Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7093/2010
U r t e i l v om 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. September 2010 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Afghanistan
(…). Noch am selben Tag suchte er im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am (…) fand dort
eine erste Befragung statt. Am (…) wurde er, ebenfalls in B._______,
durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus
C.______, in der Provinz Wardak, und sei seit dem Jahr 2005/2006 in
Kabul wohnhaft gewesen. Wegen Streitigkeiten zwischen D.______ und
der sesshaften Bevölkerung in seinem Heimatbezirk sei er vom
Ältestenrat nach Hause bestellt und in der Folge ausgesandt worden, um
Waffen für die Selbstverteidigung der Dorfbewohner zu kaufen. Auf der
Rückfahrt mit dem mit Waffen beladenen Auto in den Heimatbezirk habe
er Behördenfahrzeuge erblickt. Um eine Kontrolle zu vermeiden, habe er
das Auto abgestellt und sei zwecks Flucht in den nahen Fluss
gesprungen. In der Folge habe er sich während etwa zweier Monate in
E.______ aufgehalten, bevor er nach Kabul zurückgekehrt sei, um seine
Ausreise zu organisieren. Für die weiteren Aussagen des
Beschwerdeführers wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die
Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 2. September 2010 – eröffnet am 4. September 2010
– stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So seien die Aussagen des
Beschwerdeführers betreffend die Umstände der behördlichen Suche
nach ihm, die Warnungen in E._______ und den Fluchtort seiner
Familienangehörigen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen
mit D.______ widersprüchlich ausgefallen. Auch habe er tatsachenwidrig
erklärt, dass es vor dem Zeitraum vom (…) nie zu solchen
Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei
zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere sei der Vollzug in eine der
als vergleichsweise sicher einzustufenden Provinzen Parwan, Baghlan,
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Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul und Kabul zuzumuten. Auch habe
der junge, gesunde, über einen für afghanische Verhältnisse hohen
Bildungsgrad verfügende Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge
einen sehr gut bezahlten Arbeitsvertrag mit (…) gehabt und seit dem Jahr
2005 eine (…) in Kabul besessen, wohin er zurückkehren könne, obwohl
sich seine Familienangehörigen in der Provinz Wardak aufhielten.
C.
Mit Eingabe vom 29. September 2010 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, es seien
die Ziffern 4 und 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen
Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf die Begründung wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2010 teilte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne, setzte ihm Frist
zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, wobei die nachträgliche
Erhebung eines Kostenvorschusses vorbehalten wurde, und verschob
den Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten
auf einen späteren Zeitpunkt.
E.
Am 14. Oktober 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung nachreichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, der
ursprünglich aus der Provinz Wardak stammende, gesunde und noch
junge Beschwerdeführer habe dort noch Familienangehörige, welche
während der Auseinandersetzungen mit D.______ im Jahr (…) kurzzeitig
nach Kabul gekommen seien. Er habe im Zeitraum von 2005/2006 bis
(…) 2009 in Kabul gelebt, wo er eine Wohnung von einem F.______
gemietet habe, den er später zu seinem Freundeskreis gezählt habe.
Aufgrund seiner Tätigkeit sei von einem weiten sozialen Netz in Kabul
auszugehen. Zudem verfüge er über eine überdurchschnittliche
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Ausbildung und habe in der Vergangenheit sehr viel Geld verdient. Mithin
lägen begünstigende Umstände für eine Rückkehr vor.
G.
Am 25. August 2011 nahm der Beschwerdeführer in seiner Replik zum
Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt er an seinen Vorbringen
fest. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsbegehrens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art.108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs.
1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
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Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
2. September 2010 betreffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft,
die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung als solche blieben
vorliegend unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in
Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerde richtet sich einzig gegen den
Vollzug der Wegweisung. Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig (wie in der Beschwerde
beantragt) die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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4.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
4.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtslage in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzugs zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
4.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.3.2. Die vormalige ARK setzte sich in ihrer Rechtsprechung mehrmals
eingehend mit der Lage in Afghanistan auseinander, äusserte sich zu
verschiedenen Provinzen des Landes und stellte namentlich die
Unterschiede zwischen der Hauptstadt Kabul und anderen Regionen
Afghanistans dar. Dabei erkannte die ARK im Jahre 2003 den
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Wegweisungsvollzug nach Kabul – infolge der vergleichsweise
günstigeren Situation – unter bestimmten strengen Voraussetzungen,
insbesondere eines tragfähigen Beziehungsnetzes, der Möglichkeit der
Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten Wohnsituation,
als zumutbar (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 und Nr. 30). Im Jahre 2006
bestätigte die ARK ihre Rechtsprechung (vgl. EMARK 2006 Nr. 9), wobei
– zusätzlich zu Kabul – der Wegweisungsvollzug in weitere,
abschliessend aufgeführte Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar,
Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und die Gegend von
Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist) unter den in EMARK
2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen als zumutbar erklärt
wurde. Betreffend die übrigen östlichen, südlichen und südöstlichen
Provinzen stellte die ARK demgegenüber fest, dass dort weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation herrsche, weshalb der Wegweisungsvollzug
dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten sei (vgl. EMARK 2006
Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8). Diese Rechtsprechung der ARK wurde vom
Bundesverwaltungsgericht bis dahin im Wesentlichen weitergeführt.
4.3.3. Aufgrund einer zunehmenden Verschlechterung der Verhältnisse in
Afghanistan unterzog das Bundesverwaltungsgericht die bisherige Praxis
einer eingehenden Prüfung. Dabei gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer erneuten Lageanalyse zum
Schluss, dass im Verlauf der letzten Jahre die allgemeine Sicherheitslage
in Afghanistan über alle Regionen hinweg – inklusive der urbanen
Zentren und der Hauptstadt Kabul – deutlich schlechter geworden ist (vgl.
dazu zur Publikation vorgesehenes Urteil E7625/2008 vom 16. Juni 2011
E. 9.1 – 9.7). Parallel zur allgemeinen Sicherheitslage hat sich namentlich
auch die humanitäre Situation in Afghanistan verschlechtert, wobei aber
erhebliche Unterschiede zwischen ländlichen und städtischen Gebieten
festzustellen sind. Erweisen sich zum heutigen Zeitpunkt die Verhältnisse
in ländlichen Gebieten grossmehrheitlich als absolut prekär, so ist
zumindest in Kabul eine deutlich bessere Situation anzutreffen, zumal
sich dort nach den letzten Jahren auch die Sicherheitslage wieder
stabilisiert hat (vgl. a.a.O., E. 9.8 –9.9). Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände erachtet das Bundesverwaltungsgericht den
Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nur als zumutbar, wenn sich im
Einzelfall erweist, dass die betroffene Person in Kabul sozial vernetzt ist,
sie also in Kabul über ein tragfähiges soziales Netz im Sinne der
bisherigen strengen Anforderungen nach EMARK 2003 Nr. 10 verfügt.
Offengelassen wurde vom Bundesverwaltungsgericht, ob betreffend die
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Städte Herat und MazariSharif in gleicher Weise zu entscheiden wäre,
womit aber gleichzeitig festgestellt wurde, dass – ausser in Kabul und
allenfalls auch in diesen beiden Städten – in den meisten Gebieten von
einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
auszugehen ist.
4.3.4. Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus
C.______ in der Provinz Wardak. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist in
Anwendung der dargelegten Rechtsprechung des Gerichts als
unzumutbar zu erachten, zumal vorliegend keine besonders
begünstigenden Faktoren bestehen. Ein Wegweisungsvollzug in die
Heimatprovinz des Beschwerdeführers wurde denn auch vom BFM in
seiner Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 nicht mehr in Betracht
gezogen; vielmehr wurde die die Zumutbarkeit eines solchen in die Stadt
Kabul bejaht, da der Beschwerdeführer dort über ein soziales Netz und
eine Wohnmöglichkeit verfüge.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist daher das Bestehen einer
zumutbaren Aufenthaltsalternative in der Stadt Kabul zu prüfen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits ab
dem Jahr 2005/2006, mit einem (…) Unterbruch im Jahr (…), als er sich
in E._______ aufhielt, bis wenige Tage vor seiner Ausreise aus dem
Heimatstaat über E._______ und G.______ im (…) 2009 in Kabul
wohnhaft war. Er habe dort über eine Immobilienfirma eine (…) zum Preis
von (…) gemietet und der Wohnungseigentümer sei sein Freund
geworden. Auch seine Familienangehörigen hätten vorübergehend in
Kabul gewohnt. Er habe über einen Arbeitsvertrag mit (…) verfügt und
dort als (…) gearbeitet. Dabei habe er etwa (…) pro Tag verdient. In
seiner Stellungnahme vom 25. August 2011 wandte der
Beschwerdeführer ein, es treffe zu, dass er in den Jahren 2005/2006 bis
2009 überdurchschnittlich gut verdient habe. Indes habe er diese Arbeit
mit Hilfe von H._______ erhalten. Dieser sei (…) gewesen und habe
demselben Stamm wie seine Familie angehört. Als sein – des
Beschwerdeführers – Vater, welcher H._______ möglicherweise
persönlich gekannt habe, gestorben sei (…), habe ihn die Mutter um
(materielle) Hilfe gebeten. In der Folge seien sie von ihm gelegentlich mit
Lebensmitteln unterstützt worden. H._______ habe ihm auch die
erwähnte Arbeit in Kabul organisiert. Im November 2007 sei H._______ in
I.______ bei (…) ums Leben gekommen. Deshalb könne er bei einer
Rückkehr nach Afghanistan nicht mehr auf dessen Unterstützung zählen.
Zudem habe er keine Familienangehörigen und wäre dort mithin auf sich
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alleine gestellt (vgl. Stellungnahme vom 25. August 2011). Dieser
Einwand des Beschwerdeführers steht in Widerspruch zu dessen
Aussage, wonach er seine Arbeit aufgrund der im Rahmen eines
öffentlichen Wettbewerbs (…) durchgeführten Prüfungen erhalten habe.
Er vermag mithin aus der erwähnten Stellungnahme nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Es kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer
eigenen Angaben zufolge, nachdem er verfolgt worden sei, im Jahr (…)
nach E._______ begeben habe und während zweier Monate
Dienstleistungen für (…) erbracht habe. Mithin ist es ihm auch nach dem
Tod von H._______ gelungen, innert sehr kurzer Zeit andernorts eine
Erwerbstätigkeit zu finden. Nach dem Gesagten kann klarerweise davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Kabul über ein
tragfähiges soziales Netz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt.
Auch sind seine Familienangehörigen (…) nach wie vor in Afghanistan
wohnhaft. Sodann sind keine weitere individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr nach Kabul in eine
existenzbedrohende Situation. Bei dieser Sachlage und in
Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen und soweit ersichtlich gesunden Mann handelt, dem es
nicht gelungen ist, eine konkrete Gefährdung seiner Person dazutun,
nachdem in der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. September 2010
rechtskräftig festgestellt worden ist, dass die von ihm geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
genügten, ist der Wegweisungsvollzug nach Kabul auch im Lichte der
aktuellen Rechtsprechung zu Afghanistan sowohl in genereller als auch in
individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
4.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art.83 Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht
als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, ist das in der Beschwerde vom 29. September 2010 gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: