Abtei lung IV
D-7097/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Türkei,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Oktober 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7097/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie, reichte am 11. Oktober 1999 in der Schweiz ein erstes Asylge-
such ein. Das Gesuch wurde am 15. Dezember 1999 abgeschrieben,
da er am 14. Oktober 1999 die Unterkunft verlassen hatte, ohne eine
Adresse zu hinterlassen, und seit diesem Zeitpunkt unbekannten Auf-
enthaltes war.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat am 3. September 2009 erneut und gelangte am 8. September
2009 via B. und C. illegal in die Schweiz, wo er am darauf folgenden
Tag ein zweites Asylgesuch einreichte. Am 21. September 2009 fand
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D. die Kurzbefragung
statt, und am 5. Oktober 2009 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM, nachdem das ursprüngliche Asylver-
fahren gemäss Art. 35a Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2009 wie-
der aufgenommen wurde.
Im EVZ machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, zwi-
schen 1997 und 1998, als er den Militärdienst im Osten der Türkei ge-
leistet habe, seien ihm einige Ereignisse zugestossen. Eine Festnah-
me durch die Behörden oder eine Mitnahme habe er jedoch nie erlebt
(vgl. Befragungsprotokoll vom 21. September 2009; B1/ S. 5). Nach
dem Militärdienst habe er die Türkei verlassen und sich nach Europa
begeben, wo er in E. und der Schweiz Asylgesuche eingereicht habe.
Ende 1999 oder Anfang 2000 sei er von F. in die Türkei zurückgekehrt.
In der Folge habe er in G. ein Kaffeehaus geführt. Der
Kaffeehausbesitzer H., ein ehemaliger Kreisstadtpräsident der HADEP,
der dann für die DTP tätig gewesen sei, habe ihn gedrängt, seine
Erlebnisse aus dem Militärdienst auf eine Kassette zu sprechen. Diese
Kassette habe er im Jahr 2005 H. gegeben. Seit sich vor fünf oder
sechs Monaten herausgestellt habe, dass er die Person auf der
Kassette sei, werde er von der kurdischen Gemeinschaft aus-
gestossen. Er habe Angst vor den Kurden.
Demgegenüber führte der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
zu den Asylgründen im Wesentlichen aus, er habe im Osten der Türkei
Seite 2
D-7097/2009
Militärdienst geleistet und in einer Sondereinheit an Räumungen kurdi-
scher Dörfer teilnehmen müssen. Im Militärdienst habe ein Komman-
dant ihm und einem weiteren Kameraden stets erklärt, sie müssten
ihre Tätigkeiten nach Beendigung des Militärdienstes weiterführen. In
der Folge sei eines Tages ein Militärjeep vorgefahren und man habe
ihn auf einen Posten mitgenommen, wo sein früherer Kommandant
ihm erklärt habe, er werde nach I. geschickt, um gegen Landesverräter
vorzugehen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 5. Oktober 2009; B10/ F10,
S. 3/4). Deshalb sei er Ende der Neunzigerjahre ausgereist. Als er in
Europa gewesen sei, habe man ihm eine militärische Vorladung, ein
Einsatzbefehl, zugestellt (vgl. a.a.O., F38, F67). Nach seiner Rückkehr
in die Türkei habe ein Journalist mit ihm im Jahr 2005 ein Gespräch
geführt. H. habe die dabei aufgenommene Kassette der DTP zur
Kenntnis gebracht. Im Jahr 2007 oder 2008 hätten sich zwei
Unbekannte an seiner offiziellen Adresse bei seinem Vater nach ihm
erkundigt. Als ihm H. erklärt habe, er könne nichts mehr für ihn tun,
habe er Anfang September 2009 die Türkei in Richtung Schweiz ver-
lassen.
Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 – eröffnet am 13. Oktober 2009 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 9. Sep-
tember 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an. Zur Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien unglaubhaft ausgefallen. Es machte im
Wesentlichen geltend, von den Vorkommnissen, die den Beschwerde-
führer Ende der Neunzigerjahre zur Ausreise bewogen haben sollen,
sei im EVZ nichts erwähnt worden. Auch auf Nachfragen habe der Be-
schwerdeführer dort ganz allgemein von Ereignissen gesprochen. Auf-
grund der festgestellten Widersprüche sei nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer nach der Ableistung des ordentlichen Militärdiens-
tes für weitere Einsätze aufgeboten worden sei. Der Umstand, dass er
weder Vorladung noch militärisches Dienstbüchlein eingereicht habe,
bestätige diesen Schluss.
