B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7086/2013/wif
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kroatien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2013 / (…).
D-7086/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Eltern der Beschwerdeführerin suchten in der Schweiz zusammen mit
ihrem Sohn erstmals am 4. Februar 1992 um Asyl nach. Mit Verfügung
vom 18. März 1992 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung der Familie. Gestützt auf einen Bundesratsbe-
schluss wurde indes die vorläufige Aufnahme angeordnet. Am 9. August
1995 kam die Beschwerdeführerin zur Welt. Nach Beendigung der ge-
stützt auf den Bundesratsbeschluss angeordneten kollektiven vorläufigen
Aufnahme stellte die Familie am 30. November 1998 ein zweites Asylge-
such in der Schweiz. Dieses wurde mit Verfügung vom 9. Juni 2000 abge-
lehnt, zugleich wurde die Wegweisung verfügt. Im Rahmen der "Humani-
tären Aktion 2000" wurde die Familie vorläufig aufgenommen. Die Be-
schwerdeführerin verliess die Schweiz zusammen mit ihrer Familie am
22. März 2007 und reiste nach Kroatien.
B.
B.a Eigenen Angaben gemäss verliess die Beschwerdeführerin Kroatien
zusammen mit ihrer Mutter am 2. Oktober 2013; sie gelangte am 3. Okto-
ber 2013 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Oktober 2013 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 5. November 2013 machte sie im Wesentlichen gel-
tend, sie habe nach ihrer Ankunft in Kroatien wegen ihres Nachnamens
Probleme gehabt, da ein Kriegsverbrecher gleich wie sie heisse. Dieser
Mann sei mit ihrem Vater – einem ethnischen Serben – verwandt. Auch
ihre Mutter habe immer wieder mit Nachbarn Schwierigkeiten gehabt.
Schliesslich sei ihnen die Wohnung gekündigt worden und man habe sie
in einem Kinderheim untergebracht. Dort sei sie von Mädchen verletzt
und behelligt worden. Einmal sei zwar die Polizei avisiert worden, gegen
die fehlbaren Mädchen seien aber keine Sanktionen verhängt worden. Zu
ihrem Vater, der sich von ihrer Mutter habe scheiden lassen, und zu ihrem
Bruder habe sie während Jahren keinen Kontakt gehabt. Sie habe auf-
grund ihres Namens auch in der Schule Probleme gehabt; einmal habe
sie ein Mitschüler mit einem Zirkel in den Arm gestochen. Als sie volljährig
geworden sei, habe sie das Kinderheim verlassen müssen. Da ihre Mut-
ter obdachlos gewesen sei, sei auch sie es gewesen. Sie habe weder ei-
ne Wohnung noch finanzielle Mittel gehabt und habe auch die Schule
nicht mehr besuchen können.
D-7086/2013
Seite 3
C.
Mit am 10. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 5. Dezember 2013
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Sie wurde aus der Schweiz
weggewiesen und aufgefordert, diese am Tag des Eintritts der Rechtskraft
der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter
Zwang in ihren Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Das BFM ver-
fügte zur Sicherstellung des Vollzugs während höchstens 30 Tagen die
Ausschaffungshaft und beauftragte den Kanton C._______ sowohl mit
dem Vollzug der Haft als auch mit demjenigen der Wegweisung. Schliess-
lich ordnete das BFM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an
die Beschwerdeführerin an.
D.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Eingabe vom 13. Dezember 2013
(Poststempel 16. Dezember 2013) an das Bundesverwaltungsgericht und
ersuchte dieses sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 5. Dezember
2013 auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Der Eingabe lagen zwei
CDs mit diversen Internetartikeln (deutsch- und fremdsprachig) über die
allgemeine Lage in Kroatien und zwei Berichten aus euronews mit Repor-
tagen über die Lage und Vorkommnisse in Vukovar bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
D-7086/2013
Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sowie Art. 37
VGG i.V.m., Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-7086/2013
Seite 5
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerde-
führerin über den Mann, dessentwegen ihre Familie Schwierigkeiten ge-
habt habe, nichts gewusst habe. Da dieser für all ihre Probleme verant-
wortlich sei, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich über ihn informiert
hätte. Ihr diesbezüglich passives Verhalten vermöge nicht zu überzeugen.
Ihre Aussagen über das Kinderheim, in das sie gebracht worden sei, ent-
hielten keinerlei spezielle Informationen, wie sie von jemandem, der das
geltend Gemachte erlebt habe, erwartet werden dürften. Eine Heimein-
weisung sei ein einschneidendes Erlebnis, weshalb spezifische, auch auf
der Gefühlsebene liegende Aussagen hätten erwartet werden dürfen. Die
ihr zugefügten Verletzungen, von denen die gezeigten Narben herrührten,
hätten ihr auch auf andere als die geltend gemachte Art zugefügt werden
können. Sie habe auch über die Situation ihrer Mutter nicht ausführlich
Auskunft geben können. Sie habe erklärt, dass sie ihre Mutter nur einmal
wöchentlich habe sehen dürfen. Dazu sei festzuhalten, dass sie bei der
Heimplatzierung fast 15 Jahre alt gewesen wäre, weshalb sie bei wö-
chentlichen Treffen mit der Mutter sehr wohl entsprechende Informationen
hätte erhalten können. Es wäre für sie sehr wichtig gewesen, zu wissen,
wie es ihrer Mutter gehe, wovon sie lebe, was sie gerade mache und was
ihre wichtigsten Probleme seien. Ihre Aussage, sie habe nur gewusst,
dass die Mutter obdachlos sei, überzeuge nicht.
6.
6.1 Das BFM hat an der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin
berechtigterweise Zweifel angebracht. So konnte sie kaum Konkretes zur
Person sagen, die Ursache für die Probleme gewesen sei, die ihre Fami-
lie nach der Rückkehr nach Kroatien hatte. Sie wusste auch wenig über
die Probleme, die ihre Mutter hatte, zu berichten, obwohl sie die ihr am
nächsten stehende Person war und sie sich regelmässig mit ihr getroffen
habe. Die Mutter der Beschwerdeführerin war zudem nicht in der Lage,
Belege für die ihr gegenüber gestellten behördlichen Forderungen und
die Einweisung der Beschwerdeführerin in das Kinderheim beizubringen,
obwohl sie solche hatte bzw. hätte haben müssen (vgl. N […] act. B6/12
S. 8). In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen nichts
Stichhaltiges und Konkretes entgegengehalten, das zu einer anderen
Sichtweise führen könnte.
D-7086/2013
Seite 6
6.2 Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, ist festzuhalten, dass die von ihr geltend gemachten
Übergriffe von anderen Mädchen, die sie im Kinderheim erlitten habe,
nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden
könnten. Zudem wurde sie aus dem Kinderheim entlassen, weshalb sie
nicht mit weiteren Drangsalierungen seitens der anderen Heimbewohne-
rinnen zu rechnen hatte. Was ihr Vorbringen anbelangt, sie habe keine
Bleibe gehabt, weshalb sie die Schule nicht habe weiter besuchen kön-
nen, ist – unbesehen der Zweifel die an der geltend gemachten Obdach-
losigkeit der Mutter bestehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7084/2013 vom heutigen Tag) – davon auszugehen, dass sie sich an
die zuständigen Sozialbehörden hätte wenden können, um eine Lösung
zu finden, die es ihr ermöglicht hätte, die Schule abzuschliessen.
6.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismitteln kann
nichts entnommen werden, das ihre Vorbringen hinsichtlich der geltend
gemachten persönlich erlittenen Benachteiligungen stützen würde. Auf-
grund der Beweismittel und weiteren öffentlich zugänglichen Quellen ist
als erstellt zu erachten, dass die Lage der serbischen Minderheit in Kroa-
tien von mannigfachen Schwierigkeiten begleitet ist. Trotz Verfassungsbe-
stimmungen, die die Rechte der ethnischen Minderheiten schützen, und
Aufrufen der kroatischen Regierung zu Toleranz und Versöhnung, beste-
hen zwischen den Volksgruppen der Kroaten und Serben teilweise auf die
Ereignisse während des Bürgerkriegs zurückgehende Ressentiments.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihr Vater ein
ethnischer Serbe ist, teilweise auf Vorbehalte und Abneigung stiess, kann
nicht ausgeschlossen werden, hingegen ist aufgrund ihres Alters nicht da-
von auszugehen, dass sie von ethnischen Kroaten mit den während des
Bürgerkriegs verübten Übergriffen konkret in Zusammenhang gebracht
werden könnte.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Kroatien beste-
hende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuwei-
sen. Insgesamt erscheinen die von ihr geschilderten Benachteiligungen –
soweit sie als glaubhaft zu erachten sind – als zu wenig intensiv um als
Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG angesehen werden zu können. Das BFM
hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
D-7086/2013
Seite 7
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf
D-7086/2013
Seite 8
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
Kroatien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kroatien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehen-
den Erwägungen zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen und der Intensität
der Benachteiligungen, denen sie möglicherweise ausgesetzt war, nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kroatien lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 In Kroatien, einem Staat, der vom schweizerischen Bundesrat als
"safe country" bezeichnet wurde und der seit dem 1. Juli 2013 Mitglied
der Europäischen Union ist, herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
D-7086/2013
Seite 9
eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Vollzug der Wegweisung dorthin
ist demnach grundsätzlich ohne weiteres zumutbar.
8.4.2 Das BFM ist in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise da-
von ausgegangen, dass der Vollzug auch in individueller Hinsicht zumut-
bar ist. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Heimatland ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz und wird zusammen mit ihrer Mutter dorthin
zurückkehren können. Es ist davon auszugehen, dass ihr ermöglicht wird
die Schule abzuschliessen, was ihr bei der Aufnahme einer weiteren Aus-
bildung oder einer Arbeitstätigkeit vorteilhaft sein sollte. Es steht ihr offen,
bei den heimatlichen Behörden einen Antrag auf Unterstützung zu stellen,
sollte sie in der Anfangsphase finanzielle Hilfe benötigen.
8.5 Die Beschwerdeführerin ist im Besitz einer kroatischen Identitätskarte.
Zudem läge es an ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr allfällig weiteren, notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7086/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: