B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7095/2014
Ur t e i l vom 8 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sandra Bienek.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 17. Oktober 2014 / N (…).
D-7095/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit Schreiben vom 2. April 2011 bei der
Schweizer Vertretung in Colombo (nachstehend: Vertretung) für sich, die
Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen Kinder sinngemäss um
Asyl nach. Am 18. April 2011 forderte ihn die Vertretung zur schriftlichen
Beantwortung von Fragen auf. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 reichte er
seine Antwort ein. Am 4. Juli 2011 wurde er auf der Vertretung zu seinen
Asylgründen befragt. Danach wurde das Dossier mit Begleitschreiben an
das BFM überwiesen (Eingangsstempel: 14. Juli 2011).
Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 informierte der Beschwerdeführer unter
anderem über einen Vorfall, der sich am 10. Juli 2011 ereignet habe. Am
(…) kam das jüngste Kind der Beschwerdeführenden zur Welt. Mit Einga-
ben vom 17. September 2011, 5. März 2012, 2. August 2012, 6. Oktober
2012, 17. April 2014 und 2. Mai 2014 machte er geltend, er habe noch kei-
nen Entscheid erhalten, wies auf die Aktualität der Gefährdungslage seiner
Familie hin und berichtete von Vorfällen, die sich in der Zwischenzeit ereig-
net hätten. Mit Schreiben vom 23. Juni 2014 wurde er (auf Anweisung des
BFM) von der Vertretung zu einer ergänzenden Befragung am 10. Juli 2014
eingeladen, worauf er am genannten Datum zu seinen Asylgründen befragt
wurde. Am 2. Oktober 2014 wurden die Beschwerdeführerin und der Sohn
C._______ ebenfalls befragt. Die Protokolle der Befragungen gingen zu-
sammen mit den Begleitschreiben am 17. Juli 2014 beziehungsweise am
9. Oktober 2014 bei der Vorinstanz ein.
Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente und Beweismittel
ein, darunter auch eine Fotografie, die eine dem Beschwerdeführer zuge-
fügte Verletzung dokumentieren soll.
B.
Im Wesentlichen begründeten die Beschwerdeführenden das Asylgesuch
wie folgt:
Sie hätten im November 1998 in der "Vanni"-Region geheiratet. Als sie zu-
sammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin nach Nelliaddy bezie-
hungsweise Karaveddy, Jaffna, hätten umziehen wollen, seien sie in Point
Pedro an einem Armee-Checkpoint gestoppt worden. Sie hätten keine na-
tionalen Identitätskarten auf sich gehabt, weshalb sie ihre postalischen
Identitätskarten ausgehändigt hätten. Die Armee habe ihnen aufgetragen,
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den "Grama Seveka" aufzusuchen, um sich einen Pass ausstellen zu las-
sen. Der "Grama Seveka" habe ihnen jedoch die Ausstellung des Passes
mit der Begründung verweigert, er könne nicht wissen, was sie in Vanni
gemacht hätten. Eine Woche später, am (…) 1998, seien sie vom Sicher-
heitsdienst zuhause verhaftet und der Navy beim "Point Pedro Navy Camp"
übergeben beziehungsweise von der Armee in das Camp gebracht wor-
den. Er (der Beschwerdeführer) sei befragt, getreten, mit Zigarettenstum-
meln gebrannt und mit Kricketstöcken (unter anderem auch auf die Fuss-
sohlen) geschlagen worden. Sie (die Beschwerdeführerin), die bereits da-
mals an Krebs erkrankt sei, sei ebenfalls geschlagen worden. Die Mutter
der Beschwerdeführerin habe sich an das IKRK gewandt, welches sie (die
Beschwerdeführenden) daraufhin besucht habe. Nach acht beziehungs-
weise zehn Tagen seien sie beide auf die Polizeistation Kankesanthurai
gebracht worden, wo sie zwei beziehungsweise zehn Tage festgehalten
und befragt worden seien. Danach seien sie nach Palaly und anschlies-
send wieder nach Kankesanthurai zurückgebracht worden. Am (…) 1998
seien sie beide in Rehabilitationshaft genommen worden. Sie (die Be-
schwerdeführerin) sei nach Gangodawila, Nugegoda, beziehungsweise
nach Boralesgamuwa, Colombo, gebracht worden. Er (der Beschwerde-
führer) sei nach Bandarawela und nach sechs Monaten nach Tellipallai
transferiert worden. Beide seien sie im (…) 1999 frei gelassen worden.
Während der Zeit des Waffenstillstands seien die LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) in Kaithady präsent gewesen. Sie hätten, wie andere Leute
auch, diesen zu Essen gegeben und sie zuhause aufgenommen. Im Jahr
2006, nachdem die Strasse A9 gesperrt worden sei, hätten sie wieder
Probleme mit der Armee bekommen. Die Armee habe ihre Nachbarn über
sie befragt und geschlagen, worauf diese behauptet hätten, dass sie (die
Beschwerdeführenden) wissen würden, wo die LTTE Waffen versteckt hiel-
ten. Daraufhin habe die Armee sie zuhause aufgesucht, ihn (den Be-
schwerdeführer) geschlagen, vor dem Haus mit Handschellen an einen
Baum gebunden, ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen, die Haus-
türe zerschlagen und die Toilette nach Verstecktem durchsucht. Er sei auf-
gefordert worden, ihnen bekannt zu geben, wo die LTTE Waffen versteckt
hätten. Er habe ihnen geantwortet, dass er den LTTE nur Essen gegeben
habe und nichts über die Waffen wisse. Danach seien sie beide aufgefor-
dert worden, eine Erklärung auf Singhalesisch zu unterzeichnen, dass die
Armee ihr Haus nicht beschädigt und sie nicht verletzt habe, und ihnen
befohlen, am nächsten Tag in das Camp zu kommen. Dabei seien ihre
Identitätskarten mitgenommen worden. Am nächsten Tag, den 26. Mai
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2007, seien sie zur HRC (Human Rights Commission) gegangen und hät-
ten den Vorfall gemeldet. Daraufhin habe er von dieser eine "Bestätigungs-
karte" erhalten. Am Abend seien sie zur Armee gegangen. Dort sei ihm ge-
sagt worden, dass sie (die Beschwerdeführenden) wissen würden, wo die
Waffen versteckt seien, und er ihnen Informationen darüber liefern solle.
Anschliessend habe man ihn beziehungsweise sie gehen lassen. Fortan
habe er jeden Samstag seine Unterschrift beim Camp hinterlassen müs-
sen. Nach einer gewissen Zeit hätten sie ihre Identitätskarten wieder erhal-
ten. Die Armee habe sie weiterhin zuhause aufgesucht und belästigt. Da-
nach sei er zu seiner Mutter, die einen Kilometer weiter weg gewohnt habe,
umgezogen. Mitglieder der Armee hätten ihn auch dort aufgesucht und be-
fragt, weshalb er zur HRC gegangen sei.
Schliesslich hätten sie einen Passierschein nach Colombo und dort ein
dreimonatiges Visum für Indien erhalten. In Indien hätten sie von Juli be-
ziehungsweise August 2007 bis September 2009 beziehungsweise Okto-
ber 2010 gelebt. Trotz ihres Status als Flüchtlinge hätten sie keine Hilfe
erhalten. Sie hätten Schmiergeld bezahlen müssen, damit ihre Kinder zur
Schule hätten gehen können. Wegen finanzieller Probleme und weil sie
Schwierigkeiten gehabt hätten, ihre Kinder zur Schule zu schicken, seien
sie nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Zurück in Sri Lanka sei sie (die Beschwerdeführerin) nach einer Woche mit
den Kindern zuerst nach Jaffna (Kaithady East) zurückgekehrt, um auszu-
kundschaften, wie die Lage sei. Er (der Beschwerdeführer) sei zunächst
für zwei Monate in Colombo geblieben. Temporär sei er zwecks Arbeit in
Vavuniya gewesen. Im Januar 2011 habe er sich für sieben bis acht Tage
in Kaithady East aufgehalten. Am achten Tag hätten zwei Männer in ziviler
Kleidung auf Motorrädern sein Haus aufgesucht. Der Sohn seiner Schwes-
ter habe sie kommen sehen, worauf er (der Beschwerdeführer) zur Hinter-
tür hinaus zum Haus seiner Schwester habe flüchten können, wo er für
zwei Tage geblieben sei. Diesen Vorfall habe er der HRC gemeldet, die ihm
gesagt habe, er müsse, damit sie tätig werden könne, den Vorfall schriftlich
festhalten. Über ein Gericht könne dann die Armee zu einem Gespräch
vorgeladen werden. Da er sich vor der Armee gefürchtet habe, sei er je-
doch nach Colombo zurückgekehrt.
Seit März 2011 sei sie (die Beschwerdeführerin) regelmässig von verschie-
denen Männern aufgesucht worden, die nach dem Ehemann gefragt hät-
ten. Am 23. Mai 2011 hätten Männer vom Geheimdienst der Armee nach
ihm gesucht. Diese hätten von ihr verlangt, ihn zum "Kaithady Civil Office"
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zu bringen, und ihr gedroht, ihn umzubringen, wenn sie ihn auf andere
Weise fänden. Zudem hätten sie von ihr verlangt, eine Photographie von
ihm auszuhändigen. Als sie gesagt habe, dass sie keine solche habe, hät-
ten sie eine Photographie von ihr und den Kindern mitgenommen und eine
Akte eröffnet.
Am 25. März 2014 sei die Mutter des Beschwerdeführers gestorben. Für
ihr Begräbnis sei er nach Kaithady East zurückgekehrt. Am 28. März 2014
hätten ihn unbekannte, tamilisch sprechende Männer beziehungsweise Si-
cherheitskräfte auf Motorrädern vor seinen Verwandten von zuhause mit-
genommen und ihn mit verbundenen Augen an einen unbekannten Ort ent-
führt. Dort hätten sie ihn misshandelt und seinen Körper an vielen Stellen
mit roten heissen Stangen verbrannt. Er sei gefragt worden, ob er immer
noch in Beziehung mit der "Bewegung" stehe. Man habe ihm unterstellt,
die LTTE zu unterstützen und sich mit ihnen im Dschungel aufzuhalten.
Man habe ihm befohlen, zuhause zu bleiben; man werde ihn überwachen.
Auch dürfe er keinen Arzt aufsuchen, um die ihm zugetragenen Verletzun-
gen versorgen zu lassen. Nach etwa sechs Stunden sei er in der Nähe
seines Hauses frei gelassen worden. Nach Angabe des Beschwerdefüh-
rers hätten Angehörige seine Wunden mit heissen Kompressen behandelt.
Er habe keinen Arzt aufgesucht und Medizin von einer Apotheke bezogen.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie "Cologne" auf seine Wun-
den aufgetragen und ihn danach zu einem Arzt beziehungsweise Spital ge-
bracht. Seit diesem Vorfall habe er sich nicht mehr im Haus aufgehalten
und sei nach Kopay gegangen. Kopay sei etwa zwei Kilometer von Kait-
hady East entfernt. Die Beschwerdeführerin bringe ihm seine Post und,
wenn er den Lohn erhalte, hole sie das Geld ab. Dabei werde sie vom be-
freundeten Nachbarn J. begleitet.
Am 25. April 2014 habe er versucht, für eine Arbeit ins Ausland zu reisen,
sei jedoch am Flughafen zurückgehalten worden. Eine Anhörung werde am
27. Juli 2014 stattfinden. Auch in diesem Zusammenhang hätten Perso-
nen, die mit der Armee zusammenarbeiten würden, sie (die Beschwerde-
führerin) zuhause aufgesucht. Sie hätten den "Grama Seveka" über den
Vorfall informiert. Dieser sei in Kenntnis, dass er (der Beschwerdeführer)
geschlagen worden sei. Der "Grama Seveka" habe ihm aber keine Bestä-
tigung ausstellen wollen, da er selber befürchte, Probleme zu bekommen.
Er (der Beschwerdeführer) könne nicht bei Verwandten wohnen, da diese
ihn aus Angst nicht aufnähmen. Aus diesem Grund lebe er in Colombo be-
ziehungsweise in Kopay, wo er aber nicht registriert sei. In Kopay, wo er
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teilweise bei einem Freund wohne, könne er nicht bleiben. Ihr (der Be-
schwerdeführerin) habe der "Grama Seveka" geraten umzuziehen. Sie
könne aber mit den Kindern nicht an einen anderen Ort ziehen, da sie nur
zuhause ihren Lebensunterhalt verdienen könne, wo sie Rinder, Ziegen
und Hühner halte. Auch sei sie dort bei ihren Geschwistern, die sie unter-
stützen würden. Ihr ginge es aufgrund ihrer Krebserkrankung sehr
schlecht. Der Ehemann verdiene nicht genug, um für die Familie sorgen zu
können.
Bezüglich weiterer Vorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwie-
sen.
C.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch ab
und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. Der Entscheid wurde in der
Hauptsache wie folgt begründet: Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass
die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Aufenthalts im Gefängnis und
Rehabilitationscamp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt sein könnten. Lediglich aus dem Umstand eines
Aufenthalts in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden,
dass sie zum heutigen Zeitpunkt von einer asylrelevanten Verfolgung be-
troffen seien. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass sie auch nach ihrer
Freilassung weiterhin unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden
stünden und in diesem Rahmen wiederholt aufgesucht und verhört worden
seien. Derartigen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemei-
nen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Be-
hörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen Behörden nach wie
vor überzeugt, dass sie in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit
des sri-lankischen Staates darstellten, wären sie zweifellos auch nach ihrer
Freilassung im September 1999 erneut inhaftiert worden, was jedoch nicht
der Fall gewesen sei. Ihren Angaben zufolge seien sie überdies selber we-
der Mitglieder der LTTE gewesen, noch würden sie beide in diesem Zu-
sammenhang sonstwie über ein exponiertes Profil verfügen. Es sei nicht
davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden immer noch ein Ver-
folgungsinteresse an ihrer Person hätten.
Unabhängig davon würde es sich bei den von ihnen geltend gemachten
Problemen mit der Armee und den unbekannten Personen um Nachteile
handeln, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
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nahmen ableiten liessen. Aus ihren Angaben gehe hervor, dass der Be-
schwerdeführer ausschliesslich an seinem früheren Aufenthaltsort in Kait-
hady East gesucht werde. Die Armee sowie auch die unbekannten Perso-
nen hätten sich stets bei der Beschwerdeführerin in Kaithady East nach
dem Ehegatten erkundigt. Seit längerer Zeit lebe der Beschwerdeführer in
Kopay, wo er als Maurer arbeite. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass es
in Kopay zu einem weiteren Vorfall gekommen sei. Es sei demnach davon
auszugehen, dass er sich durch seinen Wegzug nach Kopay erfolgreich
weiteren Verfolgungsmassnahmen seitens der unbekannten Personen so-
wie der Armee habe entziehen können. Die Beschwerdeführerin werde ih-
ren Angaben nach bis heute von Armeeangehörigen aufgesucht und be-
züglich ihres Ehegatten befragt. Dabei komme es zu unangenehmen Be-
rührungen an Schulter und Händen. Es sei verständlich, dass diese Beläs-
tigungen unangenehm für sie seien. Allerdings handle es sich dabei um
Vorfälle, welchen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharak-
ter zukomme. Trotz anhaltender Befragungen sei es vorliegend zu keiner
asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) gekom-
men. Es fehlten daher konkrete Indizien, die darauf schliessen liessen,
dass ihr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft "ein-
reiserelevante Nachteile" drohten. Überdies verfüge auch sie (wie ihr Ehe-
gatte) grundsätzlich über eine innerstaatliche Fluchtalternative. Sollte sie
weiterhin aufgesucht und befragt werden, stehe es ihr und den Kindern
offen, durch einen Umzug nach Kopay weiteren Befragungen und Belästi-
gungen zu entgehen. Aus diesen Gründen seien sie nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen.
Es werde nicht in Abrede gestellt, dass die von ihnen geltend gemachten
Kontrollen und Befragungen für sie unangenehm seien. Auch sei bedauer-
lich, dass sie getrennt voneinander leben müssten. Eine schwierige Le-
benssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes keinen
Grund für eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz darstellen. Eine sol-
che könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Ver-
bleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Dies treffe bei ihnen nicht
zu, so dass die von ihnen geltend gemachten Nachteile nicht zur Erteilung
einer Einreisebewilligung führen würden.
Am Rande sei auf Folgendes hinzuweisen: Die Flüchtlingseigenschaft sei
glaubhaft gemacht, wenn sie aufgrund des dargelegten Sachverhalts oder
allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die
Schilderungen eines Sachverhalts würden den Anforderungen an die
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Glaubhaftmachung jedoch nicht genügen, wenn sie in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich seien. Anlässlich ihrer
jeweiligen Befragung auf der Vertretung hätten sich bezüglich ihrer Aussa-
gen Widersprüche ergeben. In Bezug auf die Entführung nach dem Be-
gräbnis seiner Mutter habe sie (die Beschwerdeführerin) angegeben, dass
es sich bei den Entführern um Sicherheitskräfte gehandelt habe. Er habe
indessen geltend gemacht, von unbekannten, tamilisch sprechenden Per-
sonen entführt worden zu sein. Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 habe er ein
Foto eingereicht, welches die erlittene Verletzung bei der Entführung auf-
zeigen solle. Auf diesem Foto könne allerdings nicht festgestellt werden,
wer darauf abgebildet sei. Die jeweiligen Vorbringen in Bezug auf die Ent-
führung hielten demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht stand.
Die eingereichten Dokumente vermöchten an diesen Erwägungen nichts
zu ändern, da sie lediglich diejenigen Vorbringen stützen würden, die vor-
liegend nicht in Frage gestellt würden.
In Anbetracht dieser Ausführungen sowie aufgrund des Umstandes, dass
sie kein Gefährdungsprofil aufwiesen, das im heutigen Zeitpunkt mit erheb-
licher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung seitens des sri-lankischen
Staates schliessen lassen würde, seien die geltend gemachten Vorbringen
nicht einreiserelevant. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie nicht
im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) schutzbedürftig seien. Daher sei
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu be-
willigen.
D.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 21. November 2014 – sinn-
gemäss für sich und seine Familienangehörigen – Beschwerde (Eingangs-
stempel Vertretung: 24. November 2014 und 27. November 2014). In Er-
gänzung zu seinen Gesuchsgründen machte er das Folgende geltend: Mit
dem Entscheid der Regierung, Wahlen über eine neue Präsidentschaft ab-
zuhalten, seien auf der nördlichen Halbinsel Jaffna Jugendliche verfolgt
worden. Täglich würden weitere Personen durch die Armee und die Polizei
weggebracht. Die lokalen Zeitungen würden über diese Ereignisse berich-
ten. Nun würden sie auch ihn verfolgen. Sie würden sein Elternhaus regel-
mässig aufsuchen, um ihn ausfindig zu machen. Unter diesen Umständen
würde der weitere Verbleib (im Heimatland) mit Sicherheit sein Leben kos-
ten.
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E.
Mit der Eingabe vom 5. Dezember 2014 machte der Beschwerdeführer fer-
ner geltend, bis heute könnten er und seine Familie nicht ohne Angst leben.
In der Zeitung sei darüber berichtet worden, dass jemand vermisst, jemand
von einer unbekannten Person ermordet und jemand inhaftiert worden sei.
Unter diesen Gegebenheiten sei eine unbekannte Person in sein Dorf ge-
kommen, habe bei Bekannten sowie Mitbewohnern Erkundungen ange-
stellt und sein Haus durchsucht. Seine Familie leide darunter, dass sie we-
der über gutes Essen noch über Geld verfüge. Ihre psychische Verfassung
sei nicht gut und ihre Verwandten seien arm.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM (neu: SEM)
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (vgl. Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das genaue Eröffnungsdatum der angefochtenen Verfügung ist nicht
bekannt. Zu Gunsten der Beschwerdeführenden ist davon auszugehen,
dass die am 24. November 2014 bei der Vertretung eingegangene Be-
schwerde innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist eingereicht wor-
den ist. Vorliegend handelt es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb auf
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die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015).
3.
Das vorliegende Urteil ergeht gestützt auf die Übergangsbestimmung zur
Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am
29. September 2012; AS 2012 5359), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisheri-
gen Fassung Geltung haben. Nachfolgend wird deshalb auf die genannten
Normen des AsylG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in
dieser bisherigen Fassung verwiesen.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden. Die Vertretung führt mit der
asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]).
5.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
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Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind ins-
besondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 AsylG).
6.
Nach aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden
Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid recht-
fertigt es sich, die Voraussetzungen restriktive zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderli-
chen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht
zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung
der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft ge-
macht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sach-
verhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
m.w.H.).
7.
7.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die vo-
rinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wie-
derholungen kann auf diese verwiesen werden (vgl. Bst. C hiervor). Ergän-
zend bestätigt das Gericht ebenfalls die vorinstanzliche Erwägung betref-
fend die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers im März
2014. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, halten die damit zu-
sammenhängenden Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Es liegen insbesondere wesentliche
Widersprüche vor, auch bezüglich der medizinischen Versorgung des Be-
schwerdeführers nach der Entführung (vgl. Bst. B hiervor).
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7.2 Die nicht in Abrede gestellten Benachteiligungen sowie Kontrollen und
Befragungen begründen – auch schon mangels Intensität – keine Schutz-
bedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, selbst wenn auf-
grund des Erlebten eine subjektive Furcht nachvollziehbar ist. Sodann hat
die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, die geltend gemachte Verfol-
gung (sowohl von staatlichen Behörden als auch von Privaten) sei regional
beschränkt, so dass ihnen eine innerstaatliche Fluchtalternative (recte:
Schutzalternative) zur Verfügung stehe. Sie könnten sich demnach den Be-
lästigungen entziehen und an einem anderen Ort in Sri Lanka Schutz fin-
den. Zwar brachten sie anlässlich der Befragungen vor, ein Umzug nach
Kopay, nach Colombo oder an einen anderen Ort in Sri Lanka sei ihnen
nicht zuzumuten, da die Beschwerdeführerin wegen ihrer Krankheit und
aus ökonomischen Gründen auf die Hilfe der Familie in Kaithady East an-
gewiesen sei. Doch darf davon ausgegangen werden, dass die Familie und
weitere Verwandte die Beschwerdeführenden auch nach einem Wegzug
unterstützen werden. Zumindest scheint die Distanz zu Kopay – das sich
ihren Angaben zufolge nur zwei Kilometer von Kaithady East entfernt be-
findet – überbrückbar.
7.3 Die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdestufe sind nicht geeig-
net, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal eine
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen unterbleibt. Die
Beschwerdeführenden tragen zwar vor, von aktuellen Ereignissen betrof-
fen zu sein. Mit den pauschalen und unsubstanziierten Ausführungen wird
jedoch keine individuelle Betroffenheit im Sinne des Asylgesetzes darge-
tan. Vielmehr ist festzuhalten, dass nähere beziehungsweise konkrete Hin-
weise oder Aufschlüsse für eine aktuelle (asyl-)relevante Gefährdungssitu-
ation fehlen. Die nicht bestrittenen schwierigen Lebensumstände der Be-
schwerdeführenden, wie etwa das Ringen um eine wirtschaftliche Exis-
tenzgrundlange, führen nicht zu einem anderen Ergebnis.
7.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
nicht des Schutzes der Schweiz bedürfen. Es erübrigt sich daher, auf die
weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
am vorliegenden Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Bewilligung zur
Einreise in die Schweiz und das Asylgesuch wurden von der Vorinstanz zu
Recht abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7095/2014
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die schwei-
zerische Vertretung in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Bienek
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