Ferner sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einer Son-
dereinheit bei Dorfräumungen im Osten der Türkei eingesetzt worden
sei. Bei Sondereinheiten der türkischen Armee würden gemäss den
Seite 3
D-7097/2009
Erkenntnissen des BFM hochqualifizierte Spezialisten eingesetzt. Es
sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Streitkräfte im Osten
Personen einsetzten, die in einen Loyalitätskonflikt geraten und die
Moral der Truppen unterhöhlen könnten. Daher setze das türkische
Militär Personen kurdischer Ethnie, insbesondere wer aus dem
Südosten der Türkei stamme, kaum in den kurdischen Konfliktgebieten
ein. In Sondereinheiten zur Terrorbekämpfung seien insbesondere
Personen eingeteilt worden, die sich gegenüber dem türkischen
Nationalstaat absolut loyal gezeigt hätten. Dies sei zwar bei
Angehörigen der kurdischen Ethnie nicht völlig auszuschliessen, sie
dürften aber im Vergleich zu ethnischen Türken mehr
Überzeugungsarbeit gegenüber den türkischen Militärbehörden oder
den Vorgesetzten zu leisten haben oder durch ihr Verhalten aufgefallen
sein. Vorliegend erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
eine Aufnahme in die gut ausgebildete Sondereinheit der „Özel
Harekat Tim“ (vgl. B10, F29) nicht. Darüber hinaus hätten die Özel-
Tim-Sondereinheiten keine Rekrutierungsprobleme gehabt, denn es
hätten sich stets genügend Personen freiwillig zur Verfügung gestellt.
Der Beschwerdeführer gebe indessen an, er sei ungefragt der
Sondereinheit zugeteilt worden (vgl. a.a.O., F10, S. 3). Die Angaben
des Beschwerdeführers seien somit auch tatsachenwidrig. Aus diesen
Gründen sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in einer
Sondereinheit Dienst habe tun müssen und in der Folge nochmals ein
Aufgebot erhalten habe.
Da der Beschwerdeführer eine enge Verbindung zwischen den
Erlebnissen im Militärdienst und den aktuellen Schwierigkeiten
herstelle, seien seine Befürchtungen aufgrund der bisherigen
Erwägungen unglaubhaft und unbegründet. Zudem seien seine
Angaben zur Tonbandaufnahme unsubstanziiert und nachgeschoben
ausgefallen. Er habe den Namen des Journalisten, der das Interview
durchgeführt haben solle, nicht gekannt, habe nicht angeben können,
für welche Medien der Journalist gearbeitet habe oder wozu der
Journalist die Aufnahme verwenden wollte (vgl. a.a.O., F21-24). In der
Anhörung habe er geltend gemacht, nach der Tonbandaufnahme sei er
einmal von Unbekannten gesucht worden (vgl. a.a.O., F11, F89), habe
indessen keine weiteren Angaben dazu machen können (vgl. a.a.O.,
F46-48, S.7/8). Bei der Kurzbefragung habe er dieses Vorkommnis
nicht erwähnt. Deshalb seien die geltend gemachten Schwierigkeiten,
die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollen, nicht
glaubhaft.
Seite 4
D-7097/2009
D.
Mit Beschwerde vom 11. November 2009 an das BFM, welche dieses
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht weiterleitete, be-
antragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben, ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren und ihm sei in der
Schweiz der Aufenthalt zu ermöglichen, bis über die Beschwerde ent-
schieden werde. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
Auf die Begründung der Beschwerde wird soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
Seite 5
D-7097/2009
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 11. November 2009
sind nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Ausei-
nandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Ausführungen
Seite 6
D-7097/2009
des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert vorge-
brachten und einwandfrei nachvollziehbaren Erwägungen der Vorins-
tanz nicht umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägungen des
BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher
auf die entsprechend zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und
Art. 109 Abs. 3 BGG). Infolgedessen erfüllt der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb die Vorins-
tanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen erübrigt es sich, auf die
Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Einzelnen einzugehen, da sie
am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermö-
gen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
Seite 7
D-7097/2009
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
Seite 8
D-7097/2009
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtli-
chen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 Vorliegend sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der allge-
meinen Lage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei
gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar (vgl. EMARK
2005 Nr. 21).
7.4.2 Bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in der Türkei
bestehen keine Hinweise darauf, dass der junge und gemäss Aktenla-
ge gesunde Beschwerdeführer dort einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Es ist davon
auszugehen, dass eine Reintegration in seiner Heimat möglich sein
wird, zumal er eigenen Angaben zufolge während neun Jahren in J.
gelebt hat. Ausserdem besuchte er elf Jahre lang die Schule und
arbeitete von 2000 bis zur Ausreise im Jahr 2009 in einem Kaffeehaus.
Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in seinem Heimatland nieder-
zulassen und eine neue Existenz aufzubauen. Im Weiteren verfügt er
in der Türkei über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz (Kinder
mit ihrer Mutter, Eltern und Schwestern), das ihm bei der Wiederein-
gliederung behilflich sein kann. Zusammenfassend kann somit gesagt
werden, dass dem Beschwerdeführer die soziale sowie die wirtschaftli-
che Reintegration gelingen sollte.
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
Seite 9
D-7097/2009
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde
aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-7097/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 11