Abtei lung IV
D-7089/2007
sch/bah/dua
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter François Badoud,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren _______, alias B._______, geboren
_______, Irak,
wohnhaft _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 24. September 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7089/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
C._______, stellte am 28. Juni 2000 unter der Identität B._______,
geboren _______, ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom
Bundesamt am 7. Februar 2002 als gegenstandslos abgeschrieben
wurde, nachdem er seit dem 5. Januar 2001 unbekannten Aufenthalts
war.
B.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer den Irak
erneut am 20. Juli 2005 und gelangte am 26. August 2005 in die
Schweiz, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Empfangszentrumsbefragung, die am 30. August 2005
in D._______ stattfand, sagte er aus, er habe seit drei oder vier Jahren
eine Liebesbeziehung zu einer Frau. Im Jahre 2004 sei sie zu ihrer
Familie nach E._______ umgezogen. Seine Mutter und seine Tante
hätten mehrmals um die Hand der Frau angehalten, deren Familie sei
aber damit nicht einverstanden gewesen. Er habe weiterhin Kontakt zu
seiner Freundin gehabt und in der letzten Zeit sei es zu einer intimen
Beziehung gekommen. Seine Freundin sei zu ihm gezogen und sie
hätten einen Schlepper gefunden, der versprochen habe, sie ins
Ausland zu bringen. Die Angehörigen seiner Freundin hätten diese
aber wieder zurückgeholt. Da sie erfahren hätten, dass sie
Geschlechtsverkehr mit ihm gehabt habe, hätten sie seine Freundin
getötet. Ihre Mutter habe bei der PUK und der PDK Anzeige gegen ihn
erstattet, da er die Ehre der Familie verletzt habe. Die Leute der PUK
hätten ihn danach dreimal zu Hause gesucht. Sie hätten seiner Mutter
gesagt, dass man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe.
Am 30. August 2005 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu seinem ersten Aufenthalt in der Schweiz. Nach
anfänglichem Leugnen räumte er ein, er habe in der Schweiz unter
einer anderen Identität bereits einmal ein Asylgesuch eingereicht und
sei freiwillig in den Irak zurückgekehrt.
Der Beschwerdeführer wurde am 20. Oktober 2005 von der
zuständigen kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Er
machte im Wesentlichen geltend, sein Vater sei im Jahr 2000
verstorben. Danach habe er den Irak verlassen und sei in die Schweiz
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gekommen. Da er Heimweh gehabt habe, sei er in den Irak
zurückgekehrt. Er habe mit einem Schlepper abgemacht, dass dieser
$ 5000 – 6000 erhalte, falls er ihn in den Irak zurückbringe. Zuhause
habe er seit zirka vier Jahren eine Liebesbeziehung zu einer Frau
gehabt; sie hätten zusammen leben wollen. Der Vater seiner Freundin
habe diese aber mit einem ihrer Cousins verheiraten wollen. Nachdem
seine Freundin von ihrer Familie getötet und er von ihrer Mutter bei der
PUK angezeigt worden sei, habe seine Mutter ihm geraten, den Irak zu
verlassen. Sein Vater sei früher bei der PUK Peschmerga gewesen, er
habe für diese Partei sympathisiert.
Am 22. März 2006 übermittelte die kantonale Behörde dem BFM die
folgenden, vom Beschwerdeführer erhaltenen Beweismittel: die Kopie
einer Identitätskarte (das Original sei von der Polizei beschlagnahmt
worden), einen Haftbefehl, ein weiteres Dokument (beziehe sich auf
die Freundin des Beschwerdeführers) und einen Briefumschlag.
C.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 2. November 2006 ab, und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
wurde gleichzeitig die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Der Entscheid wurde damit begründet, es sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer für seine Rückreise in den Irak Ende 2000
einem Schlepper $ 5000 bis 6000 bezahlt habe. Vielmehr hätte er die
schweizerischen Behörden ersucht, ihm bei der freiwilligen Rückkehr
behilflich zu sein. Zudem wäre ein Schlepper nicht bereit gewesen, auf
den Vorschlag des Beschwerdeführers, er erhalte die vereinbarte
Summe nach erfolgter Rückkehr, einzugehen. Er habe ausgeführt,
seine Freundin und deren Mutter hätten alleine in Suleimaniya gelebt,
da ihr Vater und ihre Brüder diese Stadt aufgrund ihrer Aktivitäten für
die PDK Ende der 1990er Jahre verlassen hätten. Es sei
realitätsfremd, dass die zwei Frauen allein in einem von der PUK
kontrollierten Gebiet zurückgelassen worden wären. Zudem sei nicht
nachvollziehbar, dass eine Familie, die ihre Tochter ermordet haben
solle und für die PDK aktiv sei, bei der PUK eine Anzeige wegen
Ehrverletzung einreichen würde. Die PUK hätte ihn aufgrund einer
solchen Anzeige wohl kaum gesucht, da sein Vater ein PUK-
Peschmerga gewesen sei. Er hätte seine Freundin im Juli 2005 mit
Sicherheit nicht zu sich nach Hause geholt, falls er mit ihr nach Europa
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hätte fliehen wollen; er hätte sie bis zur Ausreise an einem sicheren
Ort versteckt. Schliesslich habe er nicht angeben können, wann er
seine Freundin kennengelernt habe. Er habe auch abweichende
Angaben zum Todesjahr seines Vaters gemacht.
D.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, aufgrund der Sicherheits- und
Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regionalregierung
kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
herrsche dort keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug in diese Provinzen sei grundsätzlich zumutbar. Er
sei in Suleimaniya geboren und aufgewachsen und seine Mutter, seine
Schwester und zahlreiche andere nähere Verwandte lebten noch dort.
Das BFM erwäge, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben. Zur
Einreichung einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine
Frist angesetzt.
Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 14. August
2007 aus, er fürchte sich vor der Familie seiner getöteten Freundin. Er
habe nichts mehr von seiner Mutter und seiner Schwester gehört.
Diese hätten den Nordirak ebenfalls verlassen müssen, weil sie eine
Racheaktion gefürchtet hätten. Er könne nicht in den Nordirak
zurückkehren. Aufgrund der allgemeinen Situation im Irak könne er
auch nicht an einen anderen Ort seines Heimatlandes ziehen. Wenn
die Amerikaner aus dem Irak abgezogen seien, werde es zwischen
den Sunniten und den Schiiten zu einem Bürgerkrieg kommen.
E.
Mit Verfügung vom 24. September 2007 hob das BFM die am
2. November 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf, und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Oktober 2007
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
24. September 2007 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die
Wegweisung unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme aufrecht zu
erhalten. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
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Am 23. Oktober 2007 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers vom
22. Oktober 2007 ein.
G.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts entsprach mit
Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2007 dem Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur
Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom
Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2007 zur Kenntnis
gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung damit, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft gewertet
worden, weshalb sie nicht weiter zu berücksichtigen seien. Die
Sicherheitslage in den drei nordirakischen Provinzen sei stabil, eine
nachhaltige Verschlechterung sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.
Es bestünden direkte Flugverbindungen in den Nordirak, so dass
Rückkehrende nicht durch den Zentralirak reisen müssten. Es sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die
Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen.
3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Einschätzung der
Sicherheitslage durch das BFM könne nicht geteilt werden. Die
Spannungen zwischen der Türkei und dem Irak würden grösser und
das türkische Parlament habe einem Militäreinsatz zugestimmt. Das
BFM habe sich in seinem Entscheid nicht mit den von ihm
eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt. Er könne die von ihm
geschilderten Probleme, die er im Irak habe, mittels Dokumenten
belegen. Die Ausführungen des BFM, seine Ausführungen seien
realitätsfremd und unlogisch, seien nicht korrekt.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]. Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind
nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten
Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen
Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4
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AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder
in einen Drittstaat zu begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
4.3 Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 2. November 2006
nicht an, weshalb die Feststellungen der Vorinstanz, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, die Asylgewährung sei ihm zu verweigern
und die Wegweisung sei anzuordnen in Rechtskraft erwuchsen. In
Rechtskraft erwuchsen jedoch nur die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs
dieser Verfügung und nicht etwa deren Begründung. Da der Vollzug
der Wegweisung damals als unzumutbar erschien, ordnete das BFM
als Ersatzmassnahme den Vollzug der Wegweisung an.
Beabsichtigt das BFM die Aufhebung einer angeordneten vorläufigen
Aufnahme, so hat es im Rahmen dieses Verfahrens aufgrund der
aktuellen Situation die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs erneut vollumfänglich zu prüfen.
Dabei bilden auch die im vorangegangenen Verfahren geltend
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gemachten Vorbringen des vorläufig Aufgenommenen sowie die von
ihm eingereichten Beweismittel Bestandteil dieser Prüfung.
4.4 Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der kantonalen
Anhörung aufgefordert, verschiedene Beweismittel beizubringen. Am
22. März 2006 gab er bei der kantonalen Behörde mehrere
Beweismittel ab, die gleichentags an das BFM übermittelt wurden. Das
Schreiben der kantonalen Behörde wurde im Aktenverzeichnis des
zweiten Asylgesuches als Akte B 18/1 („verschiedene Unterlagen von
Kanton AG“) aufgenommen. Für die übermittelten Beweismittel wurde
kein Beweismittelumschlag angelegt, sie wurden hinten im Dossier
abgelegt. Diese Vorgehensweise ist zu rügen, denn Beweismittel
haben als solche erkenntlich gemacht und in das Aktenverzeichnis
aufgenommen zu werden, zumal sie im Rahmen der Akteneinsicht zu
edieren sind.
In der Verfügung des BFM vom 2. November 2006 wurden die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht erwähnt. Eben so
wenig fand die Tatsache, dass der Beschwerdeführer Beweismittel
einreichte, in der Verfügung vom 24. September 2007 Niederschlag.
Obwohl der Beschwerdeführer diesen Umstand in der Beschwerde
vom 18. September 2007 explizit rügte, ging das BFM in seiner
Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 mit keinem Wort darauf ein.
Fälschlicherweise behauptete es, es würden in der Beschwerde keine
Elemente vorgebracht, die nicht bereits Gegenstand seines
Entscheides gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer auf Verlangen
der kantonalen Behörde eingereichten Beweismittel wurden weder in
der Verfügung vom 2. November 2006 noch in jener vom
24. September 2007 erwähnt, geschweige denn gewürdigt; somit
waren sie klarerweise nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem BFM.
4.5 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b
VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Die zuständige
Behörde ist demnach verpflichtet, den für die Beurteilung eines
Asylgesuchs relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.
Dieser Grundsatz wird allerdings durch die allgemeine
Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) sowie im Asylverfahren
durch die besondere Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person
(Art. 8 AsylG) begleitet. Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs
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bildet die Pflicht der Behörde zur Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweismittel (Art. 33 VwVG; vgl. dazu BGE 124 I 241 E. 2;
117 Ia 262 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7621/2006
vom 27. Juli 2007 E. 10.1 S. 8 und E. 11.1.3 S. 10). Der Anspruch als
solcher umfasst unter anderem das Recht, Beweisanträge zu stellen,
und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme.
Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs
indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die
Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Die vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel können nicht von
vornherein als untauglich oder für die Entscheidung der Sache
unerheblich bezeichnet werden. Gemäss der Mitteilung der kantonalen
Behörde handelt es sich um einen vom Beschwerdeführer im Rahmen
der Befragungen erwähnten Haftbefehl und ein seine Freundin
betreffendes Dokument. Inwieweit die Dokumente zum Beweis des
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalts geeignet wären,
kann nicht beurteilt werden, da keine Übersetzungen der Dokumente
vorliegen. Somit steht nicht fest, auf wen sich die eingereichten
Dokumente beziehen und was genau mit ihnen belegt werden soll.
Des Weiteren steht die Authentizität der Dokumente nicht fest. Indem
das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel nicht
abgenommen hat, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5. Die Verletzung des Gehörsanspruchs hat grundsätzlich die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge, unabhängig
davon, ob die Verletzung auf das Ergebnis einen Einfluss hatte oder
nicht. Eine Heilung des Mangels durch die Rechtsmittelinstanz ist
deshalb ausgeschlossen, wenn die Verfahrensverletzung
schwerwiegender Natur ist (vgl. dazu Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 1 E. 6 S. 15 ff.). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
sich, dass die Gehörsverletzung insgesamt schwer wiegt. Die
Beschwerde ist deshalb gutzuheissen. Die Verfügung des
Bundesamtes vom 24. September 2007 ist aufzuheben und die Sache
an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine
VwVG). Dabei wird das BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen haben.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer, dem aufgrund der
Aktenlage nur geringe Kosten entstanden sein dürften, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 24. September 2007 wird aufgehoben
und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
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