Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7087/2009
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A._____ geboren am (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. Oktober 2009 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers – eine aus Jaffna
stammende srilankische Staatsangehörige – mit Eingabe in englischer
Sprache vom 18. Januar 2008 an die B._______ um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Eingaben sowie der
Befragung durch die B._______ vom 1. Dezember 2008 zur Begründung
ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei
von 1990 bis 1995 ein aktives Mitglied der LTTE gewesen,
dass er aufgrund seiner Heirat die LTTE habe verlassen dürfen und sie
nach C._______ gezogen und danach nach D._______ geflüchtet seien,
wo ihr Ehemann von den LTTE zum Training von Zivilisten gezwungen
worden sei,
dass sie 2002 während des Waffenstillstandes nach E._____
zurückgekehrt seien und ihr Ehemann von 2006 bis 2007 Zivilisten in
Gebiete der LTTE gebracht habe, weshalb er von den LTTE nicht
behelligt worden sei,
dass ihr Ehemann am 6. Februar 2007 auf der Strasse in eine
Schiesserei zwischen Angehörigen der LTTE und der srilankischen
Armee geraten und dabei festgenommen worden sei,
dass eine Woche später in ihrer Abwesenheit Angehörige der Armee mit
ihrem Ehemann auf ihr Grundstück gekommen seien und versteckte
Waffen entdeckt hätten,
dass ihr Ehemann verschwunden geblieben sei,
dass drei Monate nach diesem Ereignis ein Freund ihres Ehemannes sie
Zuhause besucht habe, worauf ihr Haus von der srilankischen Armee
umstellt und sie nach der Flucht des Freundes von Soldaten geschlagen
worden sei,
dass sie sich danach regelmässig im Militärcamp habe melden müssen,
wobei sie oft sexuell belästigt worden sei, weshalb sie sich mit ihren drei
Kindern mit einem durch Bestechung erlangtem Reisedokument nach
F._______ begeben habe,
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dass sie indessen auch dort von den Sicherheitsbehörden behelligt
worden sei, weshalb sie nach nur zehntägigem Aufenthalt in F.______ zu
Verwandten nach G.________ gezogen sei,
dass sie befürchte, von den srilankischen Sicherheitsbehörden, sollte ihr
Aufenthaltsort den Behörden bekannt werden, mit ihren Kindern in den
Norden deportiert zu werden,
dass im Weiteren in jüngster Zeit auf ihrem Mobiltelefon Drohanrufe von
Angehörigen der EPDP eingegangen seien, welche sie zur Rückkehr
nach Jaffna aufgefordert hätten,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung 23. April 2009 die
Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte,
dass es dabei unter anderem festhielt, zwar weise die
Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes für die
LTTE und der damit vermuteten Nähe zu den LTTE ihrerseits ein
gewisses Gefährdungsprofil auf, indessen sei es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen, ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse
des srilankischen Staates an ihrer Person glaubhaft zu machen,
dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der minderjährige Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 im
H.________ ein Asylgesuch stellte,
dass am 24. Juli 2009 im Beisein seines in der Schweiz mit
Aufenthaltsbewilligung lebenden Onkels I.________ eine summarische
und am 18. August 2009 im Beisein der beigeordneten Vertrauensperson
und des Rechtsvertreters eine einlässliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch das BFM durchgeführt wurden,
dass er dabei unter anderem angab, nach der Entführung seines Vaters
vor drei Jahren durch die srilankische Armee sei ungefähr drei Monate
später seine Mutter zuhause von Soldaten geschlagen und auch er selber
mit dem Tod bedroht worden,
dass er und seine Mutter auch im Rahmen weiterer Hausdurchsuchungen
in F._______ von Angehörigen der srilankischen Armee bedroht worden
seien,
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dass er im Auftrag seiner Mutter im Juni 2009 in Begleitung einer
Schlepperin per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gelangt und
schliesslich nach einer Autofahrt seinem in Zürich wohnhaften Onkel
I.______ übergeben worden sei,
dass das BFM mit – am 14. Oktober 2009 eröffneter – Verfügung vom
6. Oktober 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli
2009 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob,
dass in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und
vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung,
subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragt wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
23. November 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009
unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 21. Dezember 2009 unter
anderem festhielt, die Vorinstanz habe sich ganz offensichtlich nicht mit
der Argumentation in der Beschwerde auseinandergesetzt,
dass er im Weiteren mit Eingabe vom 21. März 2011 unter Einreichung
zahlreicher Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri
Lanka darauf hinwies, gemäss den Angaben seines Mandanten habe
sich dessen Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers nur noch
sechs Monate in F._______ aufgehalten und lebe heute wieder in Jaffna,
indessen aus Furcht vor behördliche Behelligungen nicht an ihrem
Herkunftsort, sondern bei Verwandten,
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dass er schliesslich mit Eingaben vom 11. April und 18. Juli 2011 einen
Sozialbericht der Beiständin des Beschwerdeführers vom 30. März 2011,
Referenzschreiben seiner Mitschüler und seiner Lehrerin vom 14. März
2011 und ärztliche Zeugnisse vom 3. Februar 2011 und 24. Mai 2011
einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 3133
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG),
dass daher auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuches festhielt, bei den Vorbringen, in
D.______ sei er und seine Familie nach der Entführung seines Vaters
mit dem Tod bedroht worden, handle es sich zum Einen um regional
beschränkte Verfolgungsmassnahmen, denen sich der
Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil des
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Heimatstaates, beispielsweise in die Grossregion Colombo, entziehen
könne,
dass zum Anderen die weiteren Vorbringen, die Sicherheitsbehörden
hätten das Haus der Familie unter der Drohung, sie zu inhaftieren,
mehrmals durchsucht, mangels der erforderlichen Intensität nicht als
asylrelevant zu erachten seien,
dass schliesslich die Vorbringen, auch in G.______ von den
Sicherheitsbehörden regelmässig behelligt worden zu sein, als
überzeichnet dargestellt und damit nicht glaubhaft zu erachten seien,
dass nämlich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers
mit Verwandten in G.______ in einem Haus zur Miete leben würden
und dort angemeldet seien und die Mutter lediglich den minderjährigen
Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe, obwohl davon
auszugehen sei, dass sie als erwachsene Person am ehesten
Verfolgungshandlungen seitens der Sicherheitsbehörden zu
befürchten hätte,
dass schliesslich auf den Entscheid des BFM vom 23. April 2009
hinzuweisen sei, worin der Mutter des Beschwerdeführers und ihren
Kindern mangels akuter Bedrohungslage bereits die Einreise in die
Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt worden seien,
dass im Übrigen der Beschwerdeführer die anlässlich der
Erstbefragung geltend gemachten Vorbringen, in F._______ mit dem
Tod bedroht worden zu sein, im Rahmen der Anhörung vom 18.
August 2009 ohne erkennbaren Grund nicht mehr erwähnt habe,
dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr
des minderjährigen Beschwerdeführers an seinen in Jaffna gelegenen
Herkunftsort als nicht zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer
Aufenthaltsalternative in G._______ und damit eine Rückkehr zu seiner
dort lebenden Familie bejahte,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass nach Beendigung
der Kämpfe zwischen den LTTE und den srilankischen Sicherheitskräften
Mitte Mai 2009 der Informationsfluss zwischen den Lokalbehörden im
Norden Sri Lankas und den Zentralbehörden in F.______ nun
gewährleistet sei, weshalb es den Sachverhalt nicht richtig und
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vollständig festgestellt habe, indem es auf eine lokal und regional
begrenzte Verfolgung geschlossen habe,
dass im Weiteren die Mutter des Beschwerdeführers nicht, wie vom BFM
angenommen, in G._______ beziehungsweise im Grossraum F.______
korrekt angemeldet sei, sondern vielmehr die nach dem Ende der
kriegerischen Auseinandersetzungen restriktiveren Regeln für eine
Anmeldung von aus dem Norden stammende Tamilen in Colombo
aufgrund ihrer Nähe zu den LTTE nicht erfülle und sich deshalb dort
illegal aufhalte,
dass es das BFM versäumt habe, über die Schweizer Botschaft in
F._______ den Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers
abzuklären, weshalb auch in dieser Hinsicht eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung vorliege,
dass im Weiteren davon auszugehen sei, dass der minderjährige
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den
Grenzbehörden nach dem Grund, weshalb er alleine reise, und damit
nach dem –illegalen – Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder gefragt
würde, was aufgrund der Nähe zu den LTTE eine sofortige Festnahme
der Mutter und ihrer Familie und eine Deportation in eines der Lager im
Norden Sri Lankas zur Folge haben könnte,
dass die Mutter des Beschwerdeführers entgegen der nicht näher
belegten Annahme des BFM nicht über die finanziellen Möglichkeiten
verfügt habe, zusammen mit dem Beschwerdeführer und den anderen
Kindern auszureisen, weshalb die Tatsache, dass die Mutter des
Beschwerdeführers im Heimatstaat geblieben sei, nicht als Anhaltspunkt
für eine fehlende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung
herangezogen werden könne,
dass es im Weiteren zweifelhaft sei, aufgrund einer einzigen
widersprüchlichen Aussage des minderjährigen Beschwerdeführers auf
die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei,
dass im Weiteren, sollte dem Beschwerdeführer die Asylgewährung
verwehrt werden, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, bestünde doch die Gefahr,
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bei der Einreise zusammen mit seiner Mutter festgenommen und in
einem Lager interniert zu werden und halte sich die Mutter des
Beschwerdeführers entgegen der Annahme des BFM illegal im
Grossraum F.________ auf und müsse jederzeit mit einer Deportation in
den Norden Sri Lankas rechnen,
dass der Rechtsvertreter schliesslich mit Eingabe vom 21. März 2011
darauf hinwies, gemäss den Angaben seines Mandanten habe sich
dessen Mutter nach seiner Ausreise nur noch sechs Monate in F.______
aufgehalten und lebe heute wieder in Jaffna, indessen aus Furcht vor
behördlichen Behelligungen nicht an ihrem Herkunftsort, sondern bei
Verwandten,
dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Beurteilung der aktuellen
Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten hat, gemäss
weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit
Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee
und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen,
dass die LTTE militärisch als vernichtet gälten und sich die
Sicherheitslage in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich
das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde,
dass sich indessen gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich
hinsichtlich der Meinungsäusserungs und der Pressefreiheit weiter
verschlechtert habe,
dass es aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen
politischen, sicherheits und menschenrechtlichen Situation – im Sinne
von Risikogruppen – Personenkreise definiert hat, deren Zugehörige
heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen,
dass auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater des
Beschwerdeführers den LTTE angehört hat und nach seiner Festnahme
im Jahre 2007 verschwunden ist, die Zugehörigkeit zu einer solchen
Risikogruppe nicht gegeben ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es der
Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, wie vom BFM in seinem
ablehnenden – unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Entscheid
vom 23. April 2009 zutreffend festgehalten, nicht gelungen ist, ein akutes
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asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates
an ihrer Person glaubhaft zu machen,
dass hierzu auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Vorbringen, auch in G._______ von den
Sicherheitsbehörden regelmässig behelligt worden zu sein, als
überzeichnet dargestellt zu erachten sind,
dass mangels eigener Tätigkeiten der Mutter wie auch des
Beschwerdeführers selbst für die LTTE und aufgrund der veränderten
Situation in Sri Lanka keine konkreten Anhaltspunkte darauf bestehen,
dass diese auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen,
dass angesichts der aktuell fehlenden begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung die Frage, ob es sich bei den Vorbringen, in C.______ nach
der Entführung des Vaters mit dem Tod bedroht worden zu sein, wie vom
BFM in der angefochtenen Verfügung angenommen und in der
Beschwerde bestritten, um regional beschränkte
Verfolgungsmassnahmen gehandelt hat, nicht abschliessend beurteilt
werden muss, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich
keiner Ergänzungen bedürfen und die entsprechende Rüge abzuweisen
ist,
dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR
0.101]) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische
Abklärungen ihrer persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des
Kindeswohls vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24),
dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten zur Publikation
vorgesehenen Urteil E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle
Einschätzung vorgenommen hat, gemäss welcher unter anderem der
Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich
unzumutbar zu erachten ist,
dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie aus der erwähnten Eingabe
vom 21. März 2011 hervorgeht, sich nunmehr wieder in der Region Jaffna
aufhält,
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dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz
habe es versäumt, über die Schweizer Botschaft in F._______ den
Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers abzuklären, weshalb
in dieser Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege,
mangels Relevanz abzuweisen ist,
dass der vierzehnjährige Beschwerdeführer, der in Jaffna bis zur
sechsten Klasse die Schule besucht hat, mit seiner Mutter und
Geschwistern und weiteren Verwandten in Jaffna über ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass im Weiteren davon auszugehen ist dass der Beschwerdeführer in
Begleitung oder zumindest mit Unterstützung seiner in der Schweiz
lebenden Verwandten (Onkel, Tanten) nach Sri Lanka zurückkehren
kann,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass an dieser Einschätzung das eingereichte ärztliche Zeugnis vom
24. Mai 2001 nichts ändert, ist doch daraus ersichtlich, dass eine
Abklärung einer allfälligen Wachstumsstörung des Beschwerdeführers
einen unauffälligen Befund ergeben hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass ausnahmsweise und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG
sowie Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: