B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7098/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 9. September 2015 in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 18. September 2015 erhob das SEM seine Personalien und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen. Gleichzeitig
gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, das
gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.
C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
nach Ungarn an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb
gemäss Dublin-III-VO Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK.
Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ungarn nicht an seine
völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und kein korrektes Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchführen würde. Es seien auch keine Gründe er-
sichtlich, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
einen Selbsteintritt zu verfügen.
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Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 4. November 2015 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf
sein Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Ungarn habe das Asylgesetz
massiv verschärft, wobei die neuen Regelungen am 1. August 2015 in Kraft
getreten seien. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen würden im Ergeb-
nis dazu führen, dass ein effektiver Zugang zu einem völkerrechtskonfor-
men Asylverfahren in Ungarn nicht mehr gewährleistet sei, weshalb das
SEM dringend angehalten sei, auf sein Asylgesuch einzutreten.
Die damalige Rechtsvertreterin fügte der Beschwerde unter anderem eine
Fürsorgebestätigung der Notunterkunft B._______ in C._______ vom
3. November 2015 sowie eine Kostennote vom 4. November 2015 bei.
E.
Am 5. November 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Überstellung einstweilen aus.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2015 räumte das Gericht der
Beschwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 20. November 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. In der Vernehmlassung vom
1. Dezember 2015 äusserte sich diese zur Beschwerde. Am 3. Dezember
2015 räumte das Bundesverwaltungsgericht der vormaligen Rechtsvertre-
terin des Beschwerdeführers ein Replikrecht bis zum 18. Dezember 2015
ein.
H.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 10. De-
zember 2015 teilte der jetzige Rechtsvertreter, Ali Tüm, unter Beifügung
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einer vom 8. Dezember 2015 datierenden Vollmacht mit, dass er das vor-
liegende Beschwerdeverfahren übernommen habe und die Berner Rechts-
beratungsstelle (in der Person von Fürsprecherin Livia Kunz) für das vor-
liegende Verfahren nicht mehr zuständig sei.
I.
Am 17. Dezember 2015 reichte Frau Livia Kunz eine Replik auf die Ver-
nehmlassung des SEM vom 1. Dezember 2015 ein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2016 forderte der damals zustän-
dige Instruktionsrichter Ali Tüm unter Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 AsylG auf,
bis zum 14. Januar 2016 eine schriftliche Bestätigung der Berner Rechts-
beratungsstelle für Menschen in Not bezüglich der Mandatsniederlegung
oder eine Bestätigung des Beschwerdeführers über einen schriftlich erfolg-
ten Mandatswiderruf gegenüber der Berner Rechtsberatungsstelle für
Menschen in Not einzureichen, ansonsten nach wie vor Frau Livia Kunz
von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not als seine
Rechtsvertreterin erachtet werde.
K.
Mit Begleitschreiben vom 11. April 2016 reichte Ali Tüm ein vom 1. April
2016 datierendes Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin dieser be-
stätigt, nicht mehr von der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in
Not, sondern durch Herrn Ali Tüm vertreten zu werden.
L.
Am 25. April 2016 lud der damals zuständige Instruktionsrichter die Vor-
instanz zur Einreichung einer weiteren Vernehmlassung ein. In der zweiten
Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 äusserte sich das SEM zur Replik vom
17. Dezember 2015. Am 6. Juni 2016 räumte das Bundesverwaltungsge-
richt dem jetzigen Rechtsvertreter die Gelegenheit zu einer Stellungnahme
bis zum 23. Juni 2016 ein. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenom-
men. Der Rechtsvertreter reichte keine Stellungnahme ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
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Seite 6
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fende Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung der
ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und
Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit
ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als
nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in soge-
nannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
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4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wurde.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der jetzige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Verfahren – von der Mandats-
übernahme abgesehen – prozessual nicht in Erscheinung getreten, wes-
halb dem Beschwerdeführer durch dessen Vertretung keine notwendigen
Kosten erwachsen sind. Gemäss der Kostennote der vormaligen Rechts-
vertretung vom 4. November 2015 werden ein zeitlicher Aufwand von ins-
gesamt drei Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und eine Spe-
senpauschale in der Höhe von Fr. 50.– geltend gemacht. Das Gericht er-
achtet den in der Kostennote veranschlagten Aufwand als angemessen.
Dem Beschwerdeführer ist somit unter Berücksichtigung der Bemessungs-
grundsätze nach Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz in der Höhe von Fr. 860.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wurde.
2.
Die Verfügung des SEM vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben und die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 860.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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