37, F42, F46 und F84-
F95),
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen sei, plausibel zu er-
klären, weswegen ihm die Frau von Telefonen von Verwandten und Be-
kannten hätte anrufen sollen, sie jedoch gleichzeitig regen SMS-Kontakt
gepflegt hätten, wobei aus den ausgetauschten Nachrichten klar hervor-
gegangen sei, welche Art Gefühle sie zueinander gehegt hätten,
D-7085/2013
Seite 4
dass seine Ausführungen dazu, dass er nach der Entdeckung dieser Be-
ziehung und den Drohungen durch den Ehemann der Frau nie mehr ver-
sucht habe, Kontakt mit ihr aufzunehmen, ebenso realitätsfremd geblie-
ben seien,
dass er vielmehr seine Telefonnummer gewechselt habe und auch nicht
wisse, ob die junge Frau je versucht habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen
beziehungsweise habe sie nie versucht, über den Laden oder das Telefon
seines Geschäfts Kontakt mit ihm aufzunehmen,
dass auch seine Aussagen zur geltend gemachten Suche nach ihm durch
die Angehörigen der Frau vage und teilweise widersprüchlich geblieben
seien,
dass er zudem seine Antworten scheinbar immer wieder den entspre-
chenden Nachfragen angepasst habe (A 6/13 S. 8; A 38/16 F19, F38-F41,
F55-F65, F71-F74 und F81-F82),
dass er des Weiteren an der BzP angegeben habe, am 25. Januar 2013,
also zwei Tage nach seiner Ausreise aus dem Irak von seinem Angestell-
ten darüber informiert worden zu sein, dass drei Männer im Geschäft ge-
wesen seien und gesagt hätten, er habe die Frau mitgenommen,
dass er an der Anhörung dagegen dazu jedoch zu Protokoll gegeben ha-
be, diese Nachricht erhalten zu haben, als er bereits fünfundzwanzig Ta-
ge in der Türkei gewesen sei (A 6/13 S. 7 und 9; A 38/16 F58-F59),
dass aufgrund dieser unglaubhaften beziehungsweise realitätsfremden
und unsubstanziierten Vorbringen auch seine weiteren Vorbringen, wo-
nach die Angehörigen der Frau ihm die Schuld an ihrem Verschwinden
geben würden, weshalb er sich auch nicht an die Polizei wenden könne,
nicht geglaubt werden könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermögen,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete, wobei bezüglich der Begründung auf die vorinstanzli-
che Verfügung verwiesen wird,
D-7085/2013
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2013 (Datum
Poststempel: 16. Dezember 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht
beantragen liess, es sei ihm Asyl zu gewähren und seinem Asylgesuch
vom 27. Februar 2013 zu entsprechen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei der
Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit aufzuschieben und eine
vorläufige Aufnahme auszusprechen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen
liess,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember
2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten,
dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Erlass
des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte,
bis zum 10. Januar 2014 einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 600.– zu leisten,
dass der Kostenvorschuss am 9. Januar 2014 bei der Gerichtskasse ein-
ging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
D-7085/2013
Seite 6
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
D-7085/2013
Seite 7
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum
Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten
vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zu-
treffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass die Beschwerdevorbringen, insbesondere unter dem Aspekt der ge-
lebten Kultur im Irak, nicht geeignet sind, eine Änderung dieser Einschät-
zung zu bewirken,
dass vorab darauf hinzuweisen ist, dass in der Beschwerde in Wider-
spruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren, wonach der Ehemann der jungen Frau ihn angerufen habe,
vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei von jenem "aufgesucht" wor-
den und habe sich "nach dem Treffen" in die Türkei begeben (Beschwer-
de S. 5 und 6),
dass sodann – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. Dezember
2013 festgehalten – nach wie vor insbesondere nicht nachvollziehbar ist,
weshalb der Beschwerdeführer praktisch keine (nicht widersprüchlichen)
Angaben zu seiner angeblichen Partnerin machen konnte, obwohl er in
sie verliebt gewesen sein soll (A 38/16 F19),
dass die Beschwerdevorbringen des Weiteren vor allem auch den Wider-
spruch in den Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt, in wel-
chem er angeblich von seinem Angestellten darüber informiert worden
sei, dass Angehörige der jungen Frau in seinem Geschäft gewesen seien
und ihn (den Beschwerdeführer) verdächtigt hätten, sie mitgenommen zu
haben, nicht aufzulösen vermögen,
dass es sich hierbei – entgegen dem entsprechenden Beschwerdevor-
bringen – nicht um ein Detail handelt, zumal der Beschwerdeführer nach
dieser Nachricht damit rechnete, bei einer Rückkehr in den Irak (zum ers-
ten Mal in seinem Leben) mit den Behörden Schwierigkeiten zu bekom-
men (vgl. A 6/13 S. 9 und A 38/16 F19), weshalb von ihm zu erwarten
gewesen wäre, diesbezüglich widerspruchsfreie Angaben zu machen,
D-7085/2013
Seite 8
dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers die Prüfung der Frage, ob in casu überhaupt ein Verfolgungsmotiv im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt, offengelassen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
BFM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass nach dem Gesagten der unbegründete Eventualantrag auf Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung ebenfalls abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit weiteren Hinweisen), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
D-7085/2013
Seite 9
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine ihm im Irak drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass – wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt – weder
die allgemeine Lage in der nordirakischen Provinz D._______ (vgl. BVGE
2008/5), aus welcher der Beschwerdeführer stammt, noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr dorthin schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
D-7085/2013
Seite 10
5 VwVG) und mit dem am 9. Januar 2014 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7085/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: