Abtei lung IV
D-7088/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. August 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7088/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilanki-
scher Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Nordpro-
vinz, mit letztem Wohnsitz in Colombo, seinen Heimatstaat im März
2010 auf dem Luftweg. Über ihm unbekannte Länder sei er am
30. März 2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Am 1. April 2010 stellte er im C._______ ein Asylgesuch, wo
am 7. April 2010 die Kurzbefragung stattfand. Am 15. April 2010 wurde
der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe bis zur Ausreise seiner Mutter mit dieser
und seiner Schwester zusammen in einem (...) in Colombo gewohnt.
Seine Mutter habe ihn kurz vor der Ausreise zu D._______, einer Be-
kannten, gebracht, wo er in der Folge gewohnt und von wo aus er bis
zur (...) Klasse die Schule besucht habe. Der Ehemann von D._______
habe in E._______ gewohnt, weshalb D._______ ebenfalls dorthin
habe umziehen wollen. D._______ habe daraufhin seine Reise nach
F._______ mit einem Agenten organisiert, worauf er ein bis eineinhalb
Jahre in G._______ bei einer Familie gewohnt habe und dort den
Haushalt habe besorgen müssen. Er habe weder Lohn erhalten noch
habe man ihm erlaubt, mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen. Seine
Mutter habe jedoch gewusst, dass er sich in G._______ aufhalte. Die
in F._______ wohnhafte Familie habe zusammen mit D._______ seine
Rückkehr nach Sri Lanka organisiert. Im (...) sei er in Colombo
angekommen und von einer Familie abgeholt worden, welche gegen
Geldleistungen von D._______ seine Beherbergung übernommen
habe. Er sei wieder zur Schule gegangen, habe diese jedoch nicht
regelmässig besuchen können. Auch sei er von der Familie – sowohl
derjenigen in G._______ als auch derjenigen in Colombo –
geschlagen und zur Hausarbeit angehalten worden. Ferner habe man
ihm zwischendurch kein Essen gegeben. Die Familie in Colombo habe
ihm zu verstehen gegeben, dass er eine Belastung für sie darstelle,
worauf er zu seiner hier in der Schweiz lebenden Mutter habe
emigrieren wollen. Für die weiteren Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2010 – frühestens eröffnet am 30. Au-
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gust 2010 – lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdefüh-
rers ab und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im
Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers
weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch diejeni-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Ferner sei der
Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zulässig, zumut-
bar und möglich zu erachten.
C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
29. September 2010 (Datum Poststempel) beantragte der Beschwer-
deführer, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sa-
che an das BFM zurückzuweisen, eventualiter seien die Dispositivzif-
fern 2 bis 5 aufzuheben, von einer Wegweisung sei abzusehen und es
sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren, sub-
eventualiter sei das Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Mut-
ter (und Schwester) zu vereinigen, und ersuchte in formeller Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Vorinstanz sei aufzu-
fordern, ihm Akteneinsicht zu gewähren unter Fristansetzung zur Ein-
reichung einer Beschwerdeverbesserung respektive einer ergänzen-
den Beschwerdebegründung.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Oktober 2010
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Es wurde festgestellt, dass
der durch einen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer zwar
explizit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie von Ziffern
2 bis 5 des Dispositivs dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz und die Gewährung von Asyl sowie den Verzicht auf
die Wegweisung beantrage, was bedeuten würde, dass die Nichtaner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen würde,
da diesbezüglich kein konkreter Antrag gestellt worden sei. Indessen
ergebe sich aus der Begründung, in der auf die Gefahr einer Reflex-
verfolgung hingewiesen und somit implizit auf die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft eingegangen und geltend gemacht werde, die-
se seien erfüllt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss auch die An-
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erkennung als Flüchtling beantrage, weshalb es sich erübrige, eine
entsprechende Klarstellung zu verlangen. Die Vorinstanz wurde aufge-
fordert, dem Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidwesentlichen
Akten des Asylverfahrens zu gewähren, anschliessend die Vorakten an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren, und dem Beschwerde-
führer Gelegenheit eingeräumt, bis zum 1. Oktober 2010 eine ergän-
zende Beschwerdebegründung einzureichen, wobei im Unterlassungs-
fall aufgrund der bestehenden Aktenlage entschieden werde. Überdies
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewie-
sen und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um all-
fälligen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen
Zeitpunkt nach Ablauf der Frist verwiesen. Dem Gesuch um Vereini-
gung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit demjenigen der
Mutter und Schwester (ebenfalls N_______; [...]) des Beschwerde-
führers wurde im Sinne einer Koordination dieser Verfahren
entsprochen.
E.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2010 gewährte das BFM dem Be-
schwerdeführer Akteneinsicht.
F.
Mit Fax-Schreiben vom 11. Oktober 2010 ersuchte der Beschwerde-
führer – mit Bezug auf die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters
vom 1. Oktober 2010 – es sei die Nachfrist im Dispositiv der erwähn-
ten Zwischenverfügung zu korrigieren.
G.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, dass aufgrund eines Kanzleiversehens in der
Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 ein falsches Datum vermerkt
worden sei. Richtigerweise laute der erste Satz von Ziffer 4 des Dis-
positivs der erwähnten Zwischenverfügung: "Dem Beschwerdeführer
wird Gelegenheit gegeben, bis am 18. Oktober 2010 eine ergänzende
Beschwerdebegründung einzureichen."
H.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2010 reichte der Beschwerdeführer
seine Stellungnahme zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers als dessen gesetzliche Vertreterin die Vollmacht des
Rechtsvertreters unterzeichnete –, einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2010 fest-
gehalten wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
auch Ziffer 1 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung (Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft) angefochten wurde.
1.5 Das vorliegende Urteil ergeht aus sachlichen und prozessökono-
mischen Gründen gleichzeitig mit demjenigen der Mutter und der
Schwester des Beschwerdeführers ([...]; Geschäftsnr. [...]; N_______),
die gegen den Entscheid des BFM vom 30. August 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht am 1. Oktober 2007 eine Beschwerde ein-
reichten (vgl. auch Bst. D. oben).
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1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vor lie-
gend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheids im Wesentlichen aus, es sei vorweg darauf hinzuweisen, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers mit erheblichen Zweifeln belas-
tet seien. So habe dieser beispielsweise zum Verbleib des Vaters an-
dere Angaben als seine Mutter gemacht. Darüber hinaus seien seine
Schilderungen sehr allgemein ausgefallen und würden sich in wenigen
kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen. Die einfach und allgemein ge-
haltenen Aussagen würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung ver-
missen lassen, so dass seine Darlegungen als offensichtlich unglaub-
haft zu taxieren seien. Insbesondere würden seine Ausführungen die
vertiefende Substanz sowie eine authentische und erlebnisgeprägte
Nacherzählung vermissen lassen, die von ihm zu erwarten gewesen
wäre, wenn er das Geschilderte tatsächlich erlebt hätte. Die diesbe-
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züglichen Darlegungen entbehrten jeglicher Realitätsmerkmale, wie
sie von einer Person erwartet werden dürften, welche selbst Erlebtes
wiedergebe.
Es könne indessen auf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Un-
glaubhaftigkeitselementen im Sachverhaltsvortrag verzichtet werden.
Den Akten seien nämlich keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer jemals seitens der heimatlichen Behörden
oder seitens Dritter asylrelevante Nachteile erlitten habe. Er habe aus-
schliesslich häusliche Gewalt von Drittpersonen, denen er anvertraut
worden sei, geltend gemacht. Solche Vorfälle seien auch in Sri Lanka
grundsätzlich strafbar und würden von den Strafverfolgungsbehörden
geahndet. So habe das srilankische Parlament im Jahre 2005 ein
Gesetz gegen häusliche Gewalt verabschiedet. Die geltend gemachten
Ereignisse würden demnach keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG
darstellen.
3.2
3.2.1 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen fest, aufgrund der frühen Mitgliedschaft
seines Vaters bei den H._______ sowie aufgrund der familiären
Verstrickungen mit diesen bestehe für ihn eine ernsthafte
Verfolgungsgefahr im Sinne einer Reflexverfolgung. Dazu sei
ergänzend auf den Fall seiner Mutter zu verweisen. Diese Umstände
habe das BFM nicht oder in ungenügender Weise beim Entscheid be-
rücksichtigt. Aufgrund der Gefahr einer Reflexverfolgung sei eine
Rückkehr nach Sri Lanka für ihn nicht zumutbar, weshalb ihm eine vor-
läufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren sei. Da die Möglichkeit
bestehe, dass seine Mutter und seine Schwester in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen werden könnten, bestehe die Gefahr der Verlet-
zung des Grundsatzes der Einheit der Familie, falls er nach Sri Lanka
zurückkehren müsste. Überdies sei weder ihm noch seiner Mutter
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt worden.
3.2.2 In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer ergän-
zend vor, aus der Anhörung gehe klar hervor, dass er die Vereinigung
mit seiner Kernfamilie wünsche und die Trennung denn auch durch die
Flucht bedingt sei. Ferner sei zu bestätigen, dass die Familie, bei wel -
cher er in Sri Lanka gewohnt habe, nach E._______ gezogen sei. Auf-
grund seiner Ausführungen über die Misshandlungen in F._______ wie
auch bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka ergebe sich, dass er der Un-
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terstützung durch seine Mutter nach wie vor bedürfe. Zu seinem Vater
könne er selber nicht allzu viel angeben und es sei in diesem Punkt
auf die Ausführungen im Verfahren seiner Mutter zu verweisen.
Hinsichtlich seiner Rechtsvertretung sei darauf hinzuweisen, dass ge-
mäss dem Aktenverzeichnis des BFM keine Vollmacht seines Rechts-
vertreters vermerkt sei, auch nicht in den beiden Befragungen. Vor
diesem Hintergrund erstaune es, dass der Entscheid seinem Rechts-
vertreter eröffnet worden sei, welcher nur zufällig (gleiche N-Nummer
wie seine Restfamilie) den Entscheid der Vorinstanz dem Beschwerde-
führer habe weiterleiten können. Dass das BFM die Zustellung seines
Entscheides auf diese Weise vorgenommen habe, sei insbesondere
für die Frage, ob ein Beizug eines Anwaltes erforderlich gewesen sei,
mitzuberücksichtigen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen
aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat,
dem vom Beschwerdeführer in der vorgebrachten Form geltend ge-
machten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild keine Grundlage
entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der
Rechtsmitteleingabe sowie in der Beschwerdeergänzung vom 18. Ok-
tober 2010 vermögen die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.
4.1 Hinsichtlich der gerügten mangelhaften Entscheideröffnung ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht durch einen Anwalt vertreten war. Die Mutter des minderjähri-
gen Beschwerdeführers gilt als dessen gesetzliche Vertreterin und sie
wurde ihrerseits während ihres vorinstanzlichen Asylverfahrens bereits
vom jetzigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vertreten. Offen-
sichtlich schloss die Vorinstanz aus diesem Umstand, der Beschwer-
deführer werde im vorinstanzlichen Verfahren ebenfalls von diesem
Rechtsvertreter vertreten, und eröffnete den Asylentscheid dem frühe-
ren bevollmächtigten Rechtsvertreter der Mutter des Beschwerdefüh-
rers und nicht letzterem selber. Auch wenn festzuhalten ist, dass die-
ses Vorgehen der Vorinstanz nicht rechtskonform ist – das BFM hätte
bei allfälligen Unklarheiten entsprechende Abklärungen vornehmen
können –, ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer dadurch kein
Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. Art. 38 VwVG), zumal er innerhalb
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der laufenden Beschwerdefrist eine Beschwerde einreichen konnte
und – nach nachträglich gewährter Akteneinsicht durch das BFM – auf
Beschwerdeebene die Möglichkeit erhielt, eine nachträgliche Be-
schwerdeergänzung einzureichen; eine Möglichkeit, von der er mit Ein-
reichung seiner Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 denn auch Ge-
brauch machte. Die in dieser Eingabe aufgeworfene Frage, ob in Zu-
sammenhang mit der Zustellung für den Beschwerdeführer der Beizug
eines Anwaltes erforderlich gewesen sei, ist vorliegend irrelevant. Wä-
re der Rechtsvertreter der Auffassung gewesen, er sei nicht vom Be-
schwerdeführer mandatiert, hätte er die Verfügung an das BFM zu-
rückschicken können unter Hinweis darauf, er sei nicht der Vertreter
des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz wäre diesfalls gehalten gewe-
sen, die Verfügung direkt dem Beschwerdeführer zu eröffnen.
4.2 Im Weiteren ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend ab-
geklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen wür-
de. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe die
aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur H._______ und der
familiären Verstrickungen mit den H._______ bestehende Ver-
folgungsgefahr nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt,
weshalb sinngemäss die Begründungspflicht verletzt sei.
4.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ord-
nungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einho-
lung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) of-
fensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnah-
men zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvoll-
ständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die
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Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe des Be-
schwerdeführers sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 3 AsylG als
auch von Art. 7 AsylG geprüft und gewürdigt hat. Auf Nachfrage an-
lässlich der direkten Anhörung beim BFM führte der Beschwerdeführer
an, er habe alles sagen können und habe keine weiteren Gründe und
bestätigte im Folgenden mit seiner Unterschrift – so auch anlässlich
der Befragung im C._______ – die Vollständigkeit und Korrektheit des
Protokolles (vgl. act. B12/13, S. 10 f.8; act. B1/10, S. 6). Dass der Be-
schwerdeführer, auch wenn er als Minderjähriger Auskunft zu geben
hatte, anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkenn-
zeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorlie-
gend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend
als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, son-
dern muss er sich selber zu seinen Ungunsten anrechnen lassen. Lie-
fert ein Asylgesuchsteller im Rahmen der durchgeführten Befragungen
– wie vorliegend – auch auf Nachfragen lediglich stereotype und ober -
flächliche Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rah-
men des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflich-
tet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist
ferner nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situa-
tion in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem anderen Schluss
als dieser gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine
weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf.
4.2.2 Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM
habe aufgrund der Mitgliedschaft seines Vaters zur H._______ und der
familiären Verstrickungen mit den H._______ die bestehende Ver-
folgungsgefahr nicht oder nur in ungenügender Weise berücksichtigt,
die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asyl-
gesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu er-
kennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen
Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch
nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaub-
haftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vor-
instanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften
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Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. In casu
hat jedoch die Vorinstanz die Asylvorbringen sowohl auf ihre Glaub-
haftigkeit als auch auf ihre Asylrelevanz überprüft und diesbezüglich
lediglich auf eine vertieftere Prüfung der Unglaubhaftigkeitselemente
verzichtet, da die Schilderungen des Beschwerdeführers den Voraus-
setzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin
nicht genügten.
4.2.3 Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsgrundsatzes und
der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet, wes-
halb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
4.3 Im Zusammenhang mit der Rüge, der Grundsatz der Einheit der
Familie sei verletzt, machte der Beschwerdeführer geltend, es bestehe
die Gefahr, dass er aufgrund des angeordneten Wegweisungsvoll-
zuges von seiner Mutter und seiner Schwester getrennt würde, falls
diese in der Schweiz bleiben könnten. Diesbezüglich sei auch das
rechtliche Gehör verletzt worden, weil weder er noch seine Mutter als
seine gesetzliche Vertreterin dazu angehört worden sei. Da sich auf -
grund der nachfolgenden Erwägungen (siehe E. 6) keine Trennung der
Familienmitglieder ergibt, brauchte die Vorinstanz in diesem Zusam-
menhang das rechtliche Gehör nicht zu gewähren, weshalb keine Ge-
hörsverletzung vorliegt.
4.4 In materieller Hinsicht ist anzuführen, dass vorliegend – unbese-
hen einer Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen – die vom
Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen seiner Hei-
mat keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Die Vorinstanz hat im
angefochtenen Entscheid zu Recht und mit zutreffender Begründung
festgehalten, dass die geltend gemachten Ereignisse (häusliche Ge-
walt von Drittpersonen, denen er anvertraut worden sei) keine Gründe
im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die angeführten Ereignisse ver-
mögen zum heutigen Zeitpunkt nicht zu einer objektiv begründeten
Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu führen. Eine Verfolgung durch Dritte ist nach der
Schutztheorie dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn dem Asylsu-
chenden im Heimatland kein adäquater Schutz zur Verfügung steht.
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausrei-
chend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu
einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr
die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems
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individuell zumutbar ist. Eine Garantie für langfristigen individuellen
Schutz kann jedoch nicht verlangt werden. Keinem Staat gelingt es,
die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2838/2007
vom 15. Mai 2009; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.2. S. 204;
EMARK 1996 Nr. 28 S. 271 f.). Für den Beschwerdeführer ist nach die-
sen Massstäben hinreichender Schutz durch die heimatlichen Behör-
den gewährleistet. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichtes funktioniert der srilankische Polizei- und Justizapparat
grundsätzlich und ist darauf bedacht, seine Unabhängigkeit zu wahren.
Polizeiliche Aufgaben werden wahrgenommen und eine effektive Straf-
verfolgung wird ermöglicht. Somit sprechen vorliegend keine Gründe
dafür, dass in Sri Lanka keine wirksame und funktionierende Infra-
struktur zur Schutzgewährung zur Verfügung steht. Zudem ergeben
sich aus den Akten keine Hinweise, dass die staatliche Schutzinfra-
struktur dem Beschwerdeführer nicht zugänglich wäre und die srilanki-
schen Behörden offensichtlich aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
nicht willens wären, ihm Schutz vor allfälligen Übergriffen der ange-
führten Drittpersonen zu gewähren und zu diesem Zweck konkrete und
geeignete Massnahmen zu treffen. Es ist demnach davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer objektiv Zugang zu den Strafverfol-
gungsbehörden hat. Dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge
bislang keine solchen Schritte zu seinem Schutz eingeleitet hat, kann
den srilankischen Behörden jedenfalls nicht angelastet werden. Unter
diesen Umständen vermögen die geltend gemachten Ereignisse pra-
xisgemäss nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Gewährung des Asyls zu führen.
Soweit der Beschwerdeführer eine Reflexverfolgung geltend macht, ist
vorweg auf die Erwägungen im Urteil seiner Mutter und Schwester –
dieses ergeht gleichzeitig wie das vorliegende Urteil – zu verweisen,
worin festgehalten wird, dass bei diesen nicht von einer Reflexverfol-
gung ausgegangen werden könne, da sich die Mutter zu einem Enga-
gement und einer Mitgliedschaft des Ehemannes (und Vaters des Be-
schwerdeführers) bei den H._______ widersprüchlich geäussert habe,
weshalb die dementsprechenden Vorbringen als nachträgliche Anpas-
sungen an einen asylrelevanten Sachverhalt zu qualifizieren seien.
Von einer Reflexverfolgung ist ferner auch darum nicht auszugehen,
weil der Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge weder jemals
mit den srilankischen Behörden Probleme gehabt habe noch inhaftiert
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oder vor Gericht gewesen sei (vgl. act. B1/10, S. 6), obwohl seine Mut-
ter im (...) von der Polizei festgenommen, über Nacht auf dem
Polizeiposten festgehalten und am nächsten Morgen ohne Auflagen
wieder entlassen worden sei (vgl. act. A7/33, S. 11) und sein Vater ab
dem Jahre (...) mit den Sicherheitskräften Probleme bekommen haben
soll.
4.5 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es er-
übrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeinga-
ben näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern
vermögen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
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zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren kei-
ne Anwendung finden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers in
seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
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Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colom-
bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Fa-
milien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unter-
kunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei
die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer
der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt,
desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen
familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O.,
E. 7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Be-
hörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar unge-
achtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den
militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin
bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – ent-
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wickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinwei-
sen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis
zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Gross-
raum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ in der
Nordprovinz von Sri Lanka, weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts
der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten
ist.
6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Sü-
den des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaat li-
che Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Diesbezüglich wurde im Urteil der Mutter und Schwester des Be-
schwerdeführers festgehalten, dass angesichts der als unglaubhaft zu
erachtenden Asylvorbringen, der Nachreichung eines gefälschten
Identitätsdokumentes und des Umstandes, dass seine Mutter unter fal-
schen Personalien in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht habe,
berechtigte Zweifel am angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungs-
netz und am Nichtbestehen einer längerfristig gesicherten Unterkunft
aufkommen liessen. Diese Zweifel sind auch im vorliegenden Verfa-
hren angebracht. So sind den Ausführungen des Beschwerdeführers
zu entnehmen, dass er mit seiner Familie als (...), somit bereits im
Jahre (...), nach Colombo übersiedelt sein soll (vgl. act. B1/10, S. 1),
was sich mit den Angaben seiner Mutter zum Jahr der Übersiedlung
nach Colombo ([...]) nicht in Übereinstimmung bringen lässt.
Ausserdem divergieren die Schilderungen des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt und den Gründen des Verschwindens seines Vaters im
Vergleich zu den entsprechenden Angaben seiner Mutter (vgl. act.
B1/10, S. 3; act. B12/13, S. 3), was angesichts obiger Ausführungen
den Schluss zulässt, dass der Beschwerdeführer – und mithin auch
seine nächsten Familienangehörigen – in Colombo respektive im Sü-
den des Landes noch immer über familiäre Beziehungen beziehungs-
weise über soziale Kontakte verfügen.
Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerde-
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führer in der Region Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz
und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dar-
gelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügt,
zumal auch die Mutter und Schwester des Beschwerdeführers mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums die Schweiz
zu verlassen haben. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Be-
schwerdeführer eine gute Schulbildung besitzt und dabei auch von
den in der Schweiz gewonnenen Kenntnissen profitieren kann (vgl. act.
B1/10, S. 3; Beschwerdeschrift S. 5). Ausserdem verfügt seine Mutter
in etlichen Staaten über (...), die ihm und seinen Familienangehörigen
zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten können, soll
doch ein in I._______ lebender (...) seiner Mutter bereits bei deren
Ausreise geholfen haben (vgl act. A1/9, S. 3). In Anbetracht dieser
Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Grossraum
Colombo zurückzukehren und sich dort mit seinen nächsten
Familienangehörigen niederzulassen. Es ist zudem im Vergleich zu an-
deren jugendlichen Asylbewerbern, die sich bereits mehrere Jahre in
der Schweiz aufhalten, nicht davon auszugehen, der Beschwerdefüh-
rer, der am 1. April 2010 um Asyl ersuchte, sei hier derart integriert,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland vor unüberwindliche
Schwierigkeiten gestellt würde, sich dort wieder zurechtzufinden.
6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
zusammenfassend auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG). Auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zum
Grundsatz der Familieneinheit ist bei dieser Sachlage nicht weiter
einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung nicht aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im
konkreten Fall erfüllt, da die vorliegende Beschwerde nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden kann und von der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist daher gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- J._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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