Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D709/2011
U r t e i l v om 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Januar 2011 / N _______.
D709/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, C._______,
stammende Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehörigkeit seinen
Heimatstaat Anfang Oktober 2010 verliess und über D._______,
E._______, F._______ und G._______ bis in die Schweiz reiste, wo er
am 5. Dezember 2010 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…)
um Asyl nachsuchte,
dass am 7. Dezember 2010 eine Knochenaltersbestimmung
vorgenommen wurde, welche ein Skelettalter von mindestens (…) Jahren
ergab,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 im EVZ (…)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und ihm gleichzeitig das
rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochenaltersbestimmung und zum
Umstand, dass das BFM die angeführte Minderjährigkeit als nicht
glaubhaft erachte, gewährt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer überdies am 17. Dezember 2010
vertieft anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, in seiner Kindheit sei sein Vater – ein
Kommandeur oder Offizier der Partei H._______ – von Leuten der
verfeindeten Partei I._______ ermordet worden,
dass er danach zusammen mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern
sowie den väterlichen Grosseltern und Tanten nach D._______
gegangen sei, wo sie zusammen acht Jahre gelebt hätten,
dass sie jedoch wegen der dortigen Überschwemmungen Anfang
Oktober 2010 beziehungsweise zwei bis drei Monate vor seiner Ausreise
und somit im Juli/August 2010 (vgl. A1, S. 2 und A14, S. 2) nach
Afghanistan zurückgekehrt und gemeinsam in ein Haus nach Kabul
gezogen seien,
dass der Beschwerdeführer sich vor Nachstellungen seitens der Feinde
seines Vaters gefürchtet und deshalb kurz nach der Rückkehr in seine
Heimat Afghanistan wieder verlassen habe,
D709/2011
Seite 3
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden einen für afghanische
Staatsangehörige ausgestellten Identitätsausweis aus D._______
einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Januar 2011 – eröffnet am 20.
Januar 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anbetracht
der Gesamtumstände (Knochenaltersbestimmung; Erscheinungsbild des
Beschwerdeführers; diverse Ungereimtheiten zur Angabe seines Alters
im Verlauf des Verfahrens; keine Einreichung eines rechtsgenüglichen
Identitätsausweises trotz mehrfacher Aufforderung) bleibe die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen, und es
müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm entgegen
seinen Angaben um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte
Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei,
dass aufgrund stereotyper und unsubstanziierter Angaben des
Beschwerdeführers zur Bewältigung seines gesamten Reiseweges keine
entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise
oder Identitätspapiere aus seiner Heimat einzureichen,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer verfüge hier über
heimatliche Ausweisdokumente, diese aber den schweizerischen
Behörden zwecks Erlangung eines zweifelhaften Vorteils vorenthalte,
dass er die geltend gemachte Gefährdung, die ihm in seiner Heimat von
den damaligen Gegnern seines Vaters drohe, nicht näher zu präzisieren
vermocht habe,
dass er nur rudimentäre Angaben zur Tätigkeit seines Vaters und dessen
Funktion innerhalb der Partei H._______ habe machen können, die zu
den geschilderten Feindseligkeiten geführt hätten,
dass ein diesbezügliches Mindestmass an Kenntnissen jedoch
vorausgesetzt werden müsse, wenn dies zur Flucht des
Beschwerdeführers geführt haben sollte,
D709/2011
Seite 4
dass das sich regelmässige Anbieten in den Strassen Kabuls für eine
Arbeit auf dem Bau nicht gerade für ein Verhalten einer Person spreche,
die sich fürchte, entdeckt zu werden,
dass sein jüngerer Bruder aus dem abgeleiteten Gefährdungsprofil des
Vaters ebenfalls gefährdet sein müsste, dieser sich jedoch nach wie vor
in Kabul aufhalten und dort als Schuhputzer arbeiten soll,
dass diese Tätigkeit in der Öffentlichkeit keineswegs auf eine Gefährdung
schliessen lasse,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt betrachtet
als nicht glaubhaft zu bewerten seien und diese noch weitere, durchaus
wesentliche Ungereimtheiten enthielten,
dass jedoch aufgrund der Offensichtlichkeit der erwähnten
Ungereimtheiten darauf verzichtet werden könne, auf diese im Einzelnen
einzugehen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle
und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
einzutreten sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung der Vorinstanz
vom 13. Januar 2011 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache
zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, zudem sei ihm in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu
verzichten,
D709/2011
Seite 5
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2011
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet wurde, der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG jedoch abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2011 seine am
16. September 2010 in Kabul ausgestellte Taskira nachreichte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Juni 2011 in Anwendung von
Art. 57 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 13. Juli 2011
eingeladen wurde,
dass das BFM sich mit Eingabe vom 12. Juli 2011 fristgemäss
vernehmen liess und insbesondere darauf hinwies, der Beschwerdeführer
verfüge in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz,
dass es im Übrigen auf seine Erwägungen verwies, an denen es
vollumfänglich festhalte und daher die Abweisung der Beschwerde
beantrage,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juli 2011 das
Replikrecht gewährt wurde,
dass er sich mit Eingabe vom 16. August 2011 zur damals aktuellen
Lebens und Wohnsituation seiner Familienangehörigen in Kabul
äusserte, das Bundesverwaltungsgericht über seine Aktivitäten auf einem
Weblog unterrichtete, mitteilte, sein in der Schweiz lebender Stiefvater
habe sich, da seit rund vier Wochen keine Kontaktaufnahme mit der
Familie mehr möglich gewesen sei, nach Afghanistan zur Suche nach der
Familie begeben, und diesbezügliche Auskünfte würden nach der
Rückkehr so rasch als möglich nachgeliefert,
dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit – trotz der in
Aussichtstellung von weiteren Auskünften zur Lebens und Wohnsituation
seiner Familienangehörigen in Afghanistan und zu seinen Aktivitäten auf
dem World Wide Web – keine weiteren Eingaben machte,
und zieht in Erwägung,
D709/2011
Seite 6
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen
Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend
gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
D709/2011
Seite 7
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit
besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das
offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG und das offenkundige Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache äussert,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, seine Anhörung
durch das BFM hätte im Beisein einer Vertrauensperson durchgeführt
werden sollen,
dass er als sein Geburtsjahr (…) angab und zum Zeitpunkt der
vorinstanzlichen Anhörung vom 17. Dezember 2010 noch minderjährig
gewesen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und
allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers
verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass er die von ihm
behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten
Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 30 E. 6 ff.), vorliegend der Beschwerdeführer zwar ein
Identitätsdokument einreichte, dieses jedoch – wie nachfolgend dargelegt
– nicht als rechtsgenüglich erachtet werden kann, und es überdies – wie
D709/2011
Seite 8
das BFM bereits zutreffend vermerkte – im Verlauf des Verfahrens zu
diversen Ungereimtheiten im Zusammenhang mit seinem Alter kam,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311),
beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2011 Nr. 23
E. 4),
dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe rügt,
der Beweiswert der Knochenaltersanalyse sei praxisgemäss nur äusserst
beschränkt, die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des
Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer
Knochenaltersanalyse abstellte, sondern sich insbesondere mit seinen
Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen
auseinandersetzte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit
überzeugenden Argumenten darlegte, weshalb den Angaben des
Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich
bei der Beurteilung zutreffend auf die offenkundig ungereimten und
realitätsfremden Angaben – insbesondere sein Alter, die chronologische
Einreihung wichtiger Geschehnisse in seinem Leben und die Bewältigung
des Reiseweges betreffend – stützte, denen sich das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Verfahrens und die Folgen der Beweislosigkeit trägt
(vgl. EMARK 2011 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine damalige
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass deshalb die Durchführung der direkten Anhörung ohne
Vertrauensperson nicht zu beanstanden ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
D709/2011
Seite 9
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit
zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Vollzugshindernissen ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass unter den Begriff der Reise oder Identitätspapiere gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche
von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises
ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (pässe) und
Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente
wie Führerausweise, Berufs und Schulausweise sowie Geburtsurkunden
diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 46),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren den
Asylbehörden als einziges Dokument einen für afghanische
Staatsangehörige in D._______ ausgestellten Identitätsausweis
einreichte und dieses Dokument die eben erwähnten Anforderungen nicht
zu erfüllen vermag,
dass somit vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinn von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene seine Taskira, welche
er sich gemäss eigenen Angaben bei seinem Aufenthalt in Kabul im
Herbst 2010 habe ausstellen lassen, nachreichte,
dass eine afghanische Taskira (oder Tazkara) grundsätzlich ein
Identitäts oder Reisepapier im Sinne der mit BVGE 2007/7 begründeten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5319/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.4),
dass zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare Gründe für
die verspätete Einreichung seiner Taskira vorzubringen vermag,
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
D709/2011
Seite 10
gereist ist, und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im
Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren
vorbrachte, er habe seine Taskira bei seinem Grossvater in Kabul
zurückgelassen und die Zustellung verzögere sich aufgrund von
Schwierigkeiten bei der afghanischen Post,
dass der Beschwerdeführer aber dadurch nicht glaubhaft zu machen
vermag, er habe seine Identitätskarte aus zwingenden Gründen
zurücklassen müssen (BVGE 2010/2 E. 6.2 S. 29), zumal er nicht darlegt,
weshalb es schwierig gewesen wäre, ein faltbares A4Blatt grosses
Identitätsdokument auf seiner Reise in die Schweiz mitzuführen,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, er habe die ganze Reise
von Afghanistan in die Schweiz ohne Ausweispapier bewältigen können,
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als lebensfremd, nicht
nachvollziehbar und stereotyp bezeichnet werden muss und nicht
glaubhaft ist,
dass demnach insgesamt keine entschuldbaren Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen,
dass sich damit auch eine amtliche Übersetzung der nachträglich
eingereichten Taskira erübrigt und der in diesem Zusammenhang
gestellte Antrag somit abzulehnen ist,
dass sodann zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft feststellte noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifizierte, zumal sich seine
Ausführungen zum abgeleiteten Gefährdungsprofil im Zusammenhang
mit dem Tod seines Vaters als vage, substanzlos, widersprüchlich und
ohne Realkennzeichen versehen (so insbesondere Detailreichtum der
Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie
inhaltliche Besonderheiten) erweisen (vgl. A1 und A14),
D709/2011
Seite 11
dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsmitteleingaben den
vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten
vermag, sondern vorwiegend in allgemeiner und pauschalisierender
Weise auf die vorhandenen soziokulturellen Probleme im
Zusammenhang mit dem Krieg in Afghanistan verweist,
dass deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Replik vom 16. August
2011 nachgereichten WeblogBeiträge, deren Verfasser vom
Beschwerdeführer ohnehin nicht rechtsgenüglich ausgewiesen wurden,
nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. BVGE 2009/5 E. 9 S. 733, EMARK
2001 Nr. 21),
dass daran die Anwesenheit seines Stiefvaters in der Schweiz nichts
ändert, da dieser hier lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung und nicht
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (vgl. statt vieler BGE 130 II 281, 135 I 143, je mit
Hinweisen) verfügt und mithin ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu verneinen ist, zumal er ohnehin
volljährig ist,
D709/2011
Seite 12
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland droht,
D709/2011
Seite 13
dass der Beschwerdeführer auch gestützt auf Art. 8 EMRK nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann, da sein Stiefvater – wie erwähnt – nicht
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE
2011/7 eine Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die
humanitäre Situation in Afghanistan vornahm,
dass darin unter anderem festgehalten wurde, dass sich die
Sicherheitslage sowie die humanitäre Situation in Afghanistan in den
letzten Jahren über alle Regionen hinweg, inklusive der urbanen Zentren
und der Hauptstadt Kabul, ständig verschlechtert habe und deshalb –
ausser allenfalls in den Grossstädten – von einer existenzbedrohenden
Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden müsse,
dass, da bezüglich der Stadt Kabul die Sicherheitslage als weniger
bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre Situation
im Vergleich zu den übrigen Gebieten als weniger dramatisch zu
erachten sei, eine Rückkehr in die Stadt Kabul nicht als generell
unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen (namentlich:
tragfähiges soziales Beziehungsnetz, guter Gesundheitszustand) – auch
im Sinne einer zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt
wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus B._______
(Provinz C._______) stammt und mehrere Jahre seiner Kindheit
zusammen mit der Familie in D._______ verbracht hatte, ehe sie im Jahr
2010 nach Kabul übersiedelten, wo er vor seiner Ausreise im Oktober
2010 zwei bis drei Monate verbrachte,
dass gemäss letztem Kenntnisstand des Bundesverwaltungsgerichts die
sechsköpfige Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Kabul in
einem kleinen Haus wohnt (vgl. Replik des Beschwerdeführers vom
16. August 2011),
dass der junge und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer somit in
Kabul über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal
D709/2011
Seite 14
keine gegenteiligen Informationen vorliegen und davon auszugehen ist,
solche wären nach der Rückkehr des Stiefvaters aus Afghanistan
nachgeliefert worden,
dass er über berufliche Erfahrungen als Teppichknüpfer und auf dem Bau
verfügt und seine Familienangehörigen in Kabul ihn bei der beruflichen
Integration unterstützen können,
dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern wird (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG; Art. 73 ff.
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV2, SR 142.312]), und
er zudem auf die Unterstützung seines in der Schweiz lebenden
Stiefvaters zurückgreifen kann,
dass somit der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul
im Lichte der aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass, da der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde vollumfänglich
unterlegen ist, ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass er jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte
und gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung von
Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint,
D709/2011
Seite 15
dass vorliegend von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
auszugehen ist und zudem seine Begehren im Zeitpunkt der
Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos erschienen,
dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D709/2011
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: