B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7086/2017
lan
Ur t e i l vom 3 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (.),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Vanessa Koenig,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).
D-7086/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 5. De-
zember 2014 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 25. Juni
2015 in die Schweiz, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte. Am
1. Juli 2015 wurde er summarisch befragt und am 31. Oktober 2016 ein-
lässlich angehört.
Zur Begründung seines Gesuches hielt er im Wesentlichen fest, er habe in
den Jahren 2009/2010 das zwölfte Schuljahr in Sawa besucht und an-
schliessend im Jahr 2011 einen sechsmonatigen (…) absolvieren können.
Danach habe er ein Jahr und acht Monate als (…) Nationaldienst geleistet.
Aufgrund des geringen Verdienstes habe er nebenbei mit Kleidern gehan-
delt. Im (…) 2013 sei er bei einer Razzia verhaftet worden. Weil er zum
Kleiderverkaufen die erlaubte Zone verlassen habe, hätten sie ihm zu Un-
recht vorgeworfen, er habe ausreisen wollen. In der Folge sei er in einem
Gefängnis bei B._______ inhaftiert worden. Dort habe er insgesamt (…)
Monate in Haft verbracht, wovon er zirka die ersten (…) Monate unter
schlimmsten Bedingungen in einem unterirdischen Raum festgehalten
worden sei. Im (…) 2014 sei es beim abendlichen Toilettengang zu einem
spontanen Massenfluchtversuch von rund (…) Gefangenen gekommen,
welchem er sich angeschlossen habe. Danach habe er sich zuerst einige
Tage bei einem Freund in C._______ und dann einen Monat im Wald beim
Dorf seiner Eltern versteckt. Die Soldaten hätten jedoch seinen Vater an
seiner Stelle verhaftet. Gegen Bürgschaft seines Cousins sei dieser nach
ein paar Tagen wieder freigekommen. Da der Cousin jedoch jeden Tag 100
Nakfa hätte bezahlen müssen und sie ihm gedroht hätten, seine Firma zu
schliessen, habe er (der Beschwerdeführer) sich gestellt. Zu dieser Zeit sei
seine Einheit nach D._______ verlegt worden. Er sei dort in einem Raum
aus Blech eingesperrt worden. Nach ein bis zwei Monaten hätten sie be-
gonnen, sie zur Arbeit nach draussen zu schicken. Nach (…) Monaten sei
er wiederum beim Toilettengang geflohen. Sie hätten die Gelegenheit ge-
nutzt, als nur zwei bis drei Wächter anwesend gewesen seien, die ihrer
Einheit angehört hätten, sodass sie von ihnen keine grosse Gefahr be-
fürchtet hätten. Im Dezember 2014 habe er das Land verlassen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Fotografie von sich im Na-
tionaldienst vom (…) 2010 zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am 18. November 2017
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Seite 3
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung
der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach
Eritrea.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 14. Dezember
2017 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – Beschwerde.
In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der ange-
fochten Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vor-
läufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz für weitere Abklärungen, subsubeventualiter den
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung seiner reli-
giös angetrauten Ehefrau. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG [SR 142.31] und um Befreiung von der Kostenvor-
schusspflicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2017 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten könne. Den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) wurde gleichzeitig ent-
sprochen. Für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der amtli-
chen Verbeiständung (nach Art. 110a AsylG) wurde auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen, verbunden mit der Aufforderung an den Beschwerde-
führer, innert Frist eine Person zu bezeichnen, welche in persönlicher Hin-
sicht die Anforderungen für eine Beiordnung (nach Art. 110a Abs. 1 i.V.m.
Art. 110a Abs. 3 AsylG) erfüllt.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Dezember 2017 hielt das SEM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Am 4. Januar 2018 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich von
der rubrizierten Rechtsvertreterin vertreten lasse.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 wurde dem Gesuch um Ge-
währung der amtlichen Verbeiständung entsprochen und dem Beschwer-
deführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet.
H.
Mit Replik vom 12. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des SEM Stellung.
I.
