Abtei lung IV
D-7086/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
A._______, geboren (...),
eigenen Angaben zufolge Eritrea,
vertreten durch Kathrin Stutz,
c/o Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7086/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben am 21. Juni
2009 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz einreiste und am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Vallorbe um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin nach der Überführung ins B._______
dort am 1. Juli 2009 zu ihren Personalien, zu ihrem Reiseweg und –
summarisch – zu ihren Asylgründen befragt wurde,
dass sie am 3. Juli 2009 von einem Mitarbeiter des BFM in Bern-Wa-
bern eingehend zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Wesentli-
chen geltend machte, sie sei in der äthiopischen Hauptstadt Addis
Abeba geboren und habe dort bis zu ihrer Ausreise auch gelebt,
dass ihre Eltern jedoch ethnische Tigrinya seien und zwischen den
Jahren 1998 und 2000 in ihre Heimat Eritrea zurückgekehrt seien,
dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern bei einer Tante mütterli-
cherseits in Addis Abeba zurückgelassen worden sei,
dass sie in der Folge bei dieser Tante aufgewachsen sei,
dass sie im September 2008 erfahren habe, dass ihr Vater in Eritrea
verstorben sei,
dass der Ehemann ihrer Tante Mitglied der politischen Gruppierung
"Genbot Sebat" sei und dieser sie – die Beschwerdeführerin – ge-
zwungen habe, am 26. Oktober 2008 in der Schule Flugblätter zu ver-
teilen,
dass sie am 29. Oktober 2008 – zusammen mit ihrer Tante, ihrem On-
kel und ihrem Cousin – wegen dieser politischen Aktivitäten festge-
nommen worden sei,
dass sie auf dem Polizeiposten verhört, aber auch geschlagen und
vergewaltigt worden sei,
Seite 2
D-7086/2009
dass sie zweimal vor ein Gericht gebracht worden sei und man sie
beim zweiten Mal, anfangs April 2009, gegen Bezahlung einer Kaution
durch eine Bekannte ihrer Tante freigelassen habe,
dass sie in der Folge rund eine Woche bei ihrer Bürgin gewohnt habe,
bevor sie zusammen mit ihrem Cousin, der ebenfalls gegen Kaution
freigelassen worden sei, auf dem Landweg in den Sudan geflohen sei,
dass sie nach rund zweimonatigem Aufenthalt in Khartum auf dem
Luftweg nach Frankreich gereist sei, von wo aus sie am 21. Juni 2009
in einem Personenwagen in die Schweiz gelangt sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die Kopie einer angeb-
lich ihrer Mutter gehörenden eritreischen Identitätskarte zu den Akten
reichte und behauptete, sie sei mit ihr nicht zustehenden Dokumenten
nach Europa gereist, welche ihr Schlepper jeweils für sie vorgewiesen
habe,
dass das BFM die Beschwerdeführerin für den Aufenthalt während der
Dauer des Asylverfahrens am 9. Juli 2009 dem Kanton Zürich zuwies,
dass das BFM die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Septem-
ber 2009 aufforderte, die genauen Adressen ihrer Aufenthaltsorte in
Addis Abeba bekannt zu geben,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Schreiben
24. September 2009 diesbezüglich Stellung nahm und dabei erklärte,
ihre Verwandten lebten heute nicht mehr im Haus, in dem sie zwischen
1999 und 2009 gewohnt habe,
dass das BFM der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am
6. Oktober 2009 antragsgemäss Akteneinsicht gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am
14. Oktober 2009 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin anordnete,
dass die Beschwerdeführerin durch ihre Vertreterin mit Eingabe vom
13. November 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 13. Oktober
2009 Beschwerde einreichte und beantragte, es sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft oder – eventualiter – die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzu-
Seite 3
D-7086/2009
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass gleichzeitig um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
dass zur Untermauerung der gestellten Anträge – auf deren Begrün-
dung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird – nebst einer am 11. November 2009
vom C._______ ausgestellten Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein
auf den 14. Oktober 2009 datiertes, in Tigrinya und in arabischer
Sprache gehaltenes Schreiben zu den Akten gegeben wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
18. November 2009 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten
verwiesen wird – die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4
VwVG) abwies und der Beschwerdeführerin gleichzeitig zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.-- eine Frist bis zum
3. Dezember 2009 ansetzte, verbunden mit der Androhung, bei unge-
nutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. Dezember 2009 bezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz am Verfahren teilge-
nommen hat, durch die angefochtenen Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
Seite 4
D-7086/2009
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tra-
gen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
Seite 5
D-7086/2009
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit
hinreichender Begründung ausgeführt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhielten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die ausführlichen
Darlegungen in der angefochtenen Verfügung vom 13. Oktober 2009
sowie auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 18. November 2009 verwiesen werden kann,
dass das BFM in seiner angefochtenen Verfügung zu Recht feststellte,
angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nur Amharisch
und wenig Englisch, nicht aber Tigrinya spreche, obwohl ihre Eltern
wie auch ihre Tante, bei der sie seit der Rückkehr ihrer Eltern nach
Eritrea aufgewachsen sei, angeblich ethnische Tigrinya aus Eritrea
seien, und angesichts des Umstandes, dass sie bezüglich der Adres-
sen ihrer Angehörigen in Äthiopien und in Eritrea nur ausweichende
und teilweise auch widersprüchlich Angaben habe machen können, er-
scheine die geltend gemachte eritreische Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft, vielmehr müsse davon ausgegangen werden, bei der Be-
schwerdeführerin handle es sich um eine Äthiopierin ohne eritreische
Abstammung,
dass das BFM dabei berechtigterweise darauf hinwies, die anlässlich
der Befragungen abgegebenen Erklärungsversuche wirkten konstruiert
und könnten deshalb nicht geglaubt werden,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch keinerlei eigene Aus-
weispapiere eingereicht habe und die Kopie einer angeblich ihrer Mut-
ter gehörenden Identitätskarte zu keiner anderen Beurteilung führen
könne, zumal Kopien aufgrund ihrer Manipulierbarkeit eine verminder-
te Beweistauglichkeit aufwiesen,
dass sodann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden kann,
die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Haft seien als un-
realistisch einzustufen und die Beschwerdeführerin sei auch nicht in
der Lage gewesen, konkrete Angaben zu den von ihr verteilten Flug-
blättern oder zur Partei, deren Mitglied ihr Onkel angeblich gewesen
sei, zu machen,
Seite 6
D-7086/2009
dass die knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeig-
net sind, die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen zu beseitigen,
dass auch das auf Beschwerdeebene eingereichte, in Tigrinya und in
arabischer Sprache gehaltene Dokument nicht geeignet ist, zu einer
anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen, zumal derartige Do-
kumente ohne Weiteres gegen entsprechendes Entgelt erworben wer-
den können,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton, welchem die Be-
schwerdeführerin für den Aufenthalt während der Dauer des Asylver-
fahrens zugewiesen wurde (Zürich), keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und die Beschwerdeführerin
zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden kann, die
Beschwerdeführerin sei äthiopischer Herkunft,
dass es im Übrigen auch nicht Sache der Asylbehörden wäre, nach
allfälligen Wegeweisungshindernissen in weiteren hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
Seite 7
D-7086/2009
dass daher im Folgenden die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung in den in erster Linie in Betracht
kommenden Staat Äthiopien zu prüfen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin - wie vorstehend dargelegt - nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung findet, und auch keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bezüglich Äthiopien – und insbesondere bezüglich der Haupt-
stadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Anga-
ben ihr ganzes Leben verbracht hat – unter den heute bestehenden
Verhältnissen nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt gesprochen werden kann (vgl. dazu Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009, D-
5015/2007 vom 23. Oktober 2009, E-113/2008 vom 26. Mai 2008;
EMARK 1998 Nr. 22),
Seite 8
D-7086/2009
dass sodann auch keine anderen, individuellen Merkmale bestehen,
welche den Vollzug der Wegweisung der jungen, soweit aktenkundig
gesunden, über eine gute Schulbildung sowie über ein verwandtschaft-
liches Netz in Addis Abeba (Tante und Onkel; vgl. Vorakten A11 S. 3)
verfügenden Beschwerdeführerin als unzumutbar erscheinen lassen
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien schliesslich auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine praktischen Hindernisse er-
kennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerin verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorlie-
gen und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu be-
stätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 2. Dezember 2009 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
D-7086/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwer-
deführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Vertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben, Beilage: auf
Beschwerdeebene eingereichtes, in Tigrinya und in arabischer
Sprache abgefasstes Dokument)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand:
Seite 10
D-7086/2009
Seite 11