Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D7095/2009
law/rep
U r t e i l v om 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 24. April 2008 illegal in die Schweiz
ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 16. Mai 2008 erhob
das BFM im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso seine
Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie – summarisch –
zu seinen Ausreisegründen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Mai 2008
wies ihn das Bundesamt für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
B._______ zu. Am 30. März 2009 hörte ihn das BFM in BernWabern
einlässlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
– eigenen Angabe zufolge ein aus der (am 28. März 2004 gegründeten,
als Teil aus der Provinz C._______ hervorgegangenen) Provinz
D._______ stammender ethnischer Hazara – im Wesentlichen geltend, er
habe seine Heimat im Alter von neun Jahren gemeinsam mit seinen
Eltern verlassen und sei mit ihnen in den Iran gezogen. Sie hätten in der
Ortschaft E._______ in Teheran gelebt, wo er die Grundschule bis zur
fünften Klasse besucht habe. In Teheran habe er sich im Alter von 17
oder 18 Jahren in ein Mädchen verliebt, das entfernt mit ihm verwandt
gewesen sei. In der Folge habe er mit ihr geheim ein Liebesverhältnis
unterhalten. Ungefähr im Jahr 2005 hätten sie sich zur gemeinsamen
Flucht entschlossen, da seine Geliebte inzwischen einem anderen Manne
versprochen worden sei. Ihre gemeinsame Flucht sei indessen
missglückt, nachdem Verwandte seiner Freundin diese im Hause von
Freunden, wo er sie kurzzeitig zurückgelassen habe, entdeckt,
mitgenommen und unverzüglich dem für sie bestimmten Mann übergeben
hätten. In der Folge habe er ein Jahr lang in Teheran gelebt und auf
verschiedenen Baustellen gearbeitet. Anschliessend sei er zu seinen
Eltern zurückgegangen. Bereits zwei Tage später hätten ihn Verwandte
seiner früheren Freundin beziehungsweise deren Ehemannes mit
Stöcken und Messern attackiert. Es sei nur der Anwesenheit von
Nachbarn zu verdanken gewesen, dass nichts Schlimmeres passiert sei.
Daraufhin habe er sich aus Angst vor weiteren Vergeltungshandlungen
nach Afghanistan begeben, wo er etwa zwei Monate lang in einem Hotel
in Herat gelebt und einmal auch seinen dort lebenden Onkel
mütterlicherseits und dessen Familie besucht habe. Auch in Herat hätten
ihn jedoch Verwandte seiner Freundin und ihres Ehemannes aufgespürt
und bedroht, weshalb er sich erneut zur Rückkehr in den Iran
entschlossen habe, wo er fortan in F._______ gelebt und als Elektriker
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gearbeitet habe. Im März 2007 habe ihn einer seiner Verfolger an seinem
Arbeitsplatz mit einer zerbrochenen Flasche attackiert und dabei am
rechten Arm verletzt. Er sei damals nur deswegen mit dem Leben
davongekommen, weil sein Arbeitgeber damals zugegen gewesen sei. Er
sei ins Spital gebracht und dort operiert worden. Die Versuche seines
Vaters, eine gütliche Einigung mit den verfeindeten Familien zu erreichen,
seien erfolglos geblieben. Schliesslich sei er im September 2007
endgültig aus dem Iran ausgereist und nach längeren Aufenthalten in der
Türkei und Griechenland am 24. April 2008 via unbekannte Länder in die
Schweiz gereist, da er realisiert habe, dass ihn die Angehörigen seiner
früheren Freundin und ihres Ehemannes sowohl im Iran als auch in
Afghanistan überall aufspüren würden.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens eine am 5. Mai 2006 in Kabul ausgestellte Tazkara
(afghanische Identitätskarte) sowie eine Bestätigung von Dr. med.
G._______ vom 9. März 2007 ein, wonach er wegen einer entzündeten
Schnittwunde an der Hand und am Arm ambulant medizinisch behandelt
worden sei. Des Weiteren reichte er eine von Nachbarn unterzeichnete
und undatierte Zeugenbestätigung ein, wonach er vor einem Jahr und
acht Monaten vor seinem Wohnhaus in E._______ von vier Personen
zusammengeschlagen worden sei, wobei die Täter nach dem Erscheinen
von Nachbarn die Flucht ergriffen hätten.
B.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 – eröffnet am 14. Oktober 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung hielt das BFM fest, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
nicht stand. So entbehre es unter anderem jeglicher Logik, dass der
Beschwerdeführer, nachdem er aufgrund der Nachstellungen seitens der
Verwandtschaft seiner früheren Freundin und deren Ehemannes im Iran
nach Afghanistan geflohen sei, später erneut in den Iran zurückgeflüchtet
sei. Darüber hinaus lasse auch der Umstand, dass er trotz des
letztmaligen Übergriffs auf seine Person im April (recte: März) 2007 bis im
September 2007 mit seiner endgültigen Ausreise aus dem Iran
zugewartet habe, an der Glaubhaftigkeit seiner Gesamtvorbingen
zweifeln. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung führte das BFM unter
anderem an, die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan,
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Takhar, Badakshan, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen
Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei
gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher
einzustufen, weshalb eine Wegweisung in diese Provinzen somit
weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen beziehungsweise ein
Wegweisungsvollzug in diese Provinzen als grundsätzlich zumutbar zu
erachten sei. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen über einen Onkel in Herat
verfüge, der dort ein Lebensmittelgeschäft führe. In Würdigung aller
Umstände erachte das Bundesamt deshalb den Vollzug der Wegweisung
als zumutbar.
C.
Mit Eingabe vom 13. November 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen
den Entscheid des BFM vom 13. Oktober 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde
und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte der Beschwerdeführer, es sei eine Nachfrist von 30 Tagen für
das Nachreichen von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Ferner sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Begleitschreiben vom 25. November 2009 reichte der Rechtsvertreter
eine Sozialhilfeabhängigkeitsbestätigung des Fürsorgeamts der
politischen Gemeinde H._______ vom 23. November 2009 für seinen
Mandanten ein.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Dezember 2009 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer dürfe den
Ausgang seines Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess
es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt
einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des
Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses. Schliesslich forderte es den Beschwerdeführer auf
die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel innert 30 Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung einzureichen, ansonsten das Verfahren aufgrund der
Akten weitergeführt werde.
F.
Mit Eingabe vom 6. Januar 2010 reichte der Rechtsvertreter eine
Fotografie ein, worauf sein angeblich in Herat lebender Onkel mit einer
vom 28. Oktober 2009 datierenden Ausgabe der Zeitung I._______ in
Händen haltend abgebildet ist. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter
das Original der besagten Zeitungsausgabe ein. Ergänzend hielt der
Rechtsvertreter fest, sollte sein Mandant weitere relevante Unterlagen
erhalten, werde er diese umgehend zu den Akten reichen.
G.
Mit Begleitschreiben vom 16. Februar 2010 reichte der Rechtsvertreter
zwei medizinische Atteste bezüglich J._______, dem Bruder des
Beschwerdeführers, vom 11. November beziehungsweise vom
12. November 2008 sowie eine Bestätigung des Kreisgerichts von
K._______ vom 13. Januar 2010 bezüglich einer vom Bruder gegen
L._______ eingereichten Strafklage wegen vorsätzlicher
Körperverletzung, Todesdrohung und ständiger Störung inklusive
deutschen Übersetzungen zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 5. August
2011 ein.
I.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 die
Abweisung der Beschwerde, da diese keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer habe – wie bereits im Asylentscheid erwähnt – in
Herat ein soziales Beziehungsnetz. So befinde sich dort ein Onkel
mütterlicherseits, welcher Anfang 2008 von Griechenland nach
Afghanistan zurückgeführt worden sei. Zusätzlich befinde sich in Herat
ein weiterer Onkel mütterlicherseits, der im Jahre 2006 vom Iran nach
Afghanistan zurückgekehrt sei und den der Beschwerdeführer während
seines dortigen Aufenthalts auch besucht habe. Darüber hinaus weise die
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Tatsache, dass er problemlos ein Visum für den Iran und für Dubai
erhalten habe, darauf hin, dass er offensichtlich in begüterten
Verhältnissen gelebt habe.
J.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter die
Vernehmlassung des BFM vom 27. Juli 2011 am 4. August 2011 zur
Kenntnisnahme und zur allfälligen Einreichung einer Replik bis am
19. August 2011 zu.
K.
Mit Eingabe vom 19. August 2011 reichte der Rechtsvertreter eine Replik
ein. Darin hielt er namentlich fest, in Herat lebe bloss ein Onkel seines
Mandanten, welcher aber seit einem Schlaganfall körperlich schwer
behindert sei, in prekären finanziellen Verhältnissen lebe und überdies für
seine Ehefrau und sieben Kinder aufkommen müsse. Dies sei auch der
Grund, weshalb sein Mandant aktuell die Familie dieses Onkels finanziell
unterstütze. Die Angabe des BFM, der Beschwerdeführer besitze in Herat
zwei Onkel, gründe auf der irrigen Annahme, wonach einer der Onkel im
Jahre 2008 aus Griechenland, der andere dagegen aus dem Iran nach
Afghanistan zurückgekehrt sei. Eine genaue Lektüre der entsprechenden
Protokollstelle ("Zio materno, espulso quando mi trova in Grecia inizio
2008, dall' Iran verso l'Afghanistan, si trova a Herat.") zeige aber auf,
dass eben nicht jener Onkel, sondern er, der Beschwerdeführer, sich
anfangs des Jahres 2008 in Griechenland befunden habe, weshalb es
sich bei dem von ihm sowohl bei der Erst als auch der Zweitanhörung
erwähnten Onkel um ein und dieselbe Person handle. Darüber hinaus sei
vor ungefähr eineinhalb Jahren auch der im Iran lebende Vater des
Beschwerdeführers verstorben, weshalb auch die engsten seiner im Iran
lebenden Verwandten auf seine finanzielle Unterstützung aus der
Schweiz angewiesen seien. So besehen könne mitnichten davon
gesprochen werden, dass sein Mandant in Herat auf ein tragfähiges
familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asylrechts in der Regel – so auch vorliegend
– endgültig, (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
frist und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
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widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, er sei anhaltenden Vergeltungsmassnahmen seitens der
Verwandtschaft seiner früheren Freundin und ihres Ehemannes
ausgesetzt gewesen, weil er ein Liebesverhältnis zu ihr unterhalten habe.
4.2. Unbesehen der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen ist
festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer zweifellos bewusst war, dass
er gegen im Iran und in Afghanistan verwurzelte gesellschaftliche
Wertvorstellungen verstösst, wenn er eine aussereheliche
Liebesbeziehung zu einer Frau unterhält, und er im Falle der Entdeckung
dieses Verhältnisses ernsthafte Probleme mit der Familie der Freundin
und derjenigen ihres Verlobten beziehungsweise Ehemannes zu erwarten
hätte. Den geltend gemachten Vergeltungsabsichten der Familien seiner
früheren Freundin beziehungsweise ihres Ehemannes liegt indessen kein
asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zugrunde, weshalb er aus seinen diesbezüglichen Vorbringen in
Bezug auf die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in
der Beschwerde näher einzugehen, da diese lediglich Aspekte der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers betreffen und
deshalb nicht geeignet sind, im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft zu
einer von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Dem
Beschwerdeführer gelingt es somit mit seinen Vorbringen nicht, eine asyl
beziehungsweise flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgungsgefahr
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat
das Asylgesuch demnach im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
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Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die genannten drei Bedingungen
für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternativer Natur.
Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu
betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2
AuG). In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor
dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach
Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
6.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung – aus den
nachfolgend aufgeführten Gründen – als unzumutbar erweist, ist
dementsprechend auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien zu
verzichten.
7.
7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsland auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
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Seite 10
7.2. In Bezug auf die allgemeine Lage in Afghanistan kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 vorgenommene Einschätzung
der Lage verwiesen werden. Das Gericht stellt darin zusammenfassend
fest, dass in weiten Teilen von Afghanistan – ausser allenfalls in
Grossstädten – eine derart schlechte Sicherheitslage und derart
schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als
existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei.
Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Situation in der Hauptstadt
Kabul zu unterscheiden. Angesichts des Umstandes, dass sich dort die
Sicherheitslage im Verlaufe des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der
Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert
werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann
gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen,
gesunden Mann handle. Angesichts der bisher aufgezeigten konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich
im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehres
als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte
würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in
eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation führen
(vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.1 f. S. 104 f.). Die Frage, ob hinsichtlich der
Städte MazariSharif und Herat in Bezug auf die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Ähnliches gesagt werden könne wie zu Kabul,
wurde im erwähnten Grundsatzurteil offen gelassen, weil von vornherein
ungenügende Anknüpfungspunkte bestanden (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.9.3
S. 105).
7.3. Aufgrund der Akten stellt sich vor diesem Hintergrund einzig die
Frage, ob es dem Beschwerdeführer unter individuellen Gesichtspunkten
zuzumuten ist, nach Herat zurückzukehren. Das
Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D2312/2009 vom 28. Oktober
2011 in Bezug auf die allgemeine Lage in der Stadt Herat zum Schluss
gelangt, dass die dortige Situation mit derjenigen Kabuls vergleichbar ist,
weshalb es nicht gerechtfertigt sei, dort von einer Situation allgemeiner
Gewalt zu sprechen (BVGE D2312/2009 E. 4.3.3.1).
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Seite 11
Zunächst ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der aus
der Provinz D._______ stammende Beschwerdeführer Afghanistan
gemeinsam mit seinen Eltern bereits im Kindesalter verlassen hat und –
von einem mehrmonatigen Aufenthalt in Herat abgesehen – nie mehr
nach Afghanistan zurückgekehrt ist, sondern ausschliesslich im Iran
gelebt hat, womit er in Afghanistan nicht sozialisiert wurde. Er besitzt
eigenen Angaben zufolge zwar einen Onkel mütterlicherseits, welcher mit
seiner Familie (Ehefrau und fünf Kinder) seit dem Jahre 2006 in der Stadt
Herat lebt und den er während seines dortigen zweimonatigen
Aufenthalts im selben Jahr 2006 einmal besucht hat (vgl. act. A14 S. 6 f.
F53 ff.). Nach Darstellung des Beschwerdeführers lebt dieser Onkel
indessen angesichts seiner grossen Familie und seiner gesundheitlichen
Situation (Querschnitts beziehungsweise halbseitige Lähmung nach
einem Schlaganfall) finanziell in einer angespannten Situation und
vermag geradewegs für den Unterhalt seiner Familie aufzukommen (vgl.
act. A14 S. 6 F56 bis 63 und Beschwerde S. 7). So besehen scheint nicht
hinreichend gesichert, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Herat auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und damit einhergehend
auf eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen könnte. Im Falle des
Beschwerdeführers sind demnach die in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten
Voraussetzungen für die Bejahung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Kabul beziehungsweise Herat nicht erfüllt
sind, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweist. Nachdem sich aus
den Akten keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme somit erfüllt.
8.
Die Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen, soweit beantragt wird, es
sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. Oktober 2009 sind demnach aufzuheben und das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl.
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen
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Seite 12
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
seiner Beschwerde ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gestellt, das vom
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 – unter
Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers – gutgeheissen worden ist. Der
Beschwerdeführer geht seit Juni 2010 einer Erwerbstätigkeit als
Mitarbeiter im Gemüsebau nach. Es ist jedoch nicht davon auszugehen,
dass er dadurch Einkünfte erzielt, die über den für Alleinstehende
geltenden Grundbetrag von Fr. 1'100.– hinausgehen. Somit ist er nach
wie vor als prozessual bedürftig zu betrachten, weshalb die ihm gewährte
unentgeltliche Rechtspflege nicht zu widerrufen ist. Folgerichtig sind ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Angesichts des teilweisen
Obsiegens ist dem vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem der
Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung auf
Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 600.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
13. Oktober 2009 werden aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 600.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: