Abtei lung IV
D-7093/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Iringo Hockley
A._______, geboren [...], Syrien,
vertreten durch lic. iur. Johann Burri, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 14. September 2007 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7093/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus dem Arfin-Gebiet mit letztem Wohnsitz in X._______ – ver-
liess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. Juni 2005 in
Richtung Türkei. Am 1. Juli 2005 gelangte er über ihm unbekannte
Länder unbemerkt in die Schweiz, wo er am 4. Juli 2005 beim Em-
pfangszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Juli 2005 und der direkten An-
hörung durch das BFM vom 15. Juli 2005 im Wesentlichen geltend, er
habe sich am 2. Juni 2005 einer Demonstration spontan angeschlos-
sen, die am [...]geschäft im Zentrum von X._______, wo er gearbei tet
habe, vorbeizogen sei. Die Kundgebung habe zum Gedenken an den
kurz vorher in Gewahrsam der syrischen Behörden umgebrachten kur-
dischen Scheich Maschuk Al Khznawi stattgefunden. Dementspre-
chend habe sich der Aufmarsch gegen das syrische Regime gerichtet,
so dass er – wie zahlreiche andere Protestierende auch – syrische
Fahnen verbrannt habe. Schliesslich sei die Demonstration von in
grosser Anzahl anwesenden Polizisten mit Gewalt aufgelöst worden.
Aus Angst von einem der vielen arabischstämmigen Anwohnern im
Zentrum von X._______ verraten zu werden, sei er unmittelbar nach
der Demonstration nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt.
Vielmehr habe er sich zu einem seiner Brüder in ein anderes Quartier
X._______ begeben. Dort habe ihm gegen Abend ein Arbeitskollege
ausgerichtet, dass er im [...]geschäft von den syrischen Sicherheitsbe-
hörden bereits gesucht worden sei. Nachdem er am 3. Juni 2005 von
einem anderen Bruder gewarnt worden sei, dass auch in seinem Hei-
matdorf nach ihm gesucht worden sei, habe er sich gleichentags in
ebendieses Dorf begeben, bevor er Syrien am darauffolgenden Tag
beziehungsweise am 5. Juni 2005 mit Hilfe eines Schleppers in Rich-
tung Türkei verlassen habe.
C.
Mit am 18. September 2007 eröffneter Verfügung vom 14. September
2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
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D-7093/2007
sungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, seine Vorbringen sei-
en nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. Auf die detail-
lierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 20. September 2007 reichte der neu bestellte
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Vollmacht zu den Akten
und ersuchte das BFM um Akteneinsicht. Diese wurde ihm mit Schrei-
ben vom 26. September 2007 gewährt.
E.
Am 18. Oktober 2007 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und
beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei der Beschwerde-
führer wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen. In formeller Hinsicht wurde die Feststellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Auf die Be-
gründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wurden unter anderem folgende
Dokumente ins Recht gelegt:
• eine Erklärung von Dr. H. B. vom 3. Juni 2005 betreffend die Ermor-
dung von Scheich Maschuk Al Khznawi
• ein Internetbericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom 2. Juni
2005 betreffend die Verschleppung und Ermordung des Scheiches
Maschuk Al Khznawi sowie vom 8. Februar 2006 betreffend einer
angekündigten Kurdendemonstration für die Freilassung politischer
Gefangener
• ein Internetbericht der Webseite vom 5. Juni 2005 be-
treffend gewaltsamer Auflösung eines Kurdenprotestes
• ein Blogpost von C. S. vom 16. August 2005 betreffend die Festnah-
me von 35 Kurden nach Unruhen in X._______
• 3 Fotos des Beschwerdeführers
• die Jahresberichte 2005 und 2007 von Amnesty International
Deutschland betreffend Syrien
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• eine "Urgent Action" von Amnesty International Deutschland betref-
fend Haft zweier syrischer Kurden vom 18. Januar 2007
• Ein Artikel der Luzerner Zeitung vom 18. Oktober 2007 betreffend
Irak-Offensive der Türkei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2007 verzichtete der zustän-
dige Instruktionsrichter angesichts des Bestehens eines Sicherheits-
kontos (vgl. Art. 86 AsylG in der Version vor dem 1. Januar 2008) auf
das Erheben eines Kostenvorschusses und stellte fest, dass der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. November 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Auf die dabei gemachten Ausführungen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit innert erstreckter Frist erfolgter Replik vom 10. Dezember 2007
hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Beschwerdevor-
bringen fest. Auf die betreffenden Vorbringen wird – soweit entscheid-
wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Ge-
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biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 6 und Art. 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
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Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der geschilderten Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht (so die ständige Praxis der damaligen Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen
Massstab bildet; vgl. etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 27
E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine
wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substan-
ziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung
der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung ei-
ner tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt-
heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung.
Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um ei-
ne Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Be-
schwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung,
wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, weder seine Asylvorbringen noch die von ihm geschilder-
ten Ausreiseumstände seien als glaubhaft zu erachten. Wie sich er-
weist, ist die Vorinstanz im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem
Schluss gelangt.
4.1 Als überaus fraglich erachtet das Bundesamt zunächst, ob es
überhaupt möglich gewesen wäre, im Juni 2005 im Zentrum von
X._______ eine illegale Kundgebung mit über 1000 Teilnehmenden
durchzuführen, da in Wirklichkeit die syrischen Sicherheitskräfte be-
reits die ersten Ansätze einer solchen Demonstration im Keime erstickt
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hätten.
Im Hinblick auf die nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts pe-
riodisch stattfindenden illegalen Demonstrationen im Nordosten Sy-
riens und um X._______ mit 2000 bis 3000 kurdischen Teilnehmern ist
indessen nicht auszuschliessen, dass anfangs Juni 2005 auch in
X._______ eine Demonstration stattfinden konnte. Da zudem feststeht,
dass als Reaktion auf die Ermordung von Scheich Maschuk Al
Khznawi am 1. Juni 2005 überwiegend in der kurdischen Provinz al-
Hasaka und namentlich in Qamishli Unruhen stattgefunden haben
(siehe "Syria Country Reports on Human Rights Practices" von 2005
des U.S. Departement of State), kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Durch-
führung der Demonstration am 2. Juni 2005 nicht mit der von der Vor-
instanz vorgenommenen Einschätzung verneint werden, letztlich aber
auch offen bleiben kann, da, wie nachfolgend in Erwägung 4.3 ausge-
führt, die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Angaben unabhängig von
diesem Vorbringen zu verneinen ist.
4.2 Angesichts der damit verbundenen schweren Gefährdung, von
den arabischstämmigen Anwohnern beobachtet und angezeigt zu wer-
den, erachtete das BFM im Weiteren die spontane Teilnahme des Be-
schwerdeführers an der Demonstration als unglaubhaft.
Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer insoweit Recht gegeben
werden, dass es seitens der Vorinstanz nicht angezeigt erscheint, die
vorgebrachte hohe Risikobereitschaft des Beschwerdeführers zur Be-
gründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen heranzuziehen. So
erscheint es als realitätsfremd, alles was nicht dem Verhalten eines
objektiv und rational denkenden und handelnden Durchschnittsmen-
schen entspricht, als unglaubhaft zu erachten. Gerade im Lichte der
durch die in Syrien vorherrschende Menschenrechtssituation – ge-
kennzeichnet durch eine Kultur der Willkür, Repression und Abschre-
ckung – bei einem überwiegenden Teil der kurdischen Bevölkerung ge-
genüber dem syrischen Staat hervorgerufenen Emotionen, erscheint
ein irrationaler Entschluss, wie der vom Beschwerdeführer vorgebrach-
te, als zumindest denkbar. Insbesondere in einer Situation, dominiert
von einer wohl aufgeheizten Stimmung nach Bekanntwerden der in
Gewahrsam der syrischen Behörden begangenen Ermordung des
Scheiches Maschuk Al Khznawi, ist es durchaus nicht auszuschlies-
sen, dass sich der junge und alleinstehende Beschwerdeführer, entge-
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gen der guten Raison, für eine riskante Demonstrationsteilnahme ent-
schlossen haben könnte – genau wie auch die jeweils 2000 bis 3000
Demonstrationsteilnehmer, die sich in Syrien an periodisch statt finden-
den Kundgebungen beteiligen.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erscheint es in-
dessen nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
von ihm geltend gemachten Vorbringen in die genannten Vorfälle von
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen bedroht gewesen sei bezie-
hungsweise bedroht ist.
4.3 Das BFM erkennt richtig, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers bezüglich seines Verhaltens nach der Demonstration als wider-
sprüchlich und damit als unglaubhaft zu bewerten sind. Dass sich der
Beschwerdeführer von der einen gewissen Schutz bietenden anony-
men Grossstadt X._______ mit über [...] Einwohnern ausgerechnet in
sein Heimatdorf begeben haben will, obwohl er vorgängig von seinem
Bruder erfahren habe, dass er dort bereits von den Behörden gesucht
worden sei, erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar.
Auch die Erklärungsversuche des mit diesen Ungereimtheiten konfron-
tierten Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen: Nachdem
er ursprünglich angegeben hatte, sich in seinem Elternhaus aufgehal-
ten zu haben (A1/6) und lediglich nach der Überschreitung der Grenze
in die Türkei bei seiner Grosstante geblieben zu sein (A1/7), führte er
im Rahmen der direkten Bundesanhörung darauf angesprochen hinge-
gen aus, in Wahrheit habe er sich nicht bei seinen Eltern, sondern in
einem alten, seiner Tante väterlicherseits gehörenden und unbewohn-
ten Haus ausserhalb seines Heimatdorfes aufgehalten (A8/7). In der
Beschwerdeschrift auf Seite 4 heisst es dagegen, der Beschwerdefüh-
rer habe sich zu seinen Eltern abgesetzt, auf Seite 8 schliesslich ist
davon die Rede, er habe sich bei einer Tante ausserhalb des Dorfes
aufgehalten. Dies steht nicht nur im Widerspruch zur ursprünglichen
Version, wonach er zurück zu seinen Eltern gegangen sei, sondern
auch zur Version, dass er sich in einem unbewohnten Haus aufgehal-
ten habe, das lediglich seiner Tante gehöre.
Im Weiteren vermag die Darstellung in der Beschwerdeschrift auf
Seite 8 nicht zu überzeugen, wonach sich der Beschwerdeführer in
sein Heimatort abgesetzt habe, zumal er davon ausgehen musste,
dass die Sicherheitsbehörden in X._______, wo die Kundgebung statt -
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fand, nach den Demonstranten suchen würden. Wäre der Beschwerde-
führer tatsächlich von den syrischen Sicherheitskräften gesucht wor-
den, wäre er – da man, wie er selber sagt, mit allem Möglichen rech-
nen müsse (A8/6) – vielmehr davon ausgegangen, dass sein Eltern-
haus unter Beobachtung stand, beziehungsweise dass dort erneut
nach ihm gesucht werde. Dies umso mehr, als er in seinem Heimat-
dorf, und nicht in X._______ registriert gewesen sei (A8/6).
Ferner verstrickt sich der Beschwerdeführer mit seiner in der Be-
schwerdeschrift geschilderten Darstellung betreffend den Zeitpunkt
seines Entschlusses aus Syrien zu fliehen in Unvereinbarkeiten: Einer-
seits führt er aus, ihm habe sich eine bessere Möglichkeit geboten,
seine Flucht aus seinem Heimatdorf aus weiter fortzusetzen, als von
X._______ aus (Seite 8). Andererseits habe er sich – erst nachdem er
sich zu seinen Eltern in die Afrin-Region abgesetzt und nachdem er
dort von einem Bruder erfahren habe, dass auch dort nach ihm ge-
sucht werde – zur Flucht entschlossen (Seite 4).
Diese letztgenannte Behauptung steht darüber hinaus in einem wei te-
ren frappanten Widerspruch zu seinen ursprünglichen Vorbringen, wo-
nach er nicht erst im Heimatdorf, sondern bereits in X._______ von
seinem Bruder – der aus dem Dorf zu ihm gekommen sei – erfahren
habe, dass auch bei seinen Eltern nach ihm gesucht worden sei. Erst
daraufhin sei er mit seinem Bruder ins Dorf gegangen (A1/6, A8/4
und 5).
Im Lichte des soeben Gesagten erscheint die ohnehin eher pauschal
und unsubstanziiert vorgebrachte Teilnahme an der Demonstration
und die damit geltend gemachte asylrelevante Verfolgung letztendlich
ebenfalls als höchst zweifelhaft.
4.4 Schliesslich ist der vorinstanzlichen Verfügung, wonach die Ausrei-
seumstände als unglaubhaft zu erachten sind, vollumfänglich zuzu-
stimmen. Das BFM hielt fest, es erscheine angesichts der üblichen
wirtschaftlichen Verhältnisse in einem syrischen Dorf als überaus un-
wahrscheinlich, dass es dem Beschwerdeführer innert höchstens
zweier Tage gelungen sei, einen Schlepper ausfindig zu machen, das
nötige Bargeld von umgerechnet US-Dollar 5'000.– für dessen Bezah-
lung aufzubringen und von diesem umgehend auf riskantem Weg in
die Türkei verbracht worden zu sein.
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Im Hinblick darauf, dass die Eltern des Beschwerdeführers für den Un-
terhalt von insgesamt 12 Kindern aufgekommen sind und dass sich
das Bruttonationaleinkommen in Syrien beispielsweise im Jahr 2006
auf US-Dollar 1560.– je Einwohner belief, erscheint es in der Tat als
höchst zweifelhaft, dass es dem Beschwerdeführer – selbst mit Hilfe
seiner Familie – gelungen sein soll, innert einer so kurzen Frist einen
derart hohen Barbetrag von mehr als 3 durchschnittlichen Jahresein-
kommen zu beschaffen. Die lapidare Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, das Bargeld von Zuhause zu haben, da die Familie eben viele
Olivenbäume habe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
4.5 In Würdigung der gesamten Aspekte ergibt sich zusammenfas-
send, dass wesentliche Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen, womit die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft sind. Insbesondere man-
gelt es an der Plausibilität der Angaben. Folglich hat das Bundesamt
das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
In einem nächsten Schritt ist auf die subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen, welche der Beschwerdeführer geltend macht, indem er vor-
bringt, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Insbesonde-
re macht er geltend, als Sympathisant der Yekiti-Partei sich regelmäs-
sig an Versammlungen und Treffen zu beteiligen sowie im Juni 2006
und im Januar 2007 an jeweils einer Demonstration in Bern teilgenom-
men zu haben. Im Weiteren müsse davon ausgegangen werden, dass
über die durchgeführten Kundgebungen Fotos erstellt worden seien,
die in den Besitz der syrischen Sicherheitsbehörden gelangt sein
könnten. Somit müsse der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr da-
von ausgehen, dass er mit der Teilnahme an den antisyrischen De-
monstrationen konfrontiert würde und er deshalb als Staatsfeind inhaf-
tiert werden dürfte.
5.1 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine
asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2000 Nr. 16, Erw. 5a, mit weiteren Hinweisen).
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5.2 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts trifft es
zwar zu, dass sich die syrischen Behörden für die exilpolitischen Akti -
vitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Es ist jedoch davon aus-
zugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung
von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person
aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und
als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen. Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne
einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsu-
chenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Be-
drohung wahrgenommen wird.
Aus den eingereichten Beweismitteln geht einzig hervor, dass der Be-
schwerdeführer als einer unter einer grösseren Zahl von Beteiligten an
den beiden erwähnten Demonstrationen teilnahm. Hingegen lassen die
erwähnten Bilder keine schlüssige Beurteilung der massgeblichen Fra-
ge zu, in welcher Weise der Beschwerdeführer selbst individuell gegen
das syrische Regime Stellung bezogen und in welchem Ausmass er
sich folglich politisch exponiert hat, so dass effektiv davon auszugehen
wäre, er habe als kurdischer Exil-Oppositioneller die Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er nunmehr ei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Bezeich-
nenderweise wird durch den Beschwerdeführer allerdings auch gar
nicht geltend gemacht, er habe sich durch eigene individuelle Bei träge
in erkennbarer Weise als Gegner des syrischen Regimes profi liert.
Auch wenn davon ausgegangen werden muss, dass die syrischen Ge-
heimdienste die exilpolitischen Aktivitäten im Ausland beobachten, so
ist mangels erkennbarer spezifischer Beiträge des Beschwerdeführers
gleichwohl nicht anzunehmen, dass er zur Kategorie jener exponierten
Aktivisten gehört, auf die sich tatsächlich die konkrete Aufmerksamkeit
der syrischen Behörden richtet.
Es liegen somit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen
Aktivitäten in seinem Heimatland Syrien einer spezifischen Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei -
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land ge -
zwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterwor-
fen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
Seite 12
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deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich – selbst unter Berücksichtigung seiner Zugehö-
rigkeit zur kurdischen Minderheit – weder aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner überwiegend wider-
sprüchlichen Vorbringen nicht gelungen, eine entsprechend konkrete
Gefahr im Falle einer Rückschiebung nach Syrien glaubhaft darzule-
gen. Aufgrund der Tatsache, dass die Umstände der illegalen Ausreise
aus Syrien unglaubhaft sind, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer Syrien legal verlassen haben dürfte.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Die allgemeine Lage in Syrien ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt: Beim Be-
schwerdeführer handelt es sich um einen jungen und soweit aktenkun-
dig gesunden Mann ohne familiäre Verpflichtungen, der nach eigenen
Angaben Berufserfahrung als [...] wie auch Arbeitserfahrung in der
Landwirtschaft hat und dessen Familie eigenes Land besitzt. Demnach
ist davon auszugehen, dass ihm möglich sein wird, sich in Syrien wie -
der eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Überdies besitzt der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland ein ausgedehntes familiäres
Netz (Eltern und insgesamt elf Geschwister, wobei alle sechs Brüder
volljährig sind), so dass er bei der Reintegration in seinem Heimatstaat
mit der Unterstützung eines dichten verwandtschaftlichen Netzes rech-
nen kann.
In Würdigung sämtlicher Aspekte gelangt das Bundesverwaltungsge-
richt demnach zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers als zumutbar zu erachten ist.
7.3 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
7.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von insge-
samt Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Verfügung vom 14. September 2007 im Original, Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Iringo Hockley
Versand:
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