Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7086/2010
U r t e i l v om 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. Oktober 2008 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein. Dazu wurde er
am 16. Oktober 2008 im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am
31. Oktober 2008 am selben Ort angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, stamme aus
C._______ und habe vor seiner Ausreise in D._______ (Region
E._______) gewohnt. Anfang Dezember 2007 sei er von der Schule
suspendiert worden, weil er dort oft gefehlt habe, da er zu Hause habe
mithelfen müssen. Am 10. Dezember 2007 habe er ein Schreiben der
Verwaltung von D._______ erhalten, worin er aufgefordert worden sei,
sich bei der Verwaltung zu melden. Gemäss dem Schreiben wäre ihm
dort gesagt worden, bei welcher Militärkaserne er sich melden müsse.
Zwei Tage nach dem Erhalt des Schreibens habe er sich entschlossen,
Eritrea zu verlassen. In der Folge habe er einen Schlepper organisiert
sowie Geld gesammelt und sich am 15. Dezember 2007 mit der Hilfe des
Schleppers illegal in den Sudan begeben, von wo er nach einem
Aufenthalt von sechs Monaten nach Libyen gereist sei. Von dort sei er
nach einigen Monaten per Boot nach Italien gefahren und schliesslich per
Bus und Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt.
Wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea sei sein Vater festgenommen
und für vier Monate inhaftiert worden. Zudem habe sein Vater eine
Geldstrafe bezahlen müssen. Für die übrigen Aussagen wird auf die
Akten verwiesen.
Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer eine
Farbkopie seines Taufscheins sowie die eritreischen Identitätskarten
seiner Eltern zu den Akten.
B.
Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 30. August 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
ordnete das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an, wobei es den Vollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
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Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zum wesentlichen
Vorbringen unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er in der
Kurzbefragung ausgesagt, dass er von der Verwaltung aufgefordert
worden sei, nach Wia ins Trainingscamp zu gehen. In der Anhörung habe
er hingegen geltend gemacht, dass die Verfolger ihn nach Sawa oder Wia
schicken wollten. Ausserdem habe auf der Vorladung gestanden, dass er
sich bei der Verwaltung melden solle, um dann erst zu erfahren, wann
und wo er einzurücken habe. Zudem habe der Beschwerdeführer geltend
gemacht, dass er Eritrea verlassen habe, weil er von der Verwaltung von
D._______ aufgefordert worden sei, sich bei ihr zu melden. Sein
Antwortverhalten decke sich nicht mit der von ihm geschilderten
Bedrohungslage, mit der er im Dezember 2007 – angeblich – konfrontiert
gewesen sei. Seine Schilderungen seien knapp, undetailliert und wirkten
auf Dritte konstruiert. Zu keinem Zeitpunkt der Anhörung sei zu
vernehmen, dass der Beschwerdeführer Angst, Furcht oder Bedenken
gehabt habe. Er habe im Verlaufe des Verfahrens den Eindruck
vermittelt, dass er das Geschilderte nicht erlebt habe. Ebenfalls könne
ihm nicht geglaubt werden, dass er es im Alter von fünfzehn Jahren
innerhalb von fünf Tagen bewerkstelligt habe, einen Schlepper zu
organisieren, genaue Untersuchungen zu machen, damit er nicht verraten
werde, und zugleich Geld gesammelt habe, um die Reise tätigen zu
können, damit er schliesslich am fünften Tag sudanesischen Boden habe
betreten können. Ferner sei zu konstatieren, dass die Vorbringen
bezüglich der Ausreise vom Dezember 2007 sehr oberflächlich, vage und
undetailliert geschildert worden seien. Weil die wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich und zu wenig konkret,
detailliert und differenziert dargelegt worden seien und der allgemeinen
Erfahrung widersprechen würden, hielten diese den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft
werden müsse.
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf ihre
Asylrelevanz zu prüfen. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der
illegalen Ausreise maximal fünfzehn Jahre alt und somit nicht im
militärdienstpflichtigen Alter gewesen. Gemäss geltender Praxis sei die
Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung jedoch nur dann
begründet, wenn die betroffene Person vorgängig in einem konkreten
Kontakt zu den Militärbehörden gestanden sei. Diese Voraussetzung sei
mangels eines solchen konkreten Kontaktes und der unglaubhaften
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Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend nicht erfüllt. Selbst wenn
der Beschwerdeführer heute in einem wehrfähigen Alter wäre, vermöchte
dieser Umstand sowie die Möglichkeit, irgendwann für den Militärdienst
aufgeboten zu werden, gemäss der Rechtsprechung keine asylrelevante
Furcht zu begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erwiesen
sich daher als nicht asylrelevant und hielten damit den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Für die weitere Begründung der Verfügung wird auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter
beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen, in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu ernennen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 wies der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des
Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass
der Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von Fr. 600. bis zum 20.
Oktober 2010 zu bezahlen habe.
E.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
(sinngemäss), es sei die Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010
hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie des Verzichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen. Dieser Eingabe lag
eine Fürsorgebestätigung vom 27. September 2010 sowie ein Auszug
aus einem Bericht über Eritrea bei.
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Seite 5
F.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 hob der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts die Dispositivziffern 1 bis 3 der
Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2010 wiedererwägungsweise auf und
verfügte, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG im Endentscheid
befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
werde. Gleichzeitig lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur
Einreichung einer Stellungnahme ein.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 2. November 2010 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Stellungnahme der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 5.
November 2010 in Kopie zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der
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Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Gründen für seine Ausreise aus Eritrea die Glaubhaftigkeit
abgesprochen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz diese
Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG beurteilt hat.
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen
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sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die
nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass
und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art.
7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.3. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, dies
umso mehr, als er die Übersetzer bei beiden Befragungen gut verstanden
haben will (vgl. Akten BFM A 1/9, S. 2, A 7/12, S. 2). Im Weiteren ist
darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im
Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen
Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein
beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S.
66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur
dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum
in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung beim Kanton oder beim BFM diametral
abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei er
Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.
4.4. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist – in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz – festzustellen, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt widersprüchlich
ausgefallen sind. So machte er bei der Kurzbefragung geltend, die
Verwaltung habe ihn aufgefordert nach Wia ins Trainingscamp zu gehen
(Akten BFM A 1/9, S. 5), während er anlässlich der Anhörung vorbrachte,
man habe ihn nach dem Rausschmiss aus der Schule nach Sawa oder
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nach Wia schicken wollen (Akten BFM A 7/12, S. 4). Wenig später in der
Anhörung gab der Beschwerdeführer demgegenüber zu Protokoll, in der
Vorladung, die er am 10. Dezember 2007 bekommen habe, sei
gestanden, er solle sich bei der Verwaltung melden, dort würde ihm
gesagt, wann, zu welcher Uhrzeit und zu welcher Kaserne er gehen
müsse (Akten BFM A 7/12, S. 6). Die Ausführungen des
Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, diesen
offensichtlichen Widerspruch in seinen Aussagen aufzulösen.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht zudem der Umstand,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Verfolgungsvorbringen wenig detailliert und unsubstanziiert ausgefallen
sind (Akten BFM A 1/9, S. 5, A 7/12, S. 4). Den diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers fehlen die notwendigen
Realkennzeichen einer Erzählung. Namentlich ist den Äusserungen nicht
der erforderliche Detailreichtum einer auf tatsächlich erlebten Ereignissen
basierenden Schilderung zu entnehmen, was nicht nachvollziehbar ist,
handelt es sich bei einer drohenden Zwangsrekrutierung und der
anschliessenden Flucht aus dem Heimatland doch um einschneidende
Erlebnisse.
Unglaubhaft erscheint überdies die Behauptung des Beschwerdeführers,
es sei ihm innerhalb von drei Tagen gelungen, einen zuverlässigen
Schlepper zu organisieren, genügend Geld für seine Flucht zu sammeln
und in den Sudan auszureisen (Akten BFM A 7/12, S. 7 ff.), zumal er zum
damaligen Zeitpunkt erst fünfzehn Jahre alt war und er seine Eltern nicht
um Hilfe ersucht haben will. Die diesbezüglichen Vorbringen in der
Rechtsmittelschrift, mittels Erfahrungen von Freunden und
entsprechenden Beziehungen sei es leicht, einen Schlepper für die
Übertretung der eritreischsudanesischen Grenze zu finden, vermögen
das Gericht nicht zu überzeugen.
Nicht glaubhaft erscheint ausserdem die Aussage des
Beschwerdeführers, wonach er seine Eltern nicht über seine Fluchtpläne
informiert, sondern ihnen erst vom Sudan aus mitgeteilt habe, dass er
Eritrea verlassen habe (Akten BFM A 7/12, S. 7), zumal er zum
damaligen Zeitpunkt noch sehr jung war und es sich bei einer Flucht ins
Ausland um ein grosses Wagnis handelt.
Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer trotz der ihm
obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) unterlassen hat, dem
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Seite 9
Bundesverwaltungsgericht das geltend gemachte Schreiben der
Verwaltung von Segeneiti einzureichen, ohne dass er dafür eine
Erklärung abgegeben hätte.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Asylvorbringen
des Beschwerdeführers zur Zwangsrekrutierung durch die eritreischen
Behörden sowie zu den Umständen seiner Ausreise aus Eritrea zu Recht
die Glaubhaftigkeit abgesprochen hat. Dem Beschwerdeführer ist es
daher nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea
bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Nach dem Gesagten erübrigt
es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen und Einwände in der
Beschwerde beziehungsweise die eingereichten Beweismittel im
Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts ändern können.
5.
5.1. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Ausreise
aus dem Heimatstaat oder sein seitheriges Verhalten bei einer Rückkehr
nach Eritrea – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten
müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu
werden.
5.2. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006
Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit
Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer
Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29 und Urteil D
3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.1).
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal
verlassen, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr dorthin mit einer
unverhältnismässig hohen Strafe rechnen müsse.
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5.4. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass über Eritrea im Allgemeinen und
über die oftmals willkürliche Praxis bei der Anwendung des nationalen
Rechts in diesem Land im Speziellen nur wenige zuverlässige und
unabhängige Quellen verfügbar sind; das Land selber verfolgt eine gegen
innen und gegen aussen äusserst restriktive Informationspolitik. Dennoch
ergibt sich aus den vorhandenen Unterlagen (vgl. namentlich U.S.
Department of State, 2009 Human Rights Report Eritrea, 11. März 2010;
UK Border Agency, Country of Origin Information Report Eritrea, 15. April
2011; SFH, Eritrea, Update vom Februar 2010; UNHCR Eligibility
guidelines for assessing the international protection needs of asylum
seekers from Eritrea, 20. April 2011; schriftliche Angaben eines
unabhängigen EritreaExperten vom 30. September 2008 und vom 27.
April 2009 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht; alle Berichte
jeweils mit Hinweisen auf weitere Quellen) ein schlüssiges Bild in Bezug
auf die von illegal ausreisenden Staatsangehörigen zu erwartenden
staatlichen Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No.
24/1992" – welche die Ein und Ausreise nach und von Eritrea regelt – ein
legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und
einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die
erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000
Birr – der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa
gültigen äthiopischen Währung – sanktioniert. In der Praxis werden
Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr
restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im
Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen
ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54
Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung
ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen
überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei
Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne
behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich
angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss
übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit
gezielten Schüssen zu verhindern. Wie vom Beschwerdeführer zutreffend
dargestellt, erachtet das eritreische Regime das illegale Verlassen des
Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht
mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und
der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung – jährlich kehren mehrere
Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden
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Seite 11
Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich
verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken – Herr zu werden.
5.5. Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise 15jährig war, ist trotz
seiner unglaubhaften Asylvorbringen davon auszugehen, dass er seinen
Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum,
verlassen und angesichts der in E. 5.4 genannten Umstände begründete
Furcht hat, bei einer Rückkehr dorthin erheblichen Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Er erfüllt demnach die
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende
Verfolgung allerdings auf dessen illegale Ausreise aus Eritrea
zurückzuführen ist, ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu
gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit – die
DispositivZiffer 2 betreffend – zu bestätigen ist.
6.
6.1. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Da er mit Verfügung des BFM
vom 30. August 2010 vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich
sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des
Vollzuges.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft
betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen,
die Verfügung des BFM vom 30. August 2010 teilweise – die Dispositiv
Ziffer 1 betreffend – aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, die
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Seite 12
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem
Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.,
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen war und da aufgrund der Aktenlage von der
prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist indessen das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde
hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung
abzusehen.
8.2. Der Beschwerdeführer liess mit seiner Beschwerde auch ein Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellen. Einer
bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren
ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art.
65 Abs. 2 VwVG). In Verfahren, welche vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht sind, gelten strenge Massstäbe für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. BGE 122 I 10). In asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, wobei der Untersuchungsgrundsatz gilt.
Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen
Beschwerdeführung im Regelfall nicht erforderlich, weshalb die
unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in
besonderen Fällen, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
erhöhte Schwierigkeiten bestehen, gewährt wird. Im vorliegenden
Verfahren hat dies nicht zugetroffen. Dem Antrag des Beschwerdeführers
auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters nach Art. 65 Abs. 2
VwVG ist mangels Notwendigkeit daher nicht stattzugeben.
8.3. Dem ganz oder teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Es
wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig
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Seite 13
abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl.
Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden
Berechnungsfaktoren (Art. 911 und 13 VGKE) sowie des bloss teilweisen
Obsiegens ist die praxisgemäss um die Hälfte zu reduzierende
Parteientschädigung auf Fr. 600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Das BFM ist entsprechend anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der
Flüchtlingseigenschaft betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2010 wird teilweise –
soweit DispositivZiffer 1 betreffend – aufgehoben und das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine
Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (um die Hälfte reduzierte)
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600. (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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Seite 14
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: