B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7097/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Sonia Lopez Hormigo, MLaw,
Caritas Schweiz,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016
D-7097/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Tigrinya und stammt aus B._______ (Region Maekel). Gemäss eige-
nen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im Juli 2014 in Richtung Su-
dan. Am 20. April 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte
gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein
Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) befragte den Be-
schwerdeführer am 7. Mai 2015 summarisch und am 13. Oktober 2016 ein-
gehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Uri zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei aus Eritrea ausgereist, weil ihm die Rekrutierung zum
Dienst in der eritreischen Armee gedroht habe. Unter anderem weil er ei-
nem entsprechenden schriftlichen Aufgebot nicht gefolgt sei, hätten ihn die
eritreischen Sicherheitskräfte im Zeitraum von zwei Jahren bis zu seiner
Ausreise im Juli 2014 ständig gesucht.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs
führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Des Weiteren hielt das
SEM dafür, die Flüchtlingseigenschaft sei auch nicht wegen illegaler Aus-
reise aus dem Heimatstaat gegeben.
D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 16. November 2016
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfü-
gung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie seine vorläufige
Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung seiner
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a des
Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der Beschwerdeschrift wurde unter
D-7097/2016
Seite 3
anderem eine Zusammenstellung des zeitlichen Aufwands der Rechtsver-
treterin eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 23. November 2016
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin ‒ als welche die bis-
herige Rechtsvertreterin eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Dezember 2016 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Dezember 2016
wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung des SEM
das Replikrecht erteilt.
H.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2016
reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
I.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte die damalige Rechtsvertre-
terin um Entlassung aus ihrer Funktion als amtliche Rechtsbeiständin des
Beschwerdeführers und um entsprechende Beiordnung einer neuen
Rechtsvertretung. Zugleich reichte sie eine erneuerte Zusammenstellung
des zeitlichen Vertretungsaufwands ein.
J.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2017 wurde die damalige Rechtsvertreterin
von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers
entbunden. Gleichzeitig wurde die derzeitige Rechtsvertreterin dem Be-
schwerdeführer als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
D-7097/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird in erster Linie beantragt, es sei ‒ wegen
illegaler Ausreise aus seinem Heimatstaat Eritrea und somit aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) ‒ die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers festzustellen und seine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen. Im Sinne eines Eventualantrags wird weiter ver-
langt, es sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len, verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Die Be-
schwerde richtet sich somit ausschliesslich gegen die Ziff. 1, 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend die Feststellung des
SEM, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie
die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung). Die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung bleiben somit von der Anfech-
tung unberührt und bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz
in der angefochtenen Verfügung die Ablehnung des Asylgesuchs unter an-
derem damit begründete, die vom Beschwerdeführer behauptete illegale
D-7097/2016
Seite 5
Ausreise führe zu keiner begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung. Da-
mit wird die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe unter die
Voraussetzungen der Asylgewährung subsumiert, was offensichtlich nicht
mit den gesetzlichen Vorgaben von Art. 3 und Art. 54 AsylG vereinbar ist
(vgl. auch nachfolgend, E. 4.1). Nachdem die Frage der Asylgewährung
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, erübrigt
es sich jedoch, auf diesen Mangel der angefochtenen Verfügung weiter
einzugehen.
4.
4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.2
4.2.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
D-7097/2016
Seite 6
4.2.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
4.2.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben
kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5
[als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der
politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte
das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine
(glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde
festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
rea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konn-
ten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr
gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst
der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig er-
scheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus
ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
D-7097/2016
Seite 7
somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
4.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen.
4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich vor seiner Aus-
reise aus Eritrea der Einberufung zum Dienst in der eritreischen Armee
entzogen, indem er entsprechenden Aufgeboten nicht gefolgt sei. Dabei
sei er einmal Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ihn hätten mitnehmen
wollen und bei dieser Gelegenheit auf ihn geschossen hätten, nur knapp
entronnen. Nachdem die Ablehnung des Asylgesuchs nicht Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet, ist auf dieses Vorbringen
zwar nicht unter dem Aspekt allfälliger Asylgründe einzugehen. Jedoch ist
ihm bei der Beurteilung der Frage Rechnung zu tragen, ob der Beschwer-
deführer durch die eritreischen Behörden als missliebige Person im soeben
erwähnten Sinn betrachtet werden könnte.
4.3.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt,
die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen im
vorinstanzlichen Verfahren würden erhebliche Widersprüche und sonstige
Unstimmigkeiten aufweisen, weshalb die behauptete Verfolgung durch die
eritreischen Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit seiner militärischen
Dienstpflicht nicht glaubhaft sei. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu
folgen. Wie in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt
wurde, machte der Beschwerdeführer bei seiner summarischen Erstbefra-
gung und bei seiner eingehenden Anhörung offensichtlich widersprüchli-
che Angaben zur angeblich erlebten Verfolgung. Bei der Erstbefragung
gab er diesbezüglich zu Protokoll, es habe in der Umgebung seines Dorfes
immer wieder Razzien gegeben, um Jugendliche zum Dienst in der eritrei-
schen Armee zu rekrutieren. So sei im Februar 2014 sein jüngerer Bruder
mitgenommen worden. Er selbst habe im März 2014 von der zuständigen
Behörde ein Schreiben erhalten, wonach er einzurücken habe. Weil er
nicht in den Militärdienst habe gehen wollen, habe er sich in der Folge ver-
steckt gehalten, bis er schliesslich auf illegalem Weg aus Eritrea ausgereist
sei. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung gab er an, im Jahr 2012, als
er im 10. Schuljahr gewesen sei, habe er ‒ weil sein Vater bei einem ille-
galen Ausreiseversuch verletzt worden sei und nicht mehr habe arbeiten
können ‒ die Schule abbrechen müssen, um auf den Feldern der Familie
zu arbeiten. Danach hätten mehrfach Angehörige der Behörden nach ihm
D-7097/2016
Seite 8
gesucht, und im Januar 2013 habe er ein schriftliches Aufgebot zum Dienst
in der Armee erhalten. Anschliessend habe er nicht mehr zuhause, sondern
auf den Feldern übernachtet. Dennoch hätten ihn Angehörige der Behör-
den bei einer Suchaktion im Juni 2013 zuhause überrascht. Dabei sei auf
ihn geschossen worden, er habe jedoch entkommen können. Mithin sind
die Angaben, welche der Beschwerdeführer anlässlich seiner beiden Be-
fragungen zu den Umständen der behaupteten Verfolgung durch die erit-
reischen Behörden machte, offensichtlich nicht miteinander vereinbar. Die
Beschwerdeschrift und die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers im
vorliegenden Verfahren nehmen zu den genannten Widersprüchen und
Unstimmigkeiten keine Stellung.
4.3.3 Weiter ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren geltend machte, als er in der zehnten Schulklasse
gewesen sei, habe sein Vater vergeblich versucht, die eritreische Grenze
illegal zu überqueren und sei dabei „am Fuss getroffen“ worden. Der Vater
habe danach nicht mehr arbeiten können, und deshalb habe er selbst die
Schule abbrechen müssen, um auf den Feldern der Familie zu arbeiten
(Protokoll der Anhörung, S. 4). Es vermag sich die Frage zu stellen, ob aus
dem behaupteten erfolglosen Ausreiseversuch des Vaters darauf ge-
schlossen werden müsste, dass dieser – und mit ihm möglicherweise auch
der Beschwerdeführer ‒ den eritreischen Behörden als missliebige Person
im erwähnten Sinn aufgefallen sein könnte. Jedoch ist den Aussagen des
Beschwerdeführers ausserdem zu entnehmen (ebd., S. 10 f.), dass der Va-
ter zwar ‒ in welcher Weise, bleibt unklar – getroffen, aber nicht gefasst
worden sei, und die Behörden von dessen Fluchtversuch daher nichts
wüssten. Die Frage, ob aus diesem Ereignis eine Gefährdung des Be-
schwerdeführers resultiert, ist somit offensichtlich zu verneinen.
4.3.4 Über die Feststellungen der Vorinstanz hinaus ist schliesslich zu er-
wähnen, dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe anfangs des Jah-
res 2014 bei der Verwaltung seines Heimatorts eine Identitätskarte bean-
tragt (Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 11). Ein derartiges Verhal-
ten ist offensichtlich nicht mit der Behauptung vereinbar, er sei im betref-
fenden Zeitraum ständig durch die eritreischen Behörden gesucht worden,
weil er sich der Einberufung in den Militärdienst entzogen und dabei ver-
steckt gehalten habe.
4.3.5 Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die den Beschwerdefüh-
rer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten (vgl. E. 4.2.3) liesse sich
D-7097/2016
Seite 9
somit aus einer illegalen Ausreise ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒
keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
ableiten.
4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht verneint hat,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver
Nachfluchtgründe.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit
des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit
(Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf
Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes
Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genann-
ten Konventionsrechte drohen würde.
D-7097/2016
Seite 10
5.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
5.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
5.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
(Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesent-
lichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
D-7097/2016
Seite 11
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
5.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder
D-7097/2016
Seite 12
das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch
das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen.
Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.
5.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
D-7097/2016
Seite 13
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
5.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
(dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der weg-
zuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
D-7097/2016
Seite 14
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
5.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob
im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnom-
men werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwer-
deführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell
bedrohliche Situation geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfah-
ren geltend gemacht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als
zumutbar zu erachten ist.
5.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-7097/2016
Seite 15
5.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 23. November 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 ange-
ordneten Bestellung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin gemäss Art. 110a AsylG, deren Entbindung von ihrem Mandat
mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 und der gleichzeitigen Beiord-
nung der derzeitigen Rechtsvertreterin als neue amtliche Rechtsbeiständin
ist Letzterer ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist zu berücksichti-
gen, dass mit der Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 festgehalten
wurde, ohne anderslautende Erklärung der ehemaligen Rechtsbeiständin
gehe deren Anspruch auf das amtliche Honorar an die neue Rechtsbei-
ständin über. Es wurde im Beschwerdeverfahren diesbezüglich keine wei-
tere Erklärung abgegeben. Mit den Eingaben der damaligen und der heu-
tigen Rechtsvertreterin vom 16. November 2016 und vom 22. Dezember
2016 wird ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 4,5 Stunden geltend ge-
macht. Sonstige Auslagen werden nicht ausgewiesen. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und den als
angemessen erscheinenden zeitlichen Vertretungsaufwand sowie auf der
Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Honorar auf Fr. 675.‒
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
D-7097/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein
amtliches Honorar von Fr. 675.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: