Abtei lung IV
{T 0/2}
D-7094/2007
U r t e i l v o m 2 5 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Georgien,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2007 i.S. Nichtein-
treten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7094/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimat-
land Georgien am 5. September 2007 verliess und auf dem Land- und
Schiffweg in die Ukraine gelangte, seine Reise in Begleitung eines Ge-
orgiers am 10. September 2007 in einem Personenwagen fortsetzte
und via ihm unbekannte Länder nach Frankreich gelangte, von wo aus
er am 14. September 2007 illegal in die Schweiz einreiste und dort am
gleichen Tag ein Asylgesuch stellte,
dass er am 11. Oktober 2007 im B._______ befragt und dort
gleichentags durch das BFM direkt angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor-
brachte, er habe in der militärischen Einheit von C._______ Dienst
geleistet und sei nach den kriegerischen Auseinandersetzungen mit
den Truppen des Verteidigungsministeriums vom 12. Juli 2006 zum
Verräter erklärt worden und werde seither von der Polizei gesucht,
dass er sich über ein Jahr in D._______ von der Polizei unentdeckt
versteckt gehalten habe, sich indessen trotzdem zur Ausreise
entschlossen habe, da man ihn irgendwann entdecken würde,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 18. Oktober
2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asyl-
behörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Rei-
se- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die stereotype Aussage des Beschwerdeführers, er habe seinen
Pass in der Ukraine auf der Strasse zurückgelassen, keinen entschuld-
baren Grund darstelle und als Schutzbehauptung zu werten sei,
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dass er das Angebot zur Nutzung der Einrichtungen des BFM zur Pa-
pierbeschaffung nicht in Anspruch genommen und weder seine Ge-
burtsurkunde noch die Kopie seiner ID-Karte eingereicht habe, wes-
halb nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer habe sich in
irgendeiner Weise um den Erhalt von Ausweisen bemüht, beziehungs-
weise irgendwelche Anstrengungen unternommen, um seine Identität
offen zu legen,
dass der Beschwerdeführer folglich nicht habe glaubhaft machen kön-
nen, aus entschuldbaren Gründen keine Ausweispapiere vorlegen zu
können,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine behauptete
Teilnahme an den Kampfhandlungen glaubhaft darzulegen, und das
BFM die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers als teil-
weise schwer nachvollziehbar, tatsachenwidrig sowie unsubstanziiert
bezeichnete sowie seine Schilderung zum Ablauf der behaupteten
kriegerischen Auseinandersetzungen als allgemein, nichtssagend und
stereotyp qualifizierte,
dass das BFM zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung des vorinstanz-
lichen Entscheids beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Oktober 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
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weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entscheidet und die
vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich
unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet wer-
den kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der nicht eingereichten Identi-
tätsdokumente vorbrachte, seine Identitätskarte sei abgelaufen, er wis-
se nicht einmal, wo sie sei, und seinen Pass habe er in E._______ auf
der Strasse zurückgelassen, da er sowieso kein Visum gehabt habe,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuches Dokumente einzurei-
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chen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint hat, wes-
halb auf diese verwiesen wird (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf die dies-
bezügliche Begründung des BFM nicht eingeht, weshalb davon auszu-
gehen ist, er bestreite diese nicht,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der direkten Anhörung vor-
brachte, die kriegerischen Auseinandersetzungen hätten am 12. Juli
2006 stattgefunden und die Anzahl der Truppenmitglieder mit maximal
100 Personen angab (vgl. A 6/15, S. 9),
dass diese Angaben aufgrund gesicherter Erkenntnisse des Bundes-
verwaltungsgerichts, die sich auf öffentliche zugängliche Quellen stüt-
zen, als klar tatsachenwidrig zu bezeichnen sind,
dass seine Angaben zu der von ihm angeblich benutzten Waffe äus-
serst unsubstanziiert und beispielsweise in Bezug zu den von ihm ge-
machten Angaben zur Magazingrösse tatsachenwidrig ausgefallen
sind (vgl. A 6/15, S. 9),
dass der Beschwerdeführer, der während zehn Monaten in derselben
militärischen Einheit im F._______ Dienst geleistet haben will, weder
substanziierte Angaben zur Organisation dieser Einheit machen noch
die Namen der grösseren Dörfer in diesem Gebiet nennen kann (vgl. A
6/15, S. 5 und 7),
dass sich die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den Kampf-
handlungen sowie der behaupteten Verfolgungssituation insgesamt in
allgemeinen, unsubstanziierten Aussagen erschöpfen und nicht den
Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Geschehens stehende
Person berichte von jenen einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine
andere Wahl gelassen haben, als fernab von der Heimat Schutz zu su-
chen,
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dass die Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 AsylG nicht,
dass die Vorbringen in der Beschwerde, welche sich in der rudimentä-
ren Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts erschöpfen,
insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung des angefochtenen
Nichteintretensentscheides zu bewirken,
dass der Beschwerdeführer insbesondere keine Gründe geltend
macht, die zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen oder zu-
sätzliche Abklärungen gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG als nötig er-
scheinen lassen,
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht und im Sinne der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/8, E. 5.6.5 f. S. 90 ff.) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung und kann er auch nicht einen An-
spruch auf eine solche geltend machen, die Anordnung einer Wegwei-
sung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder über eine derartige Bewilligung
noch einen Anspruch darauf verfügt, weshalb die von der Vorinstanz
ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32
Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
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dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und -
soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher über eine
überdurchschnittliche Schulbildung, über Berufserfahrung in der Land-
wirtschaft sowie über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz ver-
fügt, sprechen,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; vorab per Telefax, durch
Vermittlung des BFM, B._______, mit der Bitte, dieses Urteil dem
Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese an das Bundesverwaltungsgericht
zurückzusenden; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, B._______, zu den Akten (Ref.-Nr. N _______); per
Telefax
- die G._______; per Telefax
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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