Am 21. März 2018 teilte der Beschwerdeführer unter Vorlage entsprechen-
der Beweismittel mit, er habe am (…) zivilstandesamtlich geheiratet, womit
die Bedingungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau erfüllt sein dürften.
J.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels hielt das SEM am 6. April
2018 im Wesentlichen fest, im Falle des Beschwerdeführers seien die Vor-
aussetzungen gegeben, um ihn als Ehegatte eines Flüchtlings aufgrund
der Einheit der Familie ebenfalls als Flüchtling anzuerkennen und ihm in
der Schweiz Asyl zu gewähren (nach Art. 51 Abs. 1 AsylG). Im Übrigen hielt
das SEM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefoch-
tenen Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die zweite Vernehmlassung der Vorinstanz vom 6. April 2018 wurde
dem Beschwerdeführer aus Gründen der Prozessökonomie nicht zur Stel-
lungnahme unterbreitet, weil die angefochtene Verfügung aufgrund der
nachstehenden Erwägungen aufzuheben ist. Das Doppel der Vernehmlas-
sung wird jedoch im Sinne der Verfahrenstransparenz diesem Urteil beige-
legt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
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Seite 6
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen fest,
die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe sich
bezüglich der Hintergründe seiner Inhaftierung in einen grundlegenden Wi-
derspruch verwickelt, indem er an der Befragung gesagt habe, er sei inhaf-
tiert worden, weil er nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückgekehrt sei,
während er an der Anhörung angegeben habe, er sei beim Kleiderverkau-
fen in eine Razzia geraten und unter dem Vorwurf der geplanten illegalen
Ausreise verhaftet worden. Diesen Widerspruch habe er mit der Angabe,
er sei bei der Befragung unter Stress gestanden und es sei früher auch
vorgekommen, dass er seine Einheit unerlaubt verlassen habe, um zu ar-
beiten, nicht überzeugend zu erklären vermocht. Ausserdem habe er sich
bezüglich der Haftdauer widersprochen, indem er an der Befragung von
genau (…) Monaten und (…) Wochen an der Anhörung aber von (…) Mo-
naten berichtet habe. Im Weiteren seien seine Schilderungen zu den Haft-
bedingungen in B._______ unsubtanziiert und vage ausgefallen. Sein Be-
richt beschränke sich auf Allgemeinwissen, das ohnehin jedem Eritreer be-
kannt sei. Nach mehrmonatiger Haft wäre von ihm zu erwarten gewesen,
dass er anschaulich und detailliert über die zweifellos schwierige und ein-
prägsame Erfahrung berichten könnte. Im gleichen oberflächlichen Erzähl-
muster habe er über die Flucht aus dem Gefängnis berichtet. Während er
Nebensächlichkeiten wie die Reise nach C._______ und Asmara ausführ-
lich zu schildern vermocht habe, habe er zur Flucht aus dem Gefängnis
pauschale und stereotype Angaben gemacht. Hätten wirklich (…) Gefan-
gene gleichzeitig versucht zu flüchten, wären vom Beschwerdeführer de-
tailliertere Angaben zu diesem Ereignis zu erwarten gewesen. Danach ge-
fragt, wie ihm die Flucht habe gelingen können, habe er nur geschildert,
dass er Glück gehabt habe und alle geschrien hätten und weggelaufen
seien. Auf erneute Nachfrage habe er erklärt, dass er von einem Auto ver-
folgt worden sei und sich neben dem Fluss versteckt habe. Vor dem Hin-
tergrund, dass ihm eine schwere Strafe gedroht habe, wenn er erwischt
worden wäre, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese risikoreiche Situ-
ation auch verbunden mit Gedankengängen und Emotionen zu schildern
wüsste. Zudem habe er sich diesbezüglich in einen Widerspruch verstrickt,
indem er zunächst angegeben habe, die Gefangenen seien auf dem Gang
zur Toilette geflüchtet, während er später angegeben habe, dies sei auf
dem Rückweg gewesen. Auch in Bezug auf die zweite Verhaftung habe er
widersprüchliche Angaben gemacht, indem er an der Befragung angege-
ben habe, sein Vater hätte 100 Nakfa bezahlen müssen, wenn er sich nicht
gemeldet hätte, während er an der Anhörung gesagt habe, sein Cousin
hätte die 100 Nakfa bezahlen müssen und ihm sei gedroht worden, sein
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Seite 7
Geschäft werde geschlossen. Die angebliche Stresssituation an der Befra-
gung vermöge diesen Widerspruch wiederum nicht zu erklären. Auch zu
den Haftbedingungen in D._______ habe er nur allgemeine Angaben ge-
macht und keinen erlebnisgeprägten und detaillierten Bericht liefern kön-
nen. Ebenso oberflächlich und stereotyp habe er die Flucht aus dem Ge-
fängnis geschildert. Nach der Planung der Flucht gefragt, habe er auswei-
chend angegeben, es habe abends nur zwei bis drei Wächter gegeben und
ihm sei bewusst gewesen, dass man auf ihn schiessen könnte. Vielmehr
wäre aber zu erwarten gewesen, dass er die Planung detailliert wiederge-
geben hätte und von ihm abgewogene Alternativen aufgezeigt hätte. Zum
Ablauf der Flucht habe er lediglich schemenhaft geschildert, dass er die
Wächter gekannt und erwartet habe, dass diese ihm nichts tun würden.
Unter der Vorgabe, zur Toilette gehen zu müssen, habe er sich zunächst
an einer tieferen Stelle hingesetzt, sei dann weitergelaufen und habe
Schüsse gehört. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er nachvollzieh-
bar schildere und ausführlich darüber berichten würde, welche Handlungs-
möglichkeiten er sich überlegt habe und welche Emotionen er empfunden
habe.
Zur geltend gemachten illegalen Ausreise gelte es festzuhalten, dass ge-
mäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 bei illegaler Ausreise nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund
dessen eine asylrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr bedürfe es weiterer
Faktoren, welche die Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen liessen. Vorliegend seien keine solchen
Faktoren auszumachen. Die geltend gemachte Inhaftierung und die Deser-
tion seien, wie obenstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Somit habe er we-
der den Nationaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert. Folglich
bleibe festzuhalten, dass die geltend gemachte illegale Ausreise, unabhän-
gig von deren Glaubhaftigkeit, allein keine Furcht vor asylrelevanter Verfol-
gung zu begründen vermöge.
4.2 Den Ausführungen des SEM hielt der Beschwerdeführer in Bezug auf
den Widerspruch zum Grund der ersten Verhaftung entgegen, er habe sich
an der BzP extrem kurz gefasst und nur das Folgende ausgesagt: „Ich hatte
zu tun und sie haben mich nicht in Ruhe gelassen, ich konnte nicht in Ruhe
arbeiten. Ich habe meinen Urlaub überzogen. Deswegen haben sich (sic!)
mich dann (…) Monate und (…) Wochen lang inhaftiert.“ Auf was sich die
Aussage „Ich habe meinen Urlaub überzogen“ genau beziehe, sei nicht
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herauszulesen. Zum Widerspruch bezüglich der Haftdauer sei festzuhal-
ten, dass gemäss dem Bundesverwaltungsgericht marginale Fehler bezüg-
lich Zeitangaben und nicht diametrale Widersprüche in unwesentlichen
Punkten zwischen der Befragung und der Anhörung nicht dazu führen dürf-
ten, dass einzelne Vorbringen als Ganzes als unglaubhaft eingestuft wür-
den. Entgegen den Schilderungen der Vorinstanz habe er die Zeit im Ge-
fängnis durchaus lebhaft und detailliert erzählt. Er habe geschildert, wie
das Gefängnis ausgesehen habe, welche Krankheiten ausgebrochen
seien, wann er verlegt worden sei, wie viele Leute dort gewesen seien und
schliesslich hätten fliehen können. Als er weiter zur Flucht habe erzählen
wollen, sei er unterbrochen worden und der Befrager habe ihm vorgewor-
fen, zu detailliert zu erzählen. Da sei es nicht verwunderlich, dass er im
Anschluss nicht mehr detailreich erzählt habe. Später habe er weiter er-
zählt, wie er ins Gefängnis gebracht worden sei, wo sie das Geschäft ver-
richtet hätten und dass seine Familie ihn nicht hätte besuchen können, wo-
rüber er eigentlich froh gewesen sei. Der von der Vorinstanz geltend ge-
machte Widerspruch zum genauen Fluchzeitpunkt (auf dem Gang zur Toi-
lette oder auf dem Rückweg) sei nicht auszumachen. Aus seinen ursprüng-
lichen Aussagen gehe nämlich nicht genau hervor, wann sie beim Toilet-
tengang weggerannt seien (vgl. A19 F43). Erst auf Nachfrage der Hilfs-
werksvertreterin habe er dies spezifiziert. Der Widerspruch bezüglich der
Zahlung der 100 Nakfa lasse sich einfach auflösen, weil die Soldaten dem
Vater und dem Cousin gedroht hätten, die Familie müsse den Betrag be-
zahlen, er aber davon ausgegangen sei, dass wohl der Cousin, welcher ein
Geschäft habe, hätte zahlen müssen. Zu seiner Haftzeit in D._______ habe
er zunächst nur eine Zusammenfassung der Ereignisse machen wollen
(vgl. A19 F47), weil er ja zuvor aufgefordert worden sei, nicht zu detailliert
zu erzählen. Später habe er die Namen der drei Baufirmen genannt, wel-
che in D._______ gewesen seien, und den Namen und den Ort des Ge-
fängnisses. Danach habe er erzählt, wie er zunächst immer eingesperrt
gewesen sei und nachher zur Arbeit gezwungen worden sei, dass es heiss
gewesen sei, sie nur wenig Essen bekommen hätten, schweren Zement
hätten schleppen müssen, nicht hätten duschen können und immer in die-
sem Raum aus Blech gewesen seien. Er habe ebenfalls vergleichend fest-
gehalten, dass es in B._______ schlimmer gewesen sei (vgl. A19 F65 ff.).
Auch Nachfragen habe er korrekt und ausführlich beantwortet. Das allei-
nige Argument, eine Aussage sei stereotyp, weil sie von vielen Asylsuchen-
den vorgebracht werde, reiche nicht aus, um die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen als Ganzes in Frage zu stellen. Dadurch dass viele Eritreer
wüssten, wie die Gefängnisse in Eritrea aussähen und wie dort mit Häftlin-
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gen umgegangen werde, müsse seine Glaubhaftigkeit nicht in Frage ge-
stellt werden. Hinzuzufügen gelte es, dass die Anhörung sehr kurz (3 Stun-
den und 50 Minuten) und teilweise unstrukturiert gewesen sei. Er sei mehr-
mals unterbrochen worden. Danach habe er keine Chance mehr bekom-
men, frei zu erzählen, sondern es seien nur noch spezifische Fragen ge-
stellt worden. Abschliessend sei zu bemerken, dass er zwei Brüder in der
Schweiz habe, deren Akten er noch nicht habe einsehen können. Er be-
halte sich deshalb diesbezügliche Ergänzungen vor. Nach dem Gesagten
habe es die Vorinstanz unterlassen, seine Aussagen im Sinne einer Ge-
samtbetrachtung zu würdigen. In weiten Teilen habe sie sich darauf be-
schränkt gewisse Aussagen als stereotyp zu bezeichnen, ohne den Grund
dafür aufzuzeigen.
In Bezug auf die illegale Ausreise gelte es festzuhalten, dass bei ihm durch
die Flucht aus der Haft und damit aus dem Militärdienst zusätzliche Fakto-
ren gemäss der Rechtsprechung hinzuträten. Im Anschluss der Be-
schwerde wurden allgemeine Ausführungen zu Art. 3 und 4 EMRK im Zu-
sammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst gemacht. Schliesslich
wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe vor kurzem religiös gehei-
ratet und sei in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau miteinzubezie-
hen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, angesichts der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht habe glaubhaft machen
können, werde die Prüfung der Frage, ob er ordentlich aus dem National-
dienst entlassen worden sei, verunmöglicht. Es sei jedoch immerhin fest-
zuhalten, dass er Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen habe, sodass
es grundsätzlich möglich sei, dass er nach fünf bis zehn Dienstjahren ent-
lassen worden sei. Aufgrund seiner unglaubhaften Vorbringen sei nicht da-
mit zu rechnen, dass er wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder
wieder eingezogen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 17. August 2017 D-2311/2016, E. 13.3). Im Anschluss machte
das SEM Ausführungen zum Einbezug des Beschwerdeführers in die
Flüchtlingseigenschaft seiner religiös angetrauten Ehefrau.
4.4 In der Replik wurde der Vollständigkeit halber angemerkt, dass sein
Bruder an seiner Befragung zur Person im Jahr 2014 angegeben habe, der
Beschwerdeführer befinde sich im Militärdienst (vgl. Akten des Bruders
N […]). Bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehe-
frau sei anzumerken, dass die Vorbereitungen zur zivilen Eheschliessung
in Gang seien und sie ein gemeinsames Kind erwarteten.
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Nachträglich wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer am (…)
zivilstandesamtlich geheiratet habe.
4.5 In seiner zweiten Vernehmlassung hielt das SEM fest, nachdem der
Beschwerdeführer nun zivilstandesamtlich geheiratet habe, seien die Vo-
raussetzungen für einen Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner
Ehefrau und die Asylgewährung gegeben.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Ge-
samtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentli-
chen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, per-
sönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller spre-
chen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Ele-
mente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. zum Ganzen
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zwar kann der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden,
wenn darin ausgeführt wird, eine Anhörung welche 3 Stunden und 50 Mi-
nuten gedauert hat, sei zu kurz. Auch kann dem Protokoll nicht entnommen
werden, dass die Anhörung unstrukturiert war. Hingegen fällt, wie in der
Beschwerde vermerkt, dezidiert ins Gewicht, dass der Sachbearbeiter den
Beschwerdeführer bei der Erzählung zur Flucht aus der ersten Haft mehr-
mals unterbrach und explizit monierte, er erzähle zu detailliert (vgl. A19 F44
und F47). Solche Unterbrechungen mögen bei einer Anhörung zuweilen
Sinn machen, wenn sich Asylsuchende bereits bei der Befragung zu den
Personalien zu den Asylgründen äussern oder zu weitschweifig werden.
Der Beschwerdeführer wurde hier aber während der Anhörung zur Sache
unterbrochen und aufgefordert, die Flucht aus der ersten Haft – und somit
ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte – lediglich kurz zu schildern.
Vor diesem Hintergrund ist schwer nachvollziehbar, wenn im Anschluss in
der Verfügung argumentiert wird, der Beschwerdeführer habe nicht detail-
liert erzählt.
D-7086/2017
Seite 11
5.3 Der Beschwerdeführer legte seine Vorbringen denn im Grossen und
Ganzen auch übereinstimmend dar. Dies einerseits zwischen der Befra-
gung und der Anhörung, aber auch innerhalb seiner Geschichte selber. So
brachte er zwei verschiedene Verhaftungen mit unterschiedlichen Gründen
vor, beschrieb die jeweiligen Haftumstände und sprang in der Chronologie
hin und her. Die vom SEM aufgezählten Widersprüche betreffen zwar zum
Teil zentrale Elemente der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers, so
insbesondere die Länge der Haft, sind aber nicht derart diametral, dass sie
die ansonsten übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers als
Gesamtes in Frage zu stellen vermöchten und lassen sich zuweilen für das
Gericht überzeugend auflösen (Grund für die Verhaftung, Flucht von oder
zur Toilette, Umstände der Kautionszahlung). Schliesslich gilt es darauf
hinzuweisen, dass die Befragung zur Person in stark verkürzter Weise
durchgeführt wurde (vgl. Aktennotiz A6) und der Beschwerdeführer auch
angab, wegen der vorgängigen Erlebnissen auf der Flucht unter Stress ge-
standen zu haben (vgl. etwa A19 F88 und F90.). Seine Aussagen an der
Anhörung waren denn in sich auch vollständig übereinstimmend.
5.4 Der vorinstanzlichen Beurteilung der fehlenden Substantiierung der
Vorbringen des Beschwerdeführers kann denn ebenfalls nicht gefolgt wer-
den. Das Gericht hält die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die zentralen Teile seiner Aussagen vielmehr für ausreichend substanziiert.
Das beginnt schon bei seinem schulischen Werdegang und der Beschrei-
bung seiner Nationaldienstlaufbahn, wo er auch ein erstes Mal auf seine
Haft zu sprechen kam, sowie der privaten Arbeit, die er nebenbei verrichtet
habe (vgl. A19 F4 ff.). Auch die erste Verhaftung beschrieb er substanziiert
(vgl. A19 F43 ff.). In Bezug auf den Widerspruch zum Grund für die erste
Verhaftung gilt es der Argumentation in der Beschwerde beizupflichten, wo-
nach aus den Aussagen an der Befragung nicht klar hervorgehe, dass er
wegen überzogenem Urlaub verhaftet worden sei und aus der Aussage
„Ich konnte nicht in Ruhe arbeiten“ durchaus auch auf die an der Anhörung
erwähnte Razzia geschlossen werden könnte (vgl. A7 S.6 f.), zumal er an
der Anhörung erklärend angab, er habe wegen der Privatarbeit manchmal
auch den Urlaub überzogen (vgl. A19 F88). Es macht denn auch durchaus
Sinn, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Kleiderverkaufen aus-
serhalb der berechtigten Zone bewegt hat, deshalb der versuchten illega-
len Ausreise verdächtigt wurde (vgl. A19 F49). Weiter beschrieb er die erste
Haft substanziiert, indem er etwa die hygienischen Umstände in der Haft
erwähnte (vgl. A19 F43 und F47), auf Krankheiten verwies (vgl. A19 F54)
oder die Besuchsmöglichkeiten beschrieb (vgl. A19 F52). Bei der Frage
nach Verhören merkte er nachdenklich an, dass es gut gewesen wäre,
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Seite 12
wenn es Verhöre gegeben hätte, solche seien aber nicht durchgeführt wor-
den (vgl. A19 F53). Auch zur Flucht aus dieser ersten Haft machte er kon-
krete Angaben zu den Abläufen (vgl. A19 F55 f.). Wenn auch die behaup-
tete Massenflucht von (…) Personen beim Toilettengang, wobei ausge-
rechnet ihm und vier weiteren Personen diese gelungen sein soll, etwas
fragwürdig scheint, zumal ähnliche Fluchtgeschichten von vielen Asylsu-
chenden immer wieder vorgebracht werden, kann dies nicht für sich allein
gegen die Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse sprechen. Insbesondere gilt es
aber, wie bereits erwähnt, hervorzuheben, dass der Sachbearbeiter den
Beschwerdeführer hier in seinem Erzählfluss mehrmals unterbrach und ex-
plizit monierte, er erzähle zu detailliert (vgl. A19 F44 und F47). Im Weiteren
machte der Beschwerdeführer sehr detaillierte Angaben zur Zeit nach der
ersten Haft (vgl. A19 F47). Er führte aus, dass für ihn klar gewesen sei,
dass sie ihn irgendwann erwischen würden, aber er entschieden habe, dort
zu bleiben, bis es soweit sei, weil er die Hoffnung gehabt habe, dass es
irgendwann besser würde (vgl. A19 F58 f.). Er beschrieb, wie er sich ge-
stellt habe, nachdem er an seiner statt sein Vater verhaftet worden sei (vgl.
A19 F47) und er keine andere Möglichkeit gesehen habe, damit sein
Cousin sein Eigentum nicht verlöre (vgl. A19 F64). Den Widerspruch zu
den Umständen der Kautionszahlung vermag der Beschwerdeführer nach
Meinung des Gerichts mit seiner Erklärung in der Beschwerde aufzulösen
und scheint auch weder diametral noch ein zentrales Element betreffend.
Gleiches gilt für den Widerspruch zum Haftort des Vaters, zumal der Be-
schwerdeführer an der Anhörung zunächst diesbezüglich lediglich Vermu-
tungen äusserte (vgl. A19 F60). Weiter merkte der Beschwerdeführer an,
dass seine Einheit, nachdem er sich gestellt habe, nach D._______ verlegt
und er dort im Gefängnis E._______ inhaftiert worden sei. Er beschrieb die
dortigen Haftumstände und unter Nennung der drei dort tätigen Baufirmen,
die Arbeit, die er habe verrichten und müssen. Er erwähnte, dass sie nicht
hätten duschen können, was bei der Hitze sehr unangenehm gewesen sei
und dass es auch dort keine Befragungen gegeben habe (vgl. A19 F47 und
F65-F68). Zudem machte er auch vergleichende Anmerkungen zur Haft in
B._______ und D._______, indem der ausführte, die Haft in D._______ sei
weniger schlimm gewesen, weil sie dort wenigstens hätten an der frischen
Luft arbeiten können (vgl. A19 F69). Auch die Flucht von D._______
scheint dem Gericht nachvollziehbar erzählt, wenn der Beschwerdeführer
ausführte, es seien zu diesem Zeitpunkt nur zwei bis drei Wächter anwe-
send gewesen und diese seien von ihrer Einheit gewesen, sodass sie er-
wartet hätten, dass diese ihnen nichts tun würden (vgl. A19 F70 f.). Die
weitere Reise erzählte er realistisch und detailliert, indem er angab, sein
Begleiter habe zwei Passierscheine gehabt, sodass sie keine Probleme an
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den Checkpoints bekommen hätten, er habe aber Wasser im Fuss gehabt,
wie schon im Gefängnis, und deshalb nicht gut gehen können (vgl. A19
F78 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer auch realistisch an, dass seine
Eltern kein Geld gehabt hätten, um ihn freizukaufen und er deswegen lang
hätte in Haft bleiben müssen (vgl. A7 S. 7). Nach dem Gesagten beschrieb
der Beschwerdeführer immer wieder auch Gedankengänge und Emotio-
nen. Wenn dies nicht bei all seinen Erzählungen der Fall war, kann ihm
dies nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wie in der Beschwerde schliess-
lich auch bemerkt wird, hat der Beschwerdeführer auch Nachfragen korrekt
und nicht ausweichend beantwortet, ohne die Dinge durcheinander zu brin-
gen.
5.5 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos auszuschliessende –
Möglichkeit, sie sei vom Beschwerdeführer bloss erfunden worden. Bei ei-
ner Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die
Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden sprechenden
Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien. Dem Beschwerde-
führer ist es demnach gelungen, den zur Begründung seines Asylgesuches
vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu ma-
chen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des von ihm glaubhaft dargelegten Sachverhalts die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt, ihm mithin Asyl zu gewähren ist.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
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Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.3 Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermögen für sich allein die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur dann, wenn damit
eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit ande-
ren Worten wenn die betroffene Person aus den in dieser Norm genannten
Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. Im spezi-
fisch eritreischen Kontext können Wehrdienstverweigerung oder Desertion
– unter bestimmten Umständen – zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/3 E. 5.9).
6.4 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haft-
strafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und
Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten aus-
gesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Aus-
druck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen,
dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung
der Wehrpflicht dienen würde, was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer
unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rah-
menbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr
wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Deser-
tion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig
schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das
staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestra-
fung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu bei-
spielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2058/2016 vom
11. Juli 2018 E. 7.3 m.H. auf den diesbezüglich immer noch einschlägigen
Leitentscheid der vormaligen Asylrekurskommission: Entscheidungen und
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Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 3).
6.5 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer während seines Nationaldienstes zweimal in Haft war und schliesslich
daraus desertierte und illegal ausreiste. Vor diesem Hintergrund ist eine
objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rück-
kehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flücht-
lingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind
sodann nicht ersichtlich.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Aufgrund dessen
ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Auch
die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl der
Ehefrau kann damit offen bleiben. Die angefochtene Verfügung des SEM
vom 16. November 2017 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als
Flüchtling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf entspre-
chende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige
Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden
kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren
(Art. 8–11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1250.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch auf das Honorar für die
amtliche Verbeiständung ist damit als gegenstandslos zu erachten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Beschwerdeführer wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird ange-
wiesen, ihm Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 1250.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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