Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D710/2008/sed
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
Parteien A._______, (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Januar 2008 / N (…).
D710/2008
Seite 2
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein B._______ aus der Demokratischen
Republik Kongo (DRK), reichte am 10. Januar 2000 sein erstes
Asylgesuch ein, auf welches das BFM mit Entscheid vom 9. Juli 2002
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst.c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht eintrat und gleichzeitig die Wegweisung aus der
Schweiz anordnete. Dieser Entscheid erwuchs mit
Nichteintretensentscheid der damaligen Asylrekurskommission (ARK)
vom 2. September 2002 in Rechtskraft. Am 26. April 2005 tauchte der
Beschwerdeführer unter. Am 12. November 2007 reichte er im
Empfangszentrum C._______ ein zweites Asylgesuch ein und wurde in
der Folge in das damalige D._______ (neu (…)) transferiert, wo die
Befragung zur Person und die Anhörung stattfanden.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe als Informant für die
Rebellen fungiert und sei deshalb inhaftiert und gesucht worden. Von
seinem Vater, der in der DRK E. gewesen sei, habe er gelernt, Wunden
zu verbinden. So habe er sich um die Wunden von "Bemba's Leuten"
gekümmert und zusätzlich die Rebellen mit Informationen über die
Aufstellungen des Militärs, welche er durch seinen Vater erfahren habe,
der die Soldaten betreut habe, versorgt. Daraufhin sei er festgenommen
worden, weil man ihn verdächtigt habe, mit den Rebellen
zusammenzuarbeiten. Kurze Zeit später sei er aus dem Gefängnis
geflohen und habe Ende 1999 seine Heimat verlassen. Seit seiner
Ausreise habe er immer noch regen Telefonkontakt mit seinem Vater.
Nach der Abweisung seines ersten Asylgesuches habe er sich bis zur
Einreichung des zweiten Asylgesuches im November 2007 an
verschiedenen Orten in F._______ aufgehalten. Während dieser Zeit
habe er von einem Freund erfahren, dass sein Vater im Jahr 2006 mit
seinem Fahrzeug zwischen zwei Militärlastkraftwagen eingeklemmt
worden und so ums Leben gekommen sei. Zudem habe er auch
vernommen, dass das Militär schon früher Druck auf seinen Vater
ausgeübt habe, und er somit annehme, dass sein Vater wegen seiner
Spionagetätigkeit umgebracht worden sei.
A.b Mit Verfügung vom 3. Januar 2008 gleichentags eröffnet stellte
das BFM in Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz
begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen
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Seite 3
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhalten würden und der Vollzug der Wegweisung
als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten sei.
B.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde einreichen und beantragte, es
sei der negative Entscheid des BFM vom 3. Januar 2008 aufzuheben, es
sei ihm politisches Asyl zu gewähren und es sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie Akteneinsicht in
das erste Asylgesuch vom 10. Januar 2000 zu ermöglichen. Des
Weiteren behielt er sich vor, gegen den materiellen Teil der Verfügung
vom 3. Januar 2008 zu einem späteren Zeitpunkt eine
Beschwerdeergänzung abzugeben.
C.
Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom
12. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und er bis zum
27. Februar 2008 Gelegenheit erhalte, eine Beschwerdeergänzung
einzureichen. Was die beantragte Akteneinsicht betreffe, sei diese
inzwischen gegenstandslos geworden, da diese zwischenzeitlich mit
Zustellung der gewünschten Akten durch das BFM am 1. Februar 2008
gewährt worden sei. Des Weiteren werde das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) abgewiesen und der
Beschwerdeführer habe einen Kostenvorschuss
einzubezahlen.
D.
Am 25. Februar 2008 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht durch den
Beschwerdeführer geleistet.
D710/2008
Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 (Poststempel) reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung zu
den Akten. Des Weiteren wurde gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im
Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) die Rückerstattung der vom BFM
eingezogenen Gebühren für die erstellen Kopien der eingesehenen Akten
beantragt.
F.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 (Poststempel) teilte die
Rechtsvertreterin den aktuellen Stand betreffend Kindsanerkennung und
Eheschliessung des Beschwerdeführers sowie den Aufenthaltsstatus
seiner Ehefrau mit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BundesverwaltungsgerichtBeschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110)
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der
Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft sind die
Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ( Art. 7 Abs.
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Seite 6
2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
3.
3.1. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden
Asylentscheides im Wesentlichen fest, dass einerseits die Angaben des
Beschwerdeführers widersprüchlich seien, da er im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht
habe. Andererseits seien diese auch als zweifelhaft zu bezeichnen, da sie
ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend
gemacht worden seien und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits
dargelegter Ereignisse darstellten. So habe der Beschwerdeführer bei der
Erstbefragung im ersten Asylverfahren zu Protokoll gegeben, er habe
zwei Zwillingsschwestern, welche am 12. Dezember 1985 geboren
worden seien, anlässlich der damaligen Bundesanhörung hingegen habe
er behauptet, er habe zwar zwei Schwestern, jedoch seien diese im Jahre
1980 beziehungsweise 1982 zur Welt gekommen. Weiter habe er bei der
gleichen Anhörung vorgebracht, dass seine beiden jüngeren Schwestern
vergewaltigt worden seien, wohingegen er in der Bundesanhörung im
Zweitasylverfahren angegeben habe, seine jüngeren Geschwister hätten
nur dahingehend Probleme gehabt, indem man sie wegen ihrer
Abstammung ausgegrenzt habe. Der Beschwerdeführer habe sich auch
widersprüchlich über seine Mutter geäussert. So habe er einerseits
geltend gemacht, dass seine Mutter nach G._____ zurückgekehrt sei,
woher sie ursprünglich stamme, andererseits habe er aber erklärt, seine
Mutter habe zwar in G._______ Verwandte, sei aber in der Region
H._______ (DRK) geboren und aufgewachsen, wo sie auch jetzt wieder
lebe. Die Vorinstanz bemerkte zudem, dass der Beschwerdeführer
anlässlich des ersten Asylgesuches geltend gemacht habe, dass seiner
Mutter die Stelle beim I._______ gekündigt worden sei, weil sie (…) sei.
Hingegen habe der Beschwerdeführer beim zweiten Asylgesuch
behauptet, seine Mutter sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise immer noch
als J._______ tätig gewesen. Über die angeblichen Festnahmen habe
sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich verlauten lassen.
Beim ersten Asylgesuch habe er geltend gemacht, dass sein Vater
festgenommen worden sei, weil man ihn verdächtig habe, mit den
Rebellen in Kontakt zu stehen. Weiter habe der Beschwerdeführer
ausgeführt, dass nach seiner Freilassung der Militärchef der Rebellen
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wiederholt zu seinem Vater gekommen sei und ihn aufgefordert habe,
sich ihnen anzuschliessen. Ebenso habe der Beschwerdeführer
anlässlich seines Erstgesuches vorgebracht, sein Vater sei verhaftet
worden, weil er versucht habe, Dollar in seine Landeswährung zu
wechseln. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer im Verlaufe des
Zweitgesuches diese Vorbringen bezüglich seines Vaters nicht mehr
erwähnt und versichert, dass sein Vater nur wegen der Aktivitäten des
Beschwerdeführers verfolgt worden sei, er selber aber nichts gemacht
habe. Ebenso widersprüchlich seien seine Aussagen über seine eigene
Festnahme. Während er beim ersten Asylgesuch zu Protokoll gegeben
habe, er selbst sei nie festgenommen worden, habe er beim zweiten
Asylgesuch behauptet, er sei festgenommen worden, weil man ihn
verdächtigt habe, den Rebellen Informationen über das Militär geliefert zu
haben. Aufgrund der namhaften Widersprüche seien seine Vorbringen
nicht glaubhaft dargetan. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer bei
seinem ersten Asylgesuch nicht einmal ansatzweise etwas von seiner
Inhaftierung und Tätigkeit als Informant erwähnt. Auf Vorhalt habe er
erklärt, dass er beim ersten Asylgesuch vor allem Fragen beantwortet
habe, die ihm gestellt worden seien. Zudem sei er schwerpunktmässig
über seine Herkunft befragt worden. Diese Vorbringen würden somit den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Aus
den Akten seien keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der
Rückkehr in die DRK sprächen, da auch der Beschwerdeführer gesund
sei und über eine fundierte Ausbildung verfüge, welche ihm auch nach
seiner Rückkehr in die DRK erlauben werde, sich gesellschaftlich
einzugliedern und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ausserdem sei
der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2.
3.2.1. Demgegenüber wendet die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers in ihrer ersten Eingabe ein, dass der
Beschwerdeführer gezielt von den staatlichen Organen aufgrund seiner
politischen Weltanschauung und Zusammenarbeit mit den Rebellen
verfolgt und inhaftiert worden sei. Objektiv betrachtet bestehe für den
Beschwerdeführer somit eine grosse Wahrscheinlichkeit, in Zukunft
weiteren ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, weil er aus dem
Militärcamp geflüchtet sei. Die Menschenrechtssituation in der DRK sei
prekär und die Übergangsregierung könne ihre Autorität nicht
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Seite 8
durchsetzen. Ebenfalls sei das Land weiterhin von Unsicherheit,
ethnischen Spannungen und Verstössen gegen die Menschenrechte
gekennzeichnet. Des Weiteren sei die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner Kooperation mit den Rebellen inhaftiert
und bei einem unfairen Prozess unrechtmässig und unverhältnismässig
bestraft werde, sehr gross, zumal er unmittelbar ertappt worden sei und
er, sowie sein Vater, bei den Behörden als Oppositionelle verdächtigt
seien. Er habe zudem keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil er
durch die staatlichen Organe im ganzen Land gesucht werde. Deshalb
könne der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer ohne
Sicherheit, Unterkunft, tragfähiges Beziehungsnetz und ohne Arbeit an
keinem anderen Ort zugemutet werden.
3.2.2. Weiter brachte die Rechtsvertreterin vor, dass bezüglich der durch
die Vorinstanz angeblich entdeckten Widersprüche erwähnt werden
müsse, dass der Beschwerdeführer beim ersten Asylentscheid überhaupt
keine Gelegenheit erhalten habe, sein Recht auf Beschwerde
wahrzunehmen. Er hätte ansonsten gewisse Ungereimtheiten bereinigen
können. Aus den Akten sei auch ersichtlich, dass zum Beispiel der
Beschwerdeführer bei der zweiten Anhörung im Jahre 2000 nicht zu
seinen Schwestern befragt worden sei. Ausserdem sei er bei der
Anhörung beim zweiten Asylgesuch mehrmals darauf aufmerksam
gemacht worden, dass er sich nur auf seine Probleme konzentrieren
solle. Zudem dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden, wenn der
Übersetzer den Arbeitsort seiner Mutter einmal mit I._______ und einmal
mit K._______ übersetze. Der Beschwerdeführer habe immer die
Wahrheit gesagt, nämlich, dass seine Mutter als J._______ beim
"I._______" gearbeitet habe und ihr wegen ihrer (…) Herkunft gekündigt
worden sei. Er sei zudem während des zweiten Asylverfahrens gefragt
worden, wo sich seine Mutter und seine Schwestern aufhalten würden.
Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgetreu geantwortet, dass er seit
seiner Ausreise im Jahre 1999 nichts mehr von ihnen gehört habe, er
aber wisse, dass seiner Mutter in der Zwischenzeit gekündigt worden sei,
sie aber alle in H._______ leben würden. Die Angaben des
Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten stimmig und
nachvollziehbar, auch wenn er in machen Details nicht genau dasselbe
gesagt habe. Darüber hinaus sei es wissenschaftlich bewiesen, dass kein
Mensch ein Geschehen bei einer Wiederholung genau auf dieselbe
Weise nochmals erzählen könne, und dies sei schon gar nicht nach acht
Jahren möglich. Wie bereits dargelegt, habe er sich auf seine eigenen
Probleme fokussiert, nachdem man ihn gebeten habe, sich auf die
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konkreten Gegebenheiten zu konzentrieren. Der Beschwerdeführer
verspreche zudem "hoch und heilig", die Wahrheit gesagt und ernsthafte
Probleme in der DRK gehabt zu haben. Zudem müsse noch erwähnt
werden, dass sein Vater wegen seiner Zusammenarbeit mit den Rebellen
umgebracht worden sei. In privaten Belangen sei der Beschwerdeführer
Vater von zwei Kindern und wolle auch deshalb in der Nähe von ihnen
sein, zumal er auch wegen ihnen wieder in die Schweiz zurückgekehrt
sei. Seine Partnerin habe ein Gesuch um einen humanitären BAusweis
beim L._______ eingereicht und hoffe nun zuversichtlich auf einen
positiven Entscheid, zumal der Kanton sich diesbezüglich
vielversprechend geäussert habe. Des Weiteren befürchte seine
Partnerin, seinetwegen eine Beeinträchtigung ihres
Aufenthaltsbewilligungsverfahrens zu erfahren.
3.2.3. Am 1. Dezember 2009 teilte die Rechtsvertreterin schriftlich mit,
dass das Gesuch der Partnerin des Beschwerdeführers und seiner Kinder
um eine BAufenthaltsbewilligung gutgeheissen worden sei und der
Beschwerdeführer zwecks Eheschliessung und Beurkundung der
Kinderanerkennung beim M._______ ein Gesuch um
Identitätsfeststellung gestellt habe. Nachdem durch das Gericht die
Identität des Beschwerdeführers festgestellt worden sei, habe er seine
Partnerin und Mutter seiner beiden Kinder im März 2009 geheiratet.
Danach habe er ein Kantonswechselgesuch eingereicht, welches
gutgeheissen worden sei. Dementsprechend sei auch seine N
Ausweisnummer geändert worden. Der L._______ habe dem
Beschwerdeführer keinen BJahresaufenthalt erteilt, da seine Ehefrau
vom Sozialdienst der Gemeinde N._______ teilweise unterstützt werde.
Diesbezüglich müsse aber erwähnt werden, dass dieser
Unterstützungsbeitrag nur die monatlichen Krankenkassenprämien für die
beiden Kinder und den Beschwerdeführer umfasse. Aufgrund diesen
Gegebenheiten sowie aufgrund der Familieneinheit und des Rechts auf
Ehe und Familie sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig.
4.
Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten
Empfangsstellenbefragung ausdrücklich vorbrachte, dass er zwei
Schwestern habe, welche Zwillinge und beide am 12. Dezember 1985
geboren seien (A2/S. 2). Hingegen erklärte er während der beiden
Befragungen des zweiten Asylverfahrens ( B1/S. 3 und B7/S. 5), dass er
zwei Schwestern habe, welche jedoch im Jahre 1980 beziehungsweise
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1982 zur Welt gekommen seien. Es kann mit der Vorinstanz folgerichtig
festgestellt werden, dass diese Aussagen widersprüchlich sind, zumal der
Beschwerdeführer ausdrücklich das Wort "Zwillinge" sowie die
verschiedenen Geburtsjahrgänge erwähnte.
Grundsätzlich ist der Rechtsvertreterin insofern Recht zu geben, als
Aussagen, welche vor Jahren bei einem ersten Asylgesuch gemacht
wurden, bei einem späteren Gespräch nicht mehr in gleicher Art und
Weise vorgebracht werden können. In diesem Fall handelt es sich aber
nicht um eine andere Erzählweise, sondern um die Bekanntgabe von
unveränderlichen Personalangaben, von denen man erwarten dürfte,
dass sie jederzeit wahrheitsgetreu und unmissverständlich dargelegt
werden können. Es erscheint somit unglaubhaft, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr zu wissen vermag, ob er nun Zwillinge als
Schwestern hat oder nicht.
Das Argument der Rechtsvertreterin, der Beschwerdeführer sei während
der Zweitbefragung des ersten Asylverfahrens nicht nach seinen
Schwestern befragt worden, vermag diesen grossen Widerspruch auch
nicht zu mindern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es nicht geboten
erscheint, den Asylbewerber zweimal nach seinen Personalien zu
befragen, falls diese schon in der Erstanhörung deutlich und
unmissverständlich zu Protokoll gegeben wurden. So verhält es sich auch
in diesem Fall, bei dem der Beschwerdeführer diese Angaben klar und
unmissverständlich in der ersten Anhörung zu Protokoll gegeben hat.
Wie die Vorinstanz, so stellt auch das Gericht fest, dass der
Beschwerdeführer in der Erstbefragung des ersten Asylverfahrens
erwähnte, dass seine beiden Schwestern vergewaltigt worden seien
("Dopo aver violentato le mie sorelle"; A5/S. 9). Andererseits gab er in der
Bundesanhörung des zweiten Asylverfahrens an, dass seine jüngeren
Geschwister keine nennenswerten Probleme gehabt hätten; sie seien
lediglich wegen ihrer Abstammung ausgegrenzt worden (B7/S. 13). Es ist
zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im zweiten Asylverfahren keine
Vergewaltigung seiner Schwestern mehr erwähnte. Es ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer eine Vergewaltigung nicht einfach vergessen
hätte, zumal er ausdrücklich danach gefragt wurde, ob noch sonst
jemand in der Familie Probleme gehabt habe. Die bereits schon vorher
angesprochene Bemerkung der Rechtsvertreterin, man könne ein
Geschehen bei mehrmaliger Wiederholung nicht genau gleich erzählen,
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Seite 11
greift hier ebenfalls nicht. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich
auch hier nicht um eine andere Art von Schilderung handelt, sondern
dass gewisse einschneidende Fakten gar nicht vorgebracht wurden,
welche durchaus von grosser Wichtigkeit sind und nicht so schnell in
Vergessenheit geraten dürften, auch wenn das Erlebte sich vor acht oder
mehr Jahren ereignet haben soll.
Der Beschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung beim ersten
Asylverfahren zu Protokoll, dass seine Mutter O._______ sei ("mia madre
dovrebbe trovarsi nel G._______, lei è originaria di li" A2/S. 3). Bei der
Bundesanhörung des zweiten Asylverfahrens gab er hingegen
ausdrücklich bekannt, dass seine Mutter zwar nicht aus G._______
stamme, der Ursprung ihres Stammes aber in G._______ liege (B7/S. 5).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellen diese beiden Äusserungen
keinen Widerspruch dar. Es kann durchaus sein, dass der
Beschwerdeführer beim ersten Asylverfahren verstanden haben könnte,
woher seine Mutter ursprünglich stamme, und dies mit ihrer Herkunft
verwechselte. Insofern sind beide Aussagen als stimmig zu betrachten.
Es ist davon auszugehen, dass seine Mutter in H._______ aufgewachsen
und wohnhaft ist, aber (…) Herkunft beziehungsweise Ethnie ist.
Nichtsdestotrotz vermag diese Feststellung nicht, die vorhergehenden
und vor allem beachtlicheren Widersprüche zu mindern.
Des weiteren erklärte der Beschwerdeführer während der
Empfangsstellenbefragung im Rahmen des ersten Asylgesuches, dass
seine Mutter beim I._______ gearbeitet habe, aber ihr aufgrund ihrer
Herkunft (G._______) gekündigt worden sei. Die Vorinstanz sieht zu
Recht einen Widerspruch zu der Aussage des Beschwerdeführers
anlässlich der Zweitanhörung: Dort erklärte er, dass seine Mutter noch
während seiner Ausreise im Jahre 1999 beim I._______ gearbeitet habe
und er später vernommen habe, dass sie nicht mehr dort arbeite. Auch
das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer beim zweiten
Asylverfahren keinen Kündigungsgrund aufgrund einer ethnischen
Zugehörigkeit seiner Mutter erwähnte. Das diesem Widerspruch
entgegen gehaltene Argument der Rechtsvertreterin, ein
Übersetzungsfehler solle dem Beschwerdeführer nicht zu Last gelegt
werden, greift hier nicht, zumal es nicht um die Bezeichnung der
damaligen Arbeitsstelle geht, sondern um den Zeitpunkt der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses seiner Mutter.
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Es ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer schwerpunktmässig
in grosse Widersprüche zwischen dem ersten und dem zweiten
Asylverfahren verwickelt. Somit greift das Argument der Rechtsvertreterin
nicht, ihr Mandant habe beim ersten Asylverfahren keine Gelegenheit
gehabt, sein Recht auf Beschwerde wahrzunehmen, ansonsten er diese
Ungereimtheiten beseitigt hätte. Es ist diesbezüglich anzumerken, dass in
den beiden Befragungen des ersten Asylverfahrens weniger
Ungereimtheiten festzustellen sind, welche durch eine Beschwerde zu
klären gewesen wären. Zudem ist anzufügen, dass die Äusserung der
Befragungsperson, der Beschwerdeführer solle sich nur auf seine
Probleme konzentrieren, nicht zum Ziel hatte, staatliche Kontexte zu
seiner Verfolgungsgeschichte, sofern diese seine persönlichen Probleme
tangierten, auszuschliessen. Der Hinweis der Befragungsperson, der
Beschwerdeführer solle sich auf seine Probleme beziehen, sollte lediglich
bewirken, dass der Befragte nicht allzu sehr in asylirrelevante Details
abschweift, und nicht, dass er solche auslassen sollte.
Zu den weiteren Unglaubhaftigkeitselementen wie beispielsweise zu
seiner Inhaftierung oder Informationsfunktion für die Rebellen sowie zur
Festnahme seines Vater äussert sich der Beschwerdeführer
bezeichnenderweise nicht konkret, sondern beharrte im Wesentlichen
lediglich auf dem Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen und der damit
einhergehenden Verfolgungsgefahr. Es erübrigt sich daher, noch näher
auf seine Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie am
Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland aus anderen als den von ihm
genannten Gründen verlassen hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als unglaubhaft im Sinne
von Art. 7 AsylG erachtete. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 13
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B ist, verfügt nicht über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht (Bürgerrecht oder
Niederlassungsbewilligung), weshalb sich der Beschwerdeführer gemäss
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler BGE 130
II 281, 135 I 143, je mit Hinweisen) nicht auf den Schutz des
Familienlebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
berufen kann. Ob ihm allenfalls aus humanitären Gründen das
Bleiberecht in der Schweiz zuzusprechen ist, muss durch den Kanton
entschieden werden. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Der
Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass für die Beurteilung
eines allfälligen umgekehrten Familiennachzuges die kantonalen
Behörden des Wohnortes des Beschwerdeführers zuständig sind.
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnisnach den gesetzlichen Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat,
Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann
insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 4 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
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Seite 14
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5
Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur
Personenschützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO
GATTIKER, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte sowie jener des UNAntiFolterausschusses müsste der
Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, mit Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zudem ist eine Verletzung
von Art. 8 EMRK aufgrund der in E. 5 dargelegten Situation zu verneinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
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die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
6.5. Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur
Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK
erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem
Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im
Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich
geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation
oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die
Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen
zwischen der regulären Armee und der Garde von ExRebellenschaft
Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila
unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und
republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale
Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen
Flucht in die südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach
Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt.
Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden,
aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem
Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. Ferner
ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in der Person des
Beschwerdeführers liegende Gründe, welche den Vollzug der
Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen liessen.
Gemäss eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über eine
Matura, über Informatikkenntnisse und eine in der Schweiz absolvierte
P._______, die ihm erlauben sollten, in seiner Heimat eine wirtschaftliche
Basis aufbauen zu können. Zudem leben noch seine beiden Schwestern
und seine Mutter in der DRK, die ihm bei der Reintegration behilflich sein
können. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der aktenkundig
gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine
existenzvernichtende Situation geraten würden. In Würdigung all dieser
Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland als zumutbar.
6.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
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6.7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1 4 AuG).
7.
Die mit Verfügung vom 1. Februar 2008 vom BFM bezüglich des
Akteneinsichtsgesuchs der Rechtsvertreterin erhobene Gebühr ist eine
nach Art. 46 Abs. 2 VwVG mit dem Endentscheid anfechtbare
Zwischenverfügung. Vorliegend hat das BFM diese Gebühr gemäss Art.
26 Abs. 2 VwVG zu Recht erhoben, da sich die Akteneinsicht auf Akten
des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bezog. Die
diesbezügliche Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25.
Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Februar 2008 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Bettina Schwarz
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