Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-7093/2009
Urteil vom 22. März 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf zweites Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N .
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus M._______, suchte erstmals am 21. April 2005 in der Schweiz
um Asyl nach. Dieses Asylgesuch lehnte das BFM mit Entscheid vom
4. Mai 2005 wegen fehlender Glaubhaftigkeit ab. Eine gegen diese
Verfügung angehobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 7. Januar 2009 ab. Nach dem Rückzug eines
Ehevorbereitungsverfahrens am 10. März 2009 tauchte der
Beschwerdeführer unter.
A.b. Mit Eingabe vom 2. September 2009 (Eingangsstempel EVZ
N._______) stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch. Aus
seinen Vorbringen ergibt sich im Wesentlichen folgender Sachverhalt:
Wie bereits anlässlich seines ersten Asylgesuchs erwähnt, habe er
bereits im Jahre 2006 in O._______ (Deutschland) und im Jahre 2007 in
N._______ an Kundgebungen teilgenommen. Darüber sei denn auch in
der Zeitung "Atilim" ein Bericht erschienen. Er habe die Schweiz Mitte
März 2009 verlassen und sich nach Frankreich begeben. Dort habe er
sich bis zum 31. August 2009 aufgehalten. In dieser Zeit habe er an
politisch motivierten Aktionen teilgenommen. So sei einmal zu einem ihm
nicht mehr erinnerlichen Zeitpunkt – im Kampf gegen die drohende
Ausschaffung von B._______ durch Spanien – die Presse in U._______
vor dem spanischen Konsulat über die Sachlage in Kenntnis gesetzt
worden. Bei dieser Gelegenheit habe er ein Transparent getragen. Des
Weiteren habe er sich an Vereinstätigkeiten der Marksist Leninist
Komünist Parti Türkiye (MLKP) beteiligt. Aus der Zeitung habe er
erfahren, dass in der Türkei 20 Parteifreunde festgenommen worden
seien. Zudem habe er von Mutmassungen in Kreisen der MLKP gehört,
wonach es bei der Annulierung des Flüchtlingsstatus seines Onkels
C._______ nicht mit rechten Dingen zugegangen sei. Vielmehr habe es
sich um ein Täuschungsmanöver des Onkels gehandelt, um wichtige
Aufgaben für die MLKP wahrnehmen zu können. Unter dem
Künstlernamen D._______ habe der Onkel eine CD mit kurdischen
Liedern aufgenommen und im Forum auf der Website der
Jugendorganisation Sosyalist Gençlic Dernekleri Federasyonu (SGDF)
der MLKP über zweitausend Einträge verfasst. Weil sich dieser somit
politisch betätigt habe, lenke dies die Aufmerksamkeit der türkischen
Behörden automatisch auf den Beschwerdeführer. Seines Wissens habe
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sein Bruder im Februar 2009 an einem Stand an seiner Universität
politische Unterlagen und CDs von D._______ verkauft. Dieser Stand sei
von der Polizei geräumt worden. Die Situation seines Vaters sei
unverändert, zumal er weiterhin untergetaucht lebe.
A.c. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. September 2009
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2
Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
A.d. Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten: zwei CDs mit
kurdischen Liedern von D._______, ein Video von einer Kundgebung,
eine URL-Adresse auf das Internetportal "Youtube", Übersetzungen von
Liedern, ein Schreiben des BFM in Sachen E._______ (N ), Ausdrucke
aus dem Internet und Kopien eines E-Mail-Wechsels zwischen seinem
Onkel G._______ und dessen türkischem Anwalt nebst Übersetzung
sowie Zeitungsausschnitte der "Yeni Özgür Politika".
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 trat das BFM gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
beauftragte den Kanton P._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung machte das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei
nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt. Das erste Asylgesuch sei
mangels Glaubhaftigkeit und wegen fehlender Asylrelevanz abgewiesen
worden. Da sich der Beschwerdeführer erneut auf die im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Gründe stütze, bestünden für das BFM
grundsätzliche Zweifel an seinen Vorbringen. Die vormaligen
Erwägungen der Asylbehörde bestätigten sich nun. So könne er auch im
aktuellen Asylverfahren keine konkreten Vorbringen geltend machen,
weshalb er im Heimatstaat einer Reflexverfolgung ausgesetzt werden
könnte. Wie sich aus der Eingabe der Rechtsvertretung ergebe, stütze
sich der Beschwerdeführer lediglich auf seine persönlichen
Einschätzungen. So habe er Mutmassungen von anderen Personen über
die Gründe des von seinem Onkel selbst gestellten Antrags auf
Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft erwähnt. Deshalb erscheine
aufgrund der unsubstanziierten Angaben der angeführte politische
Hintergrund des Antrags als blosse Konstruktion von Asylgründen. Weiter
beschränke er sich auf Annahmen zum Aufenthalt des Onkels. Die
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Vorbringen seien somit als unsubstanziiert zu werten. Die Darstellungen,
wonach der Bruder nur deshalb nicht verhaftet worden sei, weil die
Polizei bei der Räumung des Standes dessen Identität nicht gekannt
haben solle, seien als realitätsfremd zu werten. Bekanntlich gingen die
türkischen Behörden äusserst konsequent gegen mutmassliche
Teilnehmer an strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit politischen
Aktivitäten vor. Somit fehle den Vorbringen jegliche Substanz. Es sei
daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen weder
nachweisen noch glaubhaft machen könne. Somit lägen auch in diesem
Bereich lediglich Behauptungen des Beschwerdeführers vor. Schliesslich
vermöge auch das Vorbringen, sein Onkel C._______ habe eine CD mit
kurdischen Liedern aufgenommen beziehungsweise herausgegeben und
sich an Internetforen der SGDF beteiligt, die Asylbehörde nicht davon zu
überzeugen, er könne dadurch ins Visier der heimatlichen Behörden
geraten. So lebten immer noch Familienangehörige von ihm in der
Heimat. Dieser Umstand lege nahe, dass jene von den türkischen
Behörden nicht auf eine Weise behelligt würden, welche sie dazu
veranlassen könnte, aus der Türkei zu flüchten. Daher könne der
Beschwerdeführer auch im aktuellen Asylverfahren eine begründete
Furcht vor einer allfälligen Reflexverfolgung im Heimatstaat nicht
plausibel machen. Die Vorbringen seien vielmehr unsubstanziiert und
realitätsfremd, weshalb sie nicht geglaubt werden könnten. Im Übrigen
seien die Vorbringen auch nicht asylrelevant. Die geltend gemachte
Teilnahme an politisch motivierten Aktionen und Vereinstätigkeiten der
MLKP in Frankreich vermöchten die Einschätzungen der Asylbehörden
aus dem ersten Asylverfahren nicht umzustossen. Nach wie vor seien
ausser den Videoaufnahmen in einem allgemeinen Umfeld von
Kundgebungen keine konkreten Hinweise für ein engagiertes und
exponiertes exilpolitisches Engagement in der Schweiz oder in anderen
Ländern Europas zu erkennen. Daher sei selbst für den Fall des
Bekanntwerdens der nachgewiesenen exilpolitischen Tätigkeit kaum mit
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die türkischen Behörden
zu rechnen. An diesen Erwägungen des BFM vermöchten auch die als
Beweismittel eingereichten E-Mails nichts zu ändern. Diese enthielten
nämlich nur ganz allgemeine und damit substanzlose Mitteilungen. Es sei
aber auch hier darauf hinzuweisen, dass diesen E-Mails ohnehin kaum
ein Beweiswert beigemessen werden könne, da diese in Form und Inhalt
charakteristische Merkmale von Gefälligkeitsschreiben aufwiesen. Aus
der Situation der in der Türkei festgenommenen 20 Anhänger der MLKP
könne der Beschwerdeführer für sich ebenso wenig asylrechtliche
Relevanz herleiten. Die Darstellung, er kenne einige der
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Festgenommenen persönlich, vermöge für sich genommen noch keine
begründete Furcht vor einer künftigen und zielgerichteten Verfolgung zu
begründen. Namentlich fehle auch hier jeglicher Nachweis für eine
Verbindung des Beschwerdeführers zu diesem Personenkreis. Vor
diesem Hintergrund sei wiederum auf lediglich konstruierte Vorbringen zu
schliessen. Darüber hinaus sei das am 17. Oktober 2007 (recte: 21. April
2005) eingeleitete Asylverfahren mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2008 (recte: 7. Januar
2009) rechtskräftig abgeschlossen. Zudem ergäben sich aus den Akten
keine Hinweise, dass nach dem Abschluss dieses Verfahrens Ereignisse
eingetreten seien, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant seien. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich.
C.
C.a. Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid
und stellte die nachfolgend aufgeführten Anträge: Dem Beschwerdeführer
sei vollständige Einsicht in die Akten des ersten Asylverfahrens zu
gewähren. Nach erfolgter Akteneinsicht beziehungsweise nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine
angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung
anzusetzen. Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 sei
aufzuheben, und auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2.
September 2009 sei einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung des BFM
vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und zur Neubeurteilung sowie
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM
vom 30. Oktober 2009 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober
2009 aufzuheben, und es sei die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen.
Eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009
aufzuheben, und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
betreffend den Beschwerdeführer festzustellen. Dem unterzeichnenden
Anwalt sei vor der Gutheissung der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde beziehungsweise vor einem anderen
Endentscheid in dieser Sache eine angemessene Frist zur Einreichung
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einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung
einzuräumen.
C.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: 3
Aktennotizen, 10 Farbfotos, 3 Auszüge aus dem Internet sowie eine CD
von D._______.
C.c. Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe keine
summarische Prüfung der Vorbringen auf Hinweise im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG vorgenommen, sondern der Sache nach einen
materiellen Entscheid getroffen. Bereits die Tatsache, dass das BFM bis
am 22. September 2009 eine zweite Anhörung in Betracht gezogen habe,
deute auf das offensichtliche Vorhandensein von Hinweisen auf
Verfolgung hin. Des Weiteren habe das BFM unter Hinweis auf die
schriftliche Eingabe des Beschwerdeführers (Akte B7) ausgeführt, dessen
Vorbringen seien unsubstanziiert ausgefallen. Indessen sei auf Seite 5
der entsprechenden Eingabe ausdrücklich darauf hingewiesen worden,
dass das BFM die summarisch geschilderten Probleme im zweiten
Asylverfahren prüfen müsse. Es sei dementsprechend willkürlich, das
angebliche Fehlen von Verfolgungshinweisen mit der mangelnden
Substanz einer als summarisch bezeichneten Eingabe des
unterzeichnenden Rechtsanwalts zu begründen. Zudem obliege die
substanziierte Schilderung von Vorbringen stets der asylsuchenden
Person und nicht ihrem Rechtsvertreter. Die Vorinstanz hingegen habe
nicht einmal das Protokoll der Befragung vom 10. September 2009
ausdrücklich erwähnt, sondern die angebliche Unglaubhaftigkeit lediglich
mit der Eingabe des unterzeichnenden Rechtsanwalts begründet. Es
handle sich um eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Willkürverbots sowie des Anspruchs auf ein faires Verfahren, zumal der
Befrager den Beschwerdeführer am 10. September 2009 nicht zur
Eingabe vom 2. September 2009 befragt habe und das BFM danach
genau diese Eingabe im Entscheidzeitpunkt als unglaubhaft beurteilt
habe. Ferner habe das BFM den Beschwerdeführer am 10. September
2010 bereits um 14.00 Uhr in Abwesenheit seines Rechtsvertreters
befragt. Dies erkläre, weshalb der Beschwerdeführer bei der erwähnten
Anhörung relativ kurz angebunden gewesen sei und auf die Eingabe vom
2. September 2009 verwiesen habe. Er habe ja eineinhalb Stunden
vorher das Ganze schon einmal erklärt. Dieser offensichtliche Fehler des
BFM illustriere, dass es vorliegend den rechtserheblichen Sachverhalt
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nicht ausreichend abgeklärt habe und zu Unrecht nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei. Zur Rüge der
mangelnden Abklärung des Sachverhalts sei des Weiteren festzuhalten,
die Vorinstanz hätte den Beschwerdeführer zu den Problemen seines
Bruders sowie über die Nachforschungen betreffend seinen Vater
befragen müssen. Es sei offensichtlich willkürlich, wenn das BFM in der
angefochtenen Verfügung davon ausgehe, es würden sich weiterhin
Verwandte in der Türkei aufhalten, und daraus den Schluss ziehe, auch
der Beschwerdeführer würde von den türkischen Behörden nicht
behelligt. Dies treffe umso weniger zu, als in der Eingabe vom 2.
September 2009 ausdrücklich auf Probleme des Bruders mit den
Behörden sowie den unbekannten Aufenthalt des Vaters hingewiesen
worden sei. Der Bruder habe mittlerweile wegen zahlreicher politischer
Aktivitäten die Stadt Q._______ verlassen, lebe zurzeit in einem kleinen
Dorf in den Bergen fernab der Stadt und sei angeblich für die MKP tätig.
Ferner seien die Ausführungen in der Eingabe vom 2. September 2009
betreffend den Onkel C._______ (D._______) keineswegs
unsubstanziiert. Am 17. Oktober 2009 habe in R._______ (BRD) ein
Festival der MLKP stattgefunden, an dem D._______ aufgetreten sei. Er
sei somit offensichtlich weiterhin für die MLKP tätig und halte sich in
Westeuropa – nicht in der Türkei – auf. Daraus ergebe sich, dass das
entsprechende Argument im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. Januar 2009 gegenstandslos sei. Schliesslich ergebe sich aufgrund der
erwähnten, neu eingetretenen Ereignisse, dass beim Beschwerdeführer
im Fall einer Rückkehr in die Türkei begründete Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung aus politischen Gründen vorliege, weshalb die
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und Asyl zu gewähren sei.
D.
D.a. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2009 übermittelte der
damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die
Akte A1/10 an den Beschwerdeführer und räumte ihm eine Frist bis zum
30. November 2009 für die Einreichung einer allfälligen
Beschwerdeergänzung ein. Gleichzeitig forderte er ihn auf, bis zum 30.
November 2009 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.— zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b. Mit Eingabe vom 30. November 2009 liess der Beschwerdeführer
eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen.
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D.c. In der Folge hiess der damals zuständige Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, verzichtete in
Abänderung der Zwischenverfügung vom 18. November 2009 auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten zur
Vernehmlassung an die Vorinstanz.
E.
E.a. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte das
BFM aus, die Beschwerdeschriften enthielten zwar keine neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche das BFM zu einer
Änderung des Standpunktes motivieren könnten. Trotzdem bestehe
Anlass zu einigen Bemerkungen: Gemäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG
würden Anhörungen nach Art. 29 und 30 AsylG in Fällen nach Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann stattfinden, wenn die asylsuchende Person
aus ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt sei.
Aus diesem Grund habe das BFM dem Beschwerdeführer am 10.
September 2009 das rechtliche Gehör nach Art. 36 Abs. 2 AsylG
gewährt. Im Übrigen könne der Vorwurf des Beschwerdeführers, es seien
keine Verweiserdossiers beigezogen worden, nicht gehört werden.
Vielmehr seien die Dossiers N 307 051 und N 413 439 noch vor der
Entscheidredaktion eingesehen worden. Aus diesen Akten hätten sich
aber in Bezug auf den jeweiligen Zeitraum vor und nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens des Beschwerdeführers keine Hinweise ergeben,
welche zu einer veränderten Betrachtungsweise hätten führen können. In
Bezug auf die Befragung vom 10. September 2009 sowie das anlässlich
dieser Befragung gewährte rechtliche Gehör sei zu sagen, dass gemäss
Stellungnahme des Befragers der Beschwerdeführer nicht zweimal
befragt worden sei. Zwar entspreche es den Tatsachen, dass der
Beschwerdeführer aufgrund eines Missverständnisses bereits um 14.00
Uhr zur Befragung abgeholt und über den Sinn und Zweck der Befragung
sowie seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren orientiert worden sei.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer den Befrager dahingehend
orientiert, der Rechtsvertreter sei erst auf 15.30 Uhr eingeladen worden.
In der Folge sei die Befragung abgebrochen worden, ohne dass auch nur
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eine Frage gestellt worden wäre. Nachdem sich die Rechtsvertretung
eingefunden habe, sei mit der Befragung um 15.20 Uhr begonnen
worden, und sie habe bis 16.10 Uhr angedauert. Der Rechtsvertreter sei
darüber unterrichtet worden, dass der Beschwerdeführer
irrtümlicherweise um 14.00 Uhr bereits einmal abgeholt, nach Klärung
des Missverständnisses die Befragung aber sofort abgebrochen worden
sei. Die Darstellung des Befragers werde durch Indizien untermauert.
Aufgrund der Einsichtnahme in das System AVES, durch welches die
Befragungsprotokolle erstellt würden, stehe fest, dass am betreffenden
Datum nur ein Protokoll erstellt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei
darauf zu schliessen, dass der Beschwerdeführer einen
Beschwerdegrund konstruiere. Zwar werde in der Eingabe geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe sich an der Befragung nur kurz
gefasst. Demgegenüber ergebe sich aus dem Protokoll der Befragung
vom 10. September 2009, dass der anwesende Rechtsvertreter keine
Einwände erhoben habe, wonach es dem Beschwerdeführer nicht
möglich gewesen wäre, die relevanten Vorbringen abschliessend
anzubringen. Im Übrigen beziehe sich die angefochtene Verfügung auf
die Aussagen des Beschwerdeführers während der Befragung, welche im
Wesentlichen die in den schriftlichen Eingaben des Rechtsvertreters
aufgeführten wiedergäben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege
somit nicht vor. Dem Rechtsvertreter müsse auch mit vorliegender
Vernehmlassung wieder einmal zur Kenntnis gebracht werden, dass der
Anspruch auf rechtliches Gehör nur zu Beweiserhebungen, nicht aber zur
Beweiswürdigung bestehe. Des Weiteren werde in der Beschwerde
geltend gemacht, dass in der Zwischenzeit der Bruder in der Türkei im
Umfeld der MKLP erschienen und deshalb mehrfach polizeilich
festgehalten worden und der Onkel als kurdischer Musiker in Westeuropa
aufgetreten sei. Aus den Vorbringen ergäben sich jedoch keine
stichhaltigen Hinweise, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei
besonders gefährdet wäre. Namentlich lasse sich aus der Beschwerde
kein konkretes Interesse der türkischen Behörden an dessen Bruder und
Onkel ableiten. Jedenfalls sei der Bruder nach jeweils kurzer Zeit wieder
auf freien Fuss gesetzt worden. Weiter stehe fest, dass der Onkel ohne
Schwierigkeiten in den Heimatstaat habe zurückkehren können.
Schliesslich legten die Feststellungen und Erwägungen in der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November
2009 dar, dass das BFM mit der Aktenzustellung vom 13. November
2009 keine Einsicht in die Akte A1/10 gewährt habe. Dem könne das
BFM nicht folgen, zumal sich aus den Akten kein Hinweis darauf ergebe.
Auch aus Art. 15 der Beschwerde vom 13. November 2009 lasse sich ein
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solcher Sachverhalt nicht ableiten. Das BFM halte dementsprechend
daran fest, dem Beschwerdeführer bereits mit der Aktenzustellung vom
13. November 2009 alle zur Edition frei gegebenen Akten mit Einschluss
des Aktenverzeichnisses zugestellt zu haben. Im Übrigen werde auf die
Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E.b. In seiner Replik vom 12. Januar 2010 macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, das BFM habe sich nicht dazu geäussert,
weshalb zuerst eine zweite Anhörung geplant, angesetzt und in der Folge
annulliert worden sei. Dieses widersprüchliche Verhalten zeige, dass
Hinweise auf Verfolgung bestanden hätten. Des Weiteren lasse sich
derzeit nicht mehr überprüfen, welche Fragen im Zeitpunkt des Abbruchs
der ersten Anhörung bereits gestellt worden seien. Das BFM habe es
zudem unterlassen, den Sachverhalt ausreichend abzuklären. Ferner
habe der Rechtsvertreter gar keine Möglichkeit gehabt, irgendwelche
Einwände zu erheben. Aufgrund der Verweigerung des Fragerechts sei
es nämlich willkürlich, dem Rechtsvertreter vorzuwerfen, er habe ein
"nicht gewährtes Recht" nicht wahrgenommen. Schliesslich treffe es auch
nicht zu, dass der Onkel des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten in
den Heimatstaat habe zurückkehren können. Die entsprechende
Annahme des BFM sei willkürlich.
F.
F.a. Mit Eingabe vom 17. Februar 2011 liess der Beschwerdeführer
geltend machen, das Einbürgerungsverfahren betreffend E._______
zeige eindrücklich, dass die Familie des Beschwerdeführers sogar beim
schweizerischen Nachrichtendienst ausführlich vermerkt sei.
Dementsprechend sei davon auszugehen, dass die türkischen
Geheimdienste den Beschwerdeführer ebenfalls mit der MLKP in
Verbindung brächten, ihn in den Geheimdienstakten erfasst hätten und
darauf warteten, ihn bei der Rückkehr in die Türkei in asylrelevanter
Weise zu verfolgen. Ferner habe sich sein in der Türkei lebender Bruder
in der Zwischenzeit weiter radikalisiert, weshalb zwingend davon
auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr in
die Türkei auch deshalb in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt.
Schliesslich beabsichtige der Beschwerdeführer, seine derzeit noch
anderweitig verheiratete Freundin (N ) zu heiraten. Dementsprechend
stehe die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner
Freundin bereits heute unter dem Schutzbereich der "Familieneinheit"
gemäss Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
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Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Aufgrund
dieses völkerrechtlichen Wegweisungshindernisses sei der
Wegweisungsvollzug in die Türkei unzulässig. Sollte sich das
Bundesverwaltungsgericht als nicht zuständig für die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen Verletzung von Art. 8
EMRK erachten, werde ausdrücklich beantragt, dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK an die zuständige
Behörde einzuräumen.
F.b. Zur Untermauerung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer
die nachfolgend aufgeführten Beweismittel zu den Akten reichen: die
Kopie einer Verfügung des BFM vom 30. November 2010 betreffend
Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung zur
ordentlichen Einbürgerung von Herrn E._______, diverse Fotos des
Beschwerdeführers und seiner Freundin, eine CD-ROM mit Fotos des
Beschwerdeführers und seiner Freundin, die Bewilligung sowie die
Rechnung betreffend den Mietvertrag für die Mehrzweckanlage
T._______ für den 26. März 2011 sowie die Einladung für die
Verlobungsfeier des Beschwerdeführers und seiner Lebenspartnerin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
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Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist -
unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen (E. 3.) - einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 – 35a
AsylG beschränkt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die
Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Gelangt es zum Schluss, der angefochtene
Nichteintretensentscheid verletze Bundesrecht, enthält es sich einer
selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.). Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung bilden somit nicht Gegen-stand des vorliegenden
Verfahrens, weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm
Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist.
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat oder wenn sie während des
hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat
zurückgekehrt ist, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, in der
Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2. Mit Urteil vom 7. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht
eine Beschwerde vom 3. Juni 2005 gegen die Verfügung des BFM vom
4. Mai 2005 ab. Der Beschwerdeführer hat somit in der Schweiz im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen.
4.3. Wie dem Urteil vom 7. Januar 2009 des Bundesverwaltungsgerichts
zu entnehmen ist, waren nicht nur das geltend gemachte politische
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Engagement des Beschwerdeführers im Heimatstaat, sondern auch die
subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers, die diesem
angeblich drohende Reflexverfolgung aufgrund politischen Engagements
naher Verwandter – beispielsweise seines Onkels D._______ – bereits
Gegen-stand des ersten Asylverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht
kam im obgenannten Urteil in vollkommener Übereinstimmung mit dem
BFM zum Schluss, die geltend gemachten Nachteile, welche den
Beschwerdeführer 2005 angeblich zur Flucht getrieben hätten, seien
unglaubhaft, nicht genügend substanziiert und weder schlüssig noch
plausibel. Überdies seien sie in wesentlichen Punkten widersprüchlich,
entbehrten der inneren Logik und widersprächen der allgemeinen
Erfahrung (vgl. a.a.O. E. 4.4 und 4.5). Darüber hinaus schloss das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Januar 2009 in einlässlichen
Erwägungen begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen
aus (vgl. a.a.O. E. 5.1 –5.9). Wie sich aus prozessualen Grundsätzen
ergibt, kann die bereits als unglaubhaft beurteilte
Sachverhaltverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht erneut
Gegenstand einer materiellen Beurteilung im Rahmen eines zweiten
Asylverfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715).
4.4. In Anbetracht dieser Ausgangslage stellt sich die Frage, ob seit dem
obgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind. Obwohl es, wie nachstehend aufzuzeigen sein wird,
offensichtlich an derartigen Ereignissen fehlt, beantragt der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. September 2009
bezeichnenderweise die Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen,
beispielsweise durch Abklärungen vor Ort seitens der Schweizerischen
Botschaft, und er rügt die entsprechende Unterlassung des BFM in seiner
Beschwerdeschrift vom 13. November 2009 als unrichtige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts beziehungsweise als Verletzung des
rechtlichen Gehörs. Indessen werden diese Rügen zu Unrecht erhoben,
stünden doch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen einem
Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG entgegen, weil
sie einen Kassationsgrund darstellten. Insbesondere aber ist das
Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, die Vorinstanz habe
vorliegendenfalls zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt, weil es
in der Eingabe vom 1. September 2009 wie namentlich auch im
Befragungsprotokoll (B2/10) an objektivierbaren Hinweisen im Sinne von
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Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG fehlt. Dabei versteht es sich von selbst, dass
es sich bei den Vorbringen in der Eingabe vom 1. September 2009 de
iure um solche des Beschwerdeführers und nicht um solche seines
Rechtsvertreters handelt; somit bedarf es auch keiner Anhörung nach
den Art. 29 und 30 AsylG, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu
verschaffen, sich substanziiert zu äussern. Vielmehr genügte
vorliegendenfalls die Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36
Abs. 2 AsylG, weil der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach
Abschluss des vorangehenden Asylverfahrens nicht in den Heimatstaat
zurückgekehrt war (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770 und E. 5.6 S. 771).
Die Vorinstanz kann auch nicht zu Recht der Willkür bezichtigt werden,
weil sie das Befragungsprotokoll vom 10. September 2009 in ihren
Entscheiderwägungen nicht ausdrücklich erwähnt hat. Vielmehr erscheint
die Auseinandersetzung mit den entsprechenden Vorbringen des
Beschwerdeführers, wie sie den Erwägungen der angefochtenen
Verfügung auch ohne ausdrücklichen Verweis auf das Protokoll zu
entnehmen ist, als rechtsgenüglich. Als korrekt erweist sich ferner auch
die Begründung der angefochtenen Verfügung, zumal sich aus ihr
ergeben muss, weshalb sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht von
vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3. S. 17). Was schliesslich die Haltlosigkeit der vom
Beschwerdeführer ins Feld geführten Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG anbelangt, so kann bezüglich der Eingabe vom 1.
September 2009 zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Noch deutlicher ergibt sich die Haltlosigkeit der angeblichen
Hinweise allerdings aus den Vorbringen des Beschwerdeführers
anlässlich der Befragung vom 10. September 2009. Obwohl er sich bei
dieser Gelegenheit zum Sachverhalt substantiiert und nach Belieben
hätte äussern können, fiel ihm auf die Frage nach den neuen Gründen
zunächst lediglich der Hinweis auf die vorgängig eingereichten
Beweismittel ein. Erst auf Nachfrage hin sprach er von Kundgebungen,
insbesondere solchen, die bereits im Urteil vom 7. Januar 2009 des
Bundesverwaltungsgerichts erwähnt sind. Indessen lässt auch die
zwischenzeitliche Abgabe einer Pressemitteilung in U._______, worunter
der Beschwerdeführer das Tragen eines Transparents versteht (B2/10
Ziff. 15 S. 5 unten und S. 6 oben), weiterhin keinen exponierten
exilpolitischen Einsatz erkennen, der den Beschwerdeführer ins Zentrum
des Interesses des türkischen Geheimdienstes rücken könnte, ebenso
wenig wie die Teilnahme an "normalen Vereinsaktivitäten" der MLKP (vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4668/2006 E. 4.3 und 5.5).
Auch die tatsächlichen oder vermeintlichen Aktivitäten von Verwandten
des Beschwerdeführers D._______", E._______, Vater, Mutter und
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Bruder) vermögen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu
führen, wie der Beschwerdeführer im Grundsatz bereits dem
vorerwähnten Urteil hätte entnehmen können (vgl. a.a.O. E. 5.5). Auch
die angeblichen, zwischenzeitlichen Gerüchte zum Verzicht von
D._______ auf den Flüchtlingsstatus ändern insofern nichts, als "eine
begründete Furcht vor Reflexverfolgung (…) selbst bei enger
Verwandtschaft mit Personen, nach denen landesweit gefahndet wird,
keinesfalls automatisch gegeben" ist, insbesondere auch nicht im Falle
des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O. E. 5.5).
4.5. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass sich
sämtliche (zur Aufblähung des Prozessstoffs vorgebrachten) Rügen
bezüglich angeblicher Verfahrensfehler als unzutreffend erwiesen haben,
weshalb die damit verknüpften Rechtsbegehren ausnahmslos
abzuweisen sind. Zusammenfassend ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer keine Hinweise zu erbringen vermochte, dass seit dem
rechtskräftigen Abschluss des früheren Asylverfahrens Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, den vorinstanzlichen
Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen, auf weitere Vorbringen und Beweismittel weiter
einzugehen oder zusätzliche Beweise zu erheben. Das BFM ist demnach
zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs.
2 Bst. e AsylG vorzubringen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
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Art. 8 EMRK garantiert die Achtung des Familienlebens. Entsprechend ist beim Wegweisungsvollzug der
Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Voraussetzung ist ein
tatsächlich bestehendes Familienleben; wesentliche Faktoren sind die Länge und Stabilität der Beziehung,
der gemeinsame Haushalt und die finanzielle Verflochtenheit der Partner (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER,
Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204).
Gemäss eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer, der sich seit dem 31. August 2009 wieder in der
Schweiz aufhält, seine derzeit noch mit einem anderen Mann verheiratete Freundin, mit der er sich Ende
März 2011 verloben will, im Oktober 2009 kennengelernt. In den vorbestehenden Akten ist sie indessen
noch nicht einmal erwähnt. Ebenso wenig lässt sich den Akten entnehmen, er hätte zwischenzeitlich ein
Gesuch um Kantonswechsel – vom Zuweisungskanton P._______ in den Wohnkanton der Freundin
(Kanton V._______) – gestellt. Dementsprechend erscheint das (relativierende) Vorbringen, sie hätten in
der Zwischenzeit "faktisch grösstenteils" zusammengelebt, als nicht plausibel, dies umso weniger, als die
den Beschwerdeführer betreffenden Adressmutationen einen gegenteiligen Schluss zulassen. Aufgrund
der Aktenlage kann somit nicht davon gesprochen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner
Verlobten in einer dauerhaften, eheähnlichen Gemeinschaft gelebt. Art. 8 EMRK steht somit einem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
Der Wegweisungsvollzug stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Eheschliessung gemäss
Art. 12 EMRK dar, zumal die Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens nicht zwingend die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April
2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der nach wie vor junge und
soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat bis zu seiner Ausreise
immer in der Türkei gelebt und ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut. Mit seiner Mutter
verfügt er im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. B2/10 Ziff. 12 S. 3). Überdies hat er
gemäss eigenen Angaben sieben Jahre lang die Grundschule besucht und sich sodann mit der Distribution
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von Grillkohle beschäftigt (vgl. B2/10 Ziff. 8 S. 2). Da auch in der Zukunft mit saisonaler Nachfrage nach
Grillkohle gerechnet werden darf, ist nicht davon auszugehen, er würde bei einer Rückkehr in eine seine
Existenz bedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dies umso weniger, als er in der Schweiz sein
berufliches Betätigungsfeld bei der Firma F._______ als (…) abgerundet hat, was seine beruflichen
Perspektiven im Heimatstaat signifikant erweitert.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit
Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2009 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: