B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7100/2016
Ur t e i l vom 2 6 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016
D-7100/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe
der Bilen und stammt aus dem Dorf B._______ bei der Stadt Keren (Region
Anseba). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am
13. Juni 2010 in Richtung Sudan, von wo er am 28. Juni 2014 nach Libyen
weiterreiste. Am 20. August 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein
und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
ein Asylgesuch. Das vormalige Bundesamt für Migration (BFM) bezie-
hungsweise in der Folge das Staatssekretariat für Migration (SEM) be-
fragte den Beschwerdeführer am 29. August 2014 summarisch und am
24. Juni 2016 eingehend zu dessen Asylgründen. Zwischenzeitlich wurde
er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er sei im Jahr 2006, als er die 12. Schulklasse besucht
habe, zum eritreischen Nationaldienst rekrutiert worden. Nach einer militä-
rischen Einführung sei er, obwohl er im technischen Bereich habe studie-
ren wollen, gegen seinen Willen zur Ausbildung als Lehrer im staatlichen
Seminar in Asmara verpflichtet worden. Nach Abschluss der einjährigen
Ausbildung sei er durch das Bildungsministerium der Schule von
C._______ (Region Anseba) zugeteilt worden und habe dort seit dem Sep-
tember 2008 als Lehrer gearbeitet. In der Schule habe er einen einheimi-
schen Lehrer kennengelernt, der ein Stück Land besessen habe, und die-
ses hätten sie in der Freizeit gemeinsam bewirtschaftet. Jedoch sei im No-
vember 2009, kurz vor der Erntezeit, ein Oberstleutnant der eritreischen
Armee gekommen und habe ihnen die Bewirtschaftung des Grundstücks
verboten, weil sie damit als Staatsangestellte gegen ein Gesetz verstossen
hätten. Sie hätten versucht, sich zu wehren, aber dennoch hätten Soldaten
die Bewirtschaftung übernommen. Im Februar 2010 hätten drei hochran-
gige Behördenmitglieder – der Bildungsminister des Bezirks, der Vizevor-
sitzende der Staatspartei im Bezirk sowie der erwähnte Oberstleutnant ‒
eine Versammlung abgehalten, an der alle Lehrer der Schule hätten teil-
nehmen müssen. Den Lehrern sei gesagt worden, sie dürften kein privates
Geschäft ausüben. Zudem seien ihnen Anweisungen im Zusammenhang
mit Urlauben, Schulberichten an die Adresse der Partei sowie Lohnabzü-
gen zugunsten der Partei gegeben worden. Im April 2010 seien in einem
nahegelegenen Dorf namens D._______ vier Personen ‒ ein Oberst der
Armee, zwei Geologen und deren Chauffeur ‒ von Jihadisten umgebracht
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worden. In der Folge habe der lokale Vorsitzende der Staatspartei anläss-
lich einer Versammlung in der Schule angeordnet, dass die Lehrer zur Be-
wachung der Gegend bewaffnet werden sollten. Als Termin für die Bewaff-
nung sei dabei der 5. Juni 2010 festgelegt worden. Dem Befehl, eine Waffe
zu tragen, habe er jedoch nicht folgen wollen. Zudem habe er sich durch
den Staat ständig drangsaliert gefühlt und in Eritrea keine Zukunft mehr
gesehen. Deshalb habe er unmittelbar vor dem genannten Termin seine
Stelle verlassen und sei auf illegalem Weg aus Eritrea ausgereist. Wegen
seiner Ausreise sei seine Mutter in der Folge zweimal – während zweier
Wochen und während eines Monats – inhaftiert worden, wobei sie beim
zweiten Mal für ihre Freilassung eine Kaution in der Höhe von 15‘000 Nakfa
habe bezahlen müssen. Anlässlich der Anhörung übergab der Beschwer-
deführer dem SEM als Beweismittel sein eritreisches Lehrerdiplom.
C.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 (eröffnet am 25. Oktober 2016) lehnte
das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen
aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht
glaubhaft. Des Weiteren hielt das SEM dafür, der Beschwerdeführer habe
auch nicht wegen einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea mit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. November 2016 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des
Asyls, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechts-
beistand gemäss Art. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Mit der
Beschwerdeschrift wurde unter anderem eine Stellungnahme der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu den Rückkehrbedingungen nach Erit-
rea eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. November 2016
wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bis-
herige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen.
F.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Januar 2017 reichte der Be-
schwerdeführer ein Gutachten der SFH zur Frage ein, inwiefern es in Erit-
rea zu terroristischen Anschlägen kommt. Zudem ersuchte er um Erstat-
tung der Kosten für die Erstellung des Gutachtens.
G.
Mit Vernehmlassung vom 15. November 2017 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2017 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
I.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 24. November 2017 wurden eine
entsprechende Stellungnahme sowie eine Honorarabrechnung einge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
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Seite 6
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei im Rah-
men des eritreischen Nationaldiensts nach einer militärischen Einführung
zur Ausbildung als Lehrer verpflichtet und als solcher anschliessend zur
Arbeit in einer Dorfschule zugeteilt worden. In seiner Funktion als Lehrer
habe er mehrfach Schwierigkeiten mit lokalen hochrangigen Vertretern der
eritreischen Behörden gehabt. Nach einem Attentat einer jihadistischen
Gruppierung auf ein Regierungsfahrzeug, bei dem vier Personen getötet
worden seien, sei von den Behörden angeordnet worden, die Lehrer hätten
Waffen zu tragen und an der Bewachung der Gegend mitzuwirken. Unmit-
telbar vor dem für die Bewaffnung vorgesehenen Termin habe er seine
Stelle verlassen und sei illegalerweise aus Eritrea ausgereist.
4.2 Eritreische Staatsangehörige, die für den sogenannten Nationaldienst
rekrutiert worden sind, haben diesen entweder in militärischen oder in zivi-
len Einheiten zu leisten. Die Ableistung dieser Pflicht in zivilen Einheiten
des Nationaldiensts kann dabei etwa Tätigkeiten in der Verwaltung, in
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Schulen, Spitälern, in der Landwirtschaft oder in Bauunternehmen umfas-
sen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Ja-
nuar 2017 E. 4.8.3 [als Referenzurteil publiziert], unter Hinweis auf EURO-
PEAN ASYLUM SUPPORT OFFICE [EASO], EASO-Bericht über Herkunftslän-
derinformationen: Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32). Mit seinen Vor-
bringen macht der Beschwerdeführer somit sinngemäss geltend, er sei aus
dem eritreischen Nationaldienst desertiert, den er in einer zivilen Funktion
als Lehrer habe leisten müssen. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall
ausserdem, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei in seiner
Funktion als Lehrer zur Abwehr von Angriffen einer jihadistischen Organi-
sation dazu verpflichtet worden, sich bewaffnen zu lassen und sich an der
Bewachung der dortigen Gegend zu beteiligen.
4.3
4.3.1 Das SEM stellt sich auf den Standpunkt, die genannten Vorbringen
seien nicht glaubhaft, dies im Wesentlichen aus folgenden Gründen: An-
lässlich der Befragung habe der Beschwerdeführer angegeben, das Atten-
tat einer jihadistischen Gruppierung habe sich im Mai 2010 ereignet, wäh-
rend er bei seiner eingehenden Anhörung vorgebracht habe, dies habe
sich im April 2010 abgespielt. Im Rahmen der Befragung habe er ausge-
sagt, für die Gewaltakte seien Jihadisten verantwortlich gewesen. Bei der
Anhörung habe er zuerst angegeben, es sei wiederholt zu solchen Angrif-
fen gekommen, während er später auf entsprechende Nachfrage gesagt
habe, es sei „nicht immer“ zu solchen Taten gekommen. Bei der Anhörung
habe er auch verneint, dass es sich um Jihadismus gehandelt habe. Auf-
grund der unvereinbaren Angaben bezüglich des Zeitpunkts des angebli-
chen Vorkommnisses und der widersprüchlichen Aussagen zu den angeb-
lichen Verursachern bestünden erhebliche Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer angege-
ben, auf den nahen Plantagen hätten Soldaten gearbeitet, seine eigene
Plantage sei von Soldaten übernommen worden, und auch an den von den
Behörden einberufenen Versammlungen seien Soldaten anwesend gewe-
sen. Dies erwecke den Eindruck, dass im Dorf C._______ und in dessen
Umgebung zahlreiche Soldaten stationiert gewesen seien. Angesichts der
Verfügbarkeit von Soldaten, der Nähe zur eritreischen Hauptstadt und des
Umstands, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben bis dahin
noch nie Wache gehalten habe, überzeuge auch die Behauptung nicht, es
seien wegen der erwähnten Vorkommnisse Lehrer zu den Waffen gerufen
worden.
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Seite 8
4.3.2 Diese Argumente des SEM sind offensichtlich nicht geeignet, die
Glaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers in
Frage zu stellen. Zunächst ist in Bezug auf den behaupteten zeitlichen Wi-
derspruch Folgendes festzuhalten: Anlässlich der Befragung gab der Be-
schwerdeführer an, der Angriff von Jihadisten auf ein Regierungsfahrzeug
habe sich anfangs Mai 2010 ereignet, während er im Rahmen der Anhö-
rung zu Protokoll gab, dies sei im April 2010 geschehen. Eine derart mi-
nime zeitliche Abweichung ist offensichtlich nicht als wesentlicher Wider-
spruch zu qualifizieren, zumal zwischen dem fraglichen Ereignis und der
Anhörung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ein Zeit-
raum von mehr als sechs Jahren lag.
4.3.3 Zu den Umständen des fraglichen Angriffs auf Vertreter der eritrei-
schen Behörden machte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner einge-
henden Anhörung im Wesentlichen folgende Aussagen (Protokoll der An-
hörung, S. 5 f.): Auf die Frage hin, ob er wisse, von welcher Gruppierung
das Attentat begangen worden sei, gab der Beschwerdeführer zur Antwort,
solche Ereignisse hätten immer wieder stattgefunden. Deswegen hätten
sie – implizit: die eritreischen Sicherheitskräfte – immer die Strasse kon-
trolliert, und nach 16 Uhr hätten zwischen der Stadt Keren und der Ort-
schaft Halhal (Region Anseba) keine Busse verkehren dürfen. Die Regie-
rung habe immer wieder gesagt, diese Attentate würden durch Jihadisten
verübt, und nach dem Ereignis vom April 2010 habe auch der Parteivorsit-
zende, welche die erwähnte Versammlung in der Schule geleitet habe, ge-
sagt, es handle sich um Jihadisten aus der Gegend. Vor dem Jahr 2000
habe er davon gehört, dass Jihadisten Krieg geführt hätten, weil damals
der Ehemann seiner Schwester in Halhal am Bein verletzt worden sei. Auf
die Frage hin, ob seine Aussage, es habe immer wieder Überfälle dieser
Art in der Region gegeben, bedeute, dass der Staat in dieser Gegend die
Kontrolle verloren habe, antwortete der Beschwerdeführer folgendermas-
sen: „Nicht immer. Wenn irgendeine einflussreiche oder hochrangige Per-
son in diese Richtung fährt, wird diese Gegend von Soldaten der Spiona-
geabteilung bewacht.“ Des Weiteren führte der Beschwerdeführer auf ent-
sprechende Fragen hin aus, er gehe davon aus, dass die Bevölkerung et-
was mit den Attentaten zu tun habe und dass sich die Angriffe gegen die
amtierende Regierung richten würden. Er glaube aber nicht, dass es sich
um religiös bedingten Jihadismus handle, und er selbst sei ja auch Christ.
Es gebe Gerüchte, aber niemand traue sich, jemanden darauf anzuspre-
chen. Ihm selbst habe man auch nicht vertraut, und er habe nur sporadisch
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mit der lokalen Bevölkerung gesprochen, da er nicht mit ihnen aufgewach-
sen sei, sondern nur die letzten zwei, drei Jahre ‒ implizit: vor seiner Aus-
reise ‒ dort gelebt habe.
4.3.4 Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz angesichts die-
ser Aussagen zur Einschätzung gelangte, der Beschwerdeführer habe in
Bezug auf die Urheberschaft des fraglichen Attentats widersprüchliche An-
gaben gemacht. Vielmehr machte der Beschwerdeführer unmissverständ-
lich deutlich, dass in der betreffenden Region seit einiger Zeit wiederholt
gewaltsame Angriffe gegen die Staatsgewalt geschahen, welche durch die
eritreischen Behörden jihadistischen Urhebern angelastet wurden, wäh-
rend er selbst jedoch Zweifel daran hegte, ob es sich dabei um religiösen
Jihadismus handle. In diesem Zusammenhang ist auch auf das vom Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2017 eingereichte Gutachten
der SFH hinzuweisen. Daraus geht gestützt auf verschiedene Berichte un-
abhängiger Organisationen im Wesentlichen hervor, dass in Eritrea seit
Jahrzehnten unter der Bezeichnung „Eritrean Islamic Jihad Movement“
(EIJM) eine islamistische Untergrundorganisation operiert, deren Ziel der
Sturz des staatlichen Regimes ist und die auch in den letzten Jahren meh-
rere terroristische Anschläge auf staatliche Ziele verübt hat.
4.3.5 Schliesslich erscheint auch die vom Beschwerdeführer beschriebene
Bewaffnung von Lehrern zum Zweck der Bewachung des Dorfs keines-
wegs, wie vom SEM angenommen, als abwegig, befanden sich diese Leh-
rer doch ohnehin im eritreischen Nationaldienst und hatten in dessen Rah-
men eine militärische Grundausbildung durchlaufen. Auch in diesem Zu-
sammenhang ist auf das erwähnte Gutachten der SFH hinzuweisen. Aus
diesem geht diesbezüglich hervor, dass es gemäss Informationen eritrei-
scher Auskunftspersonen durchaus keine unübliche Praxis lokaler eritrei-
scher Behörden sei, Lehrer zum Wachtdienst aufzubieten, da diese zu ei-
nem grossen Teil ohnehin Angehörige des Nationaldiensts und somit dem
Militär unterstellt seien. Es besteht kein konkreter Anlass, diese Einschät-
zung in Zweifel zu ziehen.
4.3.6 Den Aussagen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfah-
ren sind auch sonst keine Widersprüche oder andere wesentliche Unstim-
migkeiten zu entnehmen. Vielmehr ist festzustellen, dass die Angaben des
Beschwerdeführers zu den Vorgängen in C._______, seinen Problemen
als Lehrer mit den eritreischen Behörden, seinem Entschluss, sich diesen
Schwierigkeiten nach dem erfolgten Attentat durch Verlassen der ihm zu-
gewiesenen Aufgaben im Nationaldienst zu entziehen, wie auch zu den
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Seite 10
Umständen seiner Ausreise aus dem Land widerspruchsfrei, detailliert und
ohne weiteres nachvollziehbar ausgefallen sind. Die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weisen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente auf,
welche jedoch vom SEM völlig unberücksichtigt gelassen worden sind. Ein
solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet
keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung.
4.4 Aufgrund des Gesagten hat es sich als glaubhaft erwiesen, dass der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea nicht nur seinen Posten
als Lehrer im Nationaldienst verlassen, sondern sich ausserdem einer ihm
zugewiesenen zusätzlichen Funktion als bewaffneter Wächter entzogen
hat. Dieses Verhalten ist einer Desertion aus dem eritreischen National-
dienst gleichzusetzen. Gemäss ständiger Rechtsprechung werden Dienst-
verweigerung und Desertion in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegner-
schaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng
bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt
(grundlegend EMARK 2006 Nr. 3; zusammenfassend zu dieser Praxis
BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zuletzt etwa die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 und E-3581/2016 vom
13. November 2017 E. 7.1). Aufgrund seiner Desertion hatte der Be-
schwerdeführer bereits vor seiner danach erfolgten Ausreise aus Eritrea
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Ge-
fährdung dauert auch weiterhin an.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die
Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben,
und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu an-
erkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG kann die
Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff.
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Seite 11
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13
VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsver-
treters vom 24. November 2017 ‒ wobei sich auch die Kosten für die Er-
stellung eines fallspezifischen Gutachtens durch die SFH als notwendig
und verhältnismässig erweisen – sind dem Beschwerdeführer Fr. 1618.‒
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem
Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
6.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand
im Sinne von Art. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird damit ge-
genstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
21. Oktober 2016 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1618.‒ zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: