Abtei lung IV
D-7091/2010
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
(...), geboren (...),
Irak,
vertreten durch Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. September 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7091/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer den Irak eigenen Angaben zufolge am
17. Juni 2010 verliess und am 8. Juli 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen vom 22. Juli 2010 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 9. September 2010 im Wesentlichen geltend machte, er stamme
aus Kirkuk (Provinz Kirkuk) und habe sich bis Mitte Juni 2010 dort
aufgehalten,
dass er am 15. Januar 2010 eine Schulkameradin zu sich eingeladen
habe und er im Rahmen dieses Treffens Geschlechtsverkehr mit ihr
gehabt habe,
dass seine Mutter bei der Familie dieses Mädchens für ihren Sohn
(den Beschwerdeführer) mehrmals erfolglos um dessen Hand ange-
halten habe,
dass das Mädchen am 3. Juni 2010 auf dem Nachhauseweg von der
Schule ohnmächtig geworden und von seinem Bruder ins Spital ge-
bracht worden sei, wo dessen Schwangerschaft festgestellt worden
sei,
dass sich die Brüder und ein Cousin des Mädchens in den folgenden
Tagen bei ihm zu Hause mehrmals nach ihm erkundigt hätten,
dass Angehörige des Mädchens auch seinen Onkel aufgesucht und
diesen geschlagen hätten,
dass das Mädchen am 10. Juni 2010 von seinen Angehörigen getötet
worden sei,
dass man, um dies zu vertuschen, einen Unfall vorgetäuscht habe,
dass ein Freund ihm zur Ausreise geraten habe, da die Angehörigen
des Mädchens ihn umbringen würden,
dass das BFM beim Beschwerdeführer durch das B.__________ am
15. Juli 2010 eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung vornehmen
liess,
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dass das Handskelett des Beschwerdeführers gemäss dem Bericht
des Spitals vom gleichen Tag aufgrund der Tabellen von Greulich und
Pyle ein männliches Skelettalter von 19 Jahren oder älter aufweist,
dass das BFM das Urkundenlabor der C.__________ am 13. Juli 2010
darum ersuchte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
(Identitätskarte, Nationalitätenausweis) auf Fälschungsmerkmale hin
zu überprüfen,
dass das Urkundenlabor in seinen Kurzberichten vom 14. Juli 2010
darlegte, bei den beiden überprüften Dokumenten handle es sich um
Totalfälschungen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 zu den Ergeb-
nissen der Knochenalters- und der Dokumentenanalyse das rechtliche
Gehör gewährte,
dass ein vom BFM beauftragter Experte aufgrund eines mit dem Be-
schwerdeführer am 30. Juli 2010 geführten Gesprächs eine Herkunfts-
analyse (LINGUA) vornahm,
dass dieser in seinem Bericht vom 24. August 2010 zum Schluss ge-
langte, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich hauptsächlich
nördlich von Kirkuk sozialisiert worden,
dass dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der LINGUA-Analyse in der
Anhörung zu den Asylgründen vom 9. September 2010 das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. September 2010 – eröffnet am
folgenden Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Weg-
weisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen oder zu beweisen,
dass sich seine Aussagen insgesamt als unglaubhaft erwiesen,
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dass er angegeben habe, am 1. Juli 1994 geboren worden zu sein,
und versucht habe, sein Alter und die geltend gemachte Identität mit
gefälschten Identitätspapieren zu untermauern,
dass sein Aussehen und seine Erscheinung das behauptete Alter als
zweifelhaft hätten erscheinen lassen, und auch die Knochenalters-
analyse keine Hinweise auf die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers, sondern auf ein Alter von 19 Jahren ergeben habe,
dass demnach von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen sei,
dass der Beschwerdeführer bei den Asylbehörden zum Nachweis
seiner Identität eine am 2. Februar 2009 in Kirkuk ausgestellte
Identitätskarte sowie einen ebenfalls dort ausgestellten Nationalitä-
tenausweis eingereicht habe,
dass es sich gemäss der vom Urkundenlabor der C.__________
durchgeführten Ausweisprüfung bei beiden Dokumenten um Total-
fälschungen handle, die in Bezug auf Trägermaterial, Druck und
Sicherheitselementen eindeutig von echtem Vergleichsmaterial ab-
wichen,
dass aus den eingereichten Dokumenten zweifellos nicht die richtige
Identität des Beschwerdeführers hervorgehe und diese offensichtlich
ausgestellt worden seien, um seine angebliche Herkunft aus Kirkuk
vorzuspiegeln beziehungsweise seine diesbezüglichen Behauptungen
zu stützen,
dass die Tatsache, wonach er gefälschte Identitätspapiere zu den
Akten gereicht habe, zwingend zum Schluss führe, er versuche die
Asylbehörden hinsichtlich seiner Identität zu täuschen beziehungs-
weise sei nicht gewillt, diese offen zu legen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass er keine gezielt gegen ihn gerichtete oder persönlich erlebte Be-
drohung oder Übergriffe habe geltend machen können,
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dass weder er noch seine Familie wegen befürchteter Übergriffe
seitens der Angehörigen des geschwängerten Mädchens Anzeige bei
der Polizei oder den Behörden erstattet hätten,
dass sogar sein Onkel auf Erstattung einer Anzeige verzichtet habe,
dass er eine plausible Erklärung schuldig geblieben sei, weshalb er
von seinem Freund als gefährdet bezeichnet worden sei, obwohl die
Familie des Mädchens dessen Tötung als Unfall getarnt habe,
dass, hätte die Familie das Mädchen tatsächlich beseitigt und die Tat
als Unfall getarnt, sein Freund und seine Mutter wohl schwerlich den
wahren Sachverhalt erfahren hätten,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als Sachverhalts-
konstrukt erwiesen,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforder-
lich seien,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 29. September 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, die
Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen und es sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober
2010 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und
den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 19. Oktober 2010 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten, verbunden mit der An-
drohung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, wenn der
Kostenvorschuss innert Frist nicht bezahlt werde,
dass der Kostenvorschuss am 16. Oktober 2010 eingezahlt wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 eine
am 27. September 2010 ausgestellte Wohnsitzbestätigung mit Über-
setzung einreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
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Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei minderjährig, dies
jedoch nicht beweisen konnte, zumal die von ihm eingereichten Iden-
titäts- oder Ausweispapiere sich als Fälschungen erwiesen haben,
dass das BFM Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit
hegte und vor der einlässlichen Anhörung zu den Asylgründen ohne
Beiordnung einer Vertrauensperson vorfrageweise über die Frage der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit befand, was
der geltenden Praxis entspricht (vgl. EMARK 2004 Nr. 30),
dass die beim Beschwerdeführer durchgeführte Knochenaltersanalyse
nicht geeignet ist, die Glaubhaftigkeit des von ihm angegebenen
Geburtsdatums zu bestätigen, da sie ein (männliches) Skelettalter von
19 Jahren oder mehr ergab,
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dass das Ergebnis der Analyse das geltend gemachte Geburtsdatum
aufgrund der möglichen Standardabweichung (act. A10/2 S. 1 f.) zwar
nicht zu widerlegen vermag, aber auch keinerlei Hinweise auf dessen
Richtigkeit gibt,
dass der Schluss nahe liegt, der Beschwerdeführer versuche sein
wirkliches Alter zu verschleiern,
dass das BFM aufgrund der gesamten Aktenlage zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die vorstehenden Erwä-
gungen keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines
beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6)
innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs
glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 3.2), da aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, er
sei mit eigenen Reisepapieren versehen in die Schweiz gelangt,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 9. September 2010 präsentierte, unter
Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
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dass die Verwandten des Beschwerdeführers, hätte die Familie des
Mädchens vorgespiegelt, dieses sei bei einen Unfall ums Leben ge-
kommen, wovon auch die Behörden ausgegangen wären, kaum Kennt-
nis davon gehabt hätten, dass das Mädchen in Tat und Wahrheit von
der eigenen Familie getötet wurde,
dass es nicht nachvollziehbar ist, dass die Familie des Beschwerde-
führers bei den Behörden nicht um Schutz nachgesucht hätte, falls die
Familie seiner verstorbenen Freundin ihm nach dem Leben getrachtet
hätte,
dass die LINGUA-Analyse schliesslich auch den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Hauptsozialisationsort in Frage stellt,
dass es sich bei der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
aufgrund der gesamten Aktenlage (Einreichen gefälschter Identitäts-
dokumente, Ergebnis der Knochenaltersanalyse, Ergebnis der
LINGUA-Analyse, Aussagen des Beschwerdeführers) um ein Konstrukt
handelt,
dass es dem Beschwerdeführer auch mit der im Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens eingereichten Wohnsitzbestätigung nicht gelingt,
die von ihm behauptete Herkunft, geschweige denn seine Identität zu
belegen, da Dokumenten dieser Art aufgrund ihrer leichten Fälschbar-
keit beziehungsweise käuflichen Erwerbbarkeit nur reduzierte Beweis-
kraft zuerkannt werden kann,
dass solche Vorbehalte in Bezug auf die Wohnsitzbestätigung aus
Kirkuk erst recht angebracht sind, weil der Beschwerdeführer sich im
Zusammenhang mit der Beschaffung dieses Dokuments in Ungereimt-
heiten verstrickt,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung erklärte,
sein Vater sei im Jahr 2009 verstorben (act. A1/11 S. 3),
dass im Schreiben vom 27. Oktober 2010 jedoch behauptet wird, der
Beschwerdeführer habe seine Familie angerufen und sein Vater sei
zum Gemeindevorsteher gegangen, der ihm die Wohnsitzbestätigung
vom 27. September 2010 ausgestellt habe,
dass das eingereichte Dokument in Anbetracht der gesamten Akten-
lage die vorstehenden Erwägungen somit nicht zu relativieren vermag,
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da die Sachverhaltselemente die gegen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers sprechen diejenigen, die allenfalls da-
für sprechen, bei weitem überwiegen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
im Irak droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das BFM in seiner Verfügung ausführte, der Beschwerdeführer
habe seine Herkunft aus Kirkuk erfolglos mit gefälschten Papieren zu
untermauern versucht,
dass seine Kenntnisse des Ortes und der Region, in der er seit Geburt
gelebt habe, gemäss LINGUA-Analyse zumindest in Teilen ungenü-
gend seien,
dass sehr wahrscheinlich von einer nördlich von Kirkuk erfolgten
Sozialisation in der Region von Erbil auszugehen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar sei,
dass aufgrund der Aktenlage wesentliche Angaben zur Person des
Beschwerdeführers nicht als gesichert gelten könnten,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht bei der Sach-
verhaltsermittlung offenkundig nicht nachzukommen gewillt sei,
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dass weder die allgemeine Lage im Nordirak noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass die Erwägungen des BFM in dieser Hinsicht vollumfänglich zu
bestätigen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass diese durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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