Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-710/2011/dcl
Urteil vom 2. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 19. Januar 2011 / N (…).
D-710/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger,
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im November 2010 verliess
und auf ihm unbekanntem Weg am 26. Dezember 2010 unter Umgehung
der Grenzkontrollen in die Schweiz reiste, wo er gleichentags ein
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum H._______ vom 3. Januar 2011 sowie der direkten
Bundesanhörung vom 11. Januar 2011 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus B._______
in C._______ State und habe mit seinen Eltern in D._______ in
E._______ State gelebt,
dass im Mai 2008 auf dem Grundstück seiner Familie ein Erdölfeld
entdeckt worden sei, worauf Vertreter einer Erdölfirma der Familie eine
finanzielle Entschädigung zur Ausbeutung des Öls angeboten hätten,
dass die Dorfbewohner behauptet hätten, die Familie des
Beschwerdeführers sei nicht im Besitz dieses Grundstücks, um ebenfalls
an das in Aussicht gestellte Geld heranzukommen,
dass der Beschwerdeführer in der Folge bedroht worden sei, die
Bedrohung der Polizei gemeldet habe, diese indessen nicht interveniert
habe,
dass am 18. Mai 2008 während der Arbeitszeit des Beschwerdeführers
sein Elternhaus in Brand gesteckt und die Eltern dabei getötet worden
seien, worauf er sich aus Angst um sein Leben entschlossen habe,
seinen Wohnort zu verlassen,
dass er sich in der Folge bei einem Freund in F._______ niedergelassen
und bis im November 2010 zwischen G._______ und F._______ hin- und
hergependelt sei,
dass er in seinem Heimatland auch infolge seiner Homosexualität
diskriminiert worden sei,
dass er den beantragten Reisepass infolge seiner Probleme nicht
abgeholt habe und seine Identitätskarte im Haus verbrannt sei,
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dass er im November 2010 ohne Identitätsdokument und kostenlos in
einem Handelsschiff von G._______ aus in ein ihm unbekanntes Land
gereist sei, von welchem aus er die Schweiz im Zug erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen aufgefordert
wurde, Identitätspapiere einzureichen, was er indessen unterliess,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 19. Januar 2011 nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er ohne Reise- und
Identitätspapiere von Nigeria bis H._______ illegal in einem Schifft und im
Zug gereist sei, als realitätsfremd einzustufen seien, da die europäischen
Länder gemäss dem europäischen Schengen-Abkommen verpflichtet
seien, strenge Visa- und Passkontrollen durchzuführen, insbesondere an
internationalen Häfen von Meeresanrainerstaaten,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht habe sagen können, an
welchem Ort beziehungsweise in welchem Land er von Bord gegangen
und durch welche Orte oder Länder er anschliessend gereist sei,
dass er allgemein keine näheren Angaben zu seinen Reiseumständen
habe zu Protokoll geben können,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, ein ihm unbekannter Kapitän
habe ihn unentgeltlich auf die Schifffahrt mitgenommen, als unglaubhaft
zu qualifizieren sei,
dass aus den insgesamt allgemein gehaltenen und unrealistischen
Reisebeschreibungen zu schliessen sei, der Beschwerdeführer sei auf
eine andere Art als von ihn angegeben nach Europa gelangt und sei nicht
bereit, seine wahren Reiseumstände und den wirklichen Verbleib seiner
Identitätspapiere offen zu legen,
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dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers, selbst wenn man ihnen
trotz diesbezüglicher Ungereimtheiten Glauben schenken wolle, keine
Motive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugrunde lägen, da die geltend
gemachte Verfolgung durch die Dorfbewohner als Verfolgung durch Dritte
gelte, die nicht für den Staat agieren würden, und Vorkommnisse, wie sie
vom Beschwerdeführer vorgetragen worden seien, grundsätzlich
strafrechtliche Ermittlungen der nigerianischen Behörden auslösen
würden,
dass keine Anhaltspunkte vorlägen, gestützt auf welche die Behörden
aus irgendeinem Grund nicht willens oder nicht in der Lage gewesen
seien, den Beschwerdeführer zu schützen, auch wenn er behauptet habe,
dieser Schutz sei ihm verweigert worden, weil er nicht habe erklären
können, weshalb die Behörden den verlangten Schutz nicht gewährt
hätten,
dass ausserdem nicht nachvollzogen werden könne, weshalb der
Beschwerdeführer nach dem Brand seines Elternhauses die Behörden
nicht mehr aufgesucht habe,
dass es dem Beschwerdeführer zudem frei stehe und er die Möglichkeit
dazu habe, sich weiterhin in G._______ und F._______ aufzuhalten, wo
er auch zwischen Mai 2008 und der Ausreise im November 2010
gewesen sei, ohne den von ihm befürchteten Verfolgungsmassnahmen
durch die verfeindeten Dorfbewohner ausgesetzt zu sein,
dass schliesslich die angebliche Homosexualität nicht asylrelevant sei, da
der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben aufgrund seiner
sexuellen Neigung nie gravierende Probleme erlitten habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Januar 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben , die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen,
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dass zur Begründung auf die Beschwerde verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2011 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S.
240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige
Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen
offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine
flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das
offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
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dass er dazu geltend machte, er habe keine Identitätskarte und könne
seine Eltern nicht kontaktieren, weil diese nicht mehr lebten (Akte A5/11
S. 5 und Akte A8/9 S. 2),
dass indessen diese Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte
– nicht geglaubt werden können, weil er sowohl zum Reiseweg als auch
zu den näheren Reiseumständen substanzlose und realitätsfremde
Angaben zu Protokoll gab, weshalb die von ihm geschilderte Reise nicht
als glaubhaft zu erachten ist,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – diesbezüglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu
verweisen ist,
dass insbesondere weder seine Angabe, er sei durch mehrere ihm
unbekannte Länder gereist und könne nicht sagen, um welche es sich
handle, noch seine Aussage, ein Kapitän habe ihn aus Mitleid
unentgeltlich mit auf sein Schiff nach Europa mitgenommen, zu
überzeugen vermögen,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – ferner nicht geglaubt werden kann, er sei ohne ein solches
Papier von Nigeria in die Schweiz gereist und keiner (Grenz)-Kontrolle
unterzogen worden, weil dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist, da
sich zwischen Nigeria und der Schweiz zahlreiche Grenzübergänge
befinden, die streng kontrolliert werden,
dass er auch nicht plausibel erklären konnte, wie und unter welchen
Umständen er von einem europäischen Land mit dem Zug in die Schweiz
reiste,
dass somit aufgrund zahlreicher unglaubhafter Angaben des
Beschwerdeführers über seine Reise in die Schweiz nicht geglaubt
werden kann, er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es
würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
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dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag,
dass der Beschwerdeführer ferner – wie sich nachfolgend zeigen wird –
sein Heimatland ohne zwingenden Fluchtgrund verlassen hat und es ihm
deshalb möglich und zumutbar gewesen wäre, rechtsgenügliche
Identitäts- und Reisepapiere vor dem Antritt seiner Reise in die Schweiz
legal zu beschaffen,
dass er keinen plausiblen Grund angab, warum dies für ihn ein Problem
hätte darstellen sollen, zumal er keine behördliche Suche nach seiner
Person vorbrachte,
dass er insbesondere nicht nachvollziehbar vorbrachte, warum er den
von ihm beantragten Reisepass nicht hätte abholen können, zumal kein
plausibler Grund ersichtlich ist, warum die geltend gemachten Probleme
mit den Dorfbewohnern ihn daran hätten hindern sollen,
dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine entschuldbaren Gründe für
die Nichtabgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vorliegen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
als nicht asylerheblich bezeichnete und infolgedessen vom Fehlen der
Flüchtlingseigenschaft ausging,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auch diesbezüglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen wird,
dass insbesondere in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der geltend
gemachten Verfolgung durch Dorfbewohner keine der im Gesetz
festgehaltenen Motivation zugrunde liegt und es dem Beschwerdeführer
zuzumuten gewesen wäre, bei den Behörden seines Heimatlandes um
Schutz zu ersuchen,
dass sein Vorbringen, er habe die Polizei eingeschaltet, diese habe
indessen nichts unternommen, nicht zu überzeugen vermag, zumal die
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diesbezüglichen Aussagen – wie die Vorinstanz zutreffend feststellte –
nicht substanziell ausgefallen sind,
dass in Ergänzung dazu die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
den Brand seines Elternhauses und den Tod seiner Eltern bei der Polizei
nicht gemeldet, in keiner Weise nachvollzogen werden kann, zumal
Delikte dieser Art auch in Nigeria von Amtes wegen zu verfolgen sind und
er somit mit der nötigen Unterstützung durch die Behörden seines
Heimatlandes hätte rechnen können,
dass folglich keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der
nigerianischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine
Vorbringen als haltlos zu erachten sind,
dass die Vorinstanz auch zutreffend feststellte, dem Beschwerdeführer
stünde es frei, sich in einem andern Teil Nigerias niederzulassen, um den
geltend gemachten Behelligungen durch die Dorfbewohner
auszuweichen, so wie er es gemäss eigenen Aussagen zwischen Mai
2008 und November 2010 getan habe, ohne dort
Verfolgungsmassnahmen durch die Dorfbevölkerung ausgesetzt zu sein,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zudem mangels
Substanziierung nicht als glaubhaft zu erachten sind,
dass er nämlich beispielsweise – trotz mehrmaliger Fragen – nicht
konkret darlegen konnte, welchen Deal seine Familie mit der Ölfirma
habe abschliessen können oder wollen, und er insbesondere keine
diesbezüglich detaillierten Angaben preisgab, obwohl er bei den
Gesprächen dabei gewesen sein will (vgl. Akte A8(9 S. 3), weshalb die
Substanzlosigkeit gegen die behaupteten Vorbringen sprechen,
dass er ebenso wenig plausibel darlegen konnte, wer die Beerdigung
organisiert hat (Akte A8/9 S. 5), obwohl zu erwarten wäre, dass ihm als
Sohn Details darüber bekannt sein müssten,
dass die vom Beschwerdeführer behauptete Homosexualität ebenfalls
nicht zu überzeugen vermag, da er auch diesbezüglich detaillierte
Angaben, welche üblicherweise Homosexuellen bekannt sind, vermissen
lässt,
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dass er beispielsweise nicht sagen konnte, ob es in F._______, wo er
angeblich seinen Freund besucht habe, Begegnungsorte für
Homosexuelle gibt (Akte A8/9 S. 6), was gegen die vorgebrachte
Homosexualität spricht,
dass er ferner keine detaillierten Angaben darüber zu Protokoll gab,
welche konkreten Probleme er in seinem Heimatland infolge seiner
sexuellen Neigung habe erdulden müssen,
dass somit auch bezüglich der geltend gemachten Homosexualität keine
glaubhaften Angaben vorliegen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG – und
wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm und
der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vorin-
stanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
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SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine
Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft und
flüchtlingsrechtlich unerheblich ausgefallen sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der – gestützt auf die Aktenlage gesunde, junge und ungebundene
– Beschwerdeführer darlegte, er habe vor der Ausreise während 12
Jahren die Schule besucht und als Verpackungsfachmann in einer
Brauerei gearbeitet, womit er bewiesen hat, dass er fähig ist, seinen
Lebensunterhalt zu verdienen,
dass zwar gemäss seinen Aussagen seine Eltern gestorben seien und er
keine Geschwister habe, was indessen – wie sich aus den
vorangehenden Erwägungen ergibt – erhebliche Zweifel hervorruft,
weshalb von einem bestehenden sozialen Beziehungsnetz des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland auszugehen ist,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumutbar
zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
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rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das sinngemäss gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: