B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-710/2017
Ur t e i l vom 9 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren
(Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. Januar 2017.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. Januar 2017 aus dem Transit-
bereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihm gleichentags die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der
Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde.
A.b Am 19. Januar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, bei der
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er heisse
A._______, sei ethnischer (...) und stamme aus Kongo (Kinshasa), wo er
am (...) geboren worden sei (beziehungsweise gemäss dem von ihm aus-
gefüllten Personalienblatt: [B._______], geboren am […] in [C._______]).
Er habe während (...) Jahren die Primar- und Sekundarschule in
C._______ besucht und eine Ausbildung als (...) absolviert. Die Lebensum-
stände in seiner Heimat seien schlecht. Insbesondere sei die Situation für
Jugendliche schwierig, da diesen verwehrt werde, sich für ihre Rechte ein-
zusetzen. Nach den gescheiterten Präsidentschaftswahlen habe es De-
monstrationen und Proteste gegeben, die jeweils von Soldaten und mit
Waffengewalt aufgelöst worden seien. Jugendliche würden wie Kriminelle
behandelt und es bestehe die permanente Gefahr, festgenommen und so-
gar umgebracht zu werden. Im (...) 2015 sei er legal von der Demokrati-
schen Republik Kongo im Besitz eines Visums auf dem Luftweg nach Bra-
silien gereist. Dort habe er ein Asylgesuch eingereicht, wobei das Verfah-
ren zurzeit noch hängig sei. In Brasilien habe er sich mit Gelegenheitsar-
beiten seinen Lebensunterhalt verdient. Weil es ihm nicht möglich gewesen
sei, von Brasilien aus seine Familie im Kongo finanziell zu unterstützen,
habe er Brasilien wieder verlassen. Am Schluss der BzP wurde dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Wegweisung in den zuständigen
Drittstaat (Brasilien) gewährt.
A.c Gemäss den Abklärungen der Kantonspolizei Zürich flog der Be-
schwerdeführer am 14. Januar 2017 von Rio de Janeiro nach Zürich. Er
reichte je eine Kopie seiner Geburtsurkunde und seiner Wählerkarte zu den
Akten, jedoch keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätsdokumente.
Dazu erklärte er, seinen Reisepass während des Flugs nach Zürich in der
Toilette entsorgt zu haben. Die Grenzpolizei stellte durch die Fluggesell-
schaft eine Kopie seines Reisepasses sicher. Die Kantonspolizei recher-
chierte die Person des Beschwerdeführers im Internet und stellte die Er-
gebnisse in einem Dokument zusammen.
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B.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2017 – eröffnet am 28. Januar 2017 – trat
das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich an, legte fest, dass der Beschwerde-
führer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheids zu verlassen habe, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne, und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2017 (gleichentags durch die Kantonspolizei
Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 25. Januar 2017. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Undurchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes we-
gen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten
D.
Die elektronischen Akten sind am 3. Februar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägungen – einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es
sei ihm Asyl zu gewähren oder zumindest seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands angestrebt,
was unzulässig ist. Auf die genannten Anträge ist nicht einzutreten.
2.2 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch
hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer
Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag,
die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtsspra-
che zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
2.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwer-
deführer gemäss seinen Aussagen seit (...) 2015 ununterbrochen in Brasi-
lien aufgehalten habe und dort in einem hängigen Asylverfahren sei. Bra-
silien sei am 7. April 1972 dem Protokoll über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, abgeschlossen in New York am 31. Januar 1967, beigetreten
und habe sich somit zur Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951
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über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verpflichtet. Es
würden weder Hinweise bestehen noch sei vom Beschwerdeführer geltend
gemacht worden, dass für ihn in Brasilien kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe. Ausserdem sei davon
auszugehen, dass er in Brasilien über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
verfüge. Seine diesbezüglichen Aussagen seien widersprüchlich, weshalb
ihr Wahrheitsgehalt zweifelhaft erscheine. So habe er einerseits gesagt, in
Brasilien über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt zu haben, andererseits
aber gefragt, ob er verpflichtet sei, seine brasilianische Aufenthaltsbewilli-
gung nachzureichen. Auch die Tatsache, dass er auf regulärem Weg und
ohne Probleme über den Flughafen von Rio de Janeiro ausgereist sei,
deute auf eine gültige Aufenthaltsbewilligung hin. Aus seiner im Rahmen
des rechtlichen Gehörs geäusserten Befürchtung, von Brasilien aus seine
Familie im Kongo nicht ausreichend finanziell unterstützen zu können, ver-
möge er keinen Anspruch auf ein Asylverfahren in der Schweiz abzuleiten.
Es könne ihm somit zugemutet werden, sein Asylverfahren in Brasilien wei-
terzuführen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei
bei seiner Arbeitssuche von einem Mann aufgefordert worden, einen Beu-
tel beziehungsweise Sack beziehungsweise eine Tasche (französisch: sac)
gegen Entgelt in einer Gruppe zu transportieren. Daraufhin habe er aus
Neugier Nachschau gehalten und dabei entdeckt, dass es sich beim Inhalt
um Drogen gehandelt habe. Deshalb habe er sich von der Gruppe abge-
wandt. Als dies von seinen Chefs bemerkt worden sei, hätten sie ihn mas-
siv bedroht. Deshalb sei er von D._______ nach Rio de Janeiro geflohen.
Es seien jedoch Personen zu seiner Verfolgung entsandt worden, um ihn
auszuschalten. Er habe alles unternommen, um diesen zu entkommen. In
der Schweiz angekommen habe er seine Vorbringen den Asylbehörden
aus Furcht, nach Brasilien zurückgeschickt zu werden, nicht dargelegt und
sogar bezüglich seines Namens gelogen. Er sei auf die Hilfe der Schweiz
angewiesen.
5.
5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat weiterreisen können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben. Nach Abs. 2 dieser Bestim-
mung findet jedoch Abs. 1 Bst. c–e keine Anwendung, wenn Hinweise da-
rauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht.
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5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt
sich damit in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise auseinander. So
trifft zu, dass Brasilien dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flücht-
linge beigetreten ist und sich somit zur Einhaltung der FK sowie des Non-
Refoulement-Gebots verpflichtet (vgl. Art. I Abs. 1 des Protokolls über die
Rechtstellung der Flüchtlinge, wonach die Vertragsparteien des Protokolls
verpflichtet sind, Art. 2–34 FK anzuwenden). Auch die von der Vorinstanz
vertretene Annahme, dass der Beschwerdeführer in Brasilien über eine
gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge, vermag zu überzeugen. Dem wird
in der Beschwerde denn auch nicht widersprochen. In dieser wird nicht auf-
gezeigt, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachver-
halt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um
Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden und ausführlichen
Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er
werde (auch) in Brasilien verfolgt. Dabei macht er sinngemäss eine Verfol-
gung durch private Dritte geltend. Diese würde – die Glaubhaftigkeit der
auf Beschwerdeebene nachgeschobenen Vorbringen unterstellt – nicht
aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Motive erfolgen, und wäre
mithin flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Zudem verfügt Brasilien über ein
funktionierendes Rechtssystem und die dortigen Behörden sind schutzfä-
hig und schutzwillig. Was der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
vorbringt, ist nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen. Er hat
die geltend gemachten Bedrohungen nie bei den Behörden gemeldet, so-
dass diesen nicht vorgeworfen werden könnte, sie hätten in dieser Sache
nichts unternommen. Sofern der Beschwerdeführer – wie angegeben – tat-
sächlich auf Schutz angewiesen sein sollte, könnte er sich an die entspre-
chenden Behörden vor Ort wenden.
5.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz beziehungsweise aus dem Transitbereich des Flughafens,
wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwer-
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deführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli-
gung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7.
7.1 Die vorinstanzliche Beurteilung der Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 AuG – zutreffend nur für Brasilien geprüft – ist nicht zu beanstan-
den, mithin kann auf diese verwiesen werden. Eine vorläufige Aufnahme
fällt ausser Betracht. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht ge-
eignet, einen Wegweisungsvollzug nach Brasilien als unzumutbar erschei-
nen zu lassen. Wie bereits oben festgehalten, hat Brasilien als Rechtsstaat
zu gelten, in dem sich der Beschwerdeführer an die entsprechenden Stel-
len wenden kann.
7.2 Das SEM ordnete unter der Dispositivziffer 3 an, der Beschwerdeführer
habe den Transitbereich des Flughafens Zürich am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft des Entscheids zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen
und unter Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Da das
SEM im Rahmen des vorliegenden Nichteintretensentscheids Vollzugshin-
dernisse nur hinsichtlich des Dritt-, nicht aber hinsichtlich des Heimatstaats
zu prüfen hatte und prüfte, muss es sich bei der Anordnung der zwangs-
weisen Rückführung in den Heimatstaat um einen Kanzleifehler handeln.
In Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Vollständigkeit halber
darauf hinzuweisen, dass eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) ange-
sichts der derzeitigen Aktenlage auszuschliessen ist.
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen, soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat.
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9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Eine Rückführung nach Kongo (Kinshasa) wird ausgeschlossen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die Flughafenpoli-
zei und